Bedarfsminderung des Unterhaltsanspruchs durch Ausbildungsvergütung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

08. 04. 1981


Aktenzeichen

IVb ZR 559/80


Leitsatz des Gerichts

  1. Mehrere Unterhaltsgläubiger können ihre gegen denselben Unterhaltsschuldner gerichteten Ansprüche nicht in einer Summe geltend machen.

  2. Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsanspruch in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen. Allerdings sind berufsbedingte Aufwendungen und sonstiger Mehrbedarf, die sich grundsätzlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bemessen, vorweg abzuziehen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. zu 1 und der Bekl. waren verheiratet. Aus ihrer Ehe, die geschieden wurde, sind vier Kinder hervorgegangen: B, der Kl. zu 2, A und die Kl. zu 3. Die Kl. zu 2 und 3 leben bei der Mutter, die auch das staatliche Kindergeld für diese Kinder erhält. Die beiden anderen Kinder leben beim Vater, dem das Kindergeld für A ausgezahlt wird. Die Kl. zu 1 ist nicht erwerbstätig. Der Sohn B ist bei der Bundeswehr. Der Kl. zu 2 erlernt das Schreinerhandwerk und bezieht eine Ausbildungsvergütung, die monatlich bis August 1977 256 DM und seitdem 297 DM netto beträgt. Die Kl. zu 3 und A gehen zur Schule. Der Bekl. ist Sozialarbeiter. Seine Nettobezüge betrugen 1976 1859,05 DM, im Jahre 1977 1928,61 DM und seit 1. 1. 1978 1960,84 DM monatlich. Er ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau ist Lehrerin. Der Bekl. hat an die Kl. ursprünglich insgesamt 900 DM monatlich Unterhalt entrichtet, diesen Betrag jedoch im August 1976 auf 600 DM ermäßigt. Darauf haben die Kl. den Bekl. auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 287 DM monatlich in Anspruch genommen. Das FamG hat den Bekl. verurteilt, ab 1. 8. 1976 über den freiwillig geleisteten Unterhalt hinaus weitere 265,64 DM monatlich an die Kl. zu Händen der Kl. zu 1 zu zahlen. Diesen Betrag hat das BerGer. auf die Berufung des Bekl. für die Zeit von August bis Ende 1976 auf 150 DM, von Januar bis Ende Juli 1977 auf 180 DM und ab August 1977 auf 90 DM herabgesetzt.

Die - zugelassene - Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Die Kl. haben ihre Unterhaltsansprüche gegen den Bekl. in einer Summe geltend gemacht, ohne diese aufzuteilen und anzugeben, welcher Betrag auf jeden von ihnen entfallen soll. Das widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit der Klage nach § 253 II Nr. 2 ZPO. Die darin vorgeschriebene Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs gilt auch bei der gleichzeitigen Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche. Demgemäß hat der BGH entschieden, dass die Rentenansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten nicht in einem einzigen Rentenanspruch zusammengefasst werden können, sondern auf Witwe und Kind aufzuteilen sind (BGHZ 11, 181 (183 f.) = NJW 1954, 716). Allerdings hat er den unterhaltsgeschädigten Familienangehörigen in einem derartigen Fall aus praktischen Gründen die Möglichkeit zugestanden, sich innerhalb des Gesamtschadensbetrages mit einer vom Antrag abweichenden Aufteilung auf die einzelnen Kl. einverstanden zu erklären, falls das Gericht in der Beurteilung der Bedürfnisse einzelner Kl. von deren im Antrag genannten Beträgen abweicht (vgl. BGH, NJW 1972, 1716 (1717)). Diese Möglichkeit mag auch in Unterhaltsstreitigkeiten gerechtfertigt erscheinen, in denen, wie hier, zusammenlebende Familienangehörige gleichzeitig ihre Unterhaltsansprüche gegen denselben Unterhaltspflichtigen geltend machen und der Anspruch jedes einzelnen nicht nur vom eigenen Bedarf, sondern auch von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und dem Vorhandensein der anderen Unterhaltsberechtigten bestimmt sein kann. Sie kann jedoch nicht dazu führen, dass die Unterhaltsgläubiger sich von vornherein auf die Geltendmachung einer einheitlichen Summe beschränken und die Aufteilung dem Gericht überlassen dürfen. Ebenso wie es bei Ansprüchen, die richterlicher Schätzung unterliegen, aus Gründen der Bestimmtheit des Klageantrages mindestens einer Angabe der Größenordnung des Anspruchs oder der zu seiner Fixierung nötigen tatsächlichen Grundlagen bedarf (BGHZ 45, 91 (93) = NJW 1966, 780), ist es auch bei der hier gegebenen Häufung mehrerer Unterhaltsansprüche notwendig, dass die Berechtigten die vorgestellte Höhe ihrer Ansprüche bezeichnen, die Klageforderung entsprechend aufgliedern und allenfalls daneben sich mit einer anderen Aufteilung im Rahmen des Gesamtbetrages einverstanden erklären. Diese Anforderungen sind kein bloßer Formalismus. Vielmehr dienen sie einmal der Verwirklichung des zivilprozessualen Grundsatzes, dass keinem (der) Kl. mehr als der von ihm begehrte Betrag zugesprochen werden darf. Zum anderen tragen sie dem Umstand Rechnung, dass bei unterlassener Aufgliederung der Ansprüche der Umfang der Rechtskraft häufig unklar bleibt oder überhaupt nicht zu ermitteln ist (vgl. Pagendarm, Anm. zu BGH, LM § 253 ZPO Nr. 9 m. w. Nachw.). Daher hätten im vorliegenden Fall die Vorinstanzen den Unterhalt der Kl. nicht in einem Gesamtbetrag zusprechen dürfen (vgl. Brühl-Göppinger-Mutschler, UnterhaltsR, 3. Aufl., Teil II Rdnrn. 1434, 1436, ferner 1190).

Fehlt die notwendige Bestimmtheit des Klagebegehrens, so mangelt es an einer echten Prozessvoraussetzung. Derartige Mängel beziehen sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt und machen das Verfahren als Ganzes unzulässig. Sie sind deshalb in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 181 (184) = NJW 1954, 716). Allerdings ist die Klage deshalb nicht schlechthin abweisungsreif, weil die Kl. die fehlende Aufgliederung nachholen können (BGH, NJW 1954, 716). Hierzu werden sie im Zuge der anderweiten Verhandlung vor dem BerGer., an das die Sache auch wegen materieller Mängel des Urteils zurückverwiesen werden muss, Gelegenheit haben. Urteilsaufhebung und Zurückverweisung haben im Hinblick auf den Verfahrensmangel in vollem Umfang zu erfolgen. Dass sich der Revisionsantrag der Kl. nur auf einen Teil des Berufungsurteils beschränkt, steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des RG, der sich der BGH angeschlossen hat, ist es bei derartigen behebbaren Verfahrensmängeln auch auf Teilanfechtung zulässig, das ganze von dem Mangel betroffene Urteil aufzuheben, um den Prozess „in die richtige Lage zu bringen“. Allerdings darf das BerGer., an das die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen wird, in der von ihm zu treffenden sachlichen Entscheidung nicht zuungunsten der Partei, die das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (RGZ 58, 248 (256); RG, JW 1916, 496 (498); RG, LZ 1926, 331 (334); BGH, NJW 1961, 1813, (1814); vgl. auch Blomeyer, ZPO, § 99 II 3 = S. 531). Damit ist im vorliegenden Fall sichergestellt, dass den Kl. bei einer neuen Sachentscheidung zusammen nicht weniger zugesprochen werden darf als im angefochtenen Urteil.

II. 1. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs für die Kl. zu 2 und 3 hat das BerGer. jeweils die Hälfte des staatlichen Kindergeldes bedarfsmindernd berücksichtigt, das die Kl. zu 1 für diese Kinder ausgezahlt bekommt.

a) Das unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken, weil das Kindergeld in einem Fall wie hier, in dem das Kind von einem Elternteil betreut wird und von dem anderen Elternteil den Barunterhalt bekommt, grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zusteht und davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter zum Zwecke des Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern die dem Vater zustehende Hälfte zu dessen Gunsten unmittelbar dem Kind zukommen lässt und dadurch dessen Unterhaltsbedarf mindert (vgl. BGHZ 70, 151 (153 f.) = NJW 1978, 753; BGH, NJW 1981, 170 = FamRZ 1981, 26). Zu beanstanden ist indessen, dass bei dieser Anrechnung auf den Unterhalt der Kl. zu 3 die Hälfte des Drittkindergeldes von 120 DM bzw. (ab 1. 1. 1978) 150 DM angesetzt worden ist. Beziehen Eltern für mehrere Kinder Kindergeld, so ist als auf die einzelnen Kinder entfallend nicht der Betrag anzusehen, der staatlicherseits für das jeweilige Kind ausgezahlt wird. Vielmehr ist nach § 12 IV BKGG die Summe aller Kindergeldbeträge gleichmäßig auf die Kinder zu verteilen. Davon ist auch bei der hier in Frage stehenden Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Unterhaltsbemessung auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kl. zu 1 und der Bekl. über die Aufteilung des Kindergeldes auf die einzelnen Kinder eine - im Rahmen des Ausgleichs der Kindergeldbezüge zwischen den Eltern an sich mögliche - abweichende Regelung getroffen haben. Damit ergibt sich, dass die bei der Kl. zu 3 als hälftiges Kindergeld angesetzten und bedarfsmindernd berücksichtigten Beträge zu hoch sind und dadurch ihr Unterhalt zu niedrig bemessen worden ist.

b) Von dem vorstehend erörterten Fehler ist an sich auch die Unterhaltsbemessung für den Kl. zu 2 beeinträchtigt. Indessen wirkt er sich hier nicht zu Lasten des Revisionsführers aus, da das BerGer. bei ihm das Erstkindergeld in Höhe von 50 DM zugrunde gelegt und deshalb mit der Hälfte dieses Betrages zu wenig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet hat.

2. a) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, dass das BerGer. die Ausbildungsvergütung, die der Kl. zu 2 im Rahmen seiner Schreinerlehre erhält, bedarfsmindernd berücksichtigt hat. Der BGH hat bereits für den Unterhaltsschadensanspruch eines Lehrlings entschieden, dass die von diesem bezogene Lehrlingsbeihilfe als Arbeitsertrag anzusehen und je nach Bedarfsfall und Höhe zumindest teilweise anzurechnen ist (BGH, NJW 1972, 1716 (1719)). Hiervon ist auch bei der Berücksichtigung derartiger Bezüge im Rahmen des Unterhaltsrechts auszugehen. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind im Unterhaltsrecht, auch im Verhältnis zwischen Verwandten (§ 1602 I BGB), bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im einzelnen gezahlt werden (vgl. NJW 1981, 1313 m. w. Nachw.). Die gleiche umfassende Berücksichtigung etwaiger Einkünfte ist grundsätzlich auch auf seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit geboten (vgl. BGH, NJW 1980, 2081 = FamRZ 1980, 771 (772)). Da der Kl. zu 2 bis zum 26. 11. 1977 noch minderjährig war, steht ihm zwar für diesen Zeitraum der verstärkte Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder zu. Soweit es die Frage der Bedürftigkeit betrifft, ergibt sich daraus jedoch lediglich die Besonderheit, dass das Kind nicht den Stamm seines Vermögens zum Unterhalt verwenden muss (§ 1602 II BGB). Der Ertrag seiner Arbeit mindert seine Bedürftigkeit dagegen ebenso wie bei einem erwachsenen Unterhaltsberechtigten. Als ein derartiges Arbeitseinkommen ist auch die Ausbildungsvergütung (Lehrlingsvergütung) anzusehen. Wenn sie auch von dem Umfang und dem Wert der Arbeit weitgehend unabhängig ist, so kann ihr doch angesichts der heute üblichen Höhe sowie im Hinblick darauf, dass sie mit der Dauer der Ausbildung ansteigt, nicht der Charakter eines Entgelts für geleistete Arbeit abgesprochen werden, der die Behandlung als Arbeitseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne rechtfertigt (ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 1978, 822; OLG München, DAVorm 1979, 588; OLG Bremen, FamRZ 1979, 539 (I); Brühl-Göppinger-Mutschler, UnterhaltsR, 1. Teil Rdnr. 531; Kalthoener-Haase=Becher-Büttner, Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl., Rdnr. 234; Köhler, Hdb. des UnterhaltsR, 5. Aufl., Rdnr. 62; Rassow, FamRZ 1980, 541). Das führt dazu, dass die Ausbildungsvergütung grundsätzlich voll bedarfsmindernd anzurechnen ist. Allerdings sind dabei vorweg die berufsbedingten Aufwendungen sowie auch die Kosten eines etwaigen sonstigen, um Verhältnis zu gleichaltrigen Schülern gegebenen erhöhten Bedarfs abzuziehen. Diese Abzüge können jedoch nicht, wie es vertreten wird (vgl. Köhler, Hdb. d. UnterhaltsR, Rdnr. 48 N. 54 - anders allerdings Rdnr. 62 - sowie die Nachw. bei Brühl-Göppinger-Mutschler, UnterhaltsR N. 19 und bei Kalthoener-Haase=Becher-Büttner, Rspr. zur Höhe d. Unterhalts, Rdnr. 68), pauschal mit der Hälfte der Vergütung angenommen werden; vielmehr sind sie grundsätzlich den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend vom Gericht festzustellen. Dabei können ihm jedoch Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.

Diesen Erfordernissen werden die Ausführungen des BerGer., das den Mehrbedarf des Kl. zu 2 mit 120 DM monatlich angenommen hat, gerecht. Vor allem trifft es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, dass das BerGer dabei die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt hätte. So hat das Gericht dem Kl. zu 2 im Berufungsverfahren eigens aufgegeben, seine aus der Lehrlingsvergütung aufzubringenden besonderen Auslagen darzulegen und die von ihm daraufhin angeführten Kosten von 135,80 DM für eine einmalige überbetriebliche Unterweisung und 67,50 DM für einen Zeichenkurs bei der Ermittlung des angegebenen Betrages ausdrücklich gewürdigt.

b) Hiernach hat das BerGer. zu Recht angenommen, dass die Ausbildungsvergütung in Höhe des 120 DM übersteigenden Betrages die Bedürftigkeit des Kl. zu 2 mindert. Fehlerhaft war es indessen, dass es dieses Einkommen allein auf den Teil des Unterhalts angerechnet hat, für den der Bekl. haftet, und die daneben stehende Unterhaltspflicht der Kl. zu 1 außer Betracht gelassen hat. Wie der Senat, NJW 1981, 168 = FamRZ 1980, 1109 (1111)) entschieden hat, muss das Einkommen des Kindes beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute kommen. Kommen die Eltern, wie hier, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, dass der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Naturalunterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 III 2 BGB davon auszugehen, dass das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet und damit nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen ist. Das hat auch im vorliegenden Fall jedenfalls für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kl. zu 2 zu gelten (§ 1606 III 2 BGB). Da die Mutter dem Kl. zu 2 auch seit jenem Zeitpunkt weiterhin Naturalleistungen erbringt, muss ihr die Ausbildungsvergütung des Kl. zu 2 jedoch auch weiterhin zu einem Teil zugute kommen. Dass die Regelung des § 1606 III 2 BGB den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder betrifft, schließt nicht aus, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes jedenfalls bei Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen, etwa wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöht. Letztlich ist diese Beurteilung jedoch Sache des Tatrichters. Deshalb ist es auch hier die Aufgabe des BerGer. zu bestimmen, zu welchem Teil die Ausbildungsvergütung des Kl. zu 2 nach dessen Volljährigkeit der Mutter zugute kommen muss und in welcher Höhe sie auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Bekl. anzurechnen ist.

3. a) Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kl. zu 1 hat das BerGer. angenommen, dass es dieser trotz Kinderbetreuung möglich und zumutbar sei, stundenweise im Rahmen der Alten- oder Familienpflege erwerbstätig zu sein. Das dadurch erzielbare Einkommen hat es mit 200 DM netto im Monat angenommen und bedarfsmindernd berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die beiden bei der Kl. zu 1 lebenden Kinder sind im Jahre 1976 10 und 17 Jahre alt geworden. Im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung betrug ihr Alter 11 1/2 und 18 1/2 Jahre. Dass das BerGer. in der Betreuung von Kindern diesen Alters kein Hindernis für eine stundenweise Beschäftigung der Kl. zu 1 im Bereich der Alten- und Familienpflege gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Auffassung des BerGer. steht ebenso in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Senat, NJW 1981, 448 = FamRZ 1981, 17 m. w. Nachw.) wie die Ansicht, dass sich auch daraus keine Gründe für die Unzumutbarkeit der angesonnenen Erwerbstätigkeit ergeben, dass sich der Unterhaltsanspruch der Kl. zu 1 nach früherem Recht bestimmt (Art. 12 Nr. 3 II 1. EheRG). Die Ansicht der Revision, dass es der Kl. zu 1 freigestanden habe, von jeder Erwerbstätigkeit abzusehen und sich, wie in einer fortbestehenden Ehe, nur der Betreuung der Kinder zu widmen, kann nicht geteilt werden. Bei dem Alter der Kinder, deren Betreuung die Kl. zu 1 nicht mehr voll in Anspruch nimmt, ist es auch auf der Grundlage der früheren Vorschriften über den Geschiedenenunterhalt nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Zumutbarkeit einer derartigen, nicht einmal den Umfang einer Halbtagstätigkeit erreichenden Teilzeitbeschäftigung bejaht hat (vgl. BGH, NJW 1980, 124 = FamRZ 1980, 40 (42) m. w. Nachw.), zumal er den Unterhalt der Kl. zu 1 im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Bekl. nach den Grundsätzen des § 59 EheG bemessen hat.

Schließlich wird die Erwerbspflicht der Kl. zu 1 entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die Regelungen der §§ 1360 S. 2, 1606 III BGB in Frage gestellt. Dass die Kl. zu 1 im Verhältnis zu den von ihr betreuten Kindern keine Verpflichtung zum Barunterhalt und damit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft (vgl. Senat, NJW 1980, 2306 = FamRZ 1980, 994), führt nicht dazu, dass sie auch hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs gegen den Bekl. von jeder Verpflichtung freigestellt wäre, einen Teil ihres Unterhaltsbedarfs durch die Aufnahme einer an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit selbst zu decken.

b) Zur Berechnung des Unterhaltsbetrages für die Kl. zu 1 hat das BerGer. von dem Nettoeinkommen des Bekl. neben dessen Aufwendungen für Fahrtkosten zunächst die Unterhaltsbeträge für die Kl. zu 2 und 3 sowie den beim Bekl. lebenden Sohn A abgezogen und die Differenz zwischen dem danach verbleibenden Einkommen des Bekl. und dem angenommenen Erwerbseinkommen der Kl. zu 1 in Höhe von 5/13 der Kl. zu 1 als Unterhalt zugestanden. Diese Berechnung kann für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit des Kl. zu 2 nicht bestehen bleiben. Von diesem Zeitpunkt an geht die Kl. zu 1 als geschiedener, unterhaltsberechtigter Ehegatte nach § 1609 II 2 BGB dem Kl. zu 2 vor. Auch nach § 59 I 2 EheG waren dessen Bedürfnisse fortan nicht mehr bei der Berechnung des Unterhalts der Kl. zu 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch für die Rangordnung zwischen der Kl. zu 1 und dem inzwischen gleichfalls volljährig gewordenen Sohn A.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht