Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten
Gericht
OLG Oldenburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
28. 01. 1992
Aktenzeichen
5 U 96/91
Auszüge aus den Gründen:
Entgegen der Berufung gehören die Grabpflegekosten nach ganz allgemeiner Ansicht in Rspr. und Lehre nicht zu den vom Erben gemäß § 1968 BGB zu tragenden Beerdigungskosten (vgl. nur BGHZ 61, 238 f. = FamRZ 1973, 620; RGZ 160, 255 f.; Palandt/Edenhofer, BGB, 49. Aufl., § 1968 Anm. 1; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 49 III 2 b). Sie bilden mithin bei der Pflichtteilsberechnung keine vom Nachlass abzugsfähigen Verbindlichkeiten.
Die Berufung missversteht die höchstrichterliche Rspr., wenn sie die angeführten Entscheidungen für nicht einschlägig hält. BGH und RG haben ausdrücklich klargestellt, dass die Beerdigungskosten i. S. von § 844 BGB und i. S. von § 1968 BGB begrifflich und inhaltlich deckungsgleich sind. Ferner wird von beiden Gerichten ausdrücklich hervorgehoben, dass Instandhaltung und Pflege der Grabstätte nicht mehr zu der Beerdigung zähle, die dafür erforderlichen Kosten daher nicht vom Erben zu tragen sind. Diese Ansicht trifft zu. Der Beerdigungsakt ist mit der Einrichtung der Grabstätte beendet und dauert nicht etwa für Jahrzehnte oder gar unbegrenzte Zeit der Erhaltung und Pflege der Grabstätte an. Fehl geht auch der Hinweis der Berufung auf Lange /Kuchinke, a.a.O., Fn. 44, die lediglich eine Ausdehnung der Bestattungskosten auf die Kosten der Grabpflege von etwa einem Jahr nach der Beerdigung erwägen, aber nicht etwa wie von der Berufung verlangt auf 40 Jahre. Für eine auch nur kurzzeitige Ausdehnung gibt es indes keine Grundlage.
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