Erstattung der Kosten für Bildschirmbrille

Gericht

ArbG Neumünster


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 01. 2000


Aktenzeichen

4 Ca 1034 b /99


Leitsatz des Gerichts

  1. Wer von einem etwa siebenstündigen Arbeitstag etwa 30 bis 45 Minuten am Bildschirm arbeitet, kann vom Arbeitgeber Erstattung der angemessenen Kosten einer Bildschirmbrille verlangen, wenn ihm augenärztlich eine Brille speziell für die Arbeit am Bildschirm verordnet wurde.

  2. Der direkte Gang zum Augenarzt ohne vorausgegangene betriebliche Untersuchung führt nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs.

  3. Spezielle Sehhilfen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung sind besondere, arbeitsplatzbezogene Sehhilfen, die aus medizinischer Sicht für die Arbeit am Bildschirm erforderlich sind, um beschwerdefreies, scharfes Sehen in der Mitteldistanz ohne körperliche Zwangshaltungen zu gewährleisten.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Bekl., dem Kl. die Kosten einer Brille für Arbeiten am Bildschirm zu ersetzen. Der Kl. ist Betriebsratsvorsitzender und freigestellt. Der Betriebsrat verfügt über einen PC. Im Haus besteht eine Vernetzung. Der PC steht nicht im Büro des Kl., sondern im allgemeinen Betriebsratsbüro. Der Kl. arbeitet auch mit diesem PC. Der Umfang ist streitig. Dem Betriebsrat steht keine Schreibkraft zur Verfügung. Am 30. 12. 1998 wurde dem Kl. folgende augenärztliche Bescheinigung ausgestellt: „Bei dem Patienten besteht eine Hyperopie sowie eine beginnende Presbyopie. Aus diesem Grund wird bei Arbeiten am Bildschirm eine spezielle Brille erforderlich, die auch ein entsprechendes Nahteil zum Lesen eingearbeitet haben muss.“ Der Optiker fertigte dem Kl. eine Brille, die er als Bildschirmarbeitsplatzbrille im Sinne der Bildschirmarbeitsplatzverordnung bezeichnet. Es handelte sich um eine so genannte Bifokalbrille. Die Brille kostete 253 DM. Die Krankenkasse übernahm 130 DM; den Restbetrag in Höhe von 123 DM begehrt der Kl. von der Bekl. Der Kl. öffnet, liest, schreibt und druckt E-Mails am Computer aus, erstellt Fragebögen, Protokolle; füllt Anwesenheitslisten und Protokollformblätter für Betriebsratssitzungen aus und lässt sie ausdrucken; kontrolliert Arbeitszeitkonten; verfasst Einladungen zu Betriebsrats- und Wirtschaftsausschusssitzungen und verschickt diese; überarbeitet Terminpläne und verschickt diese; erstellt Organigramme; erstellt Faxe an Rechtsanwälte; sucht und liest Mitteilungen der IGM im PC, teilweise über Internet; entwirft Info-Blätter und Hausmitteilungen; bereitet Sitzungen auf dem PC vor; wertet Lohntabellen aus und überarbeitet sie; pflegt die Personalliste; ruft Gleitzeitkontostände ab etc. Der Kl. trägt vor, er arbeite mehr als „unwesentlich“ am PC. Ausweislich einer Arbeitszeitauswertung für den Zeitraum 1. 11. 1999 bis 11. 1. 2000 arbeite er durchschnittlich zwischen 2,6 und rund 2 Stunden täglich am PC. Für Arbeiten am Bildschirm sei die verordnete Brille mit eingearbeitetem Nahteil notwendig. Die Augenärztin habe ihm eine solche verordnet, damit er beim Tragen lediglich einer Lesebrille körperlich ungesunde Schonhaltungen in Form von zu nahem Heranrücken an den Bildschirm vermeide.

Die Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. anteilige Kosten in Höhe von 123 DM für die von ihm auf Basis augenärztlicher Bescheinigung vom 30. 12. 1998 erworbene spezielle Brille mit Bifokalgläsern zu erstatten.

1. Gem. § 6 der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) vom 4. 12. 1996 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, die über einen Bildschirmarbeitsplatz i.S. des § 2 BildscharbV verfügen, im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten gem. § 6 I BildscharbV vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Gem. § 2 II BildscharbV ist ein Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät. Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind nach § 2 III BildscharbV Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

2. Wann von einem „nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit“ auszugehen ist, ist nicht näher definiert. „Nicht unwesentlich“ heißt nach „Thesaurus“, sinn- und sachverwandte Wörter Microsoft Word „nicht unbedeutend“, „nicht ins Gewicht fallend“, „nicht nebensächlich“, „nicht belanglos“, „nicht geringfügig“. Bei einer 35-Stunden-Woche und einem Arbeitstag von durchschnittlich sieben Stunden ist eine Bildschirmarbeit von durchschnittlich 30 bis 45 Minuten pro Arbeitstag jedenfalls „nicht unwesentlich“ im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung. Das lässt sich bereits aus dem Schutzgedanken der Ruhepausenregelung des Arbeitszeitgesetzes (§ 4) ableiten. Wenn im Arbeitsrecht bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine 30-minütige Ruhepause zur Regeneration des Arbeitnehmers zwingend vorgeschrieben ist, und 30 Minuten in einem Arbeitstag eine solche regenerierende Auswirkung haben können, dann handelt es sich bei einem solchen Zeitraum in einem Arbeitsalltag um einen „nicht unwesentlichen“, d.h. nicht unwichtigen, nicht unbedeutenden, nicht belanglosen Zeitraum.

3. Der Kl. nutzt als Betriebsratsmitglied für seine Arbeit den Bildschirm. Der zeitliche Umfang ist streitig, vor allen Dingen die von ihm angegebene Erforderlichkeit bestimmter Tätigkeiten. Jedenfalls gesteht ihm die Bekl. in Auswertung seiner ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum 1. 11. 1999 bis 13. 12. 1999 eine durchschnittliche tägliche erforderliche Arbeitszeit am Bildschirm von 47 Minuten zu. Diese Zeit überschreitet zweifelsfrei die oben erwähnte gesetzliche Mindestruhepause von 30 Minuten. Der Kl. verrichtet daher bereits aus diesem Grunde nach der Überzeugung der Kammer zu einem „nicht unwesentlichen Teil“ Arbeiten am Bildschirm.

Abgesehen davon, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kl. nach Ansicht der Bekl. erforderliche Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz oder überflüssige, ineffektive Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz zubringt. § 2 S. 3 BildscharbV enthält keinerlei Differenzierung zwischen erforderlicher Arbeit und tatsächlicher Arbeit. Maßstab ist vielmehr der „nicht unwesentliche Teil“ der „normalen Arbeit“. Insoweit ist es unbeachtlich, ob es für den Kl. effektiver wäre, sich die Reisekostenabrechnungen aus dem PC oder von der Sekretärin auf dem Papier abzuholen oder sich die IGM-Informationen aus dem Internet oder per beschriebenem Papier zu vergegenwärtigen. Wird einem Arbeitnehmer ein PC zur Verfügung gestellt, dann ist er auch berechtigt, alle ihm über den PC zugänglichen, mit seiner Position und seinem Arbeitsbereich in Verbindung stehenden Informationsquellen und Softwaremöglichkeiten für seine Tätigkeit auszuschöpfen. Jegliche anderweitige Handhabung ist nicht mehr zeitgemäß. Abgesehen davon bearbeitet ein nicht am Bildschirm eingearbeiteter Beschäftigter Arbeitsvorgänge langsamer, als eine eingearbeitete Person. Welcher Zeitraum wäre bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 2 III BildscharbV in Ansatz zu bringen? Wie sollte bei der Ermittlung einer etwaigen Erforderlichkeit eine umständliche, zeitraubende Arbeitsweise von einer effektiven Arbeitsweise am Bildschirm abgegrenzt werden? Ab wann fällt ein Arbeitnehmer dann bereits oder nun nicht mehr unter die Bildschirmarbeitsverordnung? Ab wann müsste sich ein stets bemühter, aber ineffektiv am PC Beschäftigter von seinem Arbeitgeber bei der Ermittlung des „nicht unwesentlichen Teils der normalen Arbeit“ i.S. des § 2 III BildscharbV darauf verweisen lassen, doch lieber wieder zur guten alten handschriftlichen Ausfüllmethode etc. zurückzukehren? Da § 2 III BildscharbV keinerlei Differenzierung zwischen „erforderlicher Arbeit“ im oben geschilderten Sinne und nicht erforderlicher Arbeit vornimmt, vielmehr ausschließlich auf die „normale Arbeit“ der beschäftigten Person abstellt, ist für das Vorbringen der Bekl. zur Erforderlichkeit der vom Kl. angeführten Tätigkeiten kein Raum.

Der Kl. benutzt daher für einen nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät.

4. Den Beschäftigten i.S. des § 2 III BildscharbV sind im erforderlichen Umfang gem. § 6 II BildscharbV spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

a) Die Bekl. kann nicht damit gehört werden, der Kl. habe den erforderlichen medizinischen Weg nicht eingehalten. Nach dem Vorbringen des Kl. im Kammertermin vom 20. 1. 2000 hat er den Werksarzt aufgesucht, nachdem er festgestellt hatte, dass er auf Grund seiner Weit- und gleichzeitigen Kurzsichtigkeit stets seine normale Lesebrille trug und beim Blick in den PC zur Erfassung der Buchstaben mit einer entsprechenden Kopfbewegung näher an den Bildschirm rückte. Er wurde sodann vom Werksarzt zum Augenarzt verwiesen. Damit hat er den in § 6 I BildschirmarbV vorgesehenen Weg eingehalten.

b) Abgesehen davon könnte auch eine Abkürzung der in § 6 geregelten Augenuntersuchung in Form eines direkten Ganges zum Augenarzt, der dann eine Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnet, nicht zu einem Wegfall des in § 6 II BildscharbV geregelten Erstattungsanspruchs führen. Zum einen ist festzuhalten, dass die Bekl. unstreitig dem Kl. und auch anderen Beschäftigten weder vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmgerät, noch anschließend in regelmäßigen Zeitabständen eine angemessene Untersuchung der Augen angeboten hat. Hierzu ist sie jedoch gem. § 6 I 1 BildscharbV verpflichtet. Ein Unterlassen ihrerseits kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Augenarzt - zufällig bei Gelegenheit oder durch zielgerichtetes Aufsuchen - die Erforderlichkeit spezieller Sehhilfen für die Bildschirmtätigkeit feststellt, ohne dass der Arbeitgeber vorher eine angemessene Untersuchung angeboten hat, einen Erstattungsanspruch verliert. Damit würde der Zweck der Bildschirmarbeitsverordnung in sein Gegenteil verkehrt. Der Argumentation der Bekl. zu folgen, hieße, von einem Arbeitnehmer, dessen Augenarzt per Zufall die Erforderlichkeit spezieller Sehhilfen festgestellt hat, zu verlangen, sich dieses noch nicht attestieren zu lassen, zunächst zurück in den Betrieb zu gehen und eine angemessene betriebliche Untersuchung der Augen zu erbitten und sich sodann von dem Werksarzt wieder zurück zu seinem Augenarzt zwecks Ausstellung einer entsprechenden Verordnung zurückschicken zu lassen. Darin würde eine unzulässige Schikanemaßnahme liegen. Abgesehen davon wäre ein derartiges Verhalten mit den von allen Bürgern erbetenen Kostendämpfungsbestrebungen im Gesundheitswesen nicht vereinbar.

c) Entgegen der Ansicht der Bekl. handelt es sich bei der augenärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. B vom 30. 12. 1998 auch um die Feststellung, dass der Kl. für seine Tätigkeit am Bildschirm spezielle Sehhilfen benötigt und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Spezielle Sehhilfen im Sinne der Bildschirmarbeitsplatzverordnung sind besondere, arbeitsplatzbezogene Sehhilfen, die aus medizinischer Sicht für die Arbeit am Bildschirm erforderlich gehalten werden, um beschwerdefreies, scharfes Sehen in der Mitteldistanz, d.h. zwischen 50 und 70 cm, ohne körperliche Zwangshaltungen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit arbeitsplatzbezogener Sehhilfen ergibt sich häufig bei so genannten „Altersnahbrillen“. Diese häufig mit zunehmendem Alter notwendig werdenden Sehhilfen sind eingestellt auf eine Entfernung von etwa 30 bis 40 cm. Der Bildschirm sollte aber 50 bis 70 cm entfernt sein, um z.B. Zwangshaltungen zu vermeiden. Jüngere Menschen können diese Differenz leicht durch die Elastizität der Augenlinse überbrücken. Im Alter ab 40 Jahren lässt die Fähigkeit hierzu nach und daher kann eine besondere arbeitsplatzbezogene Sehhilfe - vielfach auch als Bildschirmbrille bezeichnet - notwendig werden (Rischenhagen-Prüper/Wagner, Hdb.z. Bildschirmarbeit, 2. Aufl. [1998], S. 2202). Aus der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. B ergibt sich ausdrücklich, dass auf Grund der gleichzeitigen Weit- und Kurzsichtigkeit des Kl. für Arbeiten am Bildschirm eine spezielle Brille mit eingearbeitetem Nahteil zum Lesen erforderlich ist. Die ärztliche Bescheinigung besagt mithin, dass auf Grund der doppelten Sehschwäche des Kl. für Tätigkeiten am Bildschirm normale Sehhilfen in Form von einer Brille für die Weitsichtigkeit und einer weiteren Brille für die Kurzsichtigkeit nicht geeignet sind. Derartiges ist dem über 40jährigen Kl. mit der Bescheinigung der Augenärztin vom 30. 12. 1998 bescheinigt und daraufhin die „Bildschirmbrille“ mit Bifokalgläsern als spezielle Sehhilfe, die der Kl. nicht im normalen täglichen Leben, sondern nur am Arbeitsplatz benötigt, verordnet worden. Damit ist die Voraussetzung der Verordnung einer speziellen Sehhilfe erfüllt.

d) Es ist auch unbeachtlich, ob die Bekl. eine derartige Bildschirmbrille für erforderlich hält. Maßgeblich ist die als Ergebnis einer medizinischen Untersuchung ärztlich bescheinigte Erforderlichkeit einer solchen Sehhilfe. Die Bekl. stützt ihr Vorbringen, der Kl. könne sich damit behelfen, dass er im Wechsel die Fernsicht- und die Nahsichtbrille auf- und absetze, nicht auf medizinische Gesichtspunkte, sondern ausschließlich auf Praktikabilitätsgesichtspunkte. Diese haben in § 6 II BildscharbV keinen Raum. Entscheidend ist die medizinische Beurteilung.

e) Letztendlich handelt es sich bei dem Erstattungsbegehren des Kl. auch hinsichtlich der Höhe um erforderliche Kosten i.S. des § 6 II BildscharbV. Die Brillenfassung kostete lediglich 65 DM. Der Kl. hat Standardgläser genommen und auch die kostengünstige Bifokalbrille und keine teure Gleitsichtbrille erworben. Soweit sich die Bekl. darauf beruft, bei der Firma F habe der Kl. eine Brille erwerben können, bei der nach Abzug der Krankenkassenerstattung nur noch ein erstattungspflichtiger Anteil des Arbeitgebers in Höhe von 43,60 DM verbleibe, ist auch dieses Vorbringen unbeachtlich. Sie vergleicht Äpfel mit Birnen. Unstreitig handelt es sich bei dem Angebot der Firma F lediglich um den Preis für eine ausschließliche Nahsichtbrille, ohne Bifokalgläser.

Das ist die Birne. Für den Kl. wurde jedoch eine Brille mit Bifokalgläsern für erforderlich gehalten. Das ist der Apfel. Die Kosten eines Apfels können nicht mit den Kosten einer Birne verglichen werden.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht