Überstundenausgleich während Arbeitsunfähigkeit

Gericht

BAG 7. Senat


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

04. 09. 1985


Aktenzeichen

7 AZR 531/82


Leitsatz des Gerichts

Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. steht als Krankenpfleger im Kreiskrankenhaus B. in den Diensten des bekl. Landkreises. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT in der für die VKA geltenden Fassung kraft arbeitsvertragl. Vereinbarung Anwendung. Der Kl. verlangt von der Bekl. Vergütung für 40,75 Überstunden in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 529,75 DM brutto.

In den Monaten Mai und Juni 1981 hatte der Kl. insgesamt 48 Überstunden geleistet. Hiervon konnte er anschließend 7,25 Stunden abfeiern. Hinsichtl. der verbliebenen 40,75 Stunden sah der im Juni aufgestellte Dienstplan für den Monat Juli 1981 Arbeitsbefreiung am 7. und 8. 7. 1981 sowie vom 13. bis 16. 7. 1981 vor. In der Zeit vom 6. bis 31. 7. 1981 war der Kl. arbeitsunfähig krank. Er erhielt neben dem Juligehalt den Überstundenzuschlag für 40,75 Stunden. Nachdem der Kl. wieder arbeitsfähig war, lehnte es der Bekl. ab, für die geleisteten Überstunden erneut Arbeitsbefreiung im Dienstplan vorzusehen.

Der Kl. vertritt die Auffassung, eine Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Ausgleichs von Überstunden sei während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 1981 nicht möglich gewesen. Für diese Zeit habe er Anspruch auf Krankenbezüge gehabt und ausschließlich ausschließl. solche erhalten. Da der Bekl. sich weigere, ihm Arbeitsbefreiung zu gewähren, müsse er ihm die Vergütung für 40,75 Stunden in Höhe von 529,75 DM brutto zahlen. Der Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. 529,75 DM brutto zu zahlen.

Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, er sei seiner tarifl. Verpflichtung durch die Arbeitsbefreiung des Kl. im Juli 1981 nachgekommen. Maßgebend hierfür sei der Dienstplan für den Monat Juli 1981, der im Vormonat unter Beteiligung des Personals aufgestellt worden sei. Dass der Kl. durch seine Erkrankung die dienstplanmäßig arbeitsfreien Tage nicht nach seinen Wünschen für die Freizeitgestaltung habe nutzen können, falle nicht in die Risikosphäre des Bekl.

ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Da der Kl. als Krankenpfleger in einem Krankenhaus tätig ist, finden auf ihn die "Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztl. Behandlung stehen" (SR 2a BAT), Anwendung. Gemäß Nr. 6 Abschnitt A Ziffer 3 der SR 2a BAT gelten deshalb im Entscheidungsfalle anstelle des Satzes 1 des § 17 Abs. 5 BAT die folgenden Sätze:

"Überstunden sollen möglichst im Laufe eines Monats, spätestens innerhalb von 3 Monaten, durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Zeitraum auf 6 Monate ausgedehnt werden."

II. Das LAG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Bekl. habe seine Pflicht aus § 17 Abs. 5 BAT erfüllt, indem er den Kl. unter Fortzahlung der Vergütung für 40,75 Stunden von der Arbeit befreit habe. Denn ob der Arbeitgeber den geschuldeten Freizeitausgleich gewährt habe, lasse sich grundsätzl. nur nach dem Inhalt des Dienstplans beantworten. Zu einer weitergehenden Leistung als der Änderung des Dienstplans sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet; er habe insbesondere nicht sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer die ihm gewährte Freistellung von der Arbeit zu seiner persönl. Entspannung nutzen könne. Dieser Zweck sei von den TVParteien nicht erkennbar angestrebt worden. Die tarifl. Regelung verfolge vielmehr das Ziel, Überstunden grundsätzl. als eine vorweggenommene Arbeitsleistung zu behandeln, die es durch einen nachfolgenden Freizeitausgleich in die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, Abs. 8 Satz 3 BAT) einzuordnen gelte. Zwar habe der Kl. die ihm eingeräumte Freizeit wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht praktisch nutzen können; aus dem BAT werde aber nicht ersichtl., dass der Bekl. als Arbeitgeber dieses Nutzungsrisiko tragen müsste. § 9 BUrlG sei eine Ausnahmeregelung; im Übrigen komme auf eine vom Arbeitgeber gewährte bezahlte Freistellung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers voll zur Anrechnung. Krankenvergütung gemäß § 37 Abs. 1 BAT habe dem Kl. nicht zugestanden, denn er habe bereits infolge einer Vorverlegung seiner Arbeit bezahlte Freizeit erhalten; die Arbeit an den Tagen im Juli 1981 sei nicht infolge der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen.

III. Diesen Ausführungen des LAG tritt der Senat bei. Der Ausgleich geleisteter Überstunden durch bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 17 Abs. 5 BAT ist grundsätzl. auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, § 17 Erl. 7). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat.

1. Der Argumentation des Kl., zur Erfüllung seines Anspruchs auf Arbeitsbefreiung hätte er von einer bestehenden Arbeitspflicht freigestellt werden müssen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil seine Arbeitspflicht bereits infolge der Arbeitsunfähigkeit entfallen sei, ist das LAG mit Recht nicht gefolgt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein "Ausgleich durch Arbeitsbefreiung" im Sinne des § 17 Abs. 5 BAT während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, nicht anhand begriffl. Erwägungen allgemeiner schuldrechtl. Grundsätze, sondern nur durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst beantworten lässt.

Nach dem Wortsinn bedeutet "Arbeitsbefreiung" die Freistellung des Arbeitnehmers von einer bestehenden Arbeitspflicht. Das geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragl. Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt.

Im Streitfalle hatte der Bekl. bei der Aufstellung des Dienstplanes für den Monat Juli 1981 den Ausgleich der Überstunden des Kl. durch entsprechende Arbeitsbefreiung vorgesehen. Dieser Dienstplan wurde dem Personal noch im Juni 1981 bekannt gegeben. Die Bekanntgabe des Dienstplans bedeutete zugleich die Erklärung des Bekl. an den Kl., dass er ihm in dem aus dem Dienstplan ersichtl. Umfang Arbeitsbefreiung erteile. Hierdurch war die sonst aufgrund seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BAT bestehende Verpflichtung des Kl., wöchentl. im Durchschnitt 40 Stunden für den Bekl. zu arbeiten, entsprechend reduziert worden. Diese zeitweilige Verminderung des Umfangs der vertragl. Dienstleistungspflicht des Kl. wurde mit der Bekanntgabe des Dienstplanes an den Kl. wirksam. Damit hatte der Bekl. den tarifl. Anspruch des Kl. auf Arbeitsbefreiung als Ausgleich geleisteter Überstunden erfüllt.

Dass der Kl. später arbeitsunfähig krank wurde und deshalb an den Tagen, für die er von der Arbeitspflicht freigestellt worden war, ohnehin nicht arbeiten konnte, ändert hieran nichts. Die den Überstundenausgleich regelnde Vorschrift des § 17 Abs. 5 BAT verlangt mit dem Ausdruck "Arbeitsbefreiung" vom Arbeitgeber nur die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertragl. Arbeitspflicht im Umfang der geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 17 Abs. 1 und 5 BAT ergibt sich, dass die TVParteien die Leistung von Überstunden einschließl. ihres späteren Ausgleichs durch Arbeitsbefreiung grundsätzl. nur als Arbeitszeitverlegung im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit behandeln wollten. Überstunden sollten in der Regel vorweggenommene Arbeitsleistung sein; der spätere Freizeitausgleich ist ledigl. der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderl. Akt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT sind Überstunden auf dringende Fälle zu beschränken; dennoch notwendig gewordene Überstunden sind gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT "grundsätzlich" durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Eine zusätzl. Überstundenvergütung wird nur für nicht ausgeglichene Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT). Im übrigen werden die Überstunden - abgesehen vom Zeitzuschlag für Überstunden nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT - mit der normalen Vergütung für den Ausgleichszeitraum, in dem die Freistellung von der Arbeit erfolgt ist, abgegolten (§ 17 Abs. 5 Satz 2 BAT). Sie werden dann so behandelt, als wären diese Arbeitsstunden erst im Ausgleichszeitraum zu leisten gewesen.

Diese Regelung macht deutlich, dass Überstunden grundsätzl. nicht zu endgültiger Mehrarbeit über den Umfang der regelmäßigen tarifl. Arbeitszeit hinaus und damit auch nicht zu einer zusätzl. Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen sollen. Vielmehr sollen die Überstunden durch die sie ausgleichende Arbeitsbefreiung in den Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dergestalt eingefügt werden, dass die Überstundenarbeit als Vorausleistung auf die vom Arbeitnehmer später im Ausgleichszeitraum zu erbringende Arbeitsleistung erscheint. Dann aber kann die durch die Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnene Freizeit des Arbeitnehmers rechtl. keine andere Qualität haben als seine sonstige arbeitsfreie Zeit; denn durch die Leistung der Überstunden und ihren Ausgleich durch Arbeitsbefreiung findet ledigl. eine Verlagerung der Arbeitszeit und damit notwendig auch der arbeitsfreien Zeit des Arbeitnehmers statt. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit.

2. Entgegen der Meinung der Revision können weder Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsrechts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch solche des § 9 BUrlG zur Auslegung des § 17 Abs. 5 BAT herangezogen werden. Diese gesetzl. Regelungen dienen anderen Zwecken und beantworten gerade nicht die hier entscheidende Frage, ob die TVParteien des BAT dem Arbeitgeber eine Gewährleistungspflicht für die Möglichkeit zur Freizeitnutzung auferlegen wollten.

a) Die Rechtsgrundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (hier § 616 Abs. 2 BGB, § 37 BAT) sichern nur die Vergütung des Arbeitnehmers, nicht aber die Nutzung seiner Freizeit. Diese Grundsätze beschränken sich darauf, den Arbeitnehmer vor einem Verdienstausfall zu schützen, den er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit bei Nichteingreifen dieser Grundsätze nach der allgemeinen Vorschrift des § 323 BGB erleiden würde. Der Anspruch auf Krankenvergütung setzt deshalb nach ständiger Rechtspr. des BAG (vgl. grundlegend Urt. vom 22. 8. 1967 - 1 AZR 100/66 - AP Nr. 42 zu § 1 ArbKrankhG; zuletzt z. B. Urt. vom 25. 5. 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG sowie das für die Amtl. Sammlung bestimmte Urt. vom 9. 5. 1984 - 5 AZR 412/81 - AP Nr. 58 zu § 1 LohnFG) voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war. Der Arbeitnehmer ist mithin ledigl. so zu stellen, wie wenn er gesund gewesen wäre; nur wenn er im Falle seiner Gesundheit gearbeitet hätte, erhält er Krankenvergütung.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass dem Kl. für die Tage seiner Freistellung im Juli 1981 unabhängig davon, ob er einen erneuten Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung hatte, keine Krankenvergütung nach § 37 BAT zustand. Denn angesichts der unstreitig fortgezahlten regelmäßigen Vergütung konnte dem Kl. durch seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kein Einkommensverlust entstehen. Entgangen ist ihm ledigl. nutzbare Freizeit. Selbst wenn § 17 Abs. 5 BAT dahin auszulegen wäre, dass der Arbeitgeber diese Freizeit nachzugewähren hätte, war der Kl. in finanzieller Hinsicht bereits so gestellt, als sei er gesund gewesen. Die Grundgedanken der Vergütungssicherung im Krankheitsfalle bleiben mithin bei jedem Ergebnis der im Streitfall zu entscheidenden Auslegungsfrage unberührt und können deshalb auch zu ihrer Entscheidung nichts beitragen.

Auf diese Vergütungssicherung beschränkt sich das geltende Lohnfortzahlungsrecht, soweit es dem Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit eine Sonderstellung im Vergleich zu sonstigen Arbeitsverhinderungen einräumt. Von dem Grundsatz, dass die Nutzungsmöglichkeit der Freizeit in die Risikosphäre des Arbeitnehmers selbst fällt, macht es auch für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Ausnahme. Das Lohnfortzahlungsrecht vermag deshalb keinen Hinweis dafür zu geben, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit, die dieser infolge Krankheit nicht sinnvoll nutzen konnte, nachzugewähren hat.

b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Nutzungsmöglichkeit arbeitsfreier Zeiten in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, enthalten allerdings § 9 BUrlG und die entsprechende Regelung des § 47 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT. Nach diesen Vorschriften sind Tage, in denen der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, auf den Jahresurlaub nicht anzurechnen.

Auch diese Vorschriften ergeben indessen für die Auslegung des § 17 Abs. 5 BAT nichts. Sie beruhen auf speziellen Grundsätzen gerade des Urlaubsrechts, insbesondere dem Erholungszweck des Urlaubs: Der Arbeitnehmer soll in jedem Kalenderjahr eine bestimmte Zeitspanne zur freien Verfügung haben, um sich erholen zu können. An Tagen, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, kann dieser Zweck nicht erreicht werden (vgl. statt aller z. B. Stahlhacke in Gemeinschafts-Kommentar zum BUrlG, 4. Aufl., § 9 Rz. 1). Die für die Auslegung des § 17 Abs. 5 BAT maßgebl. Frage ist aber gerade erst, ob die TVParteien mit dem Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung einen dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck verfolgen, etwa dem Arbeitnehmer eine Freizeit von der besonderen Qualität zu verschaffen, dass sie zu seiner Erholung geeignet ist. Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG, Urt. vom 1. 7. 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. 6. 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. 11. 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. 8. 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. 5. 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen. Die tarifl. Regelung des Ausgleichs der Überstunden durch Arbeitsbefreiung will den Arbeitnehmer vor einer Überbeanspruchung seiner Arbeitskraft schützen. Außerdem trägt sie dem Interesse des öffentl. Arbeitgebers Rechnung, der wegen seiner Bindung an das Haushaltsrecht in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass die seinen Bediensteten zu zahlenden Vergütungsbeträge möglichst weitgehend im Voraus feststellbar bleiben.

3. Nach alledem hat die Erkrankung des Kl. im Juli 1981 keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der ihm vom Bekl. zuvor erteilten Arbeitsbefreiung, so dass er eine besondere Überstundenvergütung nicht mehr beanspruchen kann.

Ob eine Freistellung i. S. des § 17 Abs. 5 BAT nicht möglich wäre für Zeiten, in denen die Arbeitsunfähigkeit des Angestellten im Zeitpunkt der Freistellungserklärung des Arbeitgebers bereits feststeht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

Vorinstanzen

LAG Frankfurt a. M.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht