Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem erwachsenen Kind

Gericht

OLG Bamberg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

17. 12. 1991


Aktenzeichen

7 UF 81/91


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem erwachsenen Kind kann eingeschränkt werden oder wegfallen, wenn dieses ohne billigenswerten Grund jeglichen persönlichen Kontakt zu dem in Anspruch genommenen Elternteil verweigert.

  2. Einschränkungen der Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen der vorbezeichneten Art sind im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO und nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

I.

1. Die am 9. 11. 1971 geborene Kl., Jurastudentin im ersten Semester, stammt aus der seit 28. 3. 1986 rechtskräftig geschiedenen Ehe des Bekl, ihres am 22. 1. 1944 geborenen Vaters. Während des Scheidungsverfahrens hatte sich der Bekl. durch gerichtlichen Vergleich v. 1. 3. 1983 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 345 DM an die Kl. verpflichtet.

2. Bereits im Scheidungsantrag v. 16. 12. 1982 hatte der Bekl., damals ASt., darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau, damals AGg., ihm während der Trennung jeden Umgang mit der Tochter verwehrt und diese gegen ihn aufgebracht habe. Ihm war von der AGg. entgegengehalten worden, die Tochter habe der psychischen Erholung und deshalb der Ruhe bedurft, weil sie öfters habe mit ansehen müssen, wie sie vom ASt., dem jetzigen Bekl., geschlagen worden sei.

3. In der Folgezeit kam es dann zu einem Besuch der Kl. beim Bekl., gelegentlich dessen sie kein einziges Wort mit ihm sprach, wie der Bekl. in ihrer Anwesenheit vor dem OLG unbestritten vortrug. Schließlich schrieb sie ihm am 22. 11. 1983 folgenden Brief:

"Ich habe Dir schon mehrmals gesagt, dass ich keinen Wert darauf lege, Dich wiederzusehen. Beim Erstenmal und am Telefon habe ich es Dir schon gesagt. Und da Du mir versprochen hast, dass Du mich nicht dazu zwingst, ist die Sache für mich erledigt.

Mit diesem Brief hat die Mutti nichts zu tun, das war allein meine Idee."

4. Nach einigen vergeblichen Versuchen - der Umfang der Bemühungen ist zwischen den Parteien umstritten - stellte der Bekl. dann sein Bemühen um weitere Kontakte ein, zahlte jedoch den vereinbarten Unterhalt weiter.


II.

1. Nach Erreichung der Volljährigkeit forderte die Kl. mit Schreiben ihrer Anwälte v. 29. 11. 1989 einen monatlichen Unterhalt von 675 DM. In diesem Zusammenhang richtete der Bekl. folgendes Schreiben an die Kl.:

"Hallo N.!

Sicher wunderst Du Dich, von mir Post zu erhalten. Aber ich bin der Meinung, dass es an der Zeit ist, in einem persönlichen Gespräch über Deine Unterhaltsforderung zu reden.

Ich hoffe, Du gibst mir Gelegenheit, Dir meine finanzielle Lage zu erklären. Vielleicht können wir bei diesem Gespräch auch einige andere Punkte ansprechen.

Solltest Du mein Angebot annehmen, so teile mir bitte Ort und Zeitpunkt des Treffens mit.

Viele Grüße"

Die Kl. ließ durch ihren Anwalt wie folgt erwidern:

"Sehr geehrte Herren Kollegen,

mit Schreiben v. 4. 4. 1990 hat Herr S. um ein persönliches Gespräch mit unserer Mandantin gebeten, um seine finanzielle Lage zu erklären.

Unsere Mandantin hat aufgrund der früheren Vorfälle Angst vor Herrn S. Sie fürchtet sich vor neuen Tätlichkeiten und lehnt deshalb ein persönliches Gespräch ab."

2. Am 8. 11. 1990 führte die Kl. nach Einführung in den Sach- und Streitstand vor dem Richter erster Instanz dann aus: "Ich lehne seit der Trennung meiner Eltern - diese war im Juni 1982 erfolgt - jeden Kontakt mit meinem Vater ab."

3. Die Kl. beantragte dann in erster Instanz schließlich, den Vergleich v. 1. 3. 1983 dahin abzuändern, dass ab 1. 12. 1989 monatlich 485 DM an Unterhalt geschuldet werden.

Der Bekl. beantragte, die Klage abzuweisen und widerklagend den Vergleich v. 1. 3. 1983 dahin abzuändern, dass ab 1. 12. 1989 jegliche Unterhaltspflicht entfalle.

4. Der Richter erster Instanz hat am 7. 3. 1991 den Bekl. in Abänderung des Vergleichs des AmtsG ... v. 1. 3. 1983 verurteilt, an die Kl. folgende Unterhaltsbeträge monatlich im voraus zu bezahlen: Für Dezember 1989: 430 DM, ab 1. 1. 1990 monatlich 416 DM und ab 1. 1. 1991 monatlich 414 DM.

5. Der Bekl. hat Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I.

1. Die statthafte und zulässige Berufung (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO) des Bekl. führt dazu, dass die Klage abgewiesen und die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich v. 1. 3. 1983 auf die Abänderungswiderklage des Bekl. hin ab 8. 11. 1990 auf eine monatliche Unterhaltsrente von 200 DM abgesenkt wird.

2. Die vom Bekl. mit seiner Widerklage gewählte Abänderungsklage hält der Senat in Anlehnung an das KG (FamRZ 1990, 187) und gegen die in MünchKomm/Köhler (2. Aufl., Rz. 16 zu § 1611 BGB) vertretene Meinung für das prozessual richtige und zulässige Mittel, eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches herbeizuführen. Wie § 1579 BGB (hierzu KG, a.a.O.) unterscheidet sich auch § 1611 I BGB von den Rechtsfolgen her von § 66 EheG. Wie § 1579 BGB lässt auch § 1611 I BGB die Herabsetzung des Unterhalts zu. Wie dort müssen weder Ausschluss noch Herabsetzung endgültig sein, sind doch im Bereich des § 1611 BGB auch die Regeln über die Verzeihung anzuwenden (hierzu statt vieler MünchKomm/Köhler, a.a.O., Rz. 10) und ist doch gerade im vorliegenden Fall eine Wiederannäherung der Kl. an den Bekl. nicht nur denkbar, sondern darüber hinaus auch zu erhoffen. In diesem Fall aber würde eine Fortdauer des Ausschlusses oder der Herabsetzung des Unterhalts nicht der Billigkeit entsprechen. Zudem spricht hier gegen die Anwendung des § 767 ZPO und für die des § 323 ZPO, dass die entscheidungserheblichen Umstände - Ablehnung jeglicher Kontakte mit dem Vater durch das Kind - bereits seit der Trennung des Bekl. von seiner Frau, also bereits vor Abschluss des Vergleiches, vorhanden waren. Sie konnten wegen § 1611 II BGB lediglich vor Erreichung der Volljährigkeit der Kl. noch nicht unterhaltsrechtlich geltend gemacht und berücksichtigt werden. Die vorliegende Problematik ist daher, und weil § 1611 I BGB aus den o. a. Gründen keinen endgültigen Ausschluss kennt, derjenigen der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit weitgehend angenähert. Hier wie dort können sich die Umstände ändern und müssen dann, oftmals wiederholt, durch Abänderung angepasst werden. Hierfür aber ist § 323 ZPO und nicht § 767 ZPO die geeignete Vorschrift.


II.

Der Klageabweisung und der Unterhaltsminderung ab 8. 11. 1990 liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Voraussetzungen des § 1611 I S. 1 BGB sind erfüllt, weil die Kl. ob ihrer hartnäckigen Verweigerung auch von Mindestkontakten sich gegenüber ihrem Vater, dem Bekl., vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat und fortlaufend noch schuldig macht.

a) Es ist inzwischen h. M. in Lehre und Rechtsprechung, dass die Bejahung des § 1611 I S. 1 BGB nicht die Begehung von Straftaten voraussetzt. Es genügt vielmehr auch, wenn der Unterhalt Fordernde vorsätzlich und schuldhaft gegen gewichtige, ihm auferlegte Pflichten und/oder Rechte des in Anspruch Genommenen verstoßen hat und/oder verstößt.

b) Ein solches Verhältnis von Rechten und Pflichten stellen auch und gerade die verwandtschaftlichen Beziehungen dar, auf denen der hier verfahrensgegenständliche Unterhaltsanspruch nach § 1610 II BGB beruht. Das BVerfG betont in std. Rspr. (StV 1991, 306; BVerfGE 57, 170, 178), dass die aus der Eltern-Kind-Beziehung fließende Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme lebenslänglich und wechselseitig ist. In § 1618a BGB hat dieser Verfassungsgrundsatz deutlichen Niederschlag gefunden. Aus der hierzu entwickelten Rechtsprechung interessiert für den vorliegenden Fall insbesondere, dass das Gebot für gegenseitigen Beistand und Rücksicht auch besteht zwischen Eltern und bereits volljährigen Kindern, selbst wenn diese nicht zusammen leben und selbst wenn ein Elternteil betroffen ist, der nicht Inhaber der elterl. Sorge war (Palandt/Diederichsen, BGB, 50. Aufl., Anm. 1 zu § 1618a; Erman, 8. Aufl., Rz. 3 zu § 1618a BGB; MünchKomm/Hinz, 2. Aufl., Rz. 12 zu § 1618a BGB, je m. w. N.).

Besondere Rücksicht ist aber auf die Bedürfnisse von Kranken zu nehmen (Erman, a.a.O.) und grobe Lieblosigkeiten - wie etwa das monatelange Verschwinden einer Tochter, das die Eltern grämte (AG Mainz, FRES 4, 240; Palandt/Diederichsen, a.a.O., zu § 1611 BGB) - sind zu unterlassen. Gerade bei Verhalten wie zuvor angesprochen und der hier verfahrensgegenständlichen Verweigerung sämtlicher Kontakte muss zudem die besondere Bedeutung berücksichtigt werden, die der BGH in std. Rspr. dem Liebesbedürfnis eines durch Scheidung und Verlust der elterl. Sorge von seinem Kind getrennten Elternteils zuerkannt hat (BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130, 131, 132; BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148, 149).

Grundsätzlich ist daher - in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt/M. (FamRZ 1990, 789 = NJW 1990, 1798) - zu bejahen, dass die Verweigerung jeglichen Kontaktes mit einem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil die Voraussetzungen des § 1611 I S. 1 BGB erfüllen kann.

c) Anders wäre dies allerdings zu beurteilen, wenn der in Anspruch genommene Elternteil die Kontaktwünsche nur vorschützen würde, um nach § 1611 I S. 1 BGB zu seinen Gunsten verwendbare Reaktionen des Kindes zu provozieren, oder wenn dem Kind ob seiner Menschenwürde, seines Rechtes auf freie sittliche Entscheidung (Art. 1 I, 4 I GG) der erbetene Kontakt nicht zuzumuten wäre oder wenn dem Kind in Anlehnung an die Grundsätze mangelnder Geschäftsfähigkeit oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit seine ablehnende Haltung nicht zugerechnet werden könnte.

d) Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Kl., eine Jurastudentin, ist nach dem Eindruck, den sie dem Senat vermittelt hat., voll einsichtsfähig und für ihr Verhalten verantwortlich zu machen. Das gerade einem kranken Elternteil gegenüber aus den Gedanken des § 1618a BGB zu fordernde Aufarbeiten und Verzeihen könnte auch die Kl. erbringen, würde sie entsprechende, ihr zuzumutende und abzuverlangende Bemühungen unternehmen.

Der Kontaktwunsch des Vaters ist auch ernsthaft und keinesfalls nur vorgetäuscht. Wie er dem Senat glaubhaft versichert hat, hat er der minderjährigen Tochter gegenüber nur aus Mitgefühl mit ihrer durch die Scheidung der Eltern erschwerten Lage auf sicherlich nur gewaltsam durchsetzbare Kontakte verzichtet. Nun aber, da er lebensgefährdend erkrankt ist, erhofft er sich von der nun volljährigen und eigenverantwortlich gewordenen Tochter doch soviel Entgegenkommen, dass eine behutsame und vorsichtige Wiederanbahnung der Beziehungen möglich ist.

Der Kl. steht es auch nicht zu, dem Bekl. jeden Kontakt zu verweigern, weil dieser vor Jahren wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt und auch einmal bei einem Ladendiebstahl ertappt wurde. Auch die Tatsache, dass sie vor vielen Jahren einige nicht übermäßig brutale Misshandlungen ihrer Mutter mit ansehen musste und dabei - unbeabsichtigt - auch einmal selbst leicht in Mitleidenschaft gezogen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Prozesskostenhilfe betont hat, ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. Allenfalls häufige Misshandlungen, sexueller Missbrauch oder ein ständiger ehrloser Lebenswandel, um einige Beispiele zu nennen, könnten ein erwachsenes, Unterhalt forderndes Kind berechtigen, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil im übrigen als Nichtperson zu behandeln. Bei objektiver Wertung kann im vorliegenden Fall folglich im Ansinnen an ein beträchtlichen Unterhalt forderndes Kind, mit dem in Anspruch genommenen, lebensbedrohlich erkrankten Elternteil wenigstens wieder Mindestkontakte anzubahnen, keine Verletzung der Menschenwürde und des Rechtes auf freie Gewissensentscheidung gesehen werden. Auch Eltern müssen sich nicht ohne gewichtige Gründe zu einer bloßen Zahlstelle degradieren - entwürdigen lassen (Bosch, FamRZ 1976, 460; BayObLG, FamRZ 1985, 513).

e) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kl. sich vorsätzlich und schuldhaft schwer gegen eigene Pflichten und Rechte des Bekl. vergangen hat und vergeht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsgrund stehen, auf dem ihr geltend gemachter Unterhaltsanspruch fußt.

Die Voraussetzungen des § 1611 I S. 1 BGB sind somit erfüllt.

f) Dass die Kl. wegen § 1611 II BGB vor ihrer Volljährigkeit ohne nachteilige Folgen für ihren Unterhaltsanspruch Kontakte mit ihrem Vater ablehnen durfte, steht einer Berücksichtigung nach § 1611 I S. 1 BGB ab Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht entgegen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass ob mangelnder Reife und Eigenverantwortlichkeit folgenlos gebliebenes Verhalten auch nach Erreichung voller Eigenverantwortlichkeit folgenlos fortgesetzt werden darf.

2. Der Senat hält jedoch eine Anwendung des § 1611 I S. 2 BGB und eine Absenkung des Unterhaltsanspruchs der Kl. auf Null aus folgenden Erwägungen für unbillig:

a) Der Bekl. hat, was er bei seiner Anhörung selbst zugegeben und bedauert hat, durch sein heftiges und unbeherrschtes Verhalten gegen die Mutter der Kl. vor dieser mit dazu beigetragen, dass deren ablehnende Haltung einen derart hohen Grad erreichen konnte. Auch wenn dies - wie vorstehend ausgeführt -, das weitere Beharren der nun volljährig und eigenverantwortlich gewordenen Kl. auf ihrer grundsätzlichen Ablehnung gegenüber ihrem Vater nicht entschuldigt, wäre es doch unbillig, dieses Vorgeschehen völlig unberücksichtigt zu lassen.

b) Zudem hat der Bekl. trotz seines Berufens auf § 1611 I BGB fortlaufend 200 DM pro Monat bezahlt und will dies - wohl aus väterlicher Verantwortung und Fürsorge - auch künftig tun.

Unter diesen Umständen vermag der Senat das Belassen des Unterhaltstitels i. H. der freiwillig weiterbezahlten 200 DM nicht als grob unbillig zu bewerten.

3. Diese Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus dem Vergleich v. 1. 3. 1983 auf 200 DM kann jedoch nach Meinung des Senats erst ab 8. 11. 1990, ab der Zeit, als die Kl. vor dem Richter ganz deutlich bekräftigte, nie mehr etwas mit ihrem Vater zu tun haben zu wollen, erfolgen. Einer Herabsetzung zu einem früheren Zeitpunkt steht das bereits vorstehend angeführte Erziehungsversagen des Bekl. in früheren Jahren entgegen. Hingegen meint der Senat, dass dem Klagebegehren der Kl. auf Erhöhung des Unterhalts ihr ablehnendes Verhalten bereits von Anfang an, d. h. von ihrer Volljährigkeit an, entgegengehalten werden muss. Gerade wo es um Treu und Glauben und Billigkeit geht, muss ein Verlangen nach mehr Unterhalt von den Voraussetzungen her von einer Kürzung bereits über lange Zeit aufgrund eines Rechtstitels bezogenen Unterhalts unterschieden werden.

4. Die sich aus dem Urteilsspruch ergebenden finanziellen Verpflichtungen des Bekl. überfordern dessen Leistungsfähigkeit keinesfalls. Auch verstoßen die der Kl. belassenen Ansprüche, die ihren Rechtsgrund in § 1610 II BGB finden, nicht gegen die nunmehr vorzunehmende Mitbeteiligung der Mutter der Kl. an deren Unterhalt nach § 1606 III S. 1 BGB.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird zur Überprüfung der Frage, ob der vom Senat festgestellte Sachverhalt die Bejahung des § 1611 I S. 1 BGB und eine Absenkung des Unterhaltsanspruches der Kl. auf monatlich 200 DM rechtfertigt, die Revision zum BGH zugelassen (§§ 621b I, 621 I Nr. 4, 546 I S. 2 Nr. 1 ZPO).

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht