Widerruf einer sog. SCHUFA-Meldung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

17. 03. 1989


Aktenzeichen

11 W 106/88


Leitsatz des Gerichts

Hat ein Kreditinstitut einen mit einem Privatkonsumenten geschlossenen Ratenkreditvertrag wegen Ratenverzuges berechtigterweise fristlos gekündigt und die Kündigung einer Kreditschutzorganisation (hier: SCHUFA) gemeldet, kann es verpflichtet sein, eine Nachtragsmeldung vorzunehmen, wenn es wenig später mit dem Kreditnehmer vereinbart, dass das Darlehen mit im wesentlichen gleichen Raten wie vor der Kündigung getilgt werden soll.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. nahmen im März 1985 bei der Bekl. einen Kredit in Höhe von 24700 DM auf. Das Darlehen sollte in 72 Monatsraten a 518 DM zurückgezahlt werden. Am 27. 7. 1987 befanden sich die Kl. mit einem Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1045,47 DM in Verzug. Daraufhin forderte die Bekl. sie auf, den Rückstand bis zum 10. 8. 1987 auszugleichen; andernfalls werde sie den Vertrag kündigen und die SCHUFA von der Kündigung unterrichten. Da die Kl. der Aufforderung nicht nachkamen, kündigte die Bekl. das Darlehen mit Schreiben vom 11. 8. 1987 fristlos. Gleichzeitig meldete sie die Kündigung der SCHUFA, die die Mitteilung in ihren Datenbestand übernahm. Am 17. 8. 1987 vereinbarten die Kl. mit der Bekl., dass das Darlehen in monatlichen Raten von 550 DM zurückgeführt werden sollte; bei mehr als fünftägigem Rückstand mit einer Rate sollte der gesamte Restbetrag sofort fällig werden. In der Folgezeit forderten die Kl. die Bekl. und die SCHUFA vergeblich auf, für eine Löschung der Kündigungsmitteilung in der SCHUFA-Datei zu sorgen. Mit der Klage haben die Kl. in Abänderung ihres ursprünglichen Feststellungsbegehrens den Antrag angekündigt, die Bekl. zum Widerruf der Kündigungsmitteilung bei der SCHUFA zu verurteilen. Inzwischen haben sie das Restdarlehen bei der Bekl. abgelöst. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. auferlegt. Das OLG hat die Kosten gegenseitig aufgehoben.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Dem Senat erscheint es danach billig, dass Kl. und Bekl. ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

I. Bei Fortführung des Rechtsstreits hätten die Kl. voraussichtlich nicht uneingeschränkt obsiegt. Mit dem zuletzt angekündigten Antrag war die Klage zwar zulässig, aber nicht oder nur teilweise begründet.

1. Die Klage war zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Übergang von dem ursprünglichen Begehren - festzustellen, dass die Bekl. zur Mitteilung der Kreditkündigung an die SCHUFA nicht berechtigt gewesen sei - zu dem späteren Leistungsantrag - die Bekl. zum Widerruf der Kündigungsmitteilung zu verurteilen - eine Klageänderung gelegen hat. Diese wäre jedenfalls als sachdienlich zuzulassen gewesen, da sie zu einer endgültigen Bereinigung des Streits der Parteien geführt hätte.

2. Der geltend gemachte Widerrufsanspruch stand den Kl. jedoch nicht zu. Zwar kann eine Bank gegenüber ihrem Kunden verpflichtet sein, Meldungen zu widerrufen, die sie der SCHUFA über diesen Kunden gemacht hat. Der BGH hat die Möglichkeit eines solchen Widerrufsanspruchs grundsätzlich bejaht (BGH, NJW 1984, 436); dem folgt der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Senat, WM 1983, 852 = ZIP 1983, 552). Die Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch lagen aber zur Zeit des erledigenden Ereignisses - der Kreditablösung durch die Kl. - nicht vor.

a) Die Bank ist zum Widerruf einer SCHUFA-Meldung verpflichtet, wenn die Meldung inhaltlich unrichtig ist. Es liegt auf der Hand, dass unrichtige Meldungen weder durch eine generelle Einwilligung des Bankkunden in SCHUFA-Meldungen gedeckt, noch nach § 24 BDSG gerechtfertigt sind. Die Meldung der Bekl. vom 11. 8. 1987 war aber äußerlich nicht unrichtig, sondern entsprach den Tatsachen. Die Bekl. hatte den Kredit mit Schreiben vom selben Tage fristlos gekündigt. Die nach der SCHUFA-Meldung getroffene Vereinbarung vom 17. 8. 1987 hat daran nichts zu ändern vermocht; denn sie hat den Ausspruch der Kündigung als solchen nicht rückwirkend beseitigt.

b) Allerdings besteht ein Widerrufsanspruch nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die Meldung zwar äußerlich richtig ist, sich aber aus Rechtsgründen als unrichtig erweist. Die Bekl. wäre danach zum Widerruf der Kündigungsmeldung verpflichtet gewesen, wenn die Kündigung unwirksam gewesen wäre. Das ist indes nicht der Fall.

Die Bekl. war am 11. 8. 1987 zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil ein wichtiger Grund dafür vorlag. Die Kl. befanden sich zu dieser Zeit mit einem Betrag in Höhe von mehr als zwei Monatsraten in Rückstand. Gründe, die diesen Rückstand rechtfertigen oder entschuldigen könnten, haben sie nicht vorgebracht. Sie befanden sich mithin im Schuldnerverzug (§§ 284 , 285 BGB). Nachdem sie auch die Mahnung der Bekl. vom 27. 7. 1987 unbeachtet gelassen hatten, durfte diese nach Treu und Glauben den Kredit fristlos kündigen (§ 242 BGB). Einer ins einzelne gehenden Vereinbarung darüber in den allgemeinen Darlehensbedingungen bedurfte es dazu nicht.

Die nachträgliche Vereinbarung vom 17. 8. 1987 hat die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt und die Kündigungsmeldung an die SCHUFA somit nicht unrichtig gemacht. Das gilt auch dann, wenn man der Darstellung der Kl. folgt, mit der Nachtragsvereinbarung habe die Kündigung einvernehmlich wieder aufgehoben und der Vertrag wieder in Kraft gesetzt werden sollen. Diese Wirkung konnte und sollte nicht rückwirkend, sondern ersichtlich nur für die Zukunft eintreten. Die Kündigungsmeldung blieb daher richtig. Erst recht gilt das, wenn man der Darstellung der Bekl. folgt, mit der Vereinbarung habe den Kl. lediglich gestattet werden sollen, die durch die Kündigung fällig gestellte Restschuld in Raten abzutragen.

c) Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, besteht ein Widerrufsanspruch ferner dann, wenn die Datenübermittlung unzulässig war und der Datenempfänger die Daten noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt worden ist (BGH, NJW 1984, 436). Die letzteren Voraussetzungen liegen hier vor. Die SCHUFA hatte es bis zur Ablösung des Restkredits durch die Kl. ausdrücklich abgelehnt, die in ihre Datei übernommene Kündigungsmeldung zu löschen; die Kl. hatten sie darauf auch nicht gerichtlich in Anspruch genommen. Es fehlt indes an der weiteren Voraussetzung, dass die Kündigungsmeldung durch die Bekl. unzulässig war.

aa) Die Kündigungsmeldung war allerdings nicht durch die in dem Kreditvertrag vom März 1985 vereinbarte SCHUFA-Klausel gedeckt. Nach dieser Klausel sollte die Bekl. schlechthin berechtigt sein, der SCHUFA Daten über die Aufnahme und Abwicklung des Kredits zur Speicherung zu übermitteln. Derart weitgehende Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam (BGHZ 95, 362 = NJW 1986, 46).

bb) Dem Senat ist bekannt, dass die Kreditinstitute seit dem 1. 7. 1986 eine neue SCHUFA-Klausel verwenden, die mit den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt ist (Abdruck bei Canaris, BankvertragsR, 3. Aufl., Rdnrn. 74 f.) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (vgl. dazu Canaris, Rdnrn. 74 a bis c). Die neue Klausel dürfte in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden sein. Die SCHUFA hat dazu in einem Schreiben an den anwaltlichen Vertreter der Kl. vom 15. 10. 1987 ausgeführt, die Bekl. habe die Kl. durch ein Benachrichtigungsschreiben über den Inhalt der neuen Klausel informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, der Einbeziehung der Klausel zu widersprechen; ein Widerspruch sei nicht erfolgt.

Die neue Klausel sieht vor, dass das Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung des Kredits) meldet, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht die Klausel vor, dass die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Soweit danach eine Übermittlung erfolgen kann, befreit der Kunde das Kreditinstitut vom Bankgeheimnis.

Da die Klausel auf das Bundesdatenschutzgesetz verweist, sind bei ihrer Anwendung die Rechtsgrundsätze zu beachten, die die Rechtsprechung zu § 24 BDSG entwickelt hat. Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen, bevor sie die Daten übermittelt; diese Abwägung ist von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889).

Die Bekl. war danach berechtigt, die Kreditkündigung vom 11. 8. 1987 der SCHUFA mitzuteilen. Bei der Kündigung handelt es sich um ein sogenanntes Negativmerkmal. Derartige Merkmale zu speichern, hat die SCHUFA ein berechtigtes Interesse; denn sie können auf eine Kreditunwürdigkeit des betroffenen Bankkunden hinweisen (vgl. BGH, NJW 1984, 1889; OLG München, WM 1985, 255; Canaris, Rdnr. 74 b). Das von der Bekl. betriebene Informationssystem dient dem Schutz der gesamten Kreditwirtschaft; es kann nur funktionieren, wenn Negativmerkmale wie eine Kreditkündigung gespeichert werden. Die Belange der Kl. müssen dahinter zurücktreten. Eine Kreditkündigung kann zwar im Einzelfall durch unglückliche, vom Kreditnehmer nicht zu vertretende Umstände ausgelöst werden (etwa durch eine Fehlleitung von unbaren Zahlungen des Kreditnehmers); in einem solchen Fall müsste die Kündigungsmeldung in der Regel unterbleiben, weil sie schutzwürdige Interessen des Kunden beeinträchtigen würde. So liegt es hier aber nicht. Nachdem die Kl. den aufgelaufenen Rückstand trotz Mahnung und Fristsetzung und trotz Androhung der SCHUFA-Meldung nicht ausgeglichen hatten, durfte die Bekl. davon ausgehen, dass die Kl. zahlungsunwillig oder -unfähig seien; diese Erkenntnis durfte sie der SCHUFA mitteilen.

Die nachträgliche Vereinbarung vom 17. 8. 1987 führt auch insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Sie hat die Kündigungsmeldung vom 11. 8. 1987 nicht rückwirkend unzulässig gemacht. Die vorstehenden Ausführungen zur inhaltlichen Richtigkeit der Meldung gelten hier entsprechend.

cc) Aber auch wenn die neue SCHUFA-Klausel nicht wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden sein sollte, war die Bekl. befugt, die Kreditkündigung der SCHUFA mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, folgt das Recht der Kreditinstitute, der SCHUFA Daten über die Kreditaufnahme und -abwicklung zu melden, bei Fehlen einer Einwilligung des Kreditnehmers unmittelbar aus § 24 BDSG (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889; ebenso OLG München, WM 1985, 255; a. A. Canaris, Rdnrn. 72, 74). Aufgrund der nach § 24 BDSG gebotenen Abwägung durfte die Bekl. die Kreditkündigung melden, wie oben bereits dargelegt ist.

d) Zusammenfassend ergibt sich danach, dass den Kl. ein uneingeschränkter Widerrufsanspruch nicht zustand.

II. Gleichwohl wären die Kl. voraussichtlich nicht in vollem Umfang mit ihrer Klage unterlegen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, war die Bekl. nämlich verpflichtet, der SCHUFA im Wege einer Nachtragsmeldung die am 17. 8. 1987 getroffene Vereinbarung anzuzeigen. Ob es sich dabei gegenüber dem von den Kl. begehrten Widerruf um ein Weniger gehandelt hätte, so dass die Bekl. ohne Änderung des Klageantrags zur Abgabe der Nachtragsmeldung zu verurteilen gewesen wäre, mag zweifelhaft sein. Jedenfalls hätten die Kl. auf einen nach § 139 I ZPO gebotenen Hinweis des Gerichts hin ihren Klageantrag geändert; dies ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen.

1. Die Pflicht, auf Verlangen der Kl. der SCHUFA eine Nachtragsmeldung zu erstatten, folgt aus der in der neuen SCHUFA-Klausel bzw. in § 24 BDSG vorgeschriebenen Interessenabwägung. Die SCHUFA und die ihr angeschlossenen Kreditinstitute hatten zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass die Kündigung vom 11. 8. 1987 als Negativmerkmal gespeichert wurde. Die schutzwürdigen Belange der Kl. erforderten es jedoch, zusätzlich zu dokumentieren, dass die Kündigung zumindest de facto wieder aufgehoben worden war.

Die Vereinbarung vom 17. 8. 1987 ging über ein bloßes Stillhalteabkommen, wie es in der Praxis häufig nach Kreditkündigungen oder nach der Einleitung gerichtlicher Schritte abgeschlossen wird, deutlich hinaus. Mögen die Parteien sich auch nicht über eine Aufhebung der Kündigung geeinigt haben, war es doch erkennbar ihr übereinstimmender Wille, den Kreditvertrag faktisch fortzusetzen. Es blieb im wesentlichen bei den ursprünglich vereinbarten Raten; statt monatlich 518 DM sollten nunmehr monatlich 550 DM gezahlt werden, wobei die Erhöhung vermutlich den Zweck hatte, den aufgelaufenen Rückstand auszugleichen. Zu weiteren außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritten sollte die Bekl. nur bei einem Ratenrückstand von mehr als fünf Tagen berechtigt sein. Die Folgen der Kreditkündigung - nämlich die sofortige Fälligkeit des Restsaldos und die Befugnis der Bekl., geleistete Sicherheiten zu verwerten sowie die Kreditnehmer gerichtlich in Anspruch zu nehmen - waren damit für die Zukunft beseitigt. Wenn die Bekl. sich trotzdem vorbehalten hat, den Kl. eine „erste Mahnung" zu schicken und das mit Schreiben vom 25. 8. 1987 auch getan hat, diente das erkennbar nur dem Zweck, den in Wirklichkeit nicht zutreffenden Eindruck hervorzurufen, der Kredit befinde sich endgültig im Abwicklungsstadium.

Die Vereinbarung vom 17. 8. 1987 war geeignet, das durch die Kreditkündigung begründete Negativmerkmal weitgehend zu entkräften; denn es ließ erkennen, dass die Kl. nur in vorübergehende Schwierigkeiten gekommen waren und nunmehr wieder als zahlungsfähig und -willig betrachtet wurden. Die Kl. hatten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass diese Entwicklung in der SCHUFA-Datei gespeichert wurde. Denn für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Bankkunden macht es einen wesentlichen Unterschied, ob dieser nur kurzfristig oder aber nachhaltig in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder zahlungsunwillig gewesen ist. Insofern trifft auch der Einwand der Bekl. nicht zu, ihr sei nicht zuzumuten, sämtliche Fälle einer nachträglichen Stundung oder Ratenvereinbarung der SCHUFA mitzuteilen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an; generalisierende Lösungen sind unangebracht.

2. Der Umstand, dass die Kl. Anspruch auf eine Nachtragsmeldung an die SCHUFA hatten, führt indes nicht dazu, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Bekl. aufzuerlegen. Das Interesse der Kl. ging hauptsächlich dahin, die SCHUFA-Eintragung über die Kreditkündigung gänzlich löschen zu lassen. Die Eintragung einer Nachtragsmeldung dahingehend, dass der Vertrag aufgrund späterer Vereinbarung fortgesetzt werde, hätte ihrem Anliegen nicht voll entsprochen. Denn aus der SCHUFA-Datei wäre dann nach wie vor erkennbar gewesen, dass es immerhin einmal zu einer ernsthaften Störung der Vertragsabwicklung gekommen war.

Bei dieser Sachlage entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht; Verbraucherschutzrecht; Datenschutzrecht