AGB im Möbelhandel

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

31. 10. 1984


Aktenzeichen

VIII ZR 226/83


Leitsatz des Gerichts

Zur Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der im Möbelhandel verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Bekl. ist ein in H. ansässiges Möbelhandelsunternehmen, das bundesweit Möbel vertreibt. Sie benutzt dabei ein als „Bestellschein und Rechnung“ bezeichnetes Formular, das - zum Teil auf der Vorderseite des Formulars, zum Teil in den auf der Rückseite abgedruckten „Verkaufs- und Lieferungsbedingungen“ (künftig: AGB) - unter anderem die folgenden Klauseln enthält:

1. Bei Zahlungsverzug werden je angefangene Woche ein Aufschlag von 0,25 % der Rechnungssumme erhoben. (Vorderseite Bestellformular Abs. 2)

3. Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig. (Vorderseite Bestellformular Abs. 4)

4. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Kaufsumme des Bestellscheins zu verlangen. (AGB Nr. II Abs. 1)

6. Gerichtsstand ist für das Mahnverfahren . . . D. (AGB Nr. III Abs. 2)

9. Für alle Gegenstände gilt eine Nachlieferfrist von 4 Wochen gem. § 326 BGB. (AGB Nr. VI Abs. 2 Satz 1)

10. wird nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins auf die Gefahr des Käufers einen Monat lang kostenlos übernommen. (AGB Nr. VI Abs. 4 Satz 1)

12. Der Käufer kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. (AGB Nr. VII Abs. 1 Satz 1)

15. Wird dem Käufer nachträglich Ratenzahlung bewilligt, wird die gesamte Restforderung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist. (AGB Nr. IX 3 Abs. 2 Satz 2)

16. Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit 5,- DM zuzüglich Portoauslagen je Mahnschreiben berechnet. (AGB Nr. IX 4 Satz 1)

17. Bei gerichtlicher Beitreibung sind die zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten mit 20,- DM zu vergüten. (AGB Nr. IX 4 Satz 2)

18. Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer

a) unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. (AGB Nr. X 1 a)

19. Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer

b) den unter Ziffer IV vereinbarten Verpflichtungen zuwiderhandelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt. (AGB Nr. X 1 b)

20. Der Verkäufer ist berechtigt, für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie als Ersatz für alle nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufenen Beschädigungen und als Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die inzwischen eingetretene Wertminderung den entsprechenden Betrag von den eingezahlten Raten einzubehalten oder - falls der Betrag der gezahlten Ratenzahlungen nicht ausreicht - über diesen hinaus vom Käufer zu fordern. (AGB Nr. X 2 Abs. 2)

21. Für die Vergütung von Gebrauchsüberlassung sollen die von der Industrie- und Handelskammer Berlin festgesetzten Wertsätze gelten, und zwar bei der Rückgabe von

Polster­waren u. Zimmern sonst. Möbeln
innerhalb des 1. Halbjahres 35 % 25 %
innerhalb des 2. Halbjahres 45 % 35 %
innerhalb des 3. Halbjahres 60 % 45 %
innerhalb des 4. Halbjahres 70 % 55 %
innerhalb des 3. Jahres 80 % 60 %
innerhalb des 4. Jahres 90 % 70 %

(AGB Nr. X 2 Abs. 3)

22. Bei Rückgabe von Teppichen, Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert, höchstens 10 % vergütet, da diese nur bedingt zu gebrauchen sind. (AGB Nr. X 2 Abs. 4 Satz 2)

Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kl. von der Bekl. gem. § 13 AGB-Gesetz, die Verwendung der genannten Klauseln - und weiterer Bestimmungen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsrechtszuges sind - in Bezug auf Kaufverträge über neu hergestellte Möbel und andere Einrichtungsgegenstände im Rechtsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten zu unterlassen.

Das LG (abgedr. bei Bunte, AGBE III, § 9 Rdnr. 103a) hat der Bekl. die Verwendung der Klauseln untersagt. Die Berufung der Bekl. hat das OLG (ZIP 1983, 1213) im Wesentlichen zurückgewiesen. Die - hinsichtlich der Klausel Nr. 22 auf einen Teil des Wortlauts beschränkte - Revision der Bekl. hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Revision hat hinsichtlich der Klauseln Nr. 1, 4, 12, 15 und 19 in vollem Umfang und hinsichtlich der Klauseln Nr. 18, 20 und 22 teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 3, 6, 9, 11, 16, 17 und 21 musste sie dagegen zurückgewiesen werden.

I. 1. Die Klausel Nr. 1 verstößt nach Ansicht des BerGer. gegen § 11 Nr. 5b BerGersetz, weil sich aus ihrer Formulierung ergebe, dass dem Kunden des Verwenders der Nachweis abgeschnitten werde, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dadurch, dass die Klausel den pauschalierten Verzugsschadensersatz „apodiktisch“ an den „Zahlungsverzug“ anknüpfe, ohne Ausdrücke wie Schadensersatz oder Schaden zu verwenden, verhindere sie die Erkenntnis, dass ein Gegenbeweis möglich sei. Darüber hinaus benachteilige die Klausel „bei kundenfeindlicher Auslegung" den Käufer in unangemessener Weise: Denn da von einem „Aufschlag von 0,25 % der Rechnungssumme“ die Rede sei, könne die Bekl. einen Aufschlag auf die volle Rechnungssumme auch dann verlangen, wenn der Käufer einen Teil des Kaufpreises gezahlt habe und nur mit dem Rest in Verzug geraten sei.

2. Diese Ausführungen des BerGer. beanstandet die Revision mit Erfolg.

a) Der Vorschrift des § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine Schadenspauschalierungsklausel dem Kunden ausdrücklich das Recht zum Gegenbeweis vorbehalten muss (Senat, WM 1982, 907 (908 f.) = NJW 1982, 2316; NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (310)).

Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz vor, wenn sich aus der Formulierung und dem erkennbaren Sinn der Klausel ergibt, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen sein soll, wie dies etwa der Fall ist, wenn der Kunde darauf festgelegt wird, „mindestens“ oder „auf jeden Fall“ den pauschalierten Betrag zu zahlen (Senat NJW 1982, 2316 = WM 1982, 907 (909); NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (310)). Das gilt im Individualprozess ebenso wie im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGB-Gesetz (a. A. Wolf, in: Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 5 Rdnr. 28). Auch im Verbandsprozess setzt die Unwirksamkeit der Klausel voraus, dass sie im Sinne eines Ausschlusses des Gegenbeweises verstanden werden kann; dass die Zulässigkeit des Gegenbeweises lediglich unklar bleibt, ist dafür nicht genug. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Klausel Nr. 1 als wirksam dar. Wenn in ihr nicht von „Schaden“ oder „Schadensersatz“ die Rede ist, sondern der Aufschlag allein an den Zahlungsverzug geknüpft wird, so verstellt dies noch nicht - wie das BerGer. meint - den Blick für die Möglichkeit eines Gegenbeweises.

b) Die Klausel ist auch nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Die vom BerGer. für möglich gehaltene Auslegung, dass die Klausel einen Aufschlag auf die volle Rechnungssumme auch dann erlaube, wenn ein Teil des Kaufpreises bereits gezahlt sei, kommt nicht wirklich in Betracht.

aa) Allerdings beanstandet die Revision - hier wie auch bei anderen Klauseln - zu Unrecht die vom BerGer. zugrunde gelegte Auslegungsmethode. Nach einer im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung (Löwe, in: Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 29; Hensen, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 8; Schlosser, in: Staudinger-Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 5 AGB-Gesetz Rdnr. 7) ist im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGB-Gesetz die Unklarheitenregel des § 5 AGB-Gesetz „umgekehrt“ anzuwenden und daher zu prüfen, ob die Klausel auch bei der dem Kunden ungünstigsten Auslegungsmöglichkeit der Kontrolle nach den §§ 9-11 AGB-Gesetz standhält. Diese vielfach als „kundenfeindlichste“ bezeichnete Auslegung geht nicht, wie die Revision meint, davon aus, dass der Klauselverwender der „Feind“ des Kunden sei, sondern beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass sonst alle unklaren Geschäftsbedingungen der Überprüfung im Unterlassungsverfahren entzogen und der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden könnte. Auch der BGH hat daher betont, dass im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGB-Gesetz davon auszugehen ist, wie der typischerweise angesprochene Personenkreis - also der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Möbelkäufer - die Klausel verstehen muss oder jedenfalls verstehen kann (Senat, BGHZ 79, 117 (119 f.) = NJW 1981, 867; Senat, NJW 1980, 831 = WM 1980, 130 (131); BGH, NJW 1982, 765 = WM 1982, 64 (66); NJW 1983, 1671 = WM 1983, 757 (758); NJW 1984, 2161 = WM 1984, 696 (697)).

bb) Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Beurteilung Ausnahmefälle zugrunde gelegt werden, von denen angenommen werden muss, dass der Klauselverwender an sie nicht gedacht hat und auch der Kunde auf sie die Klausel nicht beziehen wird. Ebenso wie im Rahmen der Unklarheitenregel des § 5 AGB-Gesetz Zweifel an einer interessengerechten und nach der Formulierung der Klausel nahe liegenden Auslegung nicht schon deshalb bestehen, weil auch eine andere - aber fern liegende und nicht interessengerechte - Auslegungsmöglichkeit theoretisch denkbar ist (dazu Senat, LM § 157 (A) BGB Nr. 14; NJW 1985, 56 = WM 1984, 1228), können auch im Unterlassungsverfahren Auslegungsmöglichkeiten, die durch den Wortlaut der Klausel zwar nicht ausgeschlossen, gleichwohl aber nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind, vernachlässigt werden (z. B. BGH, NJW 1984, 2161 = WM 1984, 696 (697); Bunte, ZIP 1982, 591).

cc) Die Klausel Nr. 1 ist ersichtlich auf den Fall des Zahlungsverzuges mit der vollen Rechnungssumme zugeschnitten. Jeder Kunde würde mit Recht die Forderung, Verzugszinsen auch auf rechtzeitig beglichene Teile des Kaufpreisanspruchs zu zahlen, als völlig unverständlich zurückweisen. Es ist nicht vorstellbar, dass er in der Unterlassung einer solchen Forderung - wie das BerGer. meint - eine besondere Kulanz des Klauselverwenders sehen und deshalb zum Nachgeben in anderen Punkten bereit sein könnte.

II. 1. Das BerGer. hält die Schriftformklausel gem. Nr. 3 des Klageantrages für unangemessen (§ 9 AGB-Gesetz), weil sie nicht lediglich die Schriftform für Nebenabreden und Zusicherungen verlange, sondern als unumstößliche Rechtsfolge mangelnder Schriftlichkeit die Ungültigkeit der Vereinbarung ausspreche, die jedenfalls in Ausnahmefällen nicht eintreten müsse; dadurch werde dem Kunden die Möglichkeit genommen, sich auf mündliche Nebenabreden zu berufen.

2. Gegen das Ergebnis des BerGer. wendet sich die Revision vergeblich.

a) Dem Unterlassungsanspruch aus § 13 AGB-Gesetz steht nicht entgegen, dass der Kunde sich im Rechtsstreit mit der Bekl. unter Umständen gem. § 4 AGB-Gesetz auf den Vorrang einer Individualabrede berufen könnte (BGH, NJW 1982, 1389 = WM 1982, 445 (446 unter Nr. 3)). Im Unterlassungsprozess ist vielmehr die wirksame Vereinbarung der beanstandeten Klausel zu unterstellen, weil andernfalls der Rechtsverkehr, der von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll, zu der irrigen Annahme gelangen könnte, die verwendete Klausel sei grundsätzlich zulässig; das will das Verfahren nach den §§ 13 ff. AGB-Gesetz gerade verhindern (Senat, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (309)).

b) Eine andere Frage ist, ob sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden des Verwenders i. S. des § 9 AGB-Gesetz bereits aus dem Verstoß der Klausel gegen das Prinzip des Vorrangs der Individualabrede ergibt. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden: Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. 10. 1981 (NJW 1982, 331 = WM 1982, 9 (12) insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedr.) ausgeführt, dass gem. § 13 I AGB-Gesetz nur Bestimmungen, die nach den §§ 9-11 AGB-Gesetz unwirksam sind, Gegenstand einer Unterlassungsklage sein können; die Wirksamkeit einer Klausel im Hinblick auf § 4 AGB-Gesetz könne dagegen nur in dem den Einzelfall betreffenden Rechtsstreit nachgeprüft werden. Zwar hat der VII. Zivilsenat des BGH auch in Unterlassungsverfahren eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch eine Klausel angenommen, die gegen den gesetzlichen Vorrang der individuellen Vertragsabreden (§ 4 AGB-Gesetz) verstößt (BGH, NJW 1982, 1389 = WM 1982, 445, (446)), dies jedenfalls dort, wo die Klausel auf eine völlige und gezielte Verdrängung dieses Vorrangprinzips hinauslaufe (BGH, NJW 1983, 1853 = WM 1983, 759; NJW 1984, 2468 = WM 1984, 1316 (1317)). Ob im Verbandsprozess die Vorschrift des § 4 AGB-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden und die Unangemessenheit einer Klausel i. S. des § 9 AGB-Gesetz sich auch aus einem Verstoß gegen § 4 AGB-Gesetz ergeben kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Unwirksamkeit der Klausel Nr. 3 folgt bereits aus anderen Erwägungen.

c) Das Schrifttum beurteilt Schriftformklauseln unterschiedlich: Soweit nicht eine Unwirksamkeit schon wegen Verstoßes gegen § 4 AGB-Gesetz bejaht wird (z. B. Schlosser, § 9 Rdnr. 40, § 4 Rdnrn. 23 ff.; Trinkner, in: Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, AGB, 1. Aufl., § 4 Rdnr. 29; Kötz, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 4 AGB-Gesetz Rdnr. 9), werden Klauseln, die mündlichen Vereinbarungen - wie hier - schlechthin die Gültigkeit versagen, gem. § 9 AGB-Gesetz grundsätzlich für unwirksam gehalten (z. B. Wolf, § 9 Rdnr. S 33; Bunte, ZIP 1982, 590; auch Kötz, § 10 Rdnr. 57); nach einer anderen Ansicht gilt dies jedenfalls dann, wenn individuelle Erklärungen des Klauselverwenders selbst oder seines vertretungsberechtigten Personals für unverbindlich erklärt werden (z. B. Brandner, in: Ulmer-Brandner-Hensen, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 631; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1981, 405 (406 f.) m. zust. Anm. Reich, S. 408). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. 10. 1981 (NJW 1982, 331 = WM 1982, 9) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des AGB-Gesetzes die Auffassung vertreten, Schriftformklauseln seien nicht schlechthin gem. § 9 AGB-Gesetz unzulässig, es komme vielmehr auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an. Hieran wird festgehalten. Die sonach erforderliche Prüfung der Ausgestaltung und des Anwendungsbereichs der Klausel ergibt - im Unterschied zu den in den Senatsurteilen vom 12. 5. 1976 (WM 1976, 740) und vom 24. 10. 1979 (NJW 1980, 234 = WM 1979, 1385) zu beurteilenden, aus der Zeit vor Erlass des AGB-Gesetzes stammenden Bestimmungen - die Unwirksamkeit der Klausel Nr. 3.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob eine unangemessene Benachteiligung des Kunden des Verwenders darin liegt, dass auch solche mündlichen Vereinbarungen, die bei den Vertragsverhandlungen oder bei Ausfüllung des Bestellformulars getroffen werden, unwirksam sein sollen. Hier könnte von Bedeutung sein, dass die Bekl. sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertraglich bindet. Denn aus der Ausgestaltung des Formulars ("Bestellschein“), in dem mehrfach von „Bestellung“ die Rede ist und das eine Spalte für die Prüfung des „Auftrags“ durch den Verkaufsstellenleiter vorsieht, sowie aus der - in diesem Verfahren nicht beanstandeten - Klausel Nr. I Abs. 1 der AGB der Bekl. folgt, dass bei der Bestellung ein wirksamer Vertrag noch nicht zustande kommt, sondern sich die Bekl. die Ablehnung des Kaufantrages binnen einer Frist von 14 Tagen vorbehält. Bei einer derartigen Regelung der vertraglichen Beziehungen mag für den Kunden die Einsicht nicht fern liegen, dass der Klauselverwender in die erst vorzunehmende Prüfung, ob er den Antrag des Käufers annehmen soll, nur schriftlich niedergelegte „Vereinbarungen“ einbeziehen kann und will.

bb) Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil nach ihr auch nachträgliche, also nach Ablauf der Ablehnungsfrist getroffene, Vereinbarungen - etwa über die Lieferzeit, die Zahlungsweise oder Einzelheiten der bestellten Möbelstücke - ungültig sind, soweit sie nicht schriftlich erfolgen. Eine Schriftlichkeitsklausel kann dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass die Vertragschließenden deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (Senat, NJW 1968, 32 = 1967, 1197 (1198); WM 1981, 121 (122) m. w. Nachw.). Ist eine von einem solchen Willen begleitete nachträgliche Vereinbarung von dem Klauselverwender selbst oder seinem vertretungsberechtigten Personal in mündlicher Form wirksam getroffen worden, so könnte demnach ein Kunde, dem die Bekl. nunmehr die Klausel Nr. 3 vorhält, von der Durchsetzung seiner ihm zustehenden Rechte abgehalten werden. Diese Gefahr liegt jedenfalls dann nahe, wenn die Klausel - wie hier - so formuliert ist, dass dem Kunden der Gedanke an eine ausnahmsweise mögliche Wirksamkeit nachträglicher mündlicher Abreden verstellt wird. Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht - stets - zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen AGB abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Beweisschwierigkeiten des Verwenders, die für sein berechtigtes Interesse an dieser Klauselgestaltung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich; denn die Beweislast für nachträglich getroffene mündliche Vereinbarungen trägt der Kunde. Ein Interesse des Verwenders, sich vor unkontrollierbaren Erklärungen seines - vertretungsberechtigten - Personals zu schützen, muss gegenüber den Belangen des Kunden, dem die Durchsetzung bestehender Ansprüche nicht unzumutbar erschwert werden darf, zurücktreten. Anders als möglicherweise bei der Aufnahme der Bestellung (dazu oben aa) liegt bei nachträglichen Abmachungen für den Kunden auch nicht ohne weiteres die Möglichkeit auf der Hand, die Vereinbarung - etwa durch Aufnahme in das Bestellformular - schriftlich fixieren zu lassen.

d) Die Klausel Nr. 3 ist insgesamt unwirksam. Eine beschränkte Aufrechterhaltung des - möglicherweise - wirksamen Teils (hier: Schriftformerfordernis für Vereinbarungen vor und bei Aufnahme der Bestellung) kommt regelmäßig nicht in Betracht (Senat, NJW 1984, 48 = WM 1983, 1153 (1154) m. w. Nachw.). Der Ausnahmefall einer inhaltlich und ihrer sprachlichen Fassung nach teilbaren Klausel (dazu Senat, NJW 1982, 178 = WM 1981, 1354 (1357); NJW 1985, 53 = WM 1984, 663 (665); BGH, NJW 1984, 2816 = WM 1984, 986 (987)) liegt nicht vor.

III. 1. Die Klausel Nr. 4 hält das BerGer. wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5b sowie nach § 9 AGB-Gesetz aus denselben Gründen wie die Klausel Nr. 1 für unwirksam.

2. Dem kann aus den dargelegten Gründen (oben I 2) nicht gefolgt werden.

a) Dass die Klausel entgegen § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz dem Kunden den Gegenbeweis abschneiden will, liegt hier zudem schon deshalb fern, weil in ihr ausdrücklich ein Anspruch auf „Schadensersatz“ geregelt wird. Diese Formulierung kann dem Vertragspartner des Klauselverwenders Anlass zu der Überlegung geben, dass der Schaden des Verwenders nicht notwendig 25 % der Kaufsumme betragen muss und er dies einer in seinen Augen überhöhten Forderung entgegenhalten kann. Eine ausdrückliche Verdeutlichung der Möglichkeit des Gegenbeweises braucht die Klausel entgegen der Ansicht des BerGer. nicht zu enthalten.

b) Die allenfalls theoretisch denkbare Auslegungsmöglichkeit, der Verkäufer könne bei einem nur auf einen Teil der Ware bezogenen Annahmeverzug seinen Schaden aus der vollen Kaufsumme berechnen, hat auch hier auszuscheiden; auch der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Möbelkäufer würde diese Auslegung als spitzfindig zurückweisen.

IV. 1. Das BerGer. hat die Klausel Nr. 6 dahin ausgelegt, dass sie sowohl für gegen den Käufer als auch für gegen die Bekl. gerichtete Mahnverfahren eingreife, und in ihr für den letzteren Fall einen Verstoß gegen § 689 II ZPO gesehen.

2. Das greift die Revision zu Unrecht an.

a) Der Wortlaut der Kb) Eine Klausel, die den Kunden des Verwenders auf dessen Sitz - H. gehört zum Amtsgerichtsbezirk D. - für die Durchführung eines Mahnverfahrens verweist, ist gem. § 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Sie verstößt gegen die ausschließliche Zuständigkeitsregelung in § 689 II 1 ZPO, die gem. § 40 II ZPO unabdingbar ist. Für eine allgemeine Gerichtsstandsklausel hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. 1. 1983 (NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (311) m. w. Nachw.; ebenso BGH, NJW 1983, 2026 = WM 1983, 595 (596); vgl. auch schon Senat, NJW 1983, 159 = WM 1982, 1354 (1358)) ausgeführt, dass und weshalb auch bei einem Verstoß gegen allgemeines zwingendes Recht das Unterlassungsverfahren nach § 13 AGB-Gesetz beschritten werden kann. Bei einer Gerichtsstandsregelung für das Mahnverfahren gilt nichts anderes. Zu Unrecht verweist die Revision darauf, dass der unter Missachtung der ausschließlichen Zuständigkeit des § 689 II ZPO gestellte Mahnantrag ohnehin nach § 691 I ZPO von Amts wegen zurückgewiesen werde. Das macht die Inhaltskontrolle nicht entbehrlich, sondern erfordert es geradezu, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu untersagen. Denn der rechtlich nicht vorgebildete Kunde wird durch sie verleitet, das Mahnverfahren vor dem unzuständigen Gericht zu betreiben. Es kommt hinzu, dass die Klausel ihn dazu veranlassen kann, auf die Durchsetzung seiner Ansprüche überhaupt zu verzichten, um den unter Umständen beschwerlichen Weg zu dem „ortsfremden“ Gericht zu vermeiden.

V. 1. Das BerGer. sieht in der nach der Klausel Nr. 9 vorgesehenen „Nachlieferfrist von vier Wochen gem. § 326 BGB“ eine unangemessen lange Nachfrist i. S. des § 10 Nr. 2 AGB-Gesetz. Es führt dazu aus: Die Nachfrist habe kurz bemessen, jedenfalls kürzer als die Lieferfrist zu sein. Im Möbelhandel könne zwar eine Nachfrist von vier Wochen noch angemessen erscheinen, wenn der Klauselverwender beim Bezug der Ware von einem Fremdfabrikanten Belieferungsschwierigkeiten befürchten oder Sonderwünsche des Kunden berücksichtigen müsse. Seien die Möbelstücke dagegen auf Lager oder könnten sie ohne weiteres beim Hersteller abgerufen werden, so brauche die Bekl. keine Nachfrist von vier Wochen.

2. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Eine vierwöchige Nachfrist wird im Möbelhandel ganz überwiegend für unangemessen lang gehalten (Kötz, in: MünchKomm, § 10 Nr. 2 Rdnr. 14 sowie die Nachw. Senat, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (309 unter II 2 c)). Dem schließt sich der Senat für den Fall an, dass die Klausel - wie hier - einheitlich für alle verkauften Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen - ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klauselverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstellen lassen muss. Dabei ist von folgendem auszugehen: Die Nachfrist, die der Gläubiger nach § 326 I 1 BGB setzen kann, hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu setzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten; sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (RGZ 89, 123 (125)). Eine angemessene Nachfrist kann daher regelmäßig wesentlich kürzer sein als die vereinbarte Lieferfrist (BGH, NJW 1973, 456 = WM 1973, 1020 (1021)). Diese gesetzliche Regelung darf auch bei einer formularmäßigen Abänderung nicht unberücksichtigt bleiben, nicht zuletzt deshalb, weil der Verkäufer ebenfalls auf eine Einhaltung der Leistungspflichten des Kunden streng zu achten pflegt (vgl. RegE BT-Dr 7/3919, S. 25), wie sich auch die Bekl. Sanktionen für einen Zahlungsverzug des Kunden vorbehalten hat (oben I). Schon deshalb ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht unbedenklich, gleichviel, ob im Möbelhandel mit dem BerGer. von einer individuellen Lieferfrist „von vielleicht 4 bis 6 Wochen“ oder mit der Revision von regelmäßigen Lieferfristen von 6 bis 8 Wochen auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass die Bekl. die Bestellungen oft an den Hersteller weitergeben muss, der dann erst mit der Produktion beginnt. Daraus drohende Verzögerungen - etwa bei Bestellungen im Ausland - vermag die Bekl. aufgrund ihrer branchenspezifischen Kenntnisse bei der Vereinbarung der individuellen Lieferzeit oder durch eine im Wege einer Individualabrede bestimmte Nachfrist selbst am besten zu berücksichtigen (Senat, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (309)). Jedenfalls hat das BerGer. darin recht, dass nicht einzusehen ist, wieso die Bekl. auch dann, wenn sie die bestellten Möbelstücke auf Lager hat oder beim Hersteller nur abzurufen braucht, außer der vereinbarten Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen benötigt. Zumindest in solchen Fällen wird das Interesse des Käufers an einer fristgerechten Lieferung der Möbel, die er nicht selten für seine Lebensführung innerhalb einer einzuplanenden Zeit benötigt, von der Klausel nicht hinreichend berücksichtigt. Dem hält die Revision ohne Erfolg das Interesse der Bekl. an einer einheitlichen Regelung in ihren AGB entgegen. Wenn sie besonderen Wert auf eine generalisierende Bestimmung legt, so muss diese auch eine für alle Fälle angemessen kurze Nachfrist vorsehen, die bei einem Verbrauchergeschäft der vorliegenden Art möglicherweise 14 Tage betragen mag. Wünscht die Bekl. dagegen für Geschäfte, die in ihrer zeitlichen Abwicklung besonders risikovoll sind, eine längere Nachfrist, so muss sie auf die Einheitlichkeit der Regelung verzichten und nach der Art des Geschäfts - unter Einbeziehung auch der Länge der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist - differenzieren.

b) Die gegen § 10 Nr. 2 AGB-Gesetz verstoßende Klausel ist in vollem Umfang unwirksam. Eine teilweise Aufrechterhaltung durch Verkürzung der Frist scheidet aus (Senat, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 m. Nachw.).

VI. 1. Die Klausel Nr. 11 verstößt nach Ansicht des BerGer. gegen die Bestimmungen der §§ 9 , 11 Nr. 7 AGB-Gesetz. Die rechtsunkundige Vertragspartei könne den Worten „auf Gefahr“ einen völligen Haftungsausschluss entnehmen. Auch enthalte die Klausel eine missverständliche Umschreibung des Begriffs des Annahmeverzuges, weil zu dem „Ablauf des Liefertermins“ das tatsächliche Angebot der Leistung durch die Bekl. hinzukommen müsse.

2. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

a) Die Klausel räumt dem Kunden nicht nur ein Recht auf kostenlose Lagerung der gekauften - und noch nicht übergebenen - Möbel ein, sondern regelt ersichtlich - was die Revision zu wenig berücksichtigt - zugleich den Fall, dass die Möbelstücke hierbei beschädigt oder zerstört werden. Sie weicht dabei teilweise von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz).

b) Unter „Gefahr“ versteht das Gesetz die Last, einen durch zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung einer Sache eingetretenen Nachteil endgültig tragen zu müssen. Von der Leistungsgefahr - d. h. dem Risiko, trotz Untergangs der Sache nochmals leisten zu müssen - wird der Schuldner einer Gattungsschuld (z. B. der Verkäufer) von dem Zeitpunkt an befreit, wo er das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (§§ 243 II , 275 I BGB). Die Preisgefahr - d. h. das Risiko des Sachleistungsgläubigers (z. B. des Käufers), trotz Ausbleibens der Leistung den Preis zahlen zu müssen - geht beim Kaufvertrag mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über (§ 446 I 1 BGB). Diese Risikoverteilung ändert sich, wenn der Käufer dadurch, dass er die ihm tatsächlich (§ 294 BGB) oder - im Ausnahmefall - wörtlich (§ 295 BGB) angebotene Leistung nicht annimmt, in Annahmeverzug gerät (§ 293 BGB). Dann gehen bereits zu diesem Zeitpunkt die Leistungs- (§ 300 II BGB) und die Preisgefahr (§ 324 II BGB) auf ihn über. Da der Verkäufer darüber hinaus während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat (§ 300 I BGB), bedeutet dies, dass der Käufer bei einem zufälligen oder durch einfache Fahrlässigkeit des Verkäufers verursachten Sachuntergang während der Zeit seines Annahmeverzuges den Anspruch auf die Leistung verliert und dennoch zur Gegenleistung verpflichtet bleibt.

c) Welche „Gefahr“ die Klausel Nr. 11 regeln will, lässt sich ihrem Wortlaut nicht entnehmen. Mangels einer Einschränkung kann sie so verstanden werden, dass die Bekl. bei einem Untergang des Möbelstücks nach Ablauf des Liefertermins sowohl von ihrer Leistungsverpflichtung frei werden (Leistungsgefahr) als auch den Anspruch auf Kaufpreiszahlung behalten will (Preisgefahr).

Soweit diese Rechtsfolge allein an den „Ablauf des vereinbarten Liefertermins" angeknüpft wird, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Bekl. Denn der Gläubigerverzug, der nach dem Gesetz den Übergang der Leistungs- und Preisgefahr auf den Käufer zur Folge hat, setzt mehr voraus als den bloßen Ablauf des Liefertermins. Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise angeboten haben (§ 294 BGB); selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, steht eine vorübergehende Annahmeverhinderung des Käufers dem Verzugseintritt entgegen, wenn eine Leistungszeit nicht bestimmt war, es sei denn, dass der Gläubiger die Leistung rechtzeitig vorher angekündigt hatte (§ 299 BGB). Dies alles berücksichtigt die Klausel nicht: Nach ihr kann die Bekl. den Kaufpreis - trotz Untergangs der bei ihr gelagerten Möbel - z. B. auch dann verlangen, wenn sie dem Käufer die Möbel gar nicht, nur teilweise (z. B. Teile einer Garnitur), zu einer unpassenden Zeit oder während einer vorübergehenden Annahmeverhinderung angeboten hatte. Das von der Bekl. für sich in Anspruch genommene Bemühen, dem Kunden den wenig geläufigen Begriff des „Annahmeverzuges“ zu verdeutlichen, darf nicht dazu führen, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Klauselverwenders unvollständig darzustellen.

VII. 1. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden erblickt das BerGer. in der Klausel Nr. 12, weil sie in Abweichung von dem Grundgedanken der §§ 243 I , 459 ff. BGB Qualitätsansprüche des Käufers ausschließlich an die Preisklasse der Waren und nicht auch an die Übereinstimmung mit anderen Art- und Gütemerkmalen sowie an die vertraglich geregelte Beschaffenheit anknüpfe; gerade bei Räumungsverkäufen, Sonderangeboten und ähnlichen Maßnahmen dürfe der Kunde unter Umständen trotz des niedrigen Preises gute Qualität erwarten.

2. Diese Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Revision nicht zu teilen.

a) Es trifft zwar zu, dass der Verkäufer eines der Gattung nach bestimmten Gegenstandes eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten hat (§ 243 I BGB), die nicht mit Fehlern behaftet sein darf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (§ 459 I 1 BGB). Das BerGer. leitet daraus auch zu Recht ab, dass sich die Beschaffenheitsanforderungen nicht allein nach dem vereinbarten Preis richten und daher eine Klausel, die die Berechtigung der Qualitätsansprüche des Kunden nur an einem Vergleich zu Waren gleicher Preisklasse messen wollte, Bedenken unterliegt. Das tut die beanstandete Klausel aber auch nicht. Vielmehr erlaubt die Bezugnahme auf die „billigerweise oder handelsüblich“ zu stellenden „Ansprüche“ auch die Einbeziehung der gesetzlichen Wertungen der §§ 243 I, 459 BGB. Denn die Maßstäbe der Billigkeit und Handelsüblichkeit haben sich auch an diesen gesetzlichen Wertungen auszurichten (z. B. Wolf, § 9 Rdnr. 103).

b) Der Billigkeit ebenso wie der Handelsüblichkeit entspricht es auch, bei Käufen, die unter besonderen Umständen - wie Räumungsverkäufen oder Sonderangeboten - getätigt werden, die berechtigten Qualitätsansprüche des Käufers nicht oder zumindest nicht ausschließlich an dem besonders günstigen Preis zu messen. Gerade wenn - wovon das BerGer. beispielhaft ausgeht - bei derartigen Verkäufen die trotz des niedrigen Preises gute Qualität in der Werbung herausgestellt wird, ist die Gefahr, dass ein Kunde sich durch die beanstandete Klausel von der Geltendmachung begründeter Ansprüche abhalten lässt, nicht zu erkennen; er wird vielmehr unter Bezugnahme auf die Werbung oder besondere vertragliche Abmachungen seine Rechte geltend machen. In der Klausel sieht der Kunde bei unbefangenem Verständnis nur den Hinweis auf die in der Regel gegebene Wechselbeziehung zwischen Preisklasse und Qualität, mit dem übertriebene Erwartungen abgewehrt werden sollen.

VIII. 1. Die Klausel Nr. 15 finde ihrem Wortlaut nach, so führt das BerGer. aus, auch auf Abzahlungsgeschäfte Anwendung und berücksichtige für diesen Fall nicht die Vorschrift des § 4 II AbzG, nach der Voraussetzung für die Fälligkeit der Restschuld sei, dass der Verzugsbetrag mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises gleichkommen müsse.

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Klausel Nr. 15 ist nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Standort in den AGB der Bekl. auf Abzahlungsgeschäfte ersichtlich nicht anwendbar.

a) Zwar soll eine Teilzahlungsvereinbarung mit der Folge der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung auch nach Abschluss des Kaufvertrages noch getroffen werden können (z. B. H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 1 AbzG Rdnr. 10; Palandt-Putzo, BGB, 43. Aufl., Einl. 2 b cc AbzG; Ostler-Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 48; Klauss-Ose, AbzG, 1979, Rdnr. 53). Eine nachträgliche Teilzahlungsabrede liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn der Verkäufer dem Käufer nach ursprünglich vereinbarter Barzahlung unter Verzicht auf einen Teilzahlungszuschlag lediglich die Möglichkeit einräumt, den an sich fälligen (Rest-) Kaufpreis in Raten abzutragen. Auf eine derartige Stundungsvereinbarung ist der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes (dazu Senat, NJW 1979, 874 = WM 1979, 73) nicht anwendbar (ebenso H. P. Westermann, in: MünchKomm, aaO, und Klauss-Ose, Rdnr. 54, jeweils m. w. Nachw., für die Teilzahlungsbewilligung in der Zwangsvollstreckung und im Prozessvergleich).

b) Dass die Klausel Nr. 15 diesen Fall einer nachträglichen Stundungsabrede und nicht die Ersetzung der ursprünglichen Barzahlungs- durch eine Teilzahlungsvereinbarung im Sinne des Abzahlungsgesetzes meint, legt schon die Verwendung des Wortes „bewilligt“ nahe, das für ein einseitiges Entgegenkommen des Verkäufers spricht. Vor allem folgt dies aus der Stellung, die die fragliche Klausel im Zusammenhang der Nr. IX 3 Abs. 2 der AGB der Bekl. einnimmt. Denn ihr geht als Satz 1 die Bestimmung voraus, dass bei „Barzahlungskäufen“ im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners bestimmte Kosten berechnet werden. Dem ist zu entnehmen, dass auch die im zweiten Satz desselben Absatzes enthaltene Klausel nicht ein Ratengeschäft - im Sinne eines Gegensatzes zu Barzahlungsgeschäften - behandelt.

IX. 1. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sieht das BerGer. in der Klausel Nr. 16, weil sie dem Verwender Rechtsverfolgungskosten bereits für die erste Mahnung zubillige, die den Käufer erst in Verzug setze; auch im Hinblick auf § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz sei die Bestimmung bedenklich.

2. Das BerGer. hat im Ergebnis Recht.

a) Allerdings greifen seine aus § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz hergeleiteten Bedenken nicht durch. Ebenso wenig wie durch die Klausel Nr. 1 (oben I 2 a) wird dem Kunden durch die Klausel Nr. 16 das Recht zum Gegenbeweis abgeschnitten.

b) Die Unwirksamkeit der Klausel folgt auch nicht aus § 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz, wohl aber aus § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Denn die zu Lasten des Käufers zu berechnenden „Mahnkosten“ umfassen auch die Kosten der den Verzug erst begründenden ersten Mahnung (§ 284 I 1 BGB).

aa) Nach Bürgerlichem Recht hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der „Erstmahnung“ (Palandt-Heinrichs, § 286 Anm. 2 c bb; Walchshöfer, in: MünchKomm, § 286 Rdnr. 7; Staudinger-Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 24; Alff, in: RGRK, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 9; Jauernig-Vollkommer, BGB, 3. Aufl., § 286 Anm. 2 c aa; Esser-Schmidt, SchuldR I, 6. Aufl., § 28 I 2a, S. 410). Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 I BGB scheidet - wenn der Verzug nicht schon ohne Mahnung eingetreten ist - aus, weil der Schaden Folge des Verzugs sein muss und die Kosten der ersten - verzugsbegründenden - Mahnung bereits vor Verzugseintritt entstanden sind. Auch für die Anwendung der Regeln über die positive Vertragsverletzung ist kein Raum. Zwar handelt der Schuldner, der trotz Fälligkeit nicht leistet, seinen vertraglichen Verpflichtungen zuwider. Die Folgen verspäteter Leistungen sind jedoch in den §§ 284 , 286 , 288 BGB abschließend geregelt. Dabei lässt die Vorschrift des § 286 BGB erkennen, dass der Gesetzgeber den Schuldner für sein vertragswidriges Verhalten erst ab Verzugseintritt haften lassen will.

bb) Räumt der Gläubiger sich in AGB dennoch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Erstmahnung ein, so stellt er sich von der gesetzlichen Obliegenheit der Mahnung frei und verstößt gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Dabei ist ohne Bedeutung, dass in der Klausel die Mahnung nicht ausdrücklich für entbehrlich erklärt wird (Senat, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308 (310 unter Nr. 6)). Es reicht aus, dass der Klauselverwender, ohne der Obliegenheit der Mahnung genügt zu haben, eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, die nach dem Gesetz erst aufgrund der Mahnung eintritt.

X. 1. Nach Auffassung des BerGer. liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Klausel Nr. 17, weil sie ihm Rechtsverfolgungskosten aufbürde, die über diejenigen hinausgingen, die dem Verwender nach dem Gesetz ohnehin zustünden. Die Klausel lasse die Auslegung zu, dass die Bekl. zusätzliche Bearbeitungskosten auch dann verlangen könne, wenn sie einen Rechtsanwalt einschalte oder einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch habe.

2. Auch diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis erfolglos an.

a) Es bedarf einer Auslegung der Klausel, um zu ermitteln, welche „zusätzlichen ... Bearbeitungskosten“ dem Käufer mit ihr auferlegt werden. Da die Klausel nur im Falle „gerichtlicher Beitreibung" des Kaufpreises eingreift und die Vergütung „zusätzlicher“ Kosten regelt, können solche Kosten nicht gemeint sein, die gem. § 91 I ZPO von der prozessualen Kostenentscheidung erfasst werden. Dabei bedarf es keiner Betonung, dass eine Klausel, die den Käufer entgegen einer für ihn günstigen gerichtlichen Entscheidung mit Kosten belasten wollte, eine grob unbillige Benachteiligung darstellen würde (ebenso z. B. Wolf, § 9 Rdnr. P 22; Löwe, in: Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, AGB, 1. Aufl., § 9 Rdnr. 56).

b) Auf welche materiellrechtliche Grundlage ein neben die prozessuale Kostentragungsregelung tretender Kostenerstattungsanspruch gegründet werden kann (dazu z. B. BGHZ 45, 251 (256 f.) = NJW 1966, 1513), bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz desjenigen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes, der dem Gläubiger durch die außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Anspruchs erwächst (BGHZ 66, 112 (114 f., 117) = NJW 1976, 1256; Baumbach-Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 91 Anm. 5 unter „Bearbeitung des Prozesses“ m. w. Nachw.; zu Ausnahmen Schneider, MDR 1981, 360). Mangels einer Einschränkung erfasst die Klausel auch solche - weder nach Prozess- noch nach materiellem Recht zu ersetzenden - Kosten, wenn diese nicht überhaupt den eigentlichen Anwendungsbereich der Formularbestimmung ausmachen.

c) Die Aufbürdung von Kosten der Rechtsverfolgung, für deren Ersatz weder das materielle Recht noch die Vorschriften der ZPO eine Rechtsgrundlage bieten, benachteiligt den Kunden des Klauselverwenders in unbilliger Weise (§ 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz). Das entspricht der im Schrifttum allgemein vertretenen Meinung (z. B. Hensen, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 572; Wolf, aaO; Löwe, aaO; Palandt-Heinrichs, § 9 Rdnr. 7e). Bereits der Erste Teilbericht der Arbeitsgruppe beim Bundesminister der Justiz (in: Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, S. 29) sah in § 8 Nr. 15 des Entwurfs eine unzulässige Klausel ohne Wertungsspielraum in der Bestimmung, nach der der Kunde weitergehende als gesetzlich begründete Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat, und begründete dies mit der groben Unbilligkeit derartiger Regelungen (aaO, S. 86 f.). An dieser Wertung hat sich nichts dadurch geändert, dass der Vorschlag des Entwurfs in den Klausel-Katalog des AGB-Gesetzes nicht übernommen worden ist. Denn es besteht Einigkeit darüber, dass dies nicht auf einer anderen Einschätzung der Angemessenheit derartiger Klauseln, sondern auf dem Bestreben nach Kürzung des Katalogs beruhte (z. B. Hensen, Rdnr. 571; Wolf, Rdnr. P 21).

XI. 1. Die Klausel Nr. 18 verstößt nach Ansicht des BerGer. gegen § 10 Nr. 3 BerGersetz, weil sie der Bekl. die Möglichkeit gebe, sich ohne sachlich gerechtfertigten Grund von ihrer Leistungspflicht zu lösen. Nach ihrem Wortlaut stehe dem Verwender ein Rücktrittsrecht auch zu, wenn der Kunde aus Fahrlässigkeit falsche Angaben mache, die den Bestand des Vertrages nicht berührten. Auch der Klauselteil, der die die „Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen“ behandele, scheitere an der fehlenden Transparenz der Klausel und der unterbliebenen Einschränkung auf wirklich kausale Fälle.

2. Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.

a) Mit Recht nimmt das BerGer. einen Verstoß gegen § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz an, soweit dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht ohne Einschränkungen für den Fall zugestanden wird, dass der Käufer unrichtige Angaben über seine Person gemacht hat. Die zusätzliche Aufführung von Angaben, die die Kreditwürdigkeit bedingen, zeigt, dass von den Erklärungen zur Person auch solche erfasst werden, von denen die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht berührt wird. Mangels einer Einschränkung im Wortlaut der Klausel fallen darunter sogar Angaben, die auf die Durchführung des Vertrages in der Regel keinerlei Einfluss haben werden, wie etwa über das Geburtsdatum. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für den Bestand und die Abwicklung des Vertrages irrelevant sind, stellen für den Klauselverwender keinen sachlich gerechtfertigten Grund dar, sich von der einmal übernommenen vertraglichen Pflicht zu lösten (Palandt-Heinrichs, § 10 Anm. 3a aa; Wolf, § 9 Rdnr. M 106, § 10 Nr. 3 Rdnr. 35; für den Darlehensvertrag Graf von Westphalen, § 10 Nr. 3 Rdnr. 32). Dem hält die Revision zu Unrecht entgegen, die Bekl. mache nur bei schwerwiegenden Falschangaben von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, da sie selbst an der Durchführung von Verträgen interessiert sei. Abgesehen davon, dass es auf den Inhalt der Klausel und nicht auf die Praxis des Klauselverwenders ankommt, gibt die Bestimmung der Bekl. die Möglichkeit, sich dann auf unrichtige Erklärungen des Kunden zu berufen, wenn ihr eine Auflösung des Vertrages aus ganz anderen Gründen - etwa weil sie in Lieferschwierigkeiten geraten ist und Ersatzansprüche des Käufers befürchtet - günstig erscheint.

b) Die sachliche Rechtfertigung für ein Rücktrittsrecht ist dagegen zu bejahen, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat (Schlosser, § 10 Nr. 3 Rdnr. 13; für den Darlehensvertrag Graf von Westphalen, aaO; a. A. LG Köln, AGBE II, § 10 Nr. 3 Rdnr. 41a).

Die Bekl. hat nicht nur bei Teilzahlungsverkäufen, sondern z. B. auch dann, wenn sie zur Durchführung der Bestellung selbst Verpflichtungen, etwa gegenüber den Herstellerfirmen, eingehen muss, ein berechtigtes Interesse daran, auf die vom Käufer über seine Zahlungsfähigkeit abgegebenen Erklärungen vertrauen zu können. Es bedarf keiner Entscheidung, ob schon objektive Umstände, die einen nachteiligen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit haben, das Rücktrittsrecht rechtfertigen können (dazu z. B. OLG Koblenz, ZIP 1981, 509 (512), einerseits und OLG Karlsruhe, WRP 1981, 477 andererseits). Hier kommt hinzu, dass die unrichtigen Angaben des Käufers über die ihm bekannten Tatsachen Zweifel an seiner künftigen Vertragstreue zu erwecken geeignet sind und dem Verkäufer in aller Regel - neben einem möglichen Anfechtungsrecht - auch Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss geben werden, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens des Käufers ankommt. Es fehlt auch nicht an der vom BerGer. vermissten - objektiv überprüfbaren - Einschränkung des Rücktrittsrechts auf „wirklich kausale Fälle“. Denn nur Erklärungen über Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit „bedingen“, erlauben den Rücktritt; daran fehlt es bei weniger bedeutungsvollen Angaben, wie z. B. bei geringfügigen Abweichungen beim Einkommen.

c) Da die beiden Teile der Klausel Nr. 18 inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich sind, bestehen keine Bedenken dagegen, die Bestimmung beschränkt auf ihren zweiten Teil aufrechtzuerhalten (Nachweise oben II 2 d).

XII. 1. Auch in der Klausel Nr. 19 sieht das BerGer. eine Verletzung des § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz, weil sie der Bekl. die Möglichkeit eröffne, sich unabhängig von der Schwere einer Pflichtverletzung des Kunden und ihrer Auswirkungen vom Vertrag zu lösen.

2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Vertragsverletzungen, an die ein Rücktrittsrecht des Verkäufers angeknüpft wird, beziehen sich auf die in Nr. IV der AGB der Bekl. geregelten Pflichten des Käufers, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers zu wahren und die Waren sorgsam zu behandeln, bei Pfändungen Mitteilungen zu machen und eine Vernichtung und Beschädigung der Sachen sowie einen Besitz- und Wohnungswechsel anzuzeigen. Diese Verpflichtungen können auch formularmäßig dem Vorbehaltskäufer auferlegt werden (ebenso Brandner, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 654; Wolf, § 9 Rdnr. E 26). Ihre Nichteinhaltung stellt nicht nur eine positive Vertragsverletzung des Käufers, sondern auch einen sachlich gerechtfertigten Grund für einen Rücktritt des Verkäufers i. S. des § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz dar (im Grundsatz ebenso Wolf, Rdnr. E 29). Denn zum einen hat der Verkäufer ein auf der Hand liegendes Interesse an der Wahrung und Beachtung seines Vorbehaltseigentums und an einer pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware; zum anderen ist die Einhaltung insbesondere der Mitteilungs- und Anzeigepflichten, deren Verletzung das Rücktrittsrecht in erster Linie auslöst, dem Vorbehaltskäufer unschwer zuzumuten. Dass der Ausübung des Rücktrittsrechts bei ganz unbedeutenden Verstößen des Käufers das Verbot des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, ist selbstverständlich und bedurfte keiner ausdrücklichen Hervorhebung in der Klausel.

XIII. 1. Das BerGer. hält die Klausel Nr. 20 für unwirksam, weil sie auch auf Abzahlungsgeschäfte bezogen werden könne und in diesem Falle der gesetzlichen Regelung in § 2 I 1 AbzG widerspreche.

2. Das hält zwar in der Begründung, nicht aber in der vom BerGer. daraus abgeleiteten Rechtsfolge den Angriffen der Revision stand.

a) Die Klausel, die nach ihrem Zusammenhang mit der Nr. X 1 und 2 Abs. 1 der AGB der Bekl. die Rechte der Vertragsparteien im Falle des Rücktritts des Verkäufers regelt, verstößt gegen eine zwingende Vorschrift des Abzahlungsgesetzes und ist insoweit unwirksam.

aa) Sowohl der Wortlaut als auch die systematische Einordnung der Klausel in die Geschäftsbedingungen der Bekl. lassen die Auslegung zu, dass sie auch auf Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet. Sie spricht nicht nur ausdrücklich von den „eingezahlten Raten" und der „Ratenzahlung“, ohne dass dies - wie bei der Klausel Nr. 15 (dazu oben VIII 2 b) - allein auf eine nachträgliche Stundungsvereinbarung bezogen werden könnte; die Klausel weist darüber hinaus eine deutliche Ähnlichkeit mit der Vorschrift des § 2 I AbzG auf. Aus dem Einleitungssatz in Nr. X 2, 1. Absatz der AGB der Bekl. ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Denn auch in diesem Satz ist von „gezahlten Raten" die Rede, was die Auslegung nahe legt, dass auch Teilzahlungsgeschäfte einbezogen sein sollen. Der Ausdruck „Raten“ ist dem Abzahlungsgesetz keineswegs, wie die Bekl. in den Instanzen gemeint hat, unbekannt (vgl. z. B. § 1a I 4, III 2 Halbs. 2 AbzG).

bb) Den Ausführungen des BerGer. zur Unvereinbarkeit der Klausel mit den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes tritt die Revision nicht entgegen. Sie sind auch zutreffend: Nach der Bestimmung Nr. 20 soll der Verkäufer im Falle des Rücktritts berechtigt sein, „Ersatz für alle nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufenen Beschädigungen“ der Möbelstücke zu verlangen. Dagegen hat der Käufer gem. § 2 I 1 AbzG nur für solche Beschädigungen Ersatz zu leisten, die durch sein Verschulden oder sonstige von ihm zu vertretenden Umstände verursacht sind. Diese Regelung ist zwingend (§ 2 I 3 AbzG).

b) Zu Recht beanstandet die Revision hingegen, dass das BerGer. das Verbot der Verwendung der Klausel „in Bezug auf Kaufverträge über neu hergestellte Möbel ..." bestätigt hat, ohne es auf die Verwendung für Abzahlungsgeschäfte zu beschränken. Nach § 17 Nr. 2 AGB-Gesetz ist in der Urteilsformel die Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmung der AGB nicht verwendet werden darf, zu bezeichnen. Zwar unterfallen auch Abzahlungsgeschäfte dem Vertragstypus des Kaufs. Es handelt sich jedoch um eine ausgegliederte Gruppe von Geschäften. Sind durch abstrakt formulierte AGB verschiedenartige Sachverhalte geregelt und ist eine einzelne Bestimmung nicht für jeden Sachverhalt unangemessen - so z. B. nicht für einen bestimmten Geschäftszweig des bekl. Verwenders oder für Verträge über bestimmte Leistungen und Produkte -, so kann nur hinsichtlich des unangemessen geregelten Sachverhalts Unterlassung der Verwendung der Klausel begehrt werden (dazu Bericht des Rechtsausschusses BT-Dr 7/5422, S. 11 f.). Dem muss bereits der Klagantrag entsprechen (§ 15 II Nr. 2 AGB-Gesetz). Ist er zu weit gefasst, kann nur eine eingeschränkte Verurteilung erfolgen (§ 17 Nr. 2 AGB-Gesetz); im Übrigen muss die Klage abgewiesen werden (z. B. Schlosser, § 15 Rdnr. 4). So ist es auch hier, weil die Klausel nur bei der Verwendung für Abzahlungsgeschäfte unzulässig, bei Barzahlungskäufen dagegen nicht zu beanstanden ist. Sie hat dann zwar nur noch einen eingeschränkten Anwendungsbereich, wenn nämlich eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht dem Abzahlungsgesetz unterfällt, sei es, dass die Begleichung des Kaufpreises durch eine Anzahlung ("Rate“) und eine Restzahlung vereinbart ist (BGHZ 70, 378 = NJW 1978, 1315), sei es, dass eine nachträgliche Stundungsabrede getroffen wird (dazu oben VIII 2 a). Das ändert aber nichts daran, dass in diesem Umfang die Klausel wirksam ist und aufrechterhalten werden kann.

Dem steht das Verbot der sog. geltungserhaltenden Reduktion nicht entgegen. Zwar kommt die Rückführung einer unwirksamen Klausel - im Verbandsprozess ebenso wie im Individualverfahren - auf einen (noch) zulässigen Inhalt regelmäßig nicht in Betracht (Senat, NJW 1982, 2311 = WM 1982, 869 (871), und NJW 1984, 48 = WM 1983, 1153 (1154); BGHZ 84, 109 (114 ff.) = NJW 1982, 2309). Es bedarf keiner Erörterung, ob es sich um einen Fall geltungserhaltender Reduktion handelt, wenn eine Klausel ihrem Wortlaut nach für verschiedene Arten von Geschäften gilt und ihre Verwendung nur für einen bestimmten Teil dieser Geschäfte untersagt wird. Jedenfalls ist eine derartige eingeschränkte Aufrechterhaltung, soweit sie nach der Art der Rechtsgeschäfte unterscheidet, durch die Bestimmungen der §§ 15 II Nr. 2, 17 Nr. 2 AGB-Gesetz, denen nicht nur verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Bedeutung zukommt (z. B. Gerlach, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 15 AGB-Gesetz Rdnr. 5), zwingend vorgeschrieben.

XIV. 1. Das BerGer. hat die Verwendung der Klausel Nr. 21 mit dreifacher Begründung untersagt: Sie verstoße gegen § 2 I 2 AbzG, weil sie pauschalierte Sätze für die Vergütung der Gebrauchsüberlassung vorsehe. Sie benachteilige zudem den Kunden unangemessen, weil sie wegen ihres Zusammenhangs mit dem vorangegangenen Absatz (Klausel Nr. 20) die Auslegung zulasse, dass der Bekl. neben einer Vergütung für die Gebrauchsüberlassung noch ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zustehe. Schließlich halte die „apodiktische“ Festsetzung pauschaler Vergütungssätze den Kunden von der Möglichkeit ab, im Einzelfall einen geringeren Schaden der Bekl. nachzuweisen.

2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

a) Die Klausel steht im Widerspruch zu der zwingenden Regelung des § 2 I 2 AbzG.

aa) Auch diese formularmäßige Bestimmung ist - wie die Klausel Nr. 20 - auf Teilzahlungsgeschäfte anwendbar. In ihr findet sich zwar nicht der auf solche Geschäfte hinweisende Ausdruck „Raten“. Sie füllt aber lediglich die vorangehende Klausel hinsichtlich der Regelung der Überlassungsvergütung aus und steht außerdem unter dem „Obersatz“ der diese Nummer der AGB einleitenden Bestimmung, die die Rechte u. a. im Falle des Rücktritts „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" regelt und ihrerseits den Ausdruck „Raten“ verwendet.

bb) Die Klausel Nr. 21 setzt pauschale Vergütungssätze für die Gebrauchsüberlassung fest. Das ist unzulässig, weil nach § 2 I 2 AbzG nur der Wert des tatsächlich erfolgten Gebrauchs und die konkret festzustellende Wertminderung zu berücksichtigen sind.

b) Der Inhalt der Klausel ist aber auch im Übrigen zu beanstanden, so dass ein auf die Verwendung für Teilzahlungsgeschäfte beschränktes Verbot ausscheiden muss.

aa) Zwar kann der Auffassung des BerGer., die Festsetzung pauschaler Vergütungssätze schneide dem Kunden den Gegenbeweis ab, aus den zu der Klausel Nr. 1 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (oben I 2 a).

bb) Das BerGer. hat aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zutreffend darin gesehen, dass die in der Klausel aufgeführten Prozentsätze sich nach ihrem Wortlaut nur auf die „Vergütung von Gebrauchsüberlassung“ beziehen, während die Bekl. nach der Klausel Nr. 20 eine „Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die inzwischen eingetretene Wertminderung“ verlangen kann. Die Einschränkung in der Formulierung der Klausel Nr. 21 lässt im Zusammenhang mit der unmittelbar davor abgedruckten Klausel Nr. 20 den Eindruck entstehen, dass die Bekl. neben den Pauschalsätzen für die Gebrauchsüberlassung noch einen Ausgleich für Wertminderung fordern könne. Das ist - was die Bekl. nicht in Abrede stellt - unrichtig, weil die Pauschalsätze der Industrie- und Handelskammer die Vergütung für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung umfassen (vgl. auch die Formulierung in der Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Möbelhandels, abgedr. bei Bunte, Hdb. d. AGB, S. 265 ff., 267 unter Nr. 11, und die AGB in der Entscheidung des OLG Celle, AGBE I, § 9 Rdnr. 139). Unter diesen Umständen ist die unangemessene Benachteiligung des Kunden darin zu sehen, dass die Klausel es dem Verwender erlaubt, zusätzlich zu den Pauschalsätzen eine Vergütung für die Wertminderung zu verlangen.

XV. 1. Das BerGer. hält die Klausel Nr. 22 für eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil sie eine Höchstgrenze des zu vergütenden Verkehrswertes von 10 % ohne Differenzierung nach der Art der Kaufgegenstände bestimme und sich im Übrigen auch hier Bedenken aus dem Abzahlungsgesetz ergäben.

2. Die Revision greift die Unterlassungsverurteilung insoweit nicht an, als die Klausel die Worte „Teppiche“ und „höchstens 10 %" enthält. Sie hält einen Unterlassungsanspruch für unbegründet, soweit er sich auf den Klauselinhalt „Bei Rückgabe von Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert vergütet, da diese nur bedingt wieder zu gebrauchen sind“ bezieht. Damit hat die Revision teilweise Erfolg.

a) Auch mit diesem eingeschränkten Umfang darf die - für den Fall des Rücktritts des Verkäufers eingreifende - Klausel allerdings nicht auf Abzahlungsgeschäfte angewendet werden.

aa) Dass sie auch auf solche Geschäfte bezogen werden kann, ergibt sich auch hier aus ihrem Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen der Nr. X AGB (vgl. oben XIV 2 a aa).

bb) Sie steht damit in Widerspruch zu § 2 I 2 AbzG, weil danach der Verkäufer bei Rückgabe der Sache nicht stets den Kaufpreis abzüglich des Verkehrswerts zurückzugewähren hat, sondern der Wert der Gebrauchsüberlassung und die Wertminderung der Sache zueinander in Beziehung gebracht werden müssen.

b) Gem. § 17 Nr. 2 AGB-Gesetz ist die Verurteilung aber auf die Verwendung der Klausel bei Teilzahlungsgeschäften zu beschränken. Bei Barzahlungskäufen, für die die Vorschrift des § 2 AbzG nicht eingreift, ist eine Regelung des Inhalts, dass der Käufer im Falle des Rücktritts den Kaufpreis nur in Höhe des Verkehrswertes der Sache zurückerhält, nicht zu beanstanden. Enthält die Klausel keine Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz des zu vergütenden Verkehrswertes, so entfallen auch die Bedenken des BerGer. gegen eine fehlende Differenzierung nach der Art der Kaufgegenstände.

Gegen eine somit im Ergebnis eingeschränkte Aufrechterhaltung der Klausel bestehen weder aus dem Prozessrecht noch aus dem AGB-Gesetz Bedenken. Aufgrund der Einschränkung der Revision bleibt die Verurteilung bestehen, in Bezug auf Kaufverträge die Klausel unter Einschluss der Worte „Teppiche“ und „höchstens 10 %" zu verwenden. Die Beschränkung des Unterlassungsgebots scheitert auch nicht an dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Anders als in der Senatsentscheidung vom 7. 6. 1982 (NJW 1982, 2311 = WM 1982, 869 (871)) geht es nicht darum, dass die Aufrechterhaltung der zulässigen Klauselteile nur durch eine sprachliche Umgestaltung - etwa durch Beifügung von Zusätzen - erreicht werden könnte. Die Worte „höchstens 10 %" sollen vielmehr vollständig und ersatzlos wegfallen, während die restliche Bestimmung eine sprachlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behält. Ein weitergehendes Unterlassungsgebot erfordern weder der Sinn des Verbandsprozesses noch die Interessen des Vertragspartners des Klauselverwenders (BGH, NJW 1984, 2816 = WM 1984, 986 (987)).

Rechtsgebiete

Kaufrecht; Verbraucherschutzrecht