Mietkaution in der Zwangsverwaltung

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

11. 07. 1990


Aktenzeichen

10 S 144/90


Leitsatz des Gerichts

Eine Verpflichtung des Zwangsverwalters zur „sicheren Anlage" (i. S. von § 550b II BGB) bzw. zur Rückgewähr einer Mietsicherheit wird durch die Bestimmung des § 152 II ZVG allein insoweit begründet, als ihm der Kautionsbetrag zuvor übergeben worden ist; dabei kommt es auf die Frage einer - nach Auffassung der Kammer abzulehnenden - Anwendbarkeit des § 572 S. 2 BGB auf den Fall der Zwangsverwaltung nicht an.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. bewohnen auf Grund eines am 15. 2. 1987 mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Mietvertrages eine Wohnung in Köln. Gemäß einer entsprechenden Vereinbarung leisteten sie an den vermietenden Eigentümer eine Mietsicherheit in Form eines Barbetrages von 1400 DM. Mit Beschluss des AG Köln vom 3. 6. 1988 ist das Hausgrundstück beschlagnahmt und der Kl. zum Zwangsverwalter bestellt worden. Nach Bekanntgabe dieses Beschlusses erfuhren die Bekl., dass die von ihnen gestellte Mietsicherheit weder an den Kl. weitergeleitet noch vom Vermieter, welcher zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, in einer der Bestimmung des § 550b II BGB entsprechenden Form angelegt worden war. In der Folgezeit hielten sie die auf die Monate Mai und Juni 1989 entfallenden Mietzinsen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ein und übergaben dem Kl. am 23. 8. 1989 ein Sparbuch über einen Betrag von 1400 DM mit der Bestimmung, dass dieses die nach dem Mietvertrag geschuldete Mietsicherheit darstellen solle.

Der Kl. begehrt mit seiner Klage die Entrichtung der auf die Monate Mai und Juni 1989 entfallenden Mieten in Höhe von insgesamt 1400 DM. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Bekl. sind dem Kl. in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zur Entrichtung der auf die Monate Mai und Juni 1989 entfallenden Mietzinsen in Höhe von insgesamt 1400 DM verpflichtet (§ 535 S. 2 BGB, §§ 152 II, 148 I, 20 II, 21 I ZVG, § 1123 II BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht steht den Bekl. nicht zu. Soweit sie ein solches aus einer Verpflichtung des Eigentümers (in seiner Eigenschaft als Vermieter) herleiten, die seinerzeit hingegebene Mietkaution in einer der Bestimmung des § 550b II BGB entsprechenden Weise anzulegen, trifft den Kl. keine Einstandspflicht; dieser ist zur Erfüllung des vorbezeichneten Gegenanspruches nicht gehalten.

I. 1. Mit Recht geht das AG im Ansatzpunkt davon aus, dass § 550b II BGB eine eigenständige - gegebenenfalls einklagbare - (Nebenleistungs-) Verpflichtung begründet und sich keineswegs auf die bloße Zubilligung eines Schadensersatzanspruches für den Fall der Nichterfüllung beschränkt. Dies entspricht - im Hinblick auch auf die mit § 550b II BGB verbundene gesetzgeberische Zielsetzung - allgemeiner Auffassung (BayObLG, NJW 1988, 1796; OLG Hamburg, ZIP 1990, 115 (116); LG Kiel, WuM 1989, 18; LG Hamburg, WuM 1990, 206; AG München, NJW-RR 1987, 786; Sternel, MietR, 3. Aufl., III Rdnr. 243; Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, III Rdnr. 791; jeweils m. w. Nachw.).

2. Die Kammer neigt dazu, dem AG auch insoweit zu folgen, als es dem Mieter grundsätzlich zur Durchsetzung seines vorbezeichneten, auf gesonderte Anlage der gewährten Barkaution gerichteten Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Mietzahlung gegenüber dem Vermieter zubilligt. Dabei verkennt sie nicht, dass Begründung und Ausgestaltung eines solchen, wegen einer Nebenleistungsforderung bezüglich einer Hauptleistungsverpflichtung zugebilligten Zurückbehaltungsrechtes nicht unbestritten sind (vgl. einerseits - gegen die Zubilligung eines Zurückbehaltungsrechtes -: AG Norderstedt, WuM 1987, 316; Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, III Rdnr. 797; andererseits: LG Kiel, WuM 1989, 18; AG Bremen, WuM 1989, 74; Sternel, MietR, III Rdnrn. 243, 251; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 550b Rdnr. 5; Köhler, WohnraummietR, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 23).

II. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit indes nicht. Denn auch unter Zubilligung eines solchen, den Mietzinsanspruch betreffenden Zurückbehaltungsrechtes wären die Bekl. jedenfalls nicht befugt, dieses gegenüber dem Kl. in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter geltend zu machen. Dieser ist weder zur Rückzahlung der dem Eigentümer gewährten und bei diesem verbliebenen (Bar-) Kaution noch zu deren sicherer Anlage (i. S. von § 550b II BGB) verpflichtet; bezüglich der für die Zeit nach dem Monat der Beschlagnahme (i. S. von § 1124 II BGB) fällig werdenden Mietzinsansprüche kommt ein aus §§ 550b II , 273 BGB, § 152 II ZVG hergeleitetes bzw. mit § 321 BGB, § 152 II ZVG begründetes Zurückbehaltungsrecht der Bekl. gegenüber dem Kl. nicht in Betracht.

1. Allerdings übernimmt der Zwangsverwalter das Mietverhältnis grundsätzlich in der Rechtslage, in welcher sich dieses im Zeitpunkt der Beschlagnahme befindet; ähnlich dem Konkursverwalter (vgl. §§ 21 , 6 KO) muss auch der Zwangsverwalter in gültige Mietverträge eintreten und sie erfüllen, § 152 II ZVG (vgl. RGZ 142, 83 (89); 144, 194 (195); OLG Hamburg, ZIP 1990, 320 (321); Zeller, ZVG, 13. Aufl., § 152 Anm. 4, 10; jeweils m. w. Nachw.).

2. Indes folgt hieraus nicht, dass die ursprüngliche, mit dem Schuldner bestehende Mietvertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit auf den Zwangsverwalter dergestalt übertragen wird, dass dieser allen etwaigen, in dem Vertragsverhältnis begründeten Ansprüchen und Einreden des Mieters in gleichem Maße und Umfang ausgesetzt ist wie der Eigentümer (Vermieter). Ein solches Verständnis des § 152 II ZVG würde der Stellung des Zwangsverwalters nicht gerecht und käme einer ungerechtfertigten, mit den Bestimmungen der §§ 392, 1124 II, 1125 BGB unvereinbaren sowie dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot widersprechenden Bevorzugung des Mieters gegenüber den übrigen Gläubigern des Eigentümers gleich.

a) Mit Anordnung der Zwangsverwaltung verliert der Eigentümer in dem - nach Maßgabe der §§ 148 I, 20 II, 21 II ZVG, §§ 1120f. BGB, §§ 864 , 865 ZPO zu bestimmenden - Umfang der Beschlagnahme die Verwertungs-, d. h. Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis; es entsteht - im Rahmen der vorbezeichneten Bestimmungen - ein „Sondervermögen“ (RGZ 142, 83 (889)), welches, aus den Erträgen des Grundstücks gespeist, in Anwendung der §§ 155 , 10 ZVG zur ausschließlichen Befriedigung der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger bestimmt ist. Dabei tritt der Zwangsverwalter einerseits - im Umfange der Beschlagnahme - an die Stelle des seiner Verfügungsmacht verlustig gegangenen Eigentümers; andererseits ist er - und zwar unbeschadet seiner zur Neutralität verpflichtenden Stellung als Partei kraft Amtes (statt aller: BGH, NJW 1986, 3206 (3207) = LM § 56 ZPO Nr. 13) auch - wenn nicht in erster Linie - Interessenvertreter der Gläubiger und Verwalter des deren Befriedigung dienenden, vorbezeichneten „Sondervermögens“ (vgl. LG Berlin, NJW 1978, 1633 (1634)).

b) Diese „Doppelstellung“ bestimmt notwendig auch Inhalt und Umfang seiner auf der Ausnahmeregelung (RGZ 142, 89; BAG, NJW 1980, 2148; Zeller, ZVG, § 152 Anm. 3, 17) des § 152 II ZVG beruhenden Einbindung in den Mietvertrag. Diese hat bezüglich der Überlassung der Mietsache im weitestmöglichen Umfange zu erfolgen, findet jedoch im übrigen ihre Grenze dort, wo die Interessen der Gläubiger auf einen möglichst ungeschmälerten Erhalt der ihnen im Rahmen der Zwangsverwaltung zustehenden Haftungsmasse betroffen werden. Wie gerade die Beschneidung der Aufrechnungsbefugnis des Mieters nach Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 392 , 1124 II , 1125 BGB) belegt, erfolgt die Sukzession des Zwangsverwalters in die obligatorische Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter nicht vollständig und ausnahmslos; die mit dieser verbundene Übernahme der Verbindlichkeiten geht vielmehr nur soweit, wie dies nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Mieters unter Hintanstellung der Interessen der übrigen Gläubiger führt, die diesen zustehende Haftungsmasse mithin nicht über die durch §§ 1124 II , 1125 BGB, §§ 155 , 10f . ZVG gezogenen Grenzen geschmälert wird. Dies aber ist regelmäßig dort der Fall, wo den vom Zwangsverwalter geforderten Leistungen nicht eine vom Mieter an diesen zu erbringende, in das den Gläubigern zustehende „Sondervermögen“ fließende Gegenleistung gegenübersteht, der Zwangsverwalter mithin auf die Begleichung vor Beschlagnahme begründeter Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird.

3. Bezüglich einer (miet-) vertraglich verabredeten Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem Vorgesagten, dass eine aus § 152 II ZVG begründete Einbindung des Zwangsverwalters in den obligatorisch begründeten Pflichtenkreis des Eigentümers (als Vermieter) nur insoweit in Betracht kommt, als dies nicht zu einer - mit den Bestimmungen der §§ 392 , 1124 II , 1125 BGB unvereinbaren - Benachteiligung der Interessen der übrigen, die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger führt:

a) Hiernach ist der Zwangsverwalter zwar berechtigt (und verpflichtet), eine vom Mieter noch nicht erbrachte Mietsicherheit anzufordern, (Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, VII Rdnr. 151; vgl. auch RGZ 144, 194 (199)) und diese - nach Erhalt - in einer der Bestimmung des § 550b II BGB Rechnung tragenden Weise anzulegen; letzteres gilt auch, soweit ihm eine vom Mieter bereits erbrachte Mietsicherheit (auf seine Veranlassung bzw. auf Veranlassung des Mieters; vgl. Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, VII Rdnr. 151) vom Eigentümer übergeben wird.

b) Die Rückgewähr einer Mietsicherheit kommt hingegen nur dann in Betracht, soweit dies nicht zu einer Verringerung der den Gläubigern der Zwangsverwaltung zustehenden Haftungsmasse (§§ 148 I, 20 II, 21 II ZVG, §§ 1120f. BGB) führt, mithin nur dann, soweit der Zwangsverwalter die Kaution - sei es vom Mieter, sei es vom Eigentümer - auch tatsächlich erhalten hat (BGH, WM 1978, 1326; LG Berlin, NJW 1978, 1633; AG Usingen, NJW-RR 1987, 10; Steiner-Eickmann-Hagemann-Storz-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 Rdnr. 30; Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 550b Rdnr. 8a). Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsicherheit aus den - dem Zugriff der betreibenden Gläubiger vorbehaltenen - Erträgnissen der Zwangsverwaltung wird durch die Bestimmung des § 152 II ZVG hingegen nicht begründet. Denn anderenfalls käme es - ebenso wie im Fall einer (ausdrücklich ausgeschlossenen, §§ 1124 II , 1125 BGB) Aufrechnung - wegen einer vor der Beschlagnahme begründeten Forderung zu einem Zugriff auf die beschlagnahmten Einnahmen aus dem Grundstück, ohne dass die für eine solche Partizipation an dem „Sondervermögen“ der Zwangsverwaltung aufgestellten Erfordernisse von seiten des Mieters erfüllt wären. Die hierin begründete Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gläubigern aber findet im Gesetz keine Rechtfertigung (vgl. RGZ 142, 83 (92); BGH, WM 1978, 1326; vgl. auch LG Hannover, DWW 1978, 123 (124)), so dass der Mieter darauf verwiesen ist, ebenso wie andere Gläubiger des Vermieters auch einen vollstreckbaren Titel zu erwirken und dem Zwangsverwaltungsverfahren beizutreten (BGH, WM 1978, 1326; vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 1983, 669).

c) Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mieters. Denn soweit dieser durch die Bestimmung des § 152 II ZVG privilegiert werden soll, geschieht dies nicht zu Lasten der übrigen Gläubiger auf Kosten des diesem zugewiesenen beschlagnahmten „Sondervermögens“. Zwar hat der Zwangsverwalter dem Mieter weiterhin die Nutzungen des Grundstücks zu überlassen, erlangt jedoch - als deren Surrogat (vgl. Eickmann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1124 Rdnr. 1; Steiner-Eickmann-Hagemann-Storz-Teufel, Zwangsversteigerung, § 148 Rdnr. 26) - das volle Mietentgelt. Die Privilegierung des Mieters rechtfertigt sich hiernach weniger aus sozialen Gesichtspunkten sondern vielmehr aus der Überlegung, dass der von Seiten des Zwangsverwalters zu erbringenden Leistung eine (jedenfalls auf Grundlage der allgemeinen „Rentabilitätsvermutung“ (vgl. Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdnrn. 129 f.; Emmerich, JuS 1987, 489 (490)) vollwertige Gegenleistung gegenübersteht (vgl. zum Vorgesagten auch BGH, NJW 1979, 310; OLG Hamburg, ZIP 90, 115 (117); LG Hamburg, KTS 1976, 64).

Soweit hiergegen eingewandt wird, dass die den Gläubigern zustehende Haftungsmasse von vornherein um die an den Eigentümer geleistete Kaution zu kürzen sei (vgl. Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, VII Rdnr. 152), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn nicht nur findet im Rahmen der Zwangsverwaltung keine Verwertung des Gesamtvermögens des Eigentümers statt. Vielmehr führt die vorbezeichnete Auffassung in der Sache zu einer Verdinglichung des aus der Kautionshingabe an den Eigentümer erwachsenen (bedingten) Rückforderungsrechtes des Mieters. Ein solches aber ist mit allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen unvereinbar und stünde überdies auch im Gegensatz zur Bestimmung des § 550b II BGB selbst. Denn die in dieser Vorschrift angeordnete sichere Anlage der Kaution würde obsolet, wäre sie von vornherein dem Zugriff der Gläubiger entzogen bzw. von der diesen zustehenden Haftungsmasse in Abzug zu bringen.

Ebenso wenig gebietet die vom LG Stuttgart (NJW 1977, 1885 (1886)) vertretene Ansicht betreffend den „Schutz künftiger bedingter Aufrechnungslagen“ eine vom Vorgesagten abweichende Betrachtungsweise. Zum einen ist auch dieser Auffassung kaum in Einklang zu bringen mit der Bestimmung des § 550b II BGB, welche offensichtlich vom Nichtbestehen einer derartigen Aufrechnungsmöglichkeit ausgeht. Zum anderen aber steht sie - jedenfalls soweit die Zwangsverwaltung betroffen ist - im Widerspruch zu den eindeutigen Bestimmungen der §§ 1124 , 1125 BGB und verkennt überdies, dass die in Bezug genommene Vorschrift des § 392 BGB gerade keinen Schutz der die Kaution betreffenden Rückzahlungsforderung gewährt, soweit diese - wie hier - erst nach Beschlagnahme fällig wird.

Auch die Rechtsprechung des BGH zur Anrechenbarkeit abzuwohnender Baukostenzuschüsse steht mit dem oben dargelegten einschränkenden Verständnis des § 152 II ZVG in Einklang und bestätigt dieses. Zwar erfährt der Mieter im Rahmen dieser Rechtsprechung gegenüber den Realgläubigern des Eigentümers eine Bevorzugung insoweit, als vor der Beschlagnahme getroffene Verfügungen des Eigentümers auch bezüglich des für die Zeit nach Beschlagnahme zu entrichtenden Mietentgeltes wirksam bleiben (vgl. im Einzelnen: Staudinger-Scherübl, BGB, 12. Aufl., § 1124 Rdnrn. 20 f. m. w. Nachw.).

Indes findet auch diese Besserstellung des Mieters ihre Rechtfertigung in der von diesem erbrachten, den Gläubigern zukommenden Kompensation, insoweit vorausgesetzt wird, dass der vom Mieter erbrachte Baukostenzuschuss dem Grundstück zugute gekommen und somit zu einer Verbreiterung der den Realgläubigern zustehenden Haftungsmasse geführt hat (vgl. BGH, NJW 1959, 380 (381) = LM § 57b ZVG Nr. 3; NJW 1967, 555 (567); Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, VII Rdnr. 125; Staudinger-Scherübl, BGB, § 1124 Rdnrn. 24 f. je m. w. Nachw.).

d) Bestimmt sich der Umfang der vom Zwangsverwalter auf Grundlage der Bestimmung des § 152 II ZVG zu erfüllenden Verpflichtungen hiernach maßgeblich nach den in §§ 392, 1120f. BGB niedergelegten Grundsätzen, so ergibt sich zugleich, dass es auf die Frage einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 572 S. 2 BGB nicht ankommen kann (so auch BGH, WM 1978, 1327). Hält man die Bestimmung des § 572 S. 2 BGB auch im Falle der Zwangsverwaltung für anwendbar - wogegen durchgreifende Bedenken bestehen (BGH, WM 1978, 1326; OLG Hamburg, ZIP 1990, 117 (für den Fall des Konkurses); LG Stuttgart, NJW 1977, 1885; AG Usingen, NJW-RR 1987, 10) -, so verbleibt es dabei, dass ein gegen den Zwangsverwalter gerichteter Rückgewähranspruch nur insoweit in Betracht kommt, als dies ohne Belastung des den Gläubigern zur Befriedigung zugewiesenen „Sondervermögens“ möglich ist. Ist hingegen die Bestimmung des § 572 BGB auf die Zwangsverwaltung grundsätzlich unanwendbar, so impliziert dies keineswegs im Gegenschluss eine uneingeschränkte, von der Übergabe der Mietsicherheit völlig losgelöste Verpflichtung des Zwangsverwalters zu deren Rückgewähr (so mit Recht OLG Hamburg, ZIP 1990, 117; Eckert, EWiR 1990, 77 (78); ders., EWiR 1990, 311 (312); Jauch, WuM 1989, 277; a. A. Pater, DWW 1975, 157 (158)). Denn für den Gesetzgeber bestand, worauf das OLG Hamburg (ZIP 1990, 117 für den ähnlich gelagerten Fall des Konkurses) mit Recht hinweist, angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung kein Anlass, im Rahmen der gerechten Verteilung der Erträgnisse des Grundstücks unter den Gläubigern des in Vermögensverfall geratenen Eigentümers an eine Gleichstellung der Gläubiger bzw. des Zwangsverwalters mit dem Erwerber des Grundstücks zu denken und demgemäß eine die Anwendbarkeit des § 572 BGB betreffende Regelung zu schaffen. Dies umsoweniger, als den Bestimmungen der §§ 392, 1124 II, 1125 BGB eine klare Bewertung des Interessenkonfliktes zwischen Mieter und Pfand- bzw. Realgläubigern entnommen werden kann. Im Hinblick hierauf kann aus einer fehlenden Verweisung auf § 572 BGB nichts zur Lösung der Frage hergeleitet werden, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter Bevorzugung gegenüber den übrigen Gläubigern und - zu deren Lasten - ein unmittelbarer Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung einer vom Eigentümer für eigene Zwecke verbrauchten Mietsicherheit gewährt werden soll; das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage spricht hiernach eher gegen die Annahme einer Privilegierung des Mieters im vorbezeichneten Sinne.

5. Soweit nicht Rückzahlung, sondern „lediglich“ Absicherung bzw. Absonderung einer dem Eigentümer gewährten (Bar-)Kaution begehrt wird, gilt das Vorgesagte entsprechend: Eine Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Absicherung bzw. Absonderung einer Mietsicherheit kann nur dort in Betracht kommen, wo er einem entsprechenden - wenn auch aufschiebend bedingten - Rückzahlungsanspruch des Mieters ausgesetzt ist. Der Anspruch auf getrennte Anlage einer Mietkaution ist kein Selbstzweck, sondern dient allein der Absicherung eines künftig fällig werdenden Rückzahlungsanspruchs (vgl. BT-Dr 9/2079, S. 10, 14 f.); beide Ansprüche sind einander kongruent und einer getrennten Behandlung nicht zugänglich.

Ebenso wie im Konkursverfahren (vgl. insoweit OLG Hamburg, ZIP 1990, 115 f.) kommt hiernach ein Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Absicherung einer dem Eigentümer gewährten (Bar-) Kaution nur in Betracht, soweit diese dem Zwangsverwalter zur Verfügung gestellt worden ist. Denn müsste mangels eines solchen Erhaltes die in Anwendung von § 550b II BGB vorzunehmende Absonderung des Kautionsbetrages zu Lasten des der Zwangsverwaltung unterliegenden „Sondervermögens“ erfolgen, so ergäbe sich auch hieraus eine nicht gerechtfertigte, in Widerspruch zu §§ 1124 II , 1125 BGB stehende Bevorzugung des Mieters gegenüber den anderen Gläubigern der Zwangsverwaltung (vgl. OLG Hamburg, ZIP 1990, 116; Jauch, WuM 1989, 278; Eckert, EWiR 1990, 77 (78)), zumal das Guthaben eines vom Zwangsverwalter in Erfüllung § 550b II BGB gespeisten Treuhandkontos nach Beendigung des Mietverhältnisses dem (vertragstreuen) Mieter auszuzahlen wäre. Insoweit beinhaltet die Absonderung eines der Kaution entsprechenden Betrages aus dem Ertrag der Zwangsverwaltung lediglich eine zeitliche Vorverlagerung der die übrigen Gläubiger im Falle einer Rückgewähr treffenden Benachteiligung.

Ist hiernach eine dem Eigentümer gewährte Mietsicherheit von diesem - unter Verstoß gegen § 556b II BGB - mit dem eigenen Vermögen vermischt und im Hinblick hierauf oder aus anderen Gründen nicht an den Zwangsverwalter weitergegeben worden, so ist dieser weder zur Rückzahlung noch zu einer Absicherung bzw. Absonderung des Kautionsbetrages verpflichtet. § 152 II ZVG begründet - ebenso wenig wie die (wortgleiche) Bestimmung des § 21 I KO (vgl. OLG Hamburg, ZIP 1990, 115 ff. m. w. Nachw.) - keine Verpflichtung des Zwangsverwalters, vom Eigentümer vor Beschlagnahme vernachlässigte bzw. verletzte mietvertragliche Pflichten auf Kosten der den anderen Gläubigern zustehenden Haftungsmasse zu erfüllen.

III. Wurde hier die von seiten der Bekl. gestellte Barkaution vom Eigentümer (in treuwidriger Weise) verbraucht, so kommt ein aus § 152 II ZVG begründeter Anspruch gegen den Kl. auf Absicherung des Kautionsbetrages auf einem Treuhandkonto (und spätere Auszahlung des Kontoguthabens) nicht in Betracht; die Bekl. sind - wie jeder andere Gläubiger auch - darauf verwiesen, ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Eigentümer selbst geltend zu machen und gegebenenfalls in der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Bekl. gegenüber dem Kl. ist hiernach nicht gegeben.

Rechtsgebiete

Mietrecht