Rechtswirksamkeit einer Kündigung trotz Nichteinhaltung der Schriftformklausel
Gericht
AG Schopfheim
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
18. 12. 2002
Aktenzeichen
2 C 242/02
Wer übersieht, wie vorgeschrieben schriftlich zu kündigen, ist noch nicht verloren: Treu und Glauben können helfen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. begehrt vom Bekl. Mitgliedsbeiträge aus abgetretenem Recht. Der Bekl. schloss am 22. 5. 2000 mit Wirkung zum 1. 6. 2000 mit dem Fitness-Studio M einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit des Vertrags erstreckte sich zunächst auf zwölf Monate, beginnend mit dem 1. 6. 2000 und endend zum 31. 5. 2001; sie sollte sich, falls nicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit schriftlich gekündigt werde, automatisch jeweils um sechs Monate verlängern. Das monatliche Entgelt betrug 99,90 DM. Gleichzeitig bei Vertragsabschluss waren 130 DM für ein Startpaket zu entrichten. Der Bekl. nahm keine Zahlungen vor. Die Kl., der das Fitness-Studio seine Ansprüche abgetreten hat, begehrt die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum 1. 6. 2000 bis 31. 11. 2001 sowie die 130 DM für das Startpaket. Sie behauptet, der Bekl. sei bereits von der Zedentin mehrfach gemahnt worden. Des Weiteren habe sie mit Schreiben vom 19. 8. 2001 dem Bekl. die Abtretung angezeigt und ihn zur Zahlung aufgefordert.
Der Bekl. behauptet, er habe nur wenige Tage nach dem Abschluss des Mitgliedsvertrags einen „Bandscheiben-Vorfall“ erlitten. Aus diesem Grunde habe er mit Schreiben vom 20. 6. 2000 seine Mitgliedschaft gekündigt und gleichzeitig seinen Mitgliedsausweis zurückgegeben. Mahnungen habe er nicht erhalten. Er ist daher der Ansicht, dass daher allenfalls der Beitrag für den Monat Juni 2000 mit 99,90 DM geschuldet sei. Dieser Betrag sei an den Zeugen S - den Betreiber des Fitness-Studios - bezahlt worden. ...
Aus den Gründen:
1. Die Kl. hat Anspruch auf Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für die vereinbarte Grundlaufzeit von zwölf Monaten sowie des Startpakets aus dem geschlossenen Mitgliedsvertrag i.V. mit § 398 BGB.
Der Bekl. behauptet zwar, er habe unter Beifügung eines Attestes für den von ihm erlittenen Bandscheiben-Vorfall und unter Rückgabe seines Mitgliedsausweises den Mitgliedsvertrag gegenüber dem Fitness-Studio schriftlich gekündigt. Jedoch hat der Bekl. keinen Beweis für den Zugang einer derartigen Erklärung bei dem Fitness-Studio angeboten. ...
2. Hingegen hat die Kl. keinen Anspruch auf die Bezahlung weiterer Mitgliedsbeiträge aus abgetretenem Recht gegen den Bekl. Denn nachdem der Bekl. unstreitig weder auch nur einen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat noch Leistungen des Fitness-Centers in Anspruch genommen hat und auch auf angebliche Mahnschreiben des Fitness-Centers in keiner Weise reagiert hat, musste das Fitness-Center davon ausgehen, dass seitens des Bekl. eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses nicht gewollt ist. Nachdem keinerlei Reaktionen seitens des Bekl. erfolgt sind, kann sich weder das Fitnessstudio noch die Kl. auf das Schriftformerfordernis nach Nr. 2 des Mitgliedschaftsvertrags berufen. Denn nachdem der Vertrag tatsächlich zu keinem Zeitpunkt „gelebt“ wurde von den Parteien, würde das Sich-Berufen auf das Schriftformerfordernis eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und mithin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
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