Gegenansprüche des Beschenkten bei Schenkungswiderruf
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
19. 01. 1999
Aktenzeichen
X ZR 42/97
Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 III BGB zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. sind die Eltern des Bekl. Sie waren Eigentümer des 1254 qm großen, mit einem Mehrfamilienhaus und mehreren Nebengebäuden (u.a. Schwimmbad, Pferdestall und Waschküche) bebauten Grundstücks K-Weg 9 in B. Sie selbst bewohnten das angrenzende Hausgrundstück K-Weg 8a. Im Zuge einer „Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen„ vom 7. 9. 1988 begannen der Bekl. und seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau E als Mieter die Wohnung im zweiten Obergeschoß und das darüberliegende Dachgeschoß im Anwesen K-Weg 9 auszubauen. Mit notariellem Vertrag vom 14. 3. 1989 „schenkten„ die Kl. dem Bekl. dieses Hausgrundstück und erklärten die Auflassung. Sie behielten sich jedoch die alleinige Nutzung des Schwimmbads und des Pferdestalls sowie die Mitbenutzung des Kellers, der Waschküche und des Gartens vor. Der Bekl. verpflichtete sich, an die Kl. zur Bestreitung eines Teils des Unterhalts beider ab 1. 4. 1989 eine monatliche Rente von 1200 DM zu zahlen, und beantragte die Eintragung einer entsprechenden Reallast im Grundbuch. Im Zeitpunkt der „Schenkung„ war das Grundstück mit Grundpfandrechten belastet, die nach Angabe des Bekl. noch in Höhe von 86736,25 DM valutiert waren. Nachseiner Eintragung als Eigentümer bestellte der Bekl. Grundschulden zugunsten der B-Volksbank eG und der D-Bank AG, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. mit mindestens 300000 DM valutiert waren. Ferner bewilligte er eine am 10. 9. 1991 eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit(Wohnungsrecht) für E.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 25. 7. 1994 forderte der Bekl. die Kl. u.a. auf, zwei von ihnen genutzte Kellerräume bei Meidung einer Ersatzvornahme zu räumen. Ferner hieß es in dem Schreiben: „Sollten Sie die Keller nicht räumen, muss mein Mandant davon ausgehen, dass Sie an einer Verbesserung der familiären Situation nicht interessiert sind und wird dann weitere Schritte einleiten, da ein(e) Rücksichtnahme seinerseits dann nicht mehr erforderlich ist." Desweiteren kündigte der Bekl. an, dass er die Beheizung des Schwimmbads einstellen werde, was dann auch geschah. Aufgrund eines Berufungsurteils des LG B. vom 11. 4. 1995 schloss er das Schwimmbad wieder an die Heizungsanlage an. Unter dem 9. 8. 1994 wandte sich der Bekl. an das Bezirksamt R von B. und äußerte umweltrechtliche Bedenken gegen die Art der Pferdehaltung und die Schwimmbadnutzung durch die Kl. Eine gütliche Einigung mit den Kl. sei an deren „Altersstarrsinn„ gescheitert. Nach einer Ortsbesichtigung teilte das Bezirksamt dem Bekl. am 7. 10. 1994 mit, dass sich keine Beanstandungen ergeben hätten. Dennoch wandte sich der Bekl. mit Schreiben vom 26. 10. 1994 mit demselben Anliegen noch einmal - ergebnislos - an das Bezirksamt. Am 11. 9. 1994 kam es zwischen den Parteien zu unterschiedlich dargestellten Handgreiflichkeiten. Diese nahm der Bekl. zum Anlass, den Kl. mit Schreiben vom 28. 9. 1994 unter Bezugnahme auf das Anwaltsschreiben vom 25. 7. 1994 „aus Sicherheitsgründen„ verschiedene Baumaßnahmen anzukündigen, mit denen u.a. ein „seniorengerechter Keller„ eingerichtet und den Kl. der Zugang zu den übrigen Kellerräumen genommen werden sollten. Der Kl. zu 1 schrieb daraufhin dem Bekl am 1. 10. 1994 u.a.: „Sicher haben wir im Leben nicht alles richtig gemacht, aber schon allein die Übertragung des Grundstücks auf Dich mit seinem beträchtlichen Wert lässt zweifelsfrei unsere elterliche Liebe erkennen - und zwar für jedermann. Darum muss es doch möglich sein, dass wir uns im Guten einigen können„. Der Bekl. ließ die Bauarbeiten wie angekündigt ausführen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27. 2. 1995 ließen die Kl. die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und änderten die von ihnen zuvor erhobene Klage auf Zahlung der im Vertrag vom 14. 3. 1989 vereinbarten Leibrente mit Schriftsatz vom 3. 3. 1995, zugestellt am 10. 3. 1995, dahingehend ab, dass sie Rückauflassung des Grundstücks K-Weg 9, frei von grundbuchlichen Lasten, denen die Kl. nicht zugestimmt haben, und Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, hilfsweise Leibrentenzahlung begehrten.
Das LG hat den Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Rückauflassung und Bewilligung der Eigentumsschreibung verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben die Kl. zuletzt beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bekl. zu verurteilen, das im Grundbuch des AG verzeichnete Grundstück an die Kl. als Miteigentümer zu je ½ aufzulassen, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu bewilligen und die Enthaftung des Grundstücks von vom Bekl. vorgenommene im Einzelnen bezeichneten grundbuchlichen Lasten herbeizuführen. Hilfsweise haben die Kl. neben der Eigentumsumschreibung die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von 300000 DM nebst Zinsen und zur Abtretung bestimmter Ansprüche sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Bekl. wegen der ihm demgegenüber Zug um Zug angebotenen Freistellungsverpflichtung der Kl. in Annahmeverzug befindet. Außerdem haben sie als Gesamtgläubiger weiter 180000 DM nebst 4% Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit verlangt.
Auf letztere Forderung hat das BerGer. den Kl. 90000 DM zugesprochen und im Übrigen ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung des Bekl., mit der er die Abweisung der Klage und hilfsweise eine Zug um Zug-Verurteilung der Kl. zur Zahlung von 1044243,78 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. 5. 1995 erstrebt hat, hat das KG zurückgewiesen. Die hiergegen vom Bekl. eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung.
Auszüge aus den Gründen:
I. 1. Das BerGer. hat den Vertrag vom 14. 3. 1989 als gemischte Schenkung angesehen, bei der der unentgeltliche Teil überwogen habe. Zum 31. 12. 1988 habe allein der Bodenwert des überlassenen Anwesens unstreitig 520 DM/qm betragen, bei einer Grundstücksgröße von1254 qm also 652080 DM. Wertmindernd seien die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden dinglichen Belastungen zu berücksichtigen, die nach Angabe des Bekl. noch in Höhe von 86736,25 DM valutiert gewesen seien. Dem stehe, wenn man die versprochene Leibrente nicht als lediglich den Wert des Geschenks mindernde Auflage, sondern als Gegenleistung des Bekl. ansehe, deren Kapitalwert in Höhe von 115200 DM gegenüber. Der Wert der den Kl. vorbehaltenen Nutzung des Stalls, des Schwimmbads und der Garage könne jedenfalls nicht höher sein als der Wert dieses Gebäudes. Den Wert der übrigen vorbehaltenen Nutzungen habe der Bekl. selbst nur mit ca. 30000 DM angegeben.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a) Die Revision rügt, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lasse, ob es sich bei dem angenommenen Bodenwert von 520 DM/qm um den Bodenwert eines bebauten oder eines unbebauten Grundstücks handele. Der Bodenwert bebauter Grundstücke sei um bis zu 50% niedriger anzusetzen, im vorliegenden Fall also mit 326040 DM. Davon in Abzug zu bringen seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 86736,25 DM valutierenden Grundstücksbelastungen, der mit 115200 DM anzusetzende Kapitalwert der Leibrente und der Wert der den Kl. vorbehaltenen übrigen Nutzungen in Höhe von 30000 DM. Der unentgeltliche Teil der Grundstücksübertragung habe daher lediglich 94303, 75 DM betragen, also nicht überwogen. Das BerGer. habe sich darüber hinaus nicht mit dem Vortrag des Bekl. auseinandergesetzt, wonach die den Kl. vorbehaltenen Nutzungsrechte mit insgesamt 298360,32 DM zu bewerten seien. Jedenfalls habe es den Vertrag vom 14. 3. 1989 nicht ohne Erhebung des vom Bekl. mit Schriftsatz vom 16. 6. 1995 zur Frage des Grundstücks- und Gebäudewerts angebotenen Sachverständigengutachtens als gemischte Schenkung ansehen dürfen.
b) Die Rügen sind unbegründet.
aa) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ist das BerGer. davon ausgegangen, dass den Kl. ein Anspruch auf Rückauflassung des übertragenen Hausgrundstücks nach §§ 531 II, 812, 818 I BGB nur dann zustehen kann, wenn es sich bei dem Vertrag vom 14. 3. 1989 um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung des Bekl. in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog (BGHZ 107, 156 [159] m.w.Nachw. = NJW 1989, 2122 = LM § 530 BGB Nr. 11). Im Ansatz weiterhin zutreffend hat das BerGer. die danach gebotene Wertberechnung in der Weise vorgenommen, dass es den um die vom Bekl. übernommenen dinglichen Lasten verminderten Wert des Geschenks denjenigen Rechnungsposten gegenübergestellt hat, von denen es - zugunsten des Bekl. - unterstellt hat, dass es sich rechtlich um Gegenleistungen des Bekl. und nicht bloß um weitere wertmindernde Faktoren handele. Anhand einer solchen Gegenüberstellung ist zu beurteilen, ob der unentgeltliche Teil überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts des Geschenks beträgt (vgl. BGHZ 107, 156 = NJW1989, 2122 = LM § 530 BGB Nr. 11). Verfehlt ist es demgegenüber, von einem angenommenen Ausgangswert des überlassenen Gegenstandes nicht nur wertmindernde Belastungen, sondern auch, wie es die Revision tun will, alle als Gegenleistung in Betracht kommenden Rechnungsposten in Abzug zu bringen, sodann den sich so ergebenden etwaigen Restwert mit dem Ausgangswert zu vergleichen und ein Überwiegen des unentgeltlichen Teils nur dann anzunehmen, wenn der Restwert mehr als die Hälfte des Ausgangswerts beträgt.
bb) Bei seiner Berechnung hat das BerGer. den Wert des auf dem überlassenen Grundstücks aufstehenden Gebäudes unberücksichtigt gelassen und als Ausgangswert allein den Bodenwert des streitgegenständlichen Anwesens zum 31. 12. 1988 in Höhe von 520 DM/qm, insgesamt 652080 DM, zugrunde gelegt. Diesen Bodenwert des streitgegenständlichen Hausgrundstücks hat es ausdrücklich als unstreitige Tatsache festgestellt. Einen Verfahrensfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. …
cc) Von dem Bodenwert sind bestehende dingliche Belastungen in Abzug zu bringen (BGHZ 107, 156 [159f.] = NJW 1989, 2122 = LM § 530 BGB Nr. 11). Diese hat das BerGer. nach den Angaben des Bekl. mit 86736,25 DM bewertet. Rechtsfehler sind insoweit nicht gerügt und auch nicht ersichtlich.
dd) Was den Wert der den Kl. vorbehaltenen Nutzungen (§ 7 des Schenkungsvertrags) angeht, greift die Rüge der Revision nicht durch, das BerGer. habe sich nicht mit dem Vortrag des Bekl. auseinandergesetzt, wonach diese Nutzungen mit 298360,32 DM anzusetzen seien. …
ee) Mit dem BerGer. kann offen gelassen werden, ob es sich bei der von dem Bekl. übernommenen Leibrentenverpflichtung nur um eine den Wert des Geschenks weiter mindernde Auflage oder um eine Gegenleistung des Bekl. handelt. Den Kapitalwert dieser Leibrente hat das BerGer. - von der Revision unbeanstandet - mit 115200 DM festgestellt. Demnach überwiegt der unentgeltliche Teil des Vertrages vom14. 3. 1989 selbst dann, wenn man in der Leibrentenverpflichtung eine Gegenleistung des Bekl. sieht.
II. Das BerGer. hat weiter angenommen, dass die Kl. die Schenkung vom 14. 3. 1989 wirksam widerrufen haben, weil sich der Bekl. durch eine schwere Verfehlung gegen sie groben Undanks schuldig gemacht habe (§530 I BGB). Die gegen diese - im Wesentlichen tatrichterliche - Würdigung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. …
1. Rechtlich zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das BerGer. davon ausgegangen, dass eine Rückforderung des Geschenks nach §§ 530 I, 531 BGB objektiv eine Verfehlung mit einem gewissen Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetzt, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt (st. Rspr.; z.B. BGH, NJW 1992,183 [184] = LM H. 6/1992 § 286 [A] ZPO Nr. 60 m.w. Nachw.).
a) Einen Akt des Undanks hat das BerGer. zunächst darin gesehen, dass der Bekl. Mitte des Jahres 1994 die Beheizung des Schwimmbads eingestellt, damit das den Kl. vertraglich vorbehaltene Nutzungsrecht daran vereitelt und erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Berlin die Beheizung wieder aufgenommen hat. Auch wenn sich der Bekl. subjektiv nicht zur Beheizung für verpflichtet gehalten habe, sei es ein Gebot der Dankbarkeit gewesen, diese nicht eigenmächtig einzustellen.
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Unterbindet der Beschenkte die Ausübung eines dem Schenker vorbehaltenen Nutzungsrechtes, so kann dies, je nach den Umständen des Einzelfalls entweder schon für sich allein, oder, wie hier, jedenfalls in Verbindung mit weiteren Verfehlungen, die Annahmegroben Undanks rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 1992, 183 [184] = LM H. 6/1992 § 286 [A] ZPO Nr. 60). In diesem Zusammenhang hat sich das BerGer. auch ausdrücklich mit dem von der Revision zu Unrecht als übergangen gerügten Vortrag des Bekl. auseinandergesetzt, die Schwimmbadbeheizung sei eingestellt worden, um die Heizungsanlage zu überprüfen, weil das Haus K-Weg 9 in den Kälteperioden nicht ordnungsgemäß habe beheizt werden können. Dazu hat es ausgeführt: Die Abstellung der Heizung sei nicht mit der Notwendigkeit zu rechtfertigen gewesen, dass der Bekl. für die Beheizung der Mieterwohnung habe sorgen müssen. Abgestellt habe er die Heizung für das Schwimmbad während der Sommermonate, also außerhalb der üblichen Heizungsperiode.
b) Als weiteren Ausdruck undankbarer Gesinnung mit dem Ziel, den Kl. das Leben schwer zu machen, hat das BerGer. das anwaltliche Schreiben vom 25. 7. 1994 gewertet, mit dem der Bekl. die Kl. u.a. auffordern ließ, die von ihnen genutzten Kellerräume bei Meidung einer Ersatzvornahme und der Einleitung weiterer Schritte zu räumen. Den Stil dieses Schreibens hätten die Kl. zu Recht als Ausdruck einer groben Entgleisung und Unverschämtheit empfunden.
Auch diese Wertung ist frei von Rechtsirrtum. Auf den von der Revision wiederum als übergangen gerügten Vortrag des Bekl., er habe die Trennung der Kellerräume für ein erfolgversprechendes Mittel gehalten, um ein friedliches Zusammenleben sicherzustellen, kam es nicht an. Vertragliche Pflicht des Bekl. war es, den Kl. die ungestörte Ausübung ihrer Nutzungsrechte zu ermöglichen. Mit Recht hat das BerGer. den Vorwurf groben Undanks zusätzlich auch darauf gestützt, dass sich der Bekl. mit seinem weiteren Schreiben vom 28. 9. 1994, in dem er den Kl. die Errichtung eines „seniorengerechten Kellers„ ankündigte, auf das vorangegangene Anwaltsschreiben vom 25. 7. 1994 bezog, anstatt sich, wie es geboten gewesen wäre, davon zu distanzieren (vgl. BGH, NJW 1992, 183 [184] = LM H. 6/1992 § 286 [A] ZPO Nr. 60).
c) Zu Lasten des Bekl. hat es das BerGer. schließlich gewertet, dass dieser sich an das Bezirksamt R. gewandt hat, um den Kl. die Pferdehaltung und die Benutzung des Schwimmbadsuntersagen zu lassen oder zu erschweren. Die Revision rügt auch insoweit mangelnde Ausschöpfung des Prozessstoffs, jedoch zu Unrecht. Den Vortrag des Bekl., dass durch den Pferdeurin und das gechlorte Schwimmbadwasser Umweltschäden am Boden des streitgegenständlichen Grundstücks zu befürchten gewesen seien, für deren Beseitigung er von den zuständigen Behörden in Anspruch hätte genommen werden können, hat das BerGer. berücksichtigt, darin aber einen bloßen Vorwand gesehen. Der Bekl. habe unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes jahrelang nichts an der Pferdehaltung und der Schwimmbadbenutzung durch die Kl. auszusetzen gehabt. Angebliche Bedenken gegen die Nichteinhaltung von Vorschriften des Umweltschutzes seien bei dem Bekl. erstaufgetreten, als die Verschlechterung seines Verhältnisses zu den Kl. schon besonders weit fortgeschritten war. Zutreffend hat das BerGer. in seine rechtliche Wertung auch den Umstand einbezogen, dass der Bekl. ungeachtet des Bescheids des Bezirksamts vom 7. 10. 1994 die Angelegenheit mit seinem weiteren Schreiben vom 26. 10. 1994 erneut aufgriff (vgl. BGH, NJW 1993, 1577 = LM H. 9/1993 § 530 BGB Nr. 13; NJW 1980, 1789 [1790]). Alles dies lässt unmissverständlich erkennen, dass es dem Bekl. allein darum ging, die Kl. aus ihren im Schenkungsvertrag vorbehaltenen Nutzungsrechten zu verdrängen. Dieses Anliegen hat der Bekl. mit Beharrlichkeit verfolgt. Darin hat das BerGer. mit Recht eine schwere, von grobem Undank zeugende Verfehlung gegen die Kl. gesehen.
2. a) Ein etwaiges Fehlverhalten der Kl. bei dem Vorfall am 11. 9. 1994 konnte unter diesen Umständen keine Entschuldigung für die Verfehlungen des Bekl. darstellen. Es bedurfte daher keiner Aufklärung durch das BerGer.
b) Schon im Hinblick auf die in § 532 S. 1 BGB vorgesehene Jahresfrist kann auch daraus, dass die Kl. aus dem Fehlverhalten des Bekl. nicht sogleich Konsequenzen gezogen haben, nicht gefolgert werden, sie hätten dieses nur in seiner Gesamtheit (einschließlich des Vorfalls am 11. 9. 1994) als groben Undank empfunden und demzufolge nur in seiner Gesamtheit zur Begründung des Widerrufs herangezogen.
3. Erstmals in der Revision macht der Bekl. geltend, die Kl. hätten ihm ausweislich des Briefes vom 1. 10. 1994 jedenfalls verziehen (§ 532 S. 1 Alt. 1 BGB). Das geht schon deswegen fehl, weil dieser Brief nur von einem der Schenker, dem Kl. zu1, herrührt. Auch ist nicht in jedem Versöhnungsversuch schon eine Verzeihung i.S. von § 532 S. 1 BGB zu erblicken. Im Übrigen hat der Bekl. nach den Feststellungen des BerGer. sein undankbares Verhalten auch nach Erhalt des Schreibens vom 1. 10. 1994 unbeirrt fortgesetzt. So hat er den Kl. die Nutzung des Schwimmbads mangels Beheizung weiterhin vorenthalten. Des Weiteren wandte er sich erst nach dem genannten Schreiben erneut an das Bezirksamt.
4. Unbegründet ist schließlich die weitere Rüge der Revision, das BerGer. habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Verfehlungen des Bekl. innerhalb eines Jahres vor dem Zugang des Widerrufs liegen (§ 532 S. 1 Alt. 2 BGB). Zwar hat das BerGer. nicht festgestellt, wann der vom 27. 2. 1995 datierende Widerruf der Schenkung dem Bekl. zuging. Jedoch liegen sämtliche vom BerGer. für maßgeblich erachteten Handlungen des Bekl. innerhalb eines Jahres vor der am 10. 3. 1995 erfolgten Zustellung der auf den Schenkungswiderruf gestützten Rückauflassungsklage.
III. Das BerGer. hat den Bekl. deshalb zutreffend für verpflichtet gehalten, das geschenkte Hausgrundstück an die Kl. rückaufzulassen (§§ 531 II , 812 , 818 I BGB) sowie diesen im Hinblick auf die nach der Schenkung bestellten und zuletzt unstreitig in Höhe von mindestens 300000 DM valutierten Grundpfandrechte Wertersatz zu leisten und die insoweit bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche abzutreten (§§ 531 II , 818 II BGB), Zug um Zug gegen Freistellung des Bekl. von den dadurch gesicherten Darlehensverbindlichkeiten durch die Kl.(vgl. BGH, NJW 1991, 917 [918] = LM § 812 BGB Nr. 218).
IV. Dagegen hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision zunächst insoweit nicht stand, als der Bekl. darüber hinaus verurteilt worden ist, den Kl. wegen des am 10. 9. 1991zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin und - seit Mai 1994 - Ehefrau E an dem geschenkten Hausgrundstück bestellten Wohnungsrechts Wertersatz in Höhe von 90000 DM unter dem Gesichtspunkt ersparten Ehegattenunterhalts zuleisten.
Im Ansatz zutreffend ist das BerGer. allerdings davon ausgegangen, dass der Bekl. im Hinblick auf das an dem geschenkten Hausgrundstück bestellte Wohnungsrecht Wertersatz zu leisten hat (§ 818 II BGB), soweit er nicht insoweit entreichert ist (§ 818 III BGB). Als rechtsfehlerhaft erweist es sich aber zum einen, dass das BerGer. den Wert dieses Wohnungsrechts in entsprechender Anwendung des § 24 II KostO auf 180000 DM bestimmt hat. Auf die allein kostenrechtlichen Belangen dienende Vorschrift des § 24 II KostO kann insoweit nicht zurückgegriffen werden. Maßgebend ist vielmehr der -notfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe zu bestimmende - Verkehrswert des Wohnungsrechts.
Desweiteren hat das BerGer., wie die Revision in der mündlichen Verhandlung ebenfalls mit Erfolg gerügt hat, keine Feststellungen zu Grund und Höhe der von ihm angenommenen Unterhaltspflicht des Bekl. gegenüber seiner Ehefrau E getroffen. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für seine weitere Überlegung, der Bekl. habe durch die Bestellung des Wohnungsrechts Unterhaltsleistungen in Höhe der Hälfte des angenommenen Werts des Wohnungsrechts (90000 DM) erspart und sei insoweit noch bereichert.
V. Das angefochtene Urteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als ein Wegfall der Bereicherung des Bekl. bzw. selbständige Ersatzansprüche wegen der von ihm hilfsweise geltend gemachten Verwendungen auf das überlassene Hausgrundstück in Höhe von 1044243,78 DM verneint worden sind.
1. Das BerGer. hat hierzu ausgeführt: In Höhe von23024,52 DM seien die Verwendungen erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 10. 3. 1995 getätigt worden und hätten demnach nicht zu einem Wegfall der Bereicherung geführt. Leistungen seiner Ehefrau (170480 DM) und befreundeter Dritter (181870 DM) könne der Bekl. nicht als Entreicherung geltend machen, weil nicht dargetan sei, dass er diese Leistungen vergütet habe. Auch die mit 280020 DM bezifferten Eigenleistungen des Bekl. könnten nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Arbeitsleistungen für den Ausbau des zweiten Obergeschosses und des Dachgeschosses seien aufgrund der Mustervereinbarung über Mietermaßnahmen vom 7. 9. 1988 erbracht worden und ständen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der späteren Schenkung. Dasselbe gelte für die auf diese Ausbaumaßnahmen entfallenden Materialkosten in Höhe von 121055,62 DM. Im Übrigen sei der Sachvortrag des Bekl. zu seinen Eigenleistungen gänzlich unsubstantiiert geblieben und einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Die als Entreicherung geltend gemachten Aufwendungen verringerten sich daher auf rund 261794 DM. Dem ständen aber Vorteile gegenüber, die der Bekl. aufgrund der Schenkung erlangt habe, nämlich Mieteinnahmen in Höhe von 253685,42 DM und der Nutzungswert der vom Bekl. und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung. Anspruch auf Verwendungsersatz habe der Bekl. allenfalls in Höhe von4628,34 DM für notwendige Verwendungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Insoweit hätten die Kl. aber wirksam aufgerechnet.
2. Diese Darlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ist eine Schenkung wirksam wegen groben Undanks widerrufen, so kann das Geschenk gem. § 531 II BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Hat der Beschenkte im Zusammenhang mit dem Geschenk Aufwendungen gemacht, so kann dadurch ein Wegfall der Bereicherung eingetreten sein (§ 818 III BGB). Daneben können auch selbständige Ersatzansprüche bestehen. Unter beiden Gesichtspunkten kommt im vorliegenden Fall die vom Bekl. hilfsweise begehrte Verurteilung Zug um Zug in Betracht. Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:
a) Aufwendungen, die der Bekl. vor dem Abschluss des Schenkungsvertrages vom 14. 3. 1989 im Zusammenhang mit der „Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen„ vom 7. 9. 1988 getätigt hat, stehen, wie das BerGer. im Ansatz zutreffend erkannt hat, nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der späteren Schenkung und sind deshalb nicht in den Bereicherungsausgleich einzustellen. Insoweit haben diese Aufwendungen allenfalls den Wert des Geschenks erhöht (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 584 [585]). Davon zu unterscheiden ist jedoch die vom BerGer. nicht erörterte Frage, ob dem Bekl. insoweit eigenständige Ersatzansprüche gegen die Kl. zustehen können, etwa nach § 812 I 2 Halbs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, NJW 1985, 313 = LM § 598 BGB Nr. 5), gegebenenfalls beschränkt auf eine bei den Kl. nach Rückgabe des Geschenks eintretende Bereicherung (§ 818 III BGB). Da die aufgrund der „Mustervereinbarung„ erbrachten Leistungen nicht ohne weiteres den Kl. zugutekommen, sondern nach Art abwohnbarer Baukostenzuschüsse behandelt werden sollten (vgl. § 2 Nr. 5 der „Mustervereinbarung„), haben diese durch die spätere Schenkung und deren Rückabwicklung infolge Widerrufs ihren Zweck verfehlt. Wegen dieser Aufwendungen kann dem Bekl. daher grundsätzlich ein Anspruch zustehen, soweit davon auszugehen sein sollte, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Rückgabe des Hausgrundstücks noch nicht abgewohnt sind.
Das BerGer. durfte von der Prüfung dieser Frage auch nicht deswegen absehen, weil der Bekl. einen solchen selbständigen Anspruch weder im Wege der Klage noch der Aufrechnung geltend gemacht hat. Ein solcher Anspruch wäre nämlich gleichwohl grundsätzlich geeignet, ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 , 274 BGB zu begründen und so die vom Bekl. hilfsweise beantragte Zug- um Zug-Verurteilung teilweise zu rechtfertigen. Unter diesem Gesichtspunkt wird das BerGer. dem Vortrag des Bekl. im wiedereröffneten Berufungsrechtszug noch einmal nachzugehen haben.
b) Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (im vorliegenden Fall am 10. 3. 1995) haftet der Empfänger gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften, d.h., soweit es - wie hier - um die Herausgabe eines Gegenstandes geht, nach § 292 in Verbindung mit §§ 987ff. BGB. Diese Vorschriften gelten auch für den Ersatz von Verwendungen auf den herauszugebenden Gegenstand (§ 292 II BGB). Auch solche Verwendungen sind deshalb nicht in den Bereicherungsausgleich einzustellen (Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 23), sondern Gegenstand eines besonderen Ersatzanspruchs. Dieser ist aber auf notwendige Verwendungen beschränkt (§§ 292 II, 994 II i.V. mit §§ 683, 670 oder § 684S. 1 BGB). Die Geltendmachung des Anspruchs richtet sich nach §§ 1000ff. BGB.
Es ist daher zutreffend, dass es das BerGer. einerseits abgelehnt hat, Verwendungen nach Rechtshängigkeit in Höhe von 23024,52 DM bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, dem Bekl. aber andererseits hinsichtlich eines Teilbetrages darauf in Höhe von 4628,34 DM einen Verwendungsersatzanspruch wegen notwendiger Verwendungen zuerkannt hat. Ein solcher war vom Bekl. zwar nicht gesondert geltend gemacht worden, konnte aber wiederum ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB begründen und so die von ihm hilfsweise beantragte Zug - um - Zug-Verurteilung teilweise rechtfertigen (§ 274 I BGB).
Mit Recht rügt es die Revision aber als rechtsfehlerhaft, dass das BerGer. angenommen hat, der Verwendungsersatzanspruch des Bekl. sei durch Aufrechnung der Kl. erloschen. Insoweit ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, mit welcher Forderung die Kl. aufgerechnet haben.
Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das BerGer. auch zu beachten haben, dass die regelmäßig erst mit Rechtshängigkeit eintretende allgemeine Haftung des § 818 IV BGB nach § 819 I BGB auf den Zeitpunkt vorverlegt ist, in dem der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kennt bzw. erfährt. Im Schrifttum ist umstritten, ob im Falle eines Schenkungswiderrufs der insoweit maßgebliche Zeitpunkt der Zugang des Widerrufs ist (so Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 531 Rdnr. 3) oder ob in Analogie zu § 142 II BGB darauf abzustellen ist, wann die den Widerruf rechtfertigenden Handlungen vorgenommen wurden (so Kollhosser, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 531 Rdnr. 4; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Aufl., § 531 Rdnr. 3). Die erstgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Sie entspricht nicht nur der Absicht des historischen Gesetzgebers, der sich mit dieser Frage ausdrücklich befasst hat (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich II, 1899, S. 169, 759), sondern vermeidet auch die ansonsten unausbleibliche Unsicherheit darüber, wann die Voraussetzungen der allgemeinen Haftung vorliegen. Darüber hinaus ist auch in § 820 II BGB für einen Fall der auch hier vorliegenden condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB) vorausgesetzt, dass die allgemeine Haftung erst eintritt, wenn der Rechtsgrund weggefallen, d.h. hier: wenn die Schenkung widerrufen ist.
c) An dem in § 531 II BGB vorgesehenen eigentlichen Bereicherungsausgleich nehmen somit nur diejenigen Aufwendungen teil, die in der Zeit zwischen dem Abschluss des Schenkungsvertrages am 14. 3. 1989 und dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rückforderungsanspruchs am 10. 3. 1995 getätigt wurden. Unerheblich ist hierbei, ob und inwieweit solche Aufwendungen bereits in der „Mustervereinbarung„ vom 7. 9. 1988 vorgesehen waren. Denn nach Abschluss des Schenkungsvertrages wurden diese Aufwendungen nicht mehr aufgrund dieser Vereinbarung, sondern mit Rücksicht auf die Schenkung erbracht. Im Übrigen ist wiederum zu unterscheiden:
aa) Aufwendungen, die sich infolge der Rückgabe des Geschenks als unmittelbar das Vermögen des Beschenkten mindernd darstellen (z.B. Ausgaben für Material und Handwerkerleistungen), sind als Entreicherung nach § 818 III BGB zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass der Beschenkte das Geschenk nur Zug um Zug gegen Ersatz dieser Aufwendungen herauszugeben hat (vgl. BGH, NJW 1992, 183 [184] = LM § 286 [A] ZPO Nr. 60; NJW 1980, 1789 [1790]; Lieb, in: MünchKomm. 3. Aufl., § 818 Rdnr. 54a).
Bereicherungsmindernd in diesem Sinne wirken sich sämtliche vermögensmindernden Aufwendungen des Beschenkten aus, also nicht nur notwendige und nützliche, d.h. wertsteigernde Verwendungen, sondern z.B. auch solche Aufwendungen, die von vornherein keine Wertsteigerung zur Folge hatten oder solche, die zu einer im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallenen Wertsteigerung geführt haben (RG, WarnR 1919 Nr. 196, S. 307 [308]; Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 818Rdnr. 41; Lieb, in: MünchKomm, § 818 Rdnr. 64 m.w. Nachw.; für den Bereicherungsausgleich nach widerrufener Schenkung ausdrücklich auch RG, LZ 1924, 86 [87]). Das entspricht der im Rahmen des § 818 III BGB gebotenen Betrachtung, die allein auf das Vermögen des Bereicherungsschuldners gerichtet ist (vgl. zu §§ 988 , 818 III BGB auch BGH, NJW 1998, 989 [990] = LM § 988 BGB Nr. 10). Soweit sich frühere Erkenntnisse des BGH zum Sonderfall des Schenkungswiderrufs dahin verstehen lassen sollten, dass nur solche Aufwendungen des Beschenkten bereicherungsmindernd berücksichtigt werden können, die zu einer bei Rückgabe des Geschenks noch vorhandenen Wertsteigerung geführt haben (vgl. BGH, NJW 1992, 183 [184] = LM § 286 [A] ZPONr. 60; NJW 1980, 1789 [1790]), wird hieran nicht festgehalten.
bb) Anderes gilt hingegen für diejenigen Aufwendungen, die nicht mit einer Minderung im Vermögen des Bekl. verbunden gewesen sind. Hierzu rechnen insbesondere die vom Bekl. geltend gemachten und - wie die Revision mit Recht rügt - auch hinreichend substantiiert dargelegten Arbeitsleistungen, seien es solche seiner Ehefrau oder befreundeter Dritter, soweit sie unentgeltlich erbracht wurden. Ein Wegfall der Bereicherung i.S. des § 818 III BGB kommt hier nicht in Betracht, weil der Bekl. nichts aus seinem Vermögen aufgewendet hat. Jedoch kann es sich bei solchen Arbeitsleistungen, wie der BGH für den Vindikationsschuldner bereits entschieden hat, um Verwendungen des Bekl. handeln, wenn und soweit sie sich als geldwerte Leistungen darstellen, und zwar auch, wenn sie von Dritten zugunsten des Bekl. erbracht worden sind. (vgl. BGHZ 131, 220 [224ff.] = NJW 1996, 921 = LM H. 5/1996 § 249 [A] BGB Nr. 111). Im Hinblick auf solche als Verwendungen des Bekl. zu qualifizierende Arbeitsleistungen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht (vgl. Lieb, in: MünchKomm., § 812 Rdnrn. 250af.; Fikentscher, SchuldR, 9. Aufl., Rdnr. 1178). Diesen Anspruch kann der Bekl. dem Klagebegehren im Hinblick auf die von ihm hilfsweise beantragte Zug um Zug-Verurteilung einredeweise entgegenhalten (§§ 273 , 274 I BGB).
Da die geleistete Arbeit als solche nicht herausgegeben werden kann, richtet sich ein etwaiger Verwendungsersatzanspruch des Bekl. zunächst auf deren Wert (§ 818 II BGB), d.h. auf den im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermittelndenfiktiven Arbeitslohn. Der Anspruch ist jedoch der Höhe nach weiter begrenzt auf eine bei Rückgabe des Geschenks noch vorhandene Wertsteigerung des Geschenks, soweit diese gerade auf den nach § 812 BGB zu ersetzenden Verwendungen beruht. Das ergibt sich aus § 818 III BGB, der in diesem Verhältnis zugunsten der Kl. eingreift.
Insoweit wird also zu beachten sein, dass eine bei Rückgabe des Geschenks noch vorhandene Wertsteigerung des geschenkten Hausgrundstücks nur teilweise auf den geltend gemachten Arbeitsleistungen beruhen wird, zum anderen Teil auf Aufwendungen, die gem. oben aa) bereits nach § 818 III BGB (und dort in voller Höhe) zu berücksichtigen sind. Wertsteigerungen, die auf solchen bereicherungsmindernden Aufwendungen beruhen (im wesentlichen also auf dem Ersatz gekauften Materials oder bezahlter Handwerkerleistungen) sind daher herauszurechnen, was gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) erfolgen kann. Nur im Rahmen der sonach verbleibenden, allein auf geleisteter Arbeit beruhenden Wertsteigerung kann ein Verwendungsersatz für diese Arbeiten geltend gemacht werden.
d) Soweit das BerGer. im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Bereicherung des Bekl. infolge von Aufwendungen gemindert ist (§ 818 III BGB) oder dem Bekl. selbständige Verwendungsersatzansprüche zustehen, kann eine Verrechnung mit den Mieteinnahmen oder sonstigen Nutzungen vorgenommen werden, die der Bekl. aus dem geschenkten Hausgrundstück gezogen hat. Unzutreffend ist allerdings der Ansatz der Revision, dass ein Schenkungswiderruf nur ex nunc wirksam und dem Bekl. daher die bis zum Widerruf gezogenen Nutzungen rechtmäßig zugestanden hätten.
Zwar handelt es sich bei dem in § 531 II BGB vorgesehenen Bereicherungsausgleich um einen besonderen geregelten Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (condictio ob causam finitam, § 818 I 2 Alt. 1 BGB; vgl. Mugdan, S. 169; im Übrigen allg. M., z.B. Soergel/Mühl/Teichmann, § 531 Rdnr. 2). Der Bekl. hat die aus dem geschenkten Hausgrundstück gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen) also nicht ohne Rechtsgrund vereinnahmt. Gleichwohl ordnet aber § 818 I BGB auch für diesen Fall die Herausgabe gezogener Nutzungen an den Bereicherungsgläubiger an. Bereicherungsrechtlich sind gezogene Nutzungen dem Kondiktionsgegenstand zuzuordnen (Larenz/Canaris, SchuldR II 2, 13. Aufl., [1994], S. 270). Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall des Wegfalls des Rechtsgrundes gilt, ergibt sich mittelbar aus § 820 I 2und II, Halbs. 2 BGB. § 820 I 2 BGB sieht die allgemeine Haftung des Bereicherungsschuldners (§ 818 IV BGB) schon von der Zeit des Empfangs der Leistung an vor, wenn der Wegfall des Rechtsgrundes nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde. Hinsichtlich der Nutzungen würden demnach an sich die Vorschriften der §§ 292 II , 987 BGB gelten. § 820 II Halbs. 2 BGB schränkt diese Haftungsverschärfung jedoch wieder ein und ordnet an, dass der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe von Nutzungen nur nach Maßgabe einer noch vorhandenen Bereicherung verpflichtet ist. Insoweit kehrt das Gesetz also abweichend von §§ 820 I , 818 IV BGB zu § 818 I und III BGB als der auch für die condictio ob causam finitam allgemein geltenden Regelung zurück (vgl. RG, Recht 1911, Nr. 3310; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 820 Rdnr. 9; Lieb, in: MünchKomm,3. Aufl., § 820 Rdnr. 9; Heimann-Trosien, RGRK, 12. Aufl., § 820 Rdnr. 7). Eben daraus ergibt sich aber, dass die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Bereicherung auch bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes unbeschadet des insoweit für die Vergangenheit bestehenbleibenden Rechtsgrundes gilt. Einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 818 I BGB) haben die Kl. indessen nicht geltend gemacht.
e) Schließlich wird - hinsichtlich aller geltend gemachten Aufwendungen, sei es unter dem Gesichtspunkt des § 818 III BGB, sei es im Hinblick auf Zurückbehaltungsrechte wegen besonderer Verwendungsersatzansprüche - zu erwägen sein, ob der Bekl. diese auch geltend machen kann, soweit sie mit den Darlehen bezahlt wurden, zu deren Sicherung der Bekl. das rückaufzulassende Grundstück mit Grundpfandrechten belastet hat. Denn die Kl. sind insoweit verurteilt worden, den Bekl. von den gesicherten Verpflichtungen freizustellen.
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