Zur Haftungsquote eines rückwärts aus einer Parktasche fahrenden Fahrzeugs

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 11. 1978


Aktenzeichen

7 U 64/78


Leitsatz des Gerichts

  1. Kommt es zwischen einem aus einer Parkreihe schräg rückwärts auf die Straße herausfahrenden Pkw und einem aus der Gegenrichtung heranfahrenden, nicht die äußerste rechte Seite benutzenden Pkw zu einem Zusammenstoß, ist der Verursachungsanteil an dem Unfall des auf die Straße Einfahrenden mit 2/3 zu bewerten.

  2. Ein Geschädigter kann nur dann Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er sein Fahrzeug infolge durchgeführter Reparatur tatsächlich entbehren musste.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Auch der Senat bemisst nach §§ 7, 17 StVG die Haftung der Bekl. zu 1) auf 1/3 und die des Kl. auf 2/3. Die Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug den Kl. ausgegangen ist, ist wesentlich höher als die des Fahrzeugs der Bekl. zu veranschlagen. Der Kl. setzte nämlich sein Fahrzeug aus einem Parkstreifen zurück auf die Fahrbahn, um sich dort in den fließenden Verkehr einzuordnen. Der Bekl. zu 2) dagegen befand sich auf dieser Straße im fließenden Verkehr, wenn auch auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte. Ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Betriebsgefahr erhöhen würde, ist nicht festzustellen. Es sind nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Bekl. zu 2) für die Verkehrssituation ein der Unfallstelle zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen sein m u ß. Doch verbleibt diese Möglichkeit, so dass der Unfall für die Bekl. zu 1) nicht als unabwendbar i. S. des § 7 Abs. 2 StVG angesehen werden kann. Ungeklärt ist nämlich vor allem, in welchem Abstand das Fahrzeug der Bekl. von der Unfallstelle war, als der Kl. sein Fahrzeug aus der Parklücke zurücksetzte. ...

Hinzu kommt, dass der Kl. dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten erklärt hat, "wenn der Mann von der Post nicht so schnell gefahren wäre, hätte ich ihn gesehen". Dies spricht dafür, dass er das herankommende Fahrzeug übersehen hatte, und nicht für seine jetzige Darstellung, bereits vor dem Unfall einige Zeit im Fahrbahnbereich gestanden zu haben. Bei dieser Sachlage muss der Kl. 2/3 seines Schadens selbst tragen. Die Bekl. zu 1) haftet mit einem Drittel, weil der Bekl. zu 2) die linke Seite der Fahrbahn benutzt hatte, ohne dass festgestellt werden kann, er sei dazu gezwungen gewesen, und vor allem mit der dann wegen der dort quer zur Fahrbahn hin parkenden Fahrzeuge gebotenen besonderen Vorsicht gefahren.

Das LG hat zu Recht dem Kl. keine Entschädigung für einen Nutzungsausfall zuerkannt. Der Kl. hat nicht dargelegt, einen Nutzungsausfall erlitten zu haben. Für die Weiterbenutzung seines Fahrzeugs waren kaum wesentliche Reparaturarbeiten nötig. Zudem lagen die vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten auch nur unwesentlich unter dem Wiederbeschaffungswert. Deshalb erscheint es durchaus möglich, dass der Kl. das Fahrzeug in unrepariertem Zustand abgegeben und sogleich ein neues Fahrzeug zur Verfügung gehabt hat. ...

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht