Nachbau von Zubehörteilen
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
11. 02. 1977
Aktenzeichen
I ZR 39/75
Zur Frage der Unlauterkeit des maßgetreuen Nachbaus von Zubehörteilen für die industrielle Fertigung des Abnehmers, die mit den nachgebauten Zubehörteilen eines anderen Zulieferers zusammen verwendbar oder ohne weiteres austauschbar sind.
Sachverhalt:
Beide Parteien stehen als Hersteller von Beleuchtungskörpern miteinander in Wettbewerb.
Die Kl. hat Einbauleuchten für Küchenmöbel entwickelt, die eine für den Einbau günstige geringe Bauhöhe von 40 mm haben und die mit Hilfe einer Durchgangsverdrahtung und unter Verwendung von dritter Seite hergestellter handelsüblicher Stecker- und Buchsenteile zu Lichtbändern zusammengefügt werden können. Die Kl. liefert diese Erzeugnisse nur an die Hersteller von Küchenmöbeln.
Die Bekl. stellt ebenfalls Einbauleuchten für Küchenhersteller her, die in den Abmessungen zwei Typen der Kl. gleichen und bei denen die Stecker- und Buchsenteile desselben Herstellers, einer Firma Wago in Minden, an den gleichen Stellen wie bei den Geräten der Kl. an den Stirnseiten der Leuchten derart angebracht sind, dass sich die Leuchten mit denen der Kl. zusammenstecken lassen.
Die Leuchten der Parteien bestehen aus flachen, quaderförmigen Blechkästen in grauer Farbe, die an den Küchenmöbeln verdeckt angebracht werden. Die Kästen tragen außen in üblicher Weise die Fassungen für die Leuchtstoffröhren und enthalten im Inneren die erforderliche übrige elektrische Einrichtung. Die Einbauleuchten der Kl. tragen auf der Innenseite des abnehmbaren Deckels auf einem eingeklebten Papierschild den Firmenbestandteil "Hera" nebst Typenbezeichnung und technischen Angaben; bei den Geräten der Bekl. ist ein entsprechendes Schild mit der Bezeichnung "Stako-Lux", einer Typenbezeichnung und technischen Angaben außen auf dem Gehäusekasten aufgeklebt.
Die Kl. hat vorgetragen, die Bekl. habe ihre Einbauleuchte in wettbewerbswidriger Weise nachgebaut.
Ihre auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage hat das LG abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Kl. beantragt,
1. der Bekl. zu untersagen, Leuchten für Leuchtstofflampen zum Zweck des Einbaus in Möbel herzustellen und/oder zu vertreiben, welche folgende technische Ausstattung besitzen:
ein Längenmaß von 318 mm oder 547 mm, eine Tiefe von 83 mm, eine Höhe von 40 mm, vorgesehen für eine Lampenausrüstung von 16 mm Rohrdurchmesser mit 8 oder 13 Watt, wobei sie über eine Durchgangsverdrahtung schraubenlos über ein dreipoliges Stecker- und Buchsenteil, hergestellt von der Firma Wago in Minden in Westfalen, elektrisch in der Weise verbunden sind, dass eine Zusammensteckbarkeit mit den von der Kl. produzierten und vertriebenen Leuchten der oben beschriebenen Bauart ermöglicht wird,
2. festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Nachbau der im Antrag 1 bezeichneten Möbeleinbauleuchte entstanden ist und noch entsteht,
3. die Bekl. zu verurteilen, der Kl. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie mit welchen Firmen und zu welchen Bedingungen mit diesen Möbeleinbauleuchten getätigt hat.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Inhaber der Kl., vor dem Senat gehört, u. a. erklärt:
Er wende sich lediglich dagegen, dass die Bekl. in die Blechverkleidung der Leuchten kreisrunde Abstandsringe einstanze, wie es die Kl. tue, und dass die Bekl. Steckerverbindungen der Firma Wago für die kabellose Verbindung mehrerer Leuchten zu Leuchtgruppen verwende.
Das BerG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen.
Auch die Revision der Kl. blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I. Das BerG verneint einen Verstoß der Bekl. gegen § 1 UWG. Es sei grundsätzlich anerkannt, so führt das Gericht aus, dass selbst ein maßstabgetreuer Nachbau nicht ohne weiteres beanstandet werden könne, wenn nicht besondere Umstände die Sittenwidrigkeit begründeten. Gehe man von dem letzten Sachvortrag des Inhabers der Kl. in der mündlichen Verhandlung aus, so wehre er sich jetzt lediglich noch - dagegen, dass die Bekl. auf dem Verkleidungsblech entsprechende Abstandsringe wie die Kl. einstanze und außerdem kabellose Verbindungen zwischen mehreren Leuchten baue, indem sie dazu Wago-Stecker verwende. Wie das BerG dann im Einzelnen begründet, seien beide Maßnahmen weder für sich allein betrachtet noch unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände wettbewerbswidrig.
II. Die Revision rügt die Verletzung von § 551 Nr. 7 ZPO. Das Berufungsurteil sei insoweit nicht begründet, als sich die Klageanträge darauf erstreckten, dass die Einbauleuchten der Bekl. wegen der gleichen Anordnung der Stecker und Buchsen an ihren Stirnseiten mit den Leuchten der Kl. zusammensteckbar seien.
Allerdings sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Revisionsrüge begründet ist. Denn das BerG geht auf die Frage der Zusammensteckbarkeit der Leuchten der Parteien ausdrücklich jedenfalls nicht ein, obwohl sich der Streitgegenstand auch und gerade darauf erstreckt. Der letzte Halbsatz des Antrags ergibt eindeutig, dass die Kl. als eines der nach ihrer Auffassung unerlaubten Merkmale untersagt wissen will, dass die Einbauleuchten der Bekl. mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Leuchten zusammengesteckt werden können. Dieser Teil des Klageantrags und damit des Streitgegenstands konnte nicht durch die von dem BerG wiedergegebene Parteierklärung zum Wegfall gebracht werden, es sei denn, die Kl. hätte die Klage insoweit zurückgenommen. Das ist ausweislich des Protokolls vom 26. November 1974 nicht geschehen. Das BerG hat demnach über den gesamten Klageantrag entschieden.
Letzten Endes kann aber offen bleiben, ob der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, dass die Klageabweisung auch in Bezug auf die Zusammensteckbarkeit der Leuchten begründet worden ist, oder ob die Entscheidung unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPG nur teilweise begründet ist. Ein solcher Rechtsfehler würde hier nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BerG führen.
Ungeachtet des Wortlauts von § 551 Nr. 7 ZPO, wonach eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist, hat bereits das RG eine Zurückverweisung dann für überflüssig und nicht geboten gehalten, wenn es das in den Entscheidungsgründen des BerG übergangene Angriffs oder Verteidigungsmittel für unerheblich gehalten hat (RG in JW 1930, 705 Nr. 7; RG in HRR 1936 Nr. 183; RG in ZZP Bd. 57, 148; RGZ 156, 113, 119; 160, 338, 343; 170, 328, 332; zustimmend angeführt BGHZ 39, 333, 339) Diese einschränkende Auslegung des § 551 Nr. 7 ZPO beruht auf Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit; denn wenn das in den Gründen übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begründung oder Abwehr der Klage aus Rechtsgründen ungeeignet ist, dann würde die Aufhebung und Zurückverweisung doch nur zur Wiederholung des aufgehobenen Urteils führen können. Diese Überlegung muss auch dann gelten, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, auch soweit er vom BerG unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO in den Gründen nicht beschieden ist, schon nach dem eigenen Vorbringen des Kl. nicht begründet, die Klage also unschlüssig ist.
So liegt der Fall hier.
III. Die Bekl. verstößt mit dem - vom BerG unterstellten - Nachbau ihrer Einbauleuchten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen § 1 UWG.
1. Der Fall einer unmittelbaren Leistungsübernahme liegt nicht vor. Dabei handelt es sich um die Aneignung eines fremden, schutzwürdigen Arbeitsergebnisses mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens, um das Erzeugnis unter Ersparung eigener Kosten und ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat in unveränderter Form auf den Markt zu bringen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Band I Wettbewerbsrecht, 11. Aufl. 1974, § 1 UWG Nr. 463; BGHZ 51, 41 - Reprint; BGH in GRUR 1972 S. 127 - Formulare; BGH in WRP 1976, 370 - Oval-Puderdose). Die Kl. hat nichts dafür vorgebracht, dass die Bekl. ihre Einbauleuchte in dieser Weise direkt und unmittelbar von der Kl. übernommen hätte.
2. Wie der BGH wiederholt entschieden hat, ist die bloße Nachahmung fremder Erzeugnisse, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden; es bedarf vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weiterer über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehender Umstände, die diesen als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH in GRUR 1976, 434 , 436 Merkmalklötze, mit weiteren Nachw.). Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen der Kl., wonach es sich bei ihren Einbauleuchten um Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart handele, mit denen der Verkehr besondere Herkunfts- und Gütevorstellungen verbinde und die die Bekl. unter vermeidbarer Herkunftstäuschung und unter Ausnutzung ihres, der Kl., Ruf nachahme und in den Verkehr bringe. Dem steht aber das eigene Vorbringen der Kl. entgegen, dass sie ihre Einbauleuchten ausschließlich an Möbelfabriken verkauft, die sie als Zubehörteile für Einbauküchenmöbel verwenden. Insoweit ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich Fachkreise, die an der Herkunft und der damit verbundenen Qualität einer Ware interessiert sind. in der Regel darüber vergewissern und darüber unterrichtet sind, von welchem Hersteller ein nicht unwesentliches Zubehörteil ihrer Fabrikation stammt (BGH in GRUR 1967 S. 315, 318 - skai cubana). Es muss als ausgeschlossen gelten, dass die Abnehmer der Parteien bei dem werbenden Auftreten der Bekl. und bei etwaigen Bestellungen von deren Einbauleuchten dem Irrtum unterliegen, es handele sich um die Erzeugnisse der Kl. Berücksichtigt man, dass die Firmen der Parteien als solche und die Bezeichnungen der von ihnen angebotenen Leuchten - "Hera" und "Stako-Lux" - verschieden sind, schließlich, dass die Bekl. ihr Erzeugnis deutlich lesbar an der Außenseite mit "Stako-Lux" bezeichnet, so kann von einer Herkunftstäuschung durch die Bekl. nicht gesprochen werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die nach technischen Gesichtspunkten zu bewertenden Einbauleuchten der Kl. Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind, mit denen die Möbelfabrikanten Herkunfts- und Gütevorstellungen verbinden.
3. Bedeutsamer und der Kl. eindeutig abträglich ist die Tatsache, dass die Einbauleuchten der Bekl. vermöge ihrer gleichen Abmessungen und der gleichen Lage und Art von Stecker und Buchsen zusammen mit den Leuchten der Kl. zum Einbau in Küchenmöbel verwendet werden können. Dazu hat die Kl. folgendes vorgetragen: Die Bekl. habe die gleichen Abmessungen und die gleiche Art der Zusammensteckbarkeit gewählt, weil sie genau wisse, dass alle in Betracht kommenden Möbelfabriken darauf Wert legten, nur solche Möbeleinbauleuchten zu erhalten, welche die gleichen Abmessungen und die gleiche Zusammensteckbarkeit aufwiesen wie die ihren. Einer ihrer sehr wichtigen Kunden, die bekannte Firma Poggenpohl, habe einen Auftrag an die Bekl. davon abhängig gemacht, dass die von der Bekl. zu liefernden Leuchten ihren Hera-Leuchten ähnlich seien und mit diesen zusammengesteckt werden könnten. Auf diese Weise sei die Stako-Lux-Leuchte der Bekl. entstanden. Ihr, der Kl., Lichtband hänge eng mit dem neuen Trend zu Anbaumöbeln, vor allem auch zu Anbauküchen, zusammen. Bei ihrer diesbezüglichen Typenreihe sei die Anfangsleuchte der Ausgangspunkt für ein schraubenlos zusammensteckbares Lichtband und Ansatz für eine von vornherein fortlaufend gedachte Serie von Ergänzungen und Erweiterungen, mit deren Hilfe der von Anfang an bedachte Gebrauchszweck erreicht werde. Daher erwecke bereits der Absatz jeder einzelnen Ausgangsleuchte in dem Bezieher (Fabrikanten, Händler oder Letztverbraucher) ein konkretes Bedürfnis nach Fortsetzung dieser Beleuchtungsserie und begründe damit für sie eine unmittelbare Aussicht auf weiteren Absatz. In dieses Beleuchtungssystem habe sich die Bekl. auf unlautere Weise eingeschoben.
Auch dieses Vorbringen lässt den Nachbau der Hera-Leuchten durch die Bekl. nicht als wettbewerbswidrig erscheinen. Zu Unrecht beruft sich die Kl. für ihre Auffassung auf die Klemmbausteine-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 41, 553)), da der vorliegende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise von der dortigen Fallgestaltung abweicht. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass die Verletzte Klemmbausteine als Kinderspielzeug herstellte und in ganzen Sätzen von Steinen, die in Verkaufspackungen und Ergänzungspackungen abgepackt waren, an Letztverbraucher vertrieb. Es war die Besonderheit des Ausgangsgegenstands, dass er das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungspackungen von Bausteinen derselben Art in sich trug. Der Grund hierfür lag darin, dass der Gegenstand des Umsatzgeschäfts lediglich in Materialien, nämlich einzelnen Bauelementen bestand, die durch ihre Vermehrung zugleich den Spielzweck des Ausgangsgegenstands erweiterten. Daraufhin brachte die Bekl. Klemmbausteine gleicher Abmessungen in den Verkehr, die zusammen mit den Steinen der Verletzten verbaut werden konnten, ohne dass für die Wahl der gleichen Abmessungen irgendeine Notwendigkeit bestand. Unter diesen Umständen hat es der Senat als wettbewerbswidrig angesehen, wenn ein Nachahmer sein Produkt gleichsam in die fremde Serie einschiebt und dadurch den Erfolg der fremden Leistung auf sich ableitet und für sich ausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung steht.
So liegt der vorliegende Fall nicht. Beide Parteien stellen keine Leuchten her, die unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert werden, sondern sind mit ihren Einbauleuchten ausschließlich Zulieferer der Möbelindustrie, und zwar insbesondere der Hersteller von Einbauküchen, die die Leuchten in ihre Möbelelemente als Zubehörteile einbauen. In dieser Verwendung der Erzeugnisse der Parteien als Zubehörteile für die industrielle Fertigung liegt die Besonderheit des Streitfalls.
Es liegt im Wesen der industriellen Fertigung und ist ein berechtigtes Anliegen der Unternehmer, dass die benötigten Teile standardisiert sind, um eine möglichst rationelle Herstellung und eine weitgehende Gleichartigkeit der Produkte zu gewährleisten. Soweit Zubehörteile - wie hier - von dritter Seite bezogen werden, werden die Hersteller häufig ein berechtigtes Interesse daran haben, mehrere Zulieferer einzuschalten, und zwar einmal, um zwischen diesen eine Wettbewerbslage herbeizuführen, und zum anderen, um gegen etwaige Lieferschwierigkeiten eines einzigen Zulieferers geschützt zu sein. In einem solchen Fall wird es in der Regel, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, nicht wettbewerbswidrig sein, wenn ein Anbieter solcher Zubehörteile den potentiellen Abnehmern zusagt, ein nicht unter Sonderrechtsschutz stehendes Erzeugnis eines Wettbewerbers in genau gleicher Weise herzustellen, wenn wie hier nach dem eigenen Vortrag der Kl. - die Erteilung von Aufträgen an den Wettbewerber zur Lieferung von Zubehörteilen direkt davon abhängig gemacht wird, dass die Teile den bisher verwendeten genau entsprechen. Es ist im Streitfall nicht zu erkennen und auch von der Kl. nicht vorgetragen, wie sich die Bekl. angesichts der überlegenen Marktposition der Möbelindustrie dem Verlangen nach gleicher Gestaltung und gleichen Abmessungen der von ihr zu liefernden Einbauleuchten hätte entziehen können. Gerade weil - wie die Kl. selbst vorträgt - bei Anbauküchen der nachträgliche Kauf einzelner Elemente zur Ergänzung eine gewisse Bedeutung hat, hätte die Bekl. nur die Wahl gehabt, auf den Wettbewerb mit der Kl. um die Kunden aus der Küchenmöbelindustrie überhaupt zu verzichten oder solche Kunden dazu zu bewegen, eine neue, zweite Serie von Elementen mit ihren, der Bekl., dann geringfügig abweichend gestalteten Einbauleuchten zu beginnen. Die Bekl. war nicht gehalten, einen solchen erheblichen Nachteil im Wettbewerb mit den nicht geschützten Erzeugnissen der Kl. in Kauf zu nehmen. Auch hier zeigt sich der Unterschied zu dem Sachverhalt der Entscheidung Klemmbausteine: Während der Verletzer dort Fertigerzeugnisse anbot, zu deren genauen Anpassung an die Bausteine der Kl. er weder wirtschaftlich noch technisch genötigt war, handelt es sich im Streitfall um den Nachbau von Zubehörteilen für Küchenmöbelelemente. Dass diese Elemente zu den übrigen - und gegebenenfalls zunächst angeschafften und zu ergänzenden - Teilen eines Möbelprogramms passen müssen, ist selbstverständlich. Es liegt in der Natur der Produkte der Parteien als Zubehörteile, dass das auch für diese Zubehörteile gelten muss.
4. Auch die Wettbewerbsregeln für Elektroleuchten des Fachverbands Elektroleuchten im Zentral-Verband der Elektrotechnischen Industrie e. V. (BAnz. Nr. 74/74 S. 4) können die Klageansprüche nicht stützen. Hier käme nur der Nachbau eines eigenartigen Konkurrenzerzeugnisses unter vermeidbarer Herkunftstäuschung in Betracht (Ziff. 3 Buchst. a), eine Fallgestaltung, die nach dem oben Festgestellten nicht vorliegt.
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