Täuschungsvorsatz bei Krankheitsangaben vor Abschluss einer Lebensversicherung - HIV-Infektion

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 10. 1996


Aktenzeichen

18 U 39/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Nichtangabe von Durchfällen und Viruserkrankungen sowie niedrigem Blutdruck bzw. Schwindel rechtfertigt - weil häufig bloße Befindlichkeitsstörungen - nicht den Schluss auf ein arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen. Gleiches gilt für das Verschweigen von Dermatitis, sofern diese nicht hartnäckig aufgetreten ist, und eines gelegentlichen Taubheitsgefühls in den Beinen, wegen dessen nicht einmal um ärztliche Hilfe nachgesucht worden ist.

  2. Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass er bei Kenntnis des gesundheitlichen Zustands des Versicherungsnehmers den Vertrag nicht oder nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte. Deshalb muss der Versicherer darlegen, von welchen Risikoprüfungsgrundsätzen er sich leiten lässt.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl., der unstreitig wegen einer HIV-Erkrankung berufsunfähig ist, nimmt die Bekl. auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bis zum Jahre 2018 in Anspruch. Die Bekl. hat den Vertrag über die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung bei der Antragstellung auf Vertragsschluss angefochten. Der Kl. hatte Durchfallerkrankungen, niedrigen Blutdruck, Schwindel, Orthostosesyndrom und Hautbeschwerden nicht angegeben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. führte zum Erfolg der Klage.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Rente zu (§ 1 I 2 VVG, § 1 BUZ). Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht fort, denn die Anfechtung der Bekl. wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, § 22 VVG) greift nicht durch.

1. Die Angaben des Kl. im Antragsformular und der Erklärung vor dem Arzt waren allerdings objektiv unvollständig, weil er die aus dem Krankenblatt des Hausarztes Dr. S ersichtlichen Erkrankungen und Beschwerden nicht angegeben hat. Wird - wie hier - im ärztlichen Fragebogen unter Nr. 3 seitens des Versicherers ohne Einschränkungen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bzgl. dann einzeln aufgeführter Organe oder Körperbereiche bzw. im Antragsformular unter Nr. 20j nach sonstigen Gesundheitsstörungen gefragt, darf der Versicherungsnehmer sich - entgegen der Auffassung des Kl. - nicht darauf beschränken, lediglich schwerwiegende Krankheiten anzugeben. Zwar sind unter der Rubrik "Verdauungsorgane" mit der Aufzählung "wie Magengeschwüre, Gallen-, Leberkrankheit" im Antragsformular oder aber "z.B. Magenschleimhautentzündung, Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwür, Magen- oder Darmblutungen, Leberleiden, Gelbsucht, Gallenblasenleiden" im ärztlichen Zeugnis auch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt, dabei handelt es sich aber ersichtlich - nur - um Beispiele exemplarischer Krankheiten, die dem Befragten vor Augen führen sollen, welche Bereiche des Oberbegriffs "Verdauungsorgane" von der Frage umfasst sein sollen (Magen, Darm, Leber, Gallenblase und Bauchspeicheldrüse). Aus dem alle nachfolgenden Unterfragen bestimmenden ersten Teil der Frage und der darin enthaltenen Umschreibung der Gesundheitsbeeinträchtigung mit "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" ergibt sich aber für den Befragten deutlich, dass nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden sollen, sondern auch solche, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Schon nach gewöhnlichem Sprachgebrauch wird der Befragte unter Störungen oder Beschwerden eine Gesundheitsbeeinträchtigung von (noch) geringerer Intensität verstehen, als dies beim Vorliegen einer Krankheit oder eines Schadens der Fall ist. Derartige Antragsfragen sind damit für die Befragten erkennbar weit gefasst; er wird damit aufgefordert, auch - schon - Störungen oder Beschwerden der bei den jeweiligen Organen benannten Teilbereiche anzugeben, unabhängig von deren Schwere oder dem Stadium, in dem sie sich befinden. Damit wird dem Befragten eine Wertung nicht abverlangt; die unter der Rubrik "Haben Sie jemals gelitten oder leiden Sie an ..." bzw. "Bestanden oder bestehen bei Ihnen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden ..." erfragte Gesundheitsstörung erfasst vielmehr jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (BGH, NJW-RR 1994, 666 = VersR 1994, 711).

a) Hiervon ausgehend hätte der Kl. die wiederholten Durchfallerkrankungen angeben müssen, weil im Antragsformular und im Fragebogen für die Erklärung vor dem Arzt nach Krankheiten oder Störungen der Verdauungsorgane gefragt war.

b) Gleiches gilt für den niedrigen Blutdruck, Schwindel und das Orthostasesyndrom, bei dem es sich um eine Kreislaufregulationsstörung handelt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., Stichwort Orthostase). Das Antragsformular der Bekl. enthält unter Nr. 20b auch Fragen nach zu hohem oder zu niedrigem Blutdruck sowie Kreislaufstörungen.

c) Da in Nr. 3h des Formulars der Erklärung vor dem Arzt nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bzgl. der Haut gefragt war, waren auch das Ekzem mit Verdacht auf Mykose sowie die Dermatitis der Arme, die der Kl. sich im Jahre 1991 zugezogen hatte, anzugeben.

d) Ob der Kl. auch sämtliche sonstigen Virusinfektionen, die in dem Krankenblatt seines Hausarztes vermerkt sind, hätte mitteilen müssen, erscheint deswegen zweifelhaft, weil - worauf der Kl. hinweist - bereits eine bloße Erkältung von einer Virusinfektion verursacht wird, die aber in vielen Fällen belanglos ist und rasch vergeht. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst wenn man auch insoweit von einer objektiven Falschbeantwortung auch der Frage Nr. 20j im Antragsformular und Nr. 3n im ärztlichen Zeugnis ausgehen wollte, hat die Bekl., die als Anfechtende die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB trägt (Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 123 Rdnr. 30), jedenfalls nicht den Nachweis geführt, dass der Kl. die oben aufgeführten, aus dem Krankenblatt ersichtlichen gesundheitlichen Störungen arglistig verschwiegen hat.

2. Arglist erfordert einen Täuschungswillen. Der Versicherungsnehmer muss eine bewusst unwahre oder unvollständige Erklärung in der Erkenntnis abgeben, der Versicherer könne durch ein solches Vorgehen über den Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in seiner Entscheidung beeinflusst werden. Dabei rechtfertigen falsche Angaben allein noch nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung. Der Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass ihm bekannt war, dass die Erkrankung bzw. Gesundheitsstörung anzugeben war, er von der Erheblichkeit der unterlassenen Mitteilung für den Versicherer ausging und er sich durch das Verschweigen seines Gesundheitszustands einen Vertragsschluss oder günstigere Vertragsbedingungen verschaffen wollte (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 411; OLG Koblenz, VersR 1995, 689; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 22 VVG Anm. 2). Es mag dahinstehen, ob man aus dem Verschweigen schwerer Erkrankungen i. d. R. auf einen Täuschungswillen schließen kann, dagegen bei mangelnder Angabe leichterer Gesundheitsstörungen oder solcher, die der Versicherungsnehmer als leicht ansieht, regelmäßig der Beweis einer Arglist nicht erbracht ist (vgl. Benkel/Hirschberg, ALB, § 6 Rdnr. 86). Vorliegend kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Kl. davon ausging, die Erkrankungen und Beschwerden, wegen derer er sich in der Zeit von Juli 1986 bis Juli 1991 bei seinem Hausarzt in Behandlung begeben hatte, könnten für die Entschließung der Bekl. bei Vertragsschluss erheblich sein. Bei Durchfällen und Virusinfektionen handelt es sich um Erkrankungen, die bei einem großen Teil der Bevölkerung jahreszeitlich oder durch die jeweiligen Lebensumstände bedingt mehr oder weniger häufig vorkommen. Auch wenn derartige Beschwerden nicht nur ganz kurzfristig auftreten und ein Arzt zur Behandlung aufgesucht wird, werden sie dennoch im allgemeinen weniger als Krankheiten, sondern als Befindlichkeitsstörungen aufgefasst, denen ein Versicherungsnehmer im Hinblick darauf, ob sie für die Entschließung des Versicherers wesentlich sein können, keinerlei Bedeutung beimessen wird. Gleiches gilt für den niedrigen Blutdruck bzw. Schwindel, der hier im Zusammenhang mit dem Durchfall bzw. einer Viruserkrankung auftrat. Auch dies ist bekanntermaßen eine häufige "Nebenwirkung" derartiger Erkrankungen, von der der Versicherungsnehmer nicht annehmen muss, eine Kenntnis davon könnte für den Versicherer bedeutsam sein.

Ekzem und Dermatitis sind Oberbegriffe für Hauterkrankungen, wobei letztere nach Pschyrembel (Stichwort Dermatitis) als entzündliche Hautreaktion, die oft durch äußere Einwirkung hervorgerufen wird und auf den Einwirkungsort beschränkt bleibt, definiert ist. Je nach dem auslösenden Faktor kommen die unterschiedlichsten Arten einer Dermartitis in Betracht. Sie kann durch Sonneneinwirkung, Kontakt mit Pflanzen oder Kosmetika hervorgerufen werden, ebenso durch Stresssituationen. Um welche Art von Erkrankung es sich bei dem Kl. gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen; Anhaltspunkte dafür, dass damals eine organische Ursache der Dermatitis festgestellt und dem Kl. mitgeteilt worden wäre, bestehen aber jedenfalls nicht. Da auch derartige Hauterkrankungen bei einer Vielzahl von Menschen irgendwann einmal auftreten und häufig nach entsprechender Behandlung verschwinden, kann jedenfalls solange, als nicht feststeht, dass es sich beim Kl. um eine besonders hartnäckige Erkrankung gehandelt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass er annehmen musste, die Bekl. werde ihren Vertragsabschluß vom Auftreten einer derartigen Gesundheitsstörung abhängig machen. Gleiches gilt für das gelegentlich aufgetretene Taubheitsgefühl in den Beinen, das den Kl. ersichtlich so wenig beeinträchtigt hat, dass er bis zum Jahre 1993 nicht einmal bei seinem damaligen Hausarzt Dr. S ärztliche Hilfe gesucht hat. In der von der Bekl. erstellten Auflistung der Krankheiten und Beschwerden des Kl. aus den Krankenunterlagen seines Hausarztes ist dieses Taubheitsgefühl nicht erwähnt. Zudem spricht gegen ein arglistiges Verschweigen der aus den Krankenunterlagen des Dr. S ersichtlichen Beschwerden und Behandlungen auch die Tatsache, dass der Kl. im Antragsformular wahrheitsgemäß Namen und Adresse des ihn damals behandelnden Arztes angegeben hat mit der Folge, dass er mit einer Nachprüfung seiner Angaben zu seinem Gesundheitszustand rechnen musste. Es liegt für jeden Versicherungsnehmer auf der Hand, dass die Frage des Versicherers nach dem behandelnden Arzt den Zweck verfolgt, eine derartige Kontrolle vornehmen zu können.

3. Darüber hinaus hat die Bekl. nicht hinreichend dargelegt, dass die - objektiv unrichtigen - Angaben des Kl. ursächlich für den Abschluss der Versicherungen gewesen sind. Es obliegt grds. dem Versicherer, vorzutragen und zu beweisen, dass er bei Kenntnis des gesundheitlichen Zustands des Versicherungsnehmers den Vertrag nicht oder nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte. Dabei kommt es nicht auf die allgemein bei Berufsunfähigkeitsversicherern herrschende Anschauung an, sondern auf die Geschäftspraxis des jeweiligen Versicherers. Dieser muss, wenn - wie hier - streitig ist, ob er den Vertrag geschlossen hätte oder nicht, im einzelnen darlegen, von welchen Risikoprüfungsgrundsätzen er sich leiten lässt (Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rdnrn. 241, 155; BGH, NJW-RR 1989, 675 = VersR 1989, 689). Hieran fehlt es. Die Bekl. hat lediglich pauschal die Behauptung aufgestellt, dass bei Kenntnis der aus den Unterlagen des Hausarztes ersichtlichen Erkrankungen des Kl. nach ihren Annahmegrundsätzen der Abschluss eines Vertrags zu den vom Kl. gewünschten Bedingungen abgelehnt worden wäre. Zu ihren Risikoprüfungsgrundsätzen - bei welchen Krankheiten Versicherungsverträge nicht oder nur zu eingeschränkten Bedingungen abgeschlossen werden - hat sie indessen trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.

4. Dass der Kl. der Bekl. bei Antragstellung eine bestehende HIV-Infektion arglistig verschwiegen hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Von einer unrichtigen Beantwortung der ihm hierzu gestellten Fragen kann nicht ausgegangen werden. Die Frage unter Nr. 20i des Antragsformulars sowie unter Nr. 4f der Erklärung vor dem Arzt lautet dahingehend, ob bei ihm eine Aids-Infektion (z.B. durch eine Blutuntersuchung oder einen positiven Aids-Test) festgestellt worden sei. Diese dezidierte Frage nach einer durch ärztliche Diagnose gesicherten - nur so kann die Frage verstanden werden - HIV-Infektion hat der Kl. verneint. Dass diese Aussage falsch war, ist nicht ersichtlich. Die insoweit darlegungspflichtige Bekl. behauptet selbst nicht, dass bei dem Kl. vor dem 22. 11. 1992 eine solche Feststellung getroffen worden ist. Sie trägt nicht einmal vor, dass der Kl. sich vor Ausfüllung der Antragsformulare oder im Zeitraum bis zur Annahme des Vertragsangebots ihrerseits jemals einer diesbezüglichen Untersuchung unterzogen hat. Soweit die Bekl. ihre Behauptung, der Kl. sei vor Antragstellung mit dem HIV-Erreger infiziert gewesen und habe dies auch gewusst, darauf stützt, dass beim Auftreten eines Aids-Vollbildes im Jahre 1993 die Infektion nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen schon fünf bis zehn Jahre zurückgelegen haben müsse und der Kl. bereits im Jahre 1992 deutliche Anzeichen einer Aids-Erkrankung habe wahrnehmen müssen, mag dahinstehen, ob den Kl. bei einer entsprechenden Kenntnis auch ohne vorherige gesicherte Diagnose durch einen Test eine Pflicht zur Offenbarung getroffen hätte. Die Bekl. hat eine diesbezügliche Kenntnis des Kl. nicht hinreichend dargelegt, denn aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, wann der Kl. anhand welche körperlichen Veränderungen den Ausbruch einer Aids-Erkrankung bei sich hätte feststellen können. Auch wenn des weiteren die Tatsache berücksichtigt wird, dass der Lebenspartner des Kl., bei dem im März 1996 eine HIV-Infektion erkannt wurde, ebenfalls eine Lebensversicherung bei der Bekl. abgeschlossen und beide Partner jeweils den anderen als Begünstigten einsetzten, lassen diese Umstände nicht den Schluss auf eine im November 1992 bereits vorhandene Erkrankung des Kl. und eine diesbezügliche Kenntnis seinerseits zu. Gegen eine derartige Annahme spricht nämlich der im Dezember bei ihm vorgenommene Aids-Test, der negativ ausfiel. Angesichts dieses Testergebnisses ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Kl. zu den von der Bekl. im Schriftsatz vom 27. 9. 1995 selbst erwähnten 0,3 % der an Aids-Erkrankten gehört, bei denen bereits im ersten Jahr nach der Infektion ein Aids-Vollbild auftritt.

Soweit die Bekl. demgegenüber behauptet hat, der Test habe nur deswegen negativ ausfallen können, weil es sich entweder bei dem untersuchten Blut nicht um dasjenige des Kl. gehandelt habe, oder aber der Test falsch vorgenommen worden sei, und dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hat, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden, weil dieser Beweisantritt für den Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Kl. ungeeignet ist. Selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, dass angesichts des Ausbruchs der Erkrankung im Jahre 1993 eine Infektion bei "richtigem" Blut und entsprechend sorgfältiger Analyse bereits im Jahre 1992 hätte festgestellt werden können, lässt sich daraus nicht entnehmen, ob es dem Kl. - was für eine Arglist sprechen könnte - gelungen ist, anlässlich der Untersuchung bei dem Werksarzt fremdes Blut "abzuliefern", oder ob es evtl. verwechselt worden oder die Analyse nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, was wiederum nicht dem Kl. zur Last gelegt werden könnte.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht