Unterhaltsverpflichtung nach Schulentlassung

Gericht

OLG Saarbrücken


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

06. 02. 1985


Aktenzeichen

9 UF 153/83


Leitsatz des Gerichts

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach Schulentlassung der Kinder. Den Kindern wird eine Übergangszeit zugebilligt, in der sie sich orientieren und um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemühen können. Als Übergangszeit wird eine Dauer von einem Jahr als angemessen angesehen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. sind die Kinder des Bekl. aus dessen 1973 geschiedener Ehe. Sie leben bei der geschiedenen Ehefrau, die auch für den Kl. zu 1 sorgeberechtigt ist. Die geschiedene Ehefrau ist Sozialhilfeempfängerin. Die Kl. zu 2, geboren 1966, ist im Juli 1983 und der 1968 geborene Kl. zu 1 im Juli 1984 aus der Schule entlassen worden. Der Kl. zu 1 steht in keinem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis. Ob die Kl. zu 2 nach der Schulentlassung zumindest zeitweise gearbeitet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Bekl. ist wiederverheiratet. Aus der zweiten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1975 und 1977 geboren sind. Der Bekl. hat sich anlässlich der Ehescheidung mit der Mutter der Kl. außergerichtlich über deren Unterhalt geeinigt. Mit der vorliegenden Klage haben die Kl. den Bekl. auf höheren als den vereinbarten Unterhalt in Anspruch genommen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Mit zutreffender Begründung ... ist das FamG davon ausgegangen, dass die Vereinbarung zwischen dem Bekl. und der Mutter der Kl. für diese nicht bindend ist ... Der Unterhaltsanspruch ist entsprechend der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln.

2. Er ist jedoch zeitlich begrenzt. Nach der Schulentlassung im Juli 1983 bzw. im Juli 1984 bestand für beide Kl. die Obliegenheit, sich nach besten Kräften um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle zu bemühen ...

Beide Kl. haben nicht dargetan, dass sie dieser Obliegenheit im erforderlichen Umfang nachgekommen sind. Der Kl. zu 1 hat insgesamt lediglich drei abschlägige Mitteilungen von Firmen vorgelegt, bei denen er sich um eine Lehrstelle beworben hat. Die Kl. zu 2 hat bislang nur auf eine erfolglose Bewerbung um eine Stelle in einer Gastwirtschaft, sowie ihre Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen. Diese Bemühungen beider Kl. sind nicht ausreichend. Der Senat billigt zwar beiden Kl. eine Übergangszeit zu, in der sie sich orientieren und um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemühen konnten; diese ist aber jeweils nur bis zum Ende des Jahres zu bemessen, in dem sie aus der Schule entlassen worden sind, das ist bei der Kl. zu 2 bis zum 31. 12. 1983 und beim Kl. zu 1 bis zum 31. 12. 1984. Danach müssen sich die Kl. so behandeln lassen, als ob sie ihren Unterhalt selbst verdienen würden. Demnach ist der Unterhaltsanspruch der Kl. zu 2 bis zum 31. 12. 1983 und der des Kl. zu 1 bis zum 31. 12. 1984 zeitlich begrenzt.

Soweit der Bekl. behauptet, die Kl. habe tatsächlich bereits seit September oder Oktober 1983 ein ihren Lebensunterhalt deckendes Einkommen, handelt es sich offensichtlich um reine Vermutungen des Bekl., über die kein Beweis zu erheben war ... Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. 12. 1983 hingewiesen.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht