Beerdigungskosten (Doppelgrab)
Gericht
III. Zivilsenat
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
20. 09. 1973
Aktenzeichen
III ZR 148/71
Die vom Ersatzpflichtigen zu erstattenden Beerdigungskosten umfassen nicht die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab.
Auszüge aus den Gründen:
Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (§ 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG). Diese Verpflichtung trifft in aller Regel den (die) Erben des Verstorbenen (§ 1968 BGB). Der Erbe als solcher ist jedoch nicht befugt, die Art und Weise der Bestattung des Erblassers zu bestimmen. Vielmehr ist es, falls der Erblasser selbst über die Art seiner Bestattung nichts angeordnet hat, Sache der nächsten Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, zu bestimmen, wo, in welcher Weise und in welchem Rahmen die Bestattung des Verstorbenen vor sich gehen soll (RGZ 154, 269; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 4 zu § 1968; Staudinger/Lehmann, BGB, 11. Aufl., Rdn. 10, 11 zu § 1968; Kipp/Coing, Erbrecht, 12. Bearb., § 91 IV 15; vgl. dazu auch die in § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, RGBl I 380, getroffene Regelung). Für die sich aus § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG ergebende Ersatzpflicht, die ihrem Umfang nach mit dem Umfang der sich für den Erben aus § 1968 BGB ergebenden Kostentragungspflicht übereinstimmt, ist mithin entscheidend, was ein Erbe, der nicht zu den zur Bestimmung der Art und Weise des Begräbnisses befugten nächsten Angehörigen des Erblassers gehört, an Kosten zu tragen rechtlich verpflichtet ist. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend hat der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen Beerdigung" zu tragen. Er muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (RGZ 139, 393, 394; 160, 255, 256; BGHZ 32, 72, 73). An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze, und er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.
Ferner beschränkt sich die Kostentragungspflicht auf das, was für die "Beerdigung" (Bestattung), d. h. für den Beerdigungsakt selbst erforderlich ist. Dieser Beerdigungsakt findet seinen Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte (RGZ 160, 255, 256). Aus diesem Grunde brauchen die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabdenkmals, die nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung selbst zählen, auch nach allgemeiner Auffassung von dem Erben nicht getragen zu werden (vgl. RG aaO; Staudinger/Lehmann, Rdn. 6 zu § 1968; Staudinger/Schäfer, Rdn. 32 zu § 844; Soergel/Zeuner, BGB, 10. Aufl., Rdn. 6 zu § 844; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 15. Aufl., 8. Kap., Rdn. 14). Demnach brauchen diese Kosten auch nicht von dem Ersatzpflichtigen gemäß § 844 BGB, § 10 StVG erstattet zu werden.
Die Kostentragungspflicht des Erben ist weiter beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Es mag durchaus zutreffen, dass es weithin und besonders auch in der Gegend, in der der Getötete lebte, und in den Bevölkerungskreisen, denen er angehörte, üblich ist und guter Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der überlebende Ehegatte an der Seite des vor ihm verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann. Indes sind nicht alle Kosten, die den Angehörigen aus Anlass eines Todesfalles entstehen, zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (im Ergebnis übereinstimmend OLG Düsseldorf in MDR 1973, 671; anderer Ansicht die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG München in NJW 1968, 252, die zwar nicht ein Doppelgrab, sondern einen auch für die Angehörigen der Getöteten bestimmten großen Grabstein betrifft).
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