Einheitlich festgesetzte Grundsteuer bei gemischt genutztem Gebäude

Gericht

LG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 09. 1997


Aktenzeichen

2/11 S 55/97


Leitsatz des Gerichts

Wird ein Gebäude gemischt genutzt, sind in der Regel die Wohnungsmieter nicht mit Kosten zu belasten, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. bewohnt aufgrund eines Mietvertrags vom 17. 10. 1984 eine Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäude. Die Kl. verlangt nun Nebenkostennachzahlungen für die Jahre 1993 bis 1995. Zwischen den Parteien ist lediglich die Aufteilung der Grundsteuer streitig. Im angefochtenen Urteil hat das AG der Klage voll stattgegeben, da es sich nicht in der Lage sah, eine Aufteilung der Grundsteuer zwischen Wohn- und Gewerbeflächen vorzunehmen. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Bekl. ist lediglich im ausgeurteilten Umfang verpflichtet, Restbeträge auf die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1993 bis 1995 zu zahlen. Sie ist nicht verpflichtet, den anteiligen Grundsteuerbetrag zu zahlen, der die Gewerbeflächen entfällt. Entgegen der nicht mehr nachvollziehbaren Auffassung im angefochtenen Urteil ist es aufgrund der eingereichten Unterlagen unschwer möglich, die Grundsteuer zwischen Wohn- und Gewerbeflächen aufzuteilen. Die gegenteilige Auffassung des Stadtsteueramts ist insoweit nicht maßgeblich. Es ist inzwischen in der Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass bei einem gemischt genutzten Gebäude die Wohnraummieter nicht mit Kosten zu belasten sind, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch hinsichtlich der Grundsteuer aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Trennung zwischen Wohn- und Gewerberäumen möglich.

Aus dem Einheitswertbescheid ergibt sich, dass bei einem Gesamteinheitswert von 364700 DM 40,32% auf die Wohnflächen entfallen. Dieser Prozentsatz lässt sich dadurch errechnen. dass die Jahresrohmieten, die mit diesem Bescheid aufgeführt sind, für Wohnräume in Höhe von 15677 DM + 720 DM + 4320 DM zusammengezählt werden, einmal für Bauteil 1 mit dem Vervielfältiger 6,7 multipliziert, für den Bauteil 2 mit dem Vervielfältiger 8,6. Dies gibt einen Gesamtgrundstückswert für die Teile, die zu Wohnzwecken genutzt werden, in Höhe von 147012 DM. Dieser Betrag ins Verhältnis gesetzt zum Gesamteinheitswert ergibt den genannten Prozentsatz von 40,32. Wieso diese Berechnung, die sich mittelbar auch aus dem von der Bekl. überreichten Aufsatz von Laug (WuM 1993, 171) ergibt, dem AG nicht möglich gewesen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Damit steht fest, dass die Bekl. von den in den Nebenkostenabrechnungen enthaltenen Grundsteuerbeträgen lediglich 40,32% zu tragen hat.

Rechtsgebiete

Mietrecht