Unwirksamer Vertragsschluss bei Internet-Dialer

Gericht

AG Elmshorn


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 01. 2003


Aktenzeichen

53 C 247/02


Leitsatz des Gerichts

Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Anspruch gegen den Kläger zur Kundennummer ... aus der Rechnung der Deutschen Telekom ... vom 04.07.2002 in Höhe von 62,48 € nicht zusteht.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Beklagte berühmt sich eines Anspruches gegen den Kläger in Höhe von 62,48 €. Sie berechnet diesen Betrag für Internetverbindungen vom Telefonanschluß des Klägers. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass diese Verbindungen von einem Internet-Dialer verursacht worden sind und nicht auf ein bewusstes und gewolltes Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind. Danach fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Verbindungsentgelte.

Der Klage war danach stattzugeben.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht