Ausstattungs- und Kunstschutzfähigkeit einer Leder-Nachahmung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
04. 11. 1966
Aktenzeichen
Ib ZR 77/65
Fehlt einem Lichtbild die schöpferische Gestaltung und beruht die Leistung nur auf handwerksmäßigem Können, so ist Schutzgegenstand des fotografischen Leistungsschutzrechts nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Das hat zur Folge, dass ein solches Lichtbild in der Regel nur gegen Vervielfältigung in der OriginaIform, nicht dagegen gegen eine Nachbildung durch Übernahme einzelner Formelemente in abgewandelter Gestalt geschützt ist.
Werden Kunststoffe (hier: Kunstleder) nach Art von Naturprodukten bemustert (hier: Rindsledernarbung), dann ist die Nachahmung einer solchen Musterung jedenfalls dann nicht unlauter, wenn die Bemusterung einer allgemeinen Modeentwicklung entspricht und der Letztverbraucher nicht in der Lage ist, die verschiedenen Konkurrenzerzeugnisse nach den Unterschieden in der Bemusterung auseinander zu halten.
Sachverhalt:
Die Kl. und die Bekl. zu 1 stellen beide Kunstleder her, das namentlich in der Täschner-, Polstermöbel- und Kofferwarenindustrie weiterverarbeitet wird.
Die Kl. versieht eine ihrer "skai"-Kunstledersorten seit Oktober 1960 mit einem lederartigen Oberflächendruckmuster, das sie "skai-cubana" nennt. Das Muster besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßigen Liniennetzen. Das eine dunklere und zusammenhängendere Netz bildet ein kräftigeres Muster aus langgestreckten, teilweise rautenähnlichen Feldern, deren spitzwinklige Begrenzungslinien nach Ansicht der Kl. kennzeichnend für dieses Netz sein sollen. Das zweite Netz wird aus einzelnen unregelmäßigen, teilweise gekrümmten Linienstücken gebildet, die gegenüber der Oberfläche heller sind und die zumeist quer zu dem längsgestreckten dunkleren Netz verlaufen. Dieses "cubana"- Muster ist nach Angaben der Kl. in der Weise entstanden, dass geschmacklich besonders ansprechende Teilstücke einer gegerbten Rindshaut fotografiert und diese Fotografien durch Ergänzungen und Retuschen zu einem ästhetisch ansprechenden Gesamtbild erweitert worden sind. Es hat nach Behauptung der Kl. bei den verarbeitenden Firmen in der Bundesrepublik eine sich ständig steigernde Beliebtheit erlangt und sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als kennzeichnend durchgesetzt. Ein Geschmacksmuster ist nicht angemeldet worden.
Die Bekl. zu 1 vertreibt seit spätestens Herbst 1962 ihr "helia"-Kunstleder mit einem Oberflächendruckmuster, das sie "helia-roma" nennt und das dem "skai-cubana"-Muster der Kl. ähnelt. Sie hat dieses Muster nach ihren Angaben zunächst von einer amerikanischen Firma bezogen und dann seit 1963 mit Hilfe von Druckwalzen, die sie ebenfalls von ihrer amerikanischen Lieferfirma erhalten haben will, selbst hergestellt.
Die Kl. ist der Ansicht, die Bekl. zu 1 und deren persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafter verletzten ihre Ausstattungs- und Urheberrechte an dem "skai-cubana" - Muster und ahmten dieses in wettbewerbswidriger Weise nach. Sie hat Klage auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Unkenntlichmachung bei den vorhandenen Beständen und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis erhoben.
Die Bekl. haben geltend gemacht, die Kl. habe ihr "cubana"- Muster nicht selbst entwickelt, sondern dem Oberflächenmusters eines Naturleders nachgebildet, bei dem die Lederfalten als dunklere und die Adern als schwache helle Streifen erschienen und das seit etwa 1955 unter der Markenbezeichnung "testa di negro" auf dem deutschen Markt angeboten werde. Ähnlich gemustertes Kunstleder werde auch von anderen Firmen vertrieben. Das "cubana"-Muster sei als Teil der Ware nicht ausstattungsschutzfähig und habe sich auch nicht als Kennzeichen der Kl. im Verkehr durchgesetzt. Das beanstandete "helia-roma"-Muster sei möglicherweise von der amerikanischen Lieferantin ebenfalls unter Anlehnung an das Naturleder "testa di negro" entwickelt worden. Es unterscheide sich in vielen Einzelheiten von dem "cubana“- Muster der Kl., insbesondere auch durch Struktur und Farbe der Unterfläche. Dieser Unterschied sei bei den weiterverarbeitenden Abnehmern bekannt.
Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Befragung einiger Industrie- und Handelskammern die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Kl. Berufung eingelegt.
Das OLG hat nach Vernehmung des Sachverständigen zu dessen erstinstanzlich erstattetem Gutachten die Berufung zurückgewiesen.
Auch die Revision der Kl. blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I. Die Kl. hatte ihr Klagebegehren anfangs in erster Linie auf § 25 WZG gestützt. Das BerG ist demgegenüber der Ansicht, das "skai-cubana"-Muster sei nicht ausstattungsschutzfähig. Es geht davon aus, dass die Ausstattung als Kennzeichnungsmittel zur Ware hinzutreten müsse. Beide könnten zwar eine stoffliche Einheit bilden, doch dürfe die äußere Aufmachung nicht das Wesen der Ware selbst ausmachen und mit ihr nicht identisch sein, sondern müsse als Zutat zu der Ware begrifflich von dieser unterscheidbar sein. Dieser Ausgangspunkt steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und beruht darauf, dass Warenkennzeichnungsmittel nicht zu einem Alleinherstellungsrecht an der Ware selbst führen sollen, sondern dem begrenzten Zweck dienen, die Waren ihrer Herkunftsstätte nach von gleichen oder gleichartigen Waren anderen Ursprungs abzuheben, dass aber Merkmale, die der Ware als solcher ihre charakteristische, für die Nachfrage der Käufer entscheidende Eigenart verleihen, nicht geeignet sind, die fragliche Ware von gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller zu unterscheiden. Dementsprechend hat der erkennende Senat die Auffassung gebilligt, dass bei farbig gemustertem Streifensatin für Bettwäsche die Bemusterung nach der Verkehrsauffassung kein Warenkennzeichnungsmittel, sondern ein wesensbestimmendes Merkmal der Ware selbst darstelle (BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin 1 ).
Im vorliegenden Fall gelangt das BerG zum gleichen Ergebnis. Die Kl. bezwecke - so führt es aus - mit ihrem "cubana"-Muster in erster Linie, dem synthetischen Stoff ein Aussehen zu geben, das einer Rindslederhaut mit starken Nackenfalten möglichst nahe komme. Ferner wolle sie durch Auswahl einer besonders interessanten Narbung auch den Schönheitssinn des Käufers ansprechen. Aus beiden Gründen könne das Muster nicht von dem Material getrennt werden, ohne dass das Wesen der Ware selbst entfalle. Zwar bleibe auch dann noch ein brauchbares Material übrig; aber es handele sich nicht mehr um eine Ware, die dem äußeren Bild einer Rindslederhaut mit starken Nackenfalten angeglichen sei und die nach den eigenen Angaben der Kl. wegen des geschmacklich ansprechenden Gesamtbilds Anklang beim Publikum gefunden habe.
Diese Würdigung lässt keinen Rechts- oder Verfahrensverstoß erkennen. Der Revision mag zwar zuzugeben sein, dass die Käuferschaft vor allem zwischen echten Lederwaren einerseits und preisgünstigen Kunststofferzeugnissen andererseits unterscheidet. Es mag ferner denkbar sein, dass bei Kunststofferzeugnissen auch die Bemusterung als Herkunftshinweis und ausstattungsschutzfähige Zutat in Betracht kommen kann, wenn sie willkürlich gewählt ist und den Eindruck, dass es sich um synthetisches Material handelt, unberührt lässt. Mit dem strittigen Kunstledermuster wird aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerG gerade bezweckt, den Eindruck einer lederartigen Narbung hervorzurufen und den Unterschied zum echten Leder zu vermindern. Eine derartige Bemusterung ist mehr als eine Zutat, sie verleiht dem Kunststoff das für sein Wesen als künstliches "Leder" charakteristische Gepräge. Die jeweilige Narbung wird dabei im Verkehr ebenso wenig als individuelles Herkunftskennzeichen im Sinne einer Warenkennzeichnung aufgefasst wie die Narbung von Naturleder.
Die weitere Rüge der Revision, das BerG habe berücksichtigen müssen, dass das "skai-cubana"-Kunstleder reißenden Absatz gefunden habe und ausweisIich der Auskünfte der befragten Industrie- und Handelskammern als Erzeugnis der Kl. bekannt sei, kann bei dieser Sachlage nicht durchgreifen. Denn da, wie die Revision unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten selbst hervorhebt, vor dem "skaicubana"-Kunstleder keine ähnlichen Materialien mit aufgedrucktem lederähnlichem Muster auf dem Markt gewesen sind, kann eine etwaige Herkunftsvorstellung das Ergebnis der tatsächlichen Marktlage sein. Diese rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bemusterung als kennzeichenmäßiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller auffassen (BGH, a.a.O., S. 347 1 ).
II. 1. Dem BerG ist ferner darin beizutreten, dass das "skaicubana"-Kunstleder nicht kunstschutzfähig ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, an denen das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz nichts geändert hat, sind zwar auch gewerbliche Erzeugnisse dem urheberrechtlichen Kunstschutz zugänglich. Doch muss es sich um Schöpfungen von individueller Prägung handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann. Die Grenze zwischen Kunstwerken und bloß geschmacksmusterfähigen Erzeugnissen darf dabei nicht zu niedrig abgesteckt werden; vielmehr ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGHZ 22, 209 - Europapost 2; GRUR 1959, 289 , 290 Rosenthal-Vase). Ob im Einzelfall ein gewerbliches Erzeugnis den an ein Kunstwerk zu stellenden Anforderungen genügt, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 22, 209, 217 - Europapost 2 ).
Im vorliegenden Fall weist das BerG zutreffend darauf hin, dass nach dem eigenen Vortrag der Kl. die Grundlagen des lederähnlichen Musters auf ein bekanntes Vorbild zurückgingen, nämlich der Oberflächenzeichnung einer gegerbten Tierhaut entnommen seien. Die Fortentwicklung dieser Oberflächenzeichnung zu dem fertigen Muster möge Geschick und Fähigkeiten erfordern, und das fertige Muster möge dem Kunstleder ein gefälliges Aussehen geben; die gegenüber dem Geschmacksmuster bestehenden Grenzen seien aber keinesfalls überschritten. Es besteht kein Anlass, diese Würdigung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der von der Revision hervorgehobene Erfolg des Musters kann darauf beruhen, dass - wie das BerG in anderem Zusammenhang feststellt - die Kl. sich mit ihrem synthetischen Material als erste einer auf dem Ledermarkt bereits vorhandenen Moderichtung anpasste, bei der fehlerhaftes, stärker genarbtes Leder bevorzugt wurde. Wenn also dieses Muster reißenden Absatz fand, dann ist dies kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass es künstlerischen Rang erreicht hat.
2. Die Angriffe der Revision gehen in erster Linie dahin, das BerG habe unter Übergehung wesentlichen Tatsachenvorbringens unberücksichtigt gelassen, dass das " skai-cubana"-Muster durch ein fotografisches bzw. fotografieähnliches Verfahren erzeugt worden sei. Hierzu habe die Kl. vorgetragen, es seien aus einer ausgesuchten Lederhaut ein oder mehrere Teilstücke mit besonders interessanter Oberflächengestaltung (Narbung) für das spätere Druckbild ausgewählt worden. Von diesen Teilstücken seien bei verschiedenen Ausleuchtungen des Originals fotografische Probeaufnahmen gemacht worden, von denen auch Verkleinerungen und Vergrößerungen angefertigt worden seien. Diese Teilstücke seien sodann mit weiteren Nebenmotiven zu einem Gesamtbild vereinigt worden. Das auf diese Weise gewonnene Muster sei fotografiert und mittels eines fotochemischen Verfahrens auf Druckwalzen übertragen worden, indem das Filmnegativ um die Walze gelegt und das Bild sodann durch Belichtung auf die lichtempfindliche Schicht der Walze übertragen worden sei. Bei dieser Sachlage stehe der Kl. an dem " skai-cubana"-Muster ein fotografisches Leistungsschutzrecht gemäß §§ 1, 3 des früheren KUG und § 72 des neuen Urheberrechtsgesetzes zu.
Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet. Es ist nichts dafür dargetan, dass die bei dem Herstellungsvorgang für das Endprodukt - das mit einem Muster versehene Kunstleder - benutzten Lichtbilder auf einer schöpferischen Leistung beruhen. Bei dem Fotografieren von Naturledermotiven wie bei dem Fotografieren des durch Zeichnungen und durch das Zusammensetzen der Lichtbilder von Teilstücken eines Naturleders geschaffenen fertigen Musters handelt es sich um sog. Gegenstandsfotografien, die darauf abzielen, die Vorlage möglichst unverändert "naturgetreu" wiederzugeben. Hier beruht die Leistung im Wesentlichen nur noch auf handwerksmäßigem Können. Dies wird auch von der Revision nicht verkannt, die dementsprechend für die fraglichen Lichtbilder nicht ein Kunsturheberrecht, sondern nur ein fotografisches Leistungsschutzrecht in Anspruch nimmt, das auch bei routinemäßig gewonnenen Aufnahmen eingreift, die keine eigenartige. Schöpfung darstellen. Der Schutz von Lichtbildern, die keine eigentümliche Prägung aufweisen, die also keine Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Ziff. 5 des neuen Urhebergesetzes sind, beschränkt sich aber auf die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Nur deren "Vervielfältigung" ist einem Dritten untersagt. Das ergibt sich zwangsläufig daraus, dass derartige Lichtbilder keine Formelemente aufweisen, die als geistige "Werke" einem von dem körperlichen Festlegen unabhängigen abstrakten - mit anderen Worten, vom Werkstück Iosgelösten - Formungsschutz zugänglich wären. Deshalb gewährt das Leistungsschutzrecht in der Regel nur Schutz gegen die Vervielfältigung der konkreten Aufnahme als eines körperlichen Gegenstands in unveränderter Form.
Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht dargetan. Das fertige Kunstledermuster der Kl. weicht nach ihrem eigenen Sachvortrag infolge der anschließenden grafischen Bearbeitung der ursprünglichen Aufnahme von Lederteilstücken wesentlich von diesen Fotografien ab. Eine Verletzung des an diesen Lichtbildern bestehenden Leistungsschutzrechts durch eine etwaige Nachbildung des fertigen Musters der Kl. durch die Bekl. scheidet schon aus diesem Grunde aus.
Dies verkennt anscheinend auch die Revision nicht; denn sie erblickt die Verletzung des fotografischen Leistungsschutzrechts der Kl. vor allem darin, dass die fertige Mustervorlage erneut abfotografiert und durch ein fotografieähnliches Verfahren auf die Druckwalzen für das Kunstleder übertragen worden sei und dass die Bekl. dann das dergestalt erzeugte Kunstledermuster nachgeahmt habe. Insoweit erscheint es aber bereits zweifelhaft, ob das unpersönliche und mehr mechanische fotografische Kopieren der fertigen Mustervorlage und ebenso die bloße unveränderte Übertragung auf Druckwalzen überhaupt ein fotografisches Leistungsschutzrecht begründen konnten. Denn es ist schwerlich der Sinn der gesetzlichen Regelung, dass für Muster, die als solche mangels schöpferischer Eigenart nicht schutzfähig sind, nur deshalb ein Nachbildungsschutz beansprucht werden könnte, weil zur vereinfachten Herstellung der Druckwalzen für das gewerblich verwertbare Endprodukt fotografische Vorgänge zwischengeschaltet werden, die das vorher auf grafischem Wege fertig gestellte Muster in unveränderter Gestalt festhalten und auf Druckwalzen übertragen. Jedenfalls könnte bei einer derartigen Sachlage überhaupt nur eine identische Vervielfältigung des Musters, so wie es fotografiert und auf Druckwalzen übertragen worden ist, als Verletzung des etwaigen fotografischen Leistungsschutzrechts gewürdigt werden. Da aber schon mit der Einprägung des Druckwalzenmusters in die Kunststoff-Folie Veränderungen verbunden sind und da ferner die Bekl. das Ledermuster der Kl. unstreitig in einer Reihe von Einzelheiten weiter verändert hat, kommt auch insoweit ein unzulässiger Eingriff der Bekl. in fotografische Leistungsschutzrechte der Kl. nicht in Betracht.
III. 1. Das BerG hat endlich noch ausführlich untersucht, ob den Bekl. eine wettbewerbswidrige Nachahmung eines fremden Erzeugnisses zur Last zu legen ist (§ 1 UWG). Es lässt dabei dahinstehen, ob die Bekl. zu 1 das Muster der Kl. tatsächlich nachgeahmt oder ob sie - wie sie behaupte ihr "helia-roma"-Kunstleder und später auch die zugehörigen Druckwalzen von ihrer amerikanischen Lieferfirma bezogen habe; denn selbst wenn man zugunsten der Kl. eine Nachahmung unterstelle, dann sei diese nicht wettbewerbswidrig.
Das BerG geht bei dieser Würdigung von dem anerkannten Grundsatz aus, dass ein Leistungsergebnis grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen von Sondergesetzen gegen Nachahmungen geschützt wird und dass daher - soweit Sondergesetze nicht eingreifen - selbst die maßstabgetreue Nachahmung fremder Leistungen regelmäßig nicht auf dem Umweg über das Wettbewerbsrecht unterbunden werden kann (BGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine 3 - mit weiteren Nachw.). Dieser Grundsatz soll eine Erstarrung der Fortentwicklung verhindern; er beruht auf der Erwägung, dass Leistungen der Gegenwart ohnehin auf dem Erbe der Vergangenheit aufbauen und dass ein Gewerbetreibender, der ein Wettbewerbserzeugnis auf den Markt bringen will, den bereits erreichten Entwicklungsstand und eine günstige Marktnachfrage seinerseits nicht ungenutzt zu lassen braucht (vgl. RGZ 135, 385, 389 4; BGHZ 28, 387, 394 - Nelkenstecklinge 5; BGHZ 44, 288, 301 - Apfel-Madonna 6 ). Wettbewerbswidrig wird die Ausnutzung fremder Arbeit und Erfahrung erst dann, wenn besondere unlautere Begleitumstände hinzutreten, die im objektiven wie im subjektiven Tatbestand liegen können. Alsdann hat die wettbewerbliche Beurteilung nicht - wie der Sonderrechtsschutz - den Schutz des fremden Arbeitsergebnisses als solchen zum Gegenstand, sondern die Art und Weise, wie eine fremde Arbeitsleistung von einem Mitbewerber ausgenutzt wird.
2. Das BerG verneint im Streitfall das Vorliegen unlauterer Begleitumstände.
a) Soweit das BerG die von den Bekl. bestrittene Preisunterbietung sowie den Umstand, dass die Kl. für Entwicklung und Absatz ihres Musters Mühe und Kosten aufgewendet haben möge, für unerheblich hält und soweit es feststellt, die Bekl. gefährde den Ruf der Kl. nicht etwa durch Absatz minderwertiger Ware, lassen die Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. dazu BGHZ 44, 288, 301 f. - Apfel-Madonna 6 ). Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.
b) Die Revision bemängelt, das BerG habe nicht beachtet, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Wettbewerbsverstoß bereits dann anzunehmen sei, wenn sich ein Mitbewerber an verkehrsbekannte Merkmale einer fremden Kennzeichnung bewusst dergestalt annähere, dass er hierdurch für die eigene Ware den Ruf des fremden Erzeugnisses, namentlich eine damit verbundene Gütevorstellung ausnutze. Die Revision beruft sich dafür auf das Konservenzeichen-Urteil des Senats (GRUR 1966, 30 ), das anscheinend ähnlich wie zwei weitere Urteile des Senats (GRUR 1965, 601 roter Punkt; 1966, 38 - Centra) in seiner Tragweite überschätzt wird. Diese Urteile beziehen sich auf besonders gelagerte Fälle und sind nicht etwa dahin zu verstehen, dass sich künftig die Prüfung, ob die Grenzen des Sonderschutzes eingehalten sind, erübrigt und dass auf dem Wege über § 1 UWG erweiterte "Ersatz-Ausschließlichkeitsrechte" begründet werden könnten. Vielmehr wird ausdrücklich daran festgehalten, dass auch im Kennzeichnungsrecht die Annäherung an fremde Kennzeichen, die nicht durch die einschlägigen Sondertatbestände erfasst wird, grundsätzlich frei ist und dass über die bloße Annäherung hinaus besondere Umstände hinzutreten müssen, die eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründen (GRUR 1966, 42 ). Es wird auch nicht etwa generell ausgesprochen, dass es unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Falles als unlauterer Begleitumstand bereits genügt, wenn der Bekl. subjektiv in Verwechslungs- oder Annäherungsabsicht handelt.
Im Einzelnen braucht auf die Tragweite dieser Urteile indessen nicht eingegangen zu werden. Sie alle betreffen lediglich die Annäherung an Kennzeichen eines Mitbewerbers, während es im Streitfall um eine Nachahmung der Ware selbst geht, für deren Erscheinungsbild aus den eingangs erörterten Gründen ein Kennzeichenschutz entfällt. Die Grundsätze der erwähnten Urteile lassen sich aber auf den Fall der Warennachahmung nicht ohne weiteres übertragen; denn auf dem Gebiet des Kennzeichenrechts kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit eher in Betracht gezogen werden, weil hier die allgemeinen Erwägungen, die für eine grundsätzliche Erlaubnis zur Nachahmung sprechen, weniger bedeutsam sind als bei der Nachahmung der Ware selbst und weil ferner bei Kennzeichnungselementen das Einhalten eines Abstands für die Mitbewerber eher möglich und zumutbar erscheint als bei Waren (vgl. auch BGHZ 35, 341, 348 f. - Buntstreifensatin 1; GRUR 1961, 581 , 583 Hummel II).
c) Auch den weiteren Ausführungen des BerG ist im Ergebnis beizutreten. Übereinstimmend mit dem Sachverständigen stellt es fest, dass die Kl. erstmals ein synthetisches Material mit lederähnlich genarbter Bemusterung eingeführt habe, dass die beiderseitigen Muster auffallend weitgehend übereinstimmten und dass die Unterschiede in der Bemusterung, die der Sachverständige erst nach mühevoller Kleinarbeit aufgefunden habe, dem flüchtigen Betrachter nicht auffielen. Das BerG hält es ferner ohne abschließende Feststellungen für denkbar, dass der Verkehr auf Grund der Werbung und des großen Absatzes mit dem "skai-cubana"- Kunstleder die Vorstellung verbinde, es stamme aus dem Betrieb der Kl., und dass er auch das angegriffene Erzeugnis der Bekl. dem Betrieb der Kl. zuschreibe, also einer Verwechslungsgefahr unterliege. Gleichwohl handele die Bekl. - so legt das BerG weiter dar - nicht wettbewerbswidrig. Seit etwa 1955 habe sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen der Geschmack der Käufer gewandelt, da man sich bei Naturledererzeugnissen mehr und mehr fehlerhaft und stark genarbtem Leder zugewendet habe, wie z. B. dem Naturrindsleder "testa di negro". Gleichgültig, ob die Kl. ihr Muster unmittelbar von diesem "testa di negro" übernommen oder ob sie sich die Narbung einer beliebigen anderen Rindshaut zum Vorbild genommen habe, sie habe sich jedenfalls nur einer bereits vorhandenen Moderichtung angepasst und ihr Muster lediglich einer Rindshaut nachgebildet. Diese Leistung sei weder überdurchschnittlich noch von besonderer Eigenart. Es fehlten ferner hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr mit dem "skaicubana"-Kunstleder eine Vorstellung über seine Güte verbinde. Eine solche könne auch nicht ohne weiteres vermute t werden, und zwar um so weniger, als der Sachverständige erklärt habe, nach seiner Kenntnis von der Mentalität der Verarbeiter achteten diese beim Einkauf von Kunstleder in erster Linie auf den Preis und nicht auf die Bemusterung.
Der Revision ist zuzugeben, dass bei dieser Würdigung die Anforderungen, die an das Merkmal der Überdurchschnittlichkeit zu stellen sind, überspannt werden; denn dieses Merkmal dient im Rahmen des § 1 UWG lediglich zur Abgrenzung gegenüber bloßer Massen- (Dutzend-)Ware, deren betrieblicher Herkunft der Verkehr keine Beachtung zu schenken pflegt (BGHZ 21, 266, 272 - Uhrenrohwerke 7; BGH in GRUR 1966, 97 , 100 Zündaufsatz). Bei dem "skaicubana"-Kunstleder kann das Erfordernis der wettbewerblichen Überdurchschnittlichkeit unbedenklich bejaht werden. Der Vorwurf der Unlauterkeit setzt aber ferner voraus, dass das nachgeahmte überdurchschnittliche Erzeugnis auch eine wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne aufweist, dass diejenigen Gestaltungsmerkmale, deren Nachbildung untersagt werden soll, dem Verkehr die Unterscheidung dieses Erzeugnisses von anderen Waren der gleichen Art ermöglichen, also ihrer Art nach geeignet sind, Herkunfts- und damit verbundene Gütevorstellungen hervorzurufen (BGH in GRUR 1966, 97 , 100 f. - Zündaufsatz). Ahmt ein anderer derartige Merkmale nach und führt dies zu einer ernsthaften Gefahr von Herkunftstäuschungen, ohne dass der Nachahmer zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Verwechslungsgefahr ergreift, dann handelt er unlauter im Sinne des § 1 UWG (vgl. BGHZ 41, 55, 57 f. - Klemmbausteine3) mit weiteren Nachw.; ferner BGHZ 35, 341, 348 f. - Buntstreifensatin 1; BGH in GRUR 1961, 581 , 583 f. - Hummel II). Diese weiteren Voraussetzungen sind nach der im Ergebnis zutreffenden Würdigung des BerG nicht gegeben: Dem "skai-cubana"-Muster der Kl. mochte zwar möglicherweise, solange ein Kunstleder mit natürlicher Narbung von anderen Mitbewerbern noch nicht angeboten wurde, eine hinreichende Eigenart im erörterten Sinne zukommen. Zu einer derartigen an Naturprodukte angelehnten Musterung durften aber - wie auch die Kl. nicht verkennt - grundsätzlich auch andere Mitbewerber übergehen, da diesen ein Verzicht auf eine solche, dem modischen Käufergeschmack entsprechende Gestaltung nicht hätte zugemutet werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kl. nicht substantiiert entgegengetreten ist, haben im Laufe der Zeit eine Reihe anderer Hersteller Kunstleder mit lederartiger Narbung herausgebracht. Je mehr es aber üblich wurde, Kunstleder in dieser Weise zu bemustern, desto mehr musste eine bestimmte Musterung die Eignung einbüßen, dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Waren der gleichen Art zu ermöglichen. Schon die Fassung des Klageantrags bestätigt, dass vom Verkehr nicht erwartet werden kann, das Kunstleder der Kl. an Hand der darin aufgezählten Merkmale aus der Erinnerung zu identifizieren. Dementsprechend hat denn auch die Kl. nicht behauptet, dass Letztverbraucher imstande seien, ihr "skai-cubana"- Kunstleder an Hand der Bemusterung von anderen Konkurrenzerzeugnissen zu unterscheiden, und dass diese daher bei ähnlicher Bemusterung einer Herkunftstäuschung unterlägen. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass die Verarbeiter ihr Leder auf Grund der Bemusterung als ein Erzeugnis ihres Betriebes erkennen könnten. Insoweit ist aber der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich Fachkreise, die an der Herkunft und der damit verbundenen Qualität einer Ware interessiert sind, in der Regel darüber zu vergewissern pflegen, von welchem Hersteller der zur Verarbeitung angebotene Stoff stammt, und dass sie sich hierbei nicht einfach auf die Art der Bemusterung verlassen. Soweit also die Bemusterung für die Verarbeiter eine wettbewerbliche Eigenart im genannten Sinne aufweist, fällt die Gefahr von Verwechslungen nicht derart ins Gewicht, dass die Nachahmung des strittigen Musters als unlauter missbilligt werden könnte.
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