Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei nahezu unbeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

25. 11. 1991


Aktenzeichen

10 UF 105/91


Leitsatz des Gerichts

  1. Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei nahezu unbeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, und wenn die Ehegatten die Kosten ihrer allgemeinen Lebensführung während der Ehe auf über 10.000 DM monatlich beziffern.

  2. Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB, wenn die Ehegatten während der Ehe erhebliches Grund- und Kapitalvermögen erworben haben.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

I.

Die Parteien haben am 20. 4. 1967 unter Vereinbarung der Gütertrennung die Ehe geschlossen, aus der die drei Kinder M. (geboren 10. 5. 1974), J. (geboren 23. 1. 1976) und D. (geboren 16. 1. 1981) hervorgegangen sind.

Der jetzt 53 Jahre alte AGg. ist Oberstudienrat, die 46 Jahre alte ASt. Hausfrau. Sie hält seit langem - heute als Kommanditistin - eine durch Erbfolge erlangte 5/12-Beteiligung an der Firma G.-KG und hat hieraus erhebliche Gewinne erzielt. In den Jahren 1985 bis 1987 betrugen die Ausschüttungen durchschnittlich ca. 1.135.000 DM, i. J. 1989 fast 2.000.000 DM. Der überwiegende Teil dieser Erträge wurde in Immobilien investiert. U. a. erwarben die Parteien die Hausgrundstücke K.-straße, R.-straße und B.-straße in A., als deren Eigentümer aus steuerlichen Gründen und zur Begrenzung des früheren Haftungsrisikos der ASt. als Komplementärin der G.-KG der AGg. eingetragen wurde. Gemäß notariellen Verträgen v. 3. 11. 1986 und 7. 5. 1987 hat er sich für den Fall der Ehescheidung verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken, das Grundstück R.-Straße zu 1/2-Anteil, auf die ASt. zu übertragen. Diese hat sich im Gegenzug verpflichtet, das auf sie eingetragene Hausgrundstück S.-straße an den AGg. zu veräußern, der es mit seiner Schwester im Wege der Erbfolge nach seinen Eltern erworben hatte.

Die Parteien haben bis zur Trennung in den miteinander verbundenen Häusern K.-straße eine ca. 270 m2 große, luxuriös ausgestattete Wohnung mit Dachterrasse und Swimmingpool bewohnt. Die monatlichen Ausgaben der fünfköpfigen Familie für die allgemeine Lebenshaltung hat die ASt. auf ca. 10.000 DM, der AGg. auf rund 20.000 DM (ohne Urlaub) beziffert. Mitte Mai 1988 ist die ASt., die sich einem neuen Lebensgefährten zugewandt hat, aus der Wohnung ausgezogen, die weiterhin vom AGg. und den drei Kindern bewohnt wird.

Durch Urteil v. 26. 4. 1991 hat das AmtsG die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die drei Kinder auf den AGg. übertragen, den Versorgungsausgleich [VersAusgl] zu Lasten der ASt. ausgeschlossen, ihr die Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und sie verurteilt, ab Scheidungsrechtskraft an den AGg. monatlichen Unterhalt i. H. von 2.983 DM zu zahlen.

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die ASt. erstrebt die Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens und die Durchführung des VersAusgl. Der AGg. beantragt, ihm die Ehewohnung unter Begründung eines bis zum 30. 1. 2000 befristeten Mietverhältnisses zuzuweisen, hilfsweise eine großzügige Räumungsfrist einzuräumen, und die ASt. zu verurteilen, an ihn monatlichen Unterhalt i. H. von 7.500 DM unter Einschluss eines Vorsorgeunterhalts von 1.000 DM zu zahlen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II.

Die Berufung der ASt. gegen die Verurteilung zur Zahlung von nachehel. Unterhalt ist zum überwiegenden Teil begründet; i. ü. muss den beiderseitigen Rechtsmitteln im wesentlichen der Erfolg versagt bleiben.

1. Versorgungsausgleich:

Das auf Durchführung des VersAusgl abzielende Begehren der ASt. ist nicht gerechtfertigt.

Nach den zutreffenden Feststellungen des AmtsG hat der AGg. als Beamter in der Ehezeit (1. 4. 1967 bis 28. 2. 1989) Versorgungsanwartschaften von monatlich 2.476,78 DM erworben, denen von der ASt. überwiegend durch freiwillige Beitragszahlungen erworbene Anrechte von monatlich 601,70 DM gegenüberstehen. Danach wären monatlich 937,54 DM zugunsten der ASt. auszugleichen. Mit Recht hat das AmtsG jedoch diesen Ausgleich ausgeschlossen.

Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet ein VersAusgl nicht statt, soweit die Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Parteien, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Bei dieser Würdigung ist der Zweck des VersAusgl zu berücksichtigen, der vornehmlich darin besteht, auch für denjenigen Ehepartner einen adäquaten Grundstock einer angemessenen Altersversorgung zu legen, der während des ehel. Zusammenlebens seine Interessen an einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zugunsten von Ehe und Familie zurückgestellt hat. Insofern trifft der Grundgedanke der §§ 1587 ff. BGB auf die ASt. zu, die während intakter Ehe den Haushalt versorgt oder überwacht und die drei Kinder der Parteien betreut hat. Gleichwohl kann der VersAusgl nach std. Rspr. auch in solchen Fällen ausnahmsweise grob unbillig sein, wenn seine Durchführung nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung der Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines Vermögens über eine hinreichende Sicherung auch für das Alter verfügt, während der Verpflichtete zu seiner angemessenen Altersversorgung auf die von ihm erworbenen Anwartschaften angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 1981, 130, 132; 1982, 258; 1988, 489, 490). So verhält es sich hier.

Die ASt. hat im Wege der Erbfolge eine 5/12-Beteiligung an der Firma G.-KG erworben, deren Wert der AGg. unwidersprochen auf etwa 40 bis 50 Millionen DM beziffert hat. Aufgrund der jährlichen Gewinnausschüttungen konnte die ASt. während der Ehe beträchtliches Grund- (Mietobjekte) und Kapitalvermögen anhäufen, das sich nach der Ehescheidung mindestens aus folgenden in der Größenordnung unstreitigen Werten zusammensetzt, an denen der AGg. wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht partizipieren kann: ...

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass somit auch der AGg. über erhebliches Vermögen verfügt und deshalb nicht so dringend auf den Bezug eines ungeschmälerten Ruhegehaltes angewiesen ist, wie dies in der Mehrzahl der von der Rechtsprechung angenommenen Fälle des § 1587c Nr. 1 BGB festzustellen ist (vgl. etwa BGH, FamRZ 1988, 47; OLG Hamm, FamRZ 1988, 627). Die Vermögensverhältnisse der ASt. stellen sich jedoch ungleich günstiger dar. Sie hat ausweislich der Steuerbescheide für 1985 bis 1987 jährliche Gewinnausschüttungen von durchschnittlich ca. 1.135.000 DM - vor Steuern - erhalten, die sich inzwischen noch erhöht haben. Nach der Einkommensteuererklärung für 1989 lagen ihre Bezüge in diesem Jahr bei 1.997.000 DM. Bei weiterhin ihr zufließenden Erträgen vergleichbarer Größenordnung wird die jetzt 46 Jahre alte ASt. anders als der vorwiegend auf seine Beamtenbezüge angewiesene AGg. unschwer in der Lage sein, nicht nur die auf dem bisherigen Grundbesitz lastenden restlichen Verbindlichkeiten zu tilgen, sondern auch noch weitere Vermögenswerte hinzuzuerwerben. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung hat sie inzwischen ein weiteres Baugrundstück zu Anlagezwecken erworben. Dafür, dass sich die Geschäfte der Firma G.-KG künftig schlechter entwickeln und wesentlich geringere Gewinne erzielt werden könnten als bisher, haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Aber selbst im Falle des wirtschaftlichen Niederganges des Unternehmens wird die angemessene Altersversorgung der ASt. aufgrund der hohen Renditen aus ihren bisherigen Vermögensanlagen mehr als sichergestellt sein. Es besteht daher schon jetzt ein so offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Möglichkeiten der Alterssicherung der Parteien, dass eine annähernd ausgewogene Versorgung nur durch den Ausschluss des VersAusgl herbeigeführt werden kann.

2. Ehewohnung:

Die auf die Zuweisung der Ehewohnung gerichtete Berufung des AGg. erweist sich ebenfalls als unbegründet.

Derzeit ist als Eigentümer des Hausgrundstückes K.-straße der AGg. eingetragen, der die dort über drei Stockwerke einschließlich Dachterrasse sich erstreckende Ehewohnung mit den drei Kindern bewohnt. Gemäß dem notariellen Vertrag v. 3. 11. 1986 hat er sich für den Fall der Ehescheidung verpflichtet, das Eigentum an die durch Auflassungsvormerkung gesicherte ASt. zu übertragen. Bei dieser Gestaltung ist zu deren Gunsten § 3 I HausrVO anzuwenden, wonach die Wohnung im Falle des Alleineigentums eines Ehegatten dem anderen nur dann zugewiesen werden soll, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Für die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung kommt es auf die im Grundbuch ausgewiesene, hier zunächst für den AGg. sprechende dingliche Rechtslage an; obligatorische Ansprüche des anderen Ehegatten können regelmäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. MünchKomm/Müller-Gindullis, BGB, 2. Aufl., 6. DVO-EheG, § 3 Rz. 2, m. w. N.). Dieser Grundsatz findet indessen nach dem Zweck des Verbundverfahrens keine Anwendung, wenn für den Fall der Ehescheidung von vornherein feststeht, dass der andere Ehegatte das Eigentum für sich beanspruchen kann. Nach § 623 ZPO sollen die wichtigsten Scheidungsfolgen für die Eheleute im Verbund soweit als möglich abschließend geregelt werden. Es ist deshalb auf die dingliche Rechtslage abzuheben, die sich als Folge der Scheidung ergeben wird. Dann aber ist als Eigentümerin i. S. des § 3 HausrVO die ASt. anzusehen, die wiederholt glaubhaft erklärt hat, dass sie ihren Übertragungsanspruch alsbald durchzusetzen gedenkt.

Bei dieser Sachlage könnte der AGg. die Zuweisung der Wohnung nur wegen einer anderenfalls auf ihn zukommenden unbilligen Härte verlangen. Eine solche ist nicht etwa schon dann gegeben, wenn der andere Ehegatte die Wohnung dringender benötigt als der Eigentümer. Wegen der grundsätzlichen Unantastbarkeit des Eigentums (Art. 14 GG) müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die den Auszug für den Nichteigentümer als außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung erscheinen lassen, die nur durch Zuteilung der Wohnung vermieden werden kann (MünchKomm/Müller-Gindullis, a.a.O., Rz. 6). Derartige Umstände hat das AmtsG mit zutreffender Begründung als nicht gegeben erachtet. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass sich der AGg. im Vertrag v. 3. 11. 1986 - zu einem Zeitpunkt, als die ASt. die Partnerschaft zu ihrem neuen Lebensgefährten aufgenommen hatte und sich die Trennung der Parteien zumindest schon in Umrissen abzeichnete - zur Übertragung des Eigentums verpflichtet hat. Er hat damit indirekt auch auf ein Recht zum Besitz der Wohnung nach der Scheidung verzichtet. Denn nach § 903 BGB kann der Eigentümer grundsätzlich nach Belieben mit seinen Sachen verfahren, sie insbesondere unbeschränkt nutzen und andere von der Einwirkung ausschließen. Spätestens seit der im Mai 1988 vollzogenen Trennung konnte sich der AGg. auch gedanklich auf den Auszug aus der Ehewohnung einstellen. Er verfügt mit seinem Gymnasiallehrergehalt und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unzweifelhaft über die finanziellen Möglichkeiten, für sich und die drei Kinder eine angemessene Ersatzwohnung im Stadtgebiet von A. zu beschaffen, wenn sich eine solche nicht schon im eigenen Hause S.-straße oder R.-straße finden lassen sollte. Vornehmlich wird ein Umzug die Kinder treffen, die aus ihrer gewohnten räumlichen und sozialen Umgebung - seit etwa 13 Jahren tätige, im selben Hause wohnende Betreuungsperson, Freunde, Schulwege - herausgerissen werden. Die damit verbundenen Einbußen gehen jedoch nicht über die mit jedem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus und werden angesichts des Alters der Kinder von jetzt 17, 15 und 10 Jahren und ihrer zunehmenden Verselbständigung tragbar sein. Deshalb muss das Besitzinteresse des AGg. hinter der Eigentümerstellung der ASt. zurücktreten, die nach der Trennung auf ein 28 m2-Appartement ausgewichen ist, hauptsächlich allerdings in der Villa ihres neuen Lebensgefährten wohnt, sich der Dauerhaftigkeit dieser Verbindung indessen nicht gewiss ist und auch deshalb die in erster Linie auf ihre finanziellen Möglichkeiten zugeschnittene Ehewohnung für sich reklamiert.

Da die ASt. zur Zeit nicht dringend auf die Wohnung angewiesen ist und sich die Suche des AGg. nach einer geeigneten Ersatzwohnung wegen der auch in A. herrschenden Wohnungsknappheit nicht einfach gestalten dürfte, entspricht es billigem Ermessen, ihm auf seinen Hilfsantrag gemäß § 15 HausrVO eine angemessene Räumungsfrist bis zum 31. 12. 1992 zu bewilligen. Der damit verbundene Vorteil unentgeltlichen Wohnens ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

3. Unterhalt:

Die gegen die Verurteilung zur Zahlung von monatlichem Unterhalt i. H. von 2.983 DM gerichtete Berufung der ASt. ist überwiegend begründet. Das auf höheren Unterhalt abzielende Rechtsmittel des AGg. hat keinen Erfolg.

Nach den §§ 1573 II, 1578 III BGB steht dem AGg. lediglich für die Zeit ab 1. 1. 1993 ein Anspruch auf Elementarunterhalt von 677 DM und Altersvorsorgeunterhalt i. H. von 135 DM zu.

a) Gemäß § 1578 I BGB richtet sich der Unterhaltsbedarf des AGg. nach den zum Zeitpunkt der Scheidung (BGH, FamRZ 1987, 459 = NJW 1987, 1555, 1556) bestehenden ehel. Lebensverhältnissen. Diese waren geprägt durch die von der ASt. erzielten Gewinne aus der Beteiligung an der G.-KG, die sich im Jahresdurchschnitt auf mehr als 1.000.000 DM (vor Steuern) belaufen und ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auch für die Zukunft nicht in Frage stellen, durch das Einkommen des AGg. als Oberstudienrat und durch Einkünfte aus verschiedenen Vermögensanlagen, vor allem Mietobjekten. Ein nicht näher quantifizierbarer Großteil der Einkünfte wurde von den Parteien zur weiteren Vermögensbildung eingesetzt. Der verbleibende Teil, den die ASt. auf monatlich 10.000 DM, der AGg. auf 20.000 DM (ohne Urlaubskosten) beziffert, wurde zur Befriedigung der täglichen Lebensbedürfnisse verwandt und ermöglichte der fünfköpfigen Familie unstreitig einen ungewöhnlich hohen Lebensstandard.

In einem solchen Fall ist es nicht angängig, den Unterhalt nach einer bestimmten Quote der Differenz der beiderseitigen Nettoeinkommen zu bemessen. Diese Berechnungsmethode ist auf einfache und mittlere Verhältnisse zugeschnitten, in denen nahezu die gesamten Einkünfte zur Lebensführung eingesetzt werden. Bei gehobenen Einkommensverhältnissen, die eine beträchtliche Vermögensbildung zulassen, ist es dagegen angezeigt, den Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 1184 = NJW 1982, 831; OLG Koblenz, FamRZ 1985, 479; BGH, FamRZ 1987, 691, 693).

Eine Obergrenze ist dabei vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine gewisse Einschränkung ergibt sich jedoch nach std. Rspr. daraus, dass auf denjenigen Lebensstandard abzustellen ist, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Der Unterhaltsanspruch ist auf diejenigen Mittel zu beschränken, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für den anerkennenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (vgl. BGH, FamRZ 1982, 30 = NJW 1982, 1645, 1646; FamRZ 1983, 150 = NJW 1983, 683; FamRZ 1985, 582, 583; 1987, 37, 39; 1989, 1160, 1161; Schwab, FamRZ 1982, 456 ff.).

In diesem Rahmen hängt die Bedarfsbemessung von den finanziellen Mitteln ab, die den Eheleuten für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfügung gestanden haben (Nr. 13 der Kölner Unterhaltsrichtlinien). Der AGg. kann daher eine Erhöhung seines Unterhalts nicht unter Hinweis darauf erreichen, dass er aufgrund seiner Naturalunterhaltspflichten auch den drei ihm anvertrauten Kindern den früheren Lebenszuschnitt erhalten müsse. Deren angemessener Bedarf ist durch ihren eigenen Barunterhaltsanspruch gegen die ASt. zu decken, der sich nach Maßgabe des § 1610 BGB selbständig entwickelt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 50. Aufl., § 1578 Rz. 38). In den Sätzen der hierzu heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 1. 1989, FamRZ 1988, 911) sind u. a. auch die auf den Lebensbedarf entfallenden Wohnungskosten enthalten (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rz. 285).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit dem Scheitern der Ehe diejenigen Bedürfnisse entfallen sind, die allein in der ehel. Lebensgemeinschaft der Parteien begründet waren. Unter diesem Gesichtspunkt müssen besonders großzügige Geschenke, wie etwa die Zuwendung eines Pkw zum Preise von ca. 80.000 DM an den AGg., ebenso außer Ansatz bleiben wie z. B. die der gemeinsamen Lebensfreude dienende Anmietung eines Motorbootes während der Ferien zum Preise von rund 10.000 DM oder etwa das kaum weniger aufwendige "Helikopterskiing" (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1981, 1061 = NJW 1982, 833, 834). Auch die mit der gesellschaftlichen Stellung der ASt. verbundenen Aufwendungen für Repräsentation sind, soweit sie sich in den Wohnverhältnissen, dem Bekleidungsbedarf oder Festlichkeiten niedergeschlagen haben, nach dem Scheitern der Ehe für den AGg. entfallen und können sich nicht mehr unterhaltserhöhend auswirken (zum Ganzen Schwab, a.a.O., S. 459).

Zu einer an diesen Grundsätzen orientierten Bedarfsbemessung kann der vom April 1983 stammende Entwurf eines gemeinschaftlichen Testamentes, wonach die ASt. dem AGg. eine lebenslange Rente von monatlich 20.000 DM bei unentgeltlichem Wohnrecht vermachen wollte, bereits wegen seiner auf den Fall des Ablebens bezogenen Zweckbestimmung nicht herangezogen werden. Im übrigen widerspräche der Ansatz eines eheangemessenen, persönlichen Bedarfs von 20.000 DM dem eigenen Vorbringen des AGg., wonach etwa dieser Betrag während intakter Ehe außerhalb des Urlaubs bei mietfreiem Wohnen für den gesamten monatlichen Unterhalt der Familie verausgabt wurde. Schon daraus erhellt, dass der auf den AGg. entfallende Anteil bei etwa 10.000 DM seine obere Grenze erreichen dürfte. Dies bestätigt sich bei folgender, am beiderseitigen Parteivorbringen und den auszugsweise vorgelegten Unterlagen orientierter Schätzung (§ 287 ZPO) der vorgetragenen Bedarfselemente:

Der angemessene Wohnbedarf ist mit 1.800 DM zu decken. Nachdem die Parteien mit den Kindern eine luxuriös ausgestattete, ca. 270 m2 umfassende Wohnung nebst Dachterrasse mit Schwimmbad in einem bevorzugten Stadtteil von A. bewohnt haben, muss der AGg. in den Stand gesetzt werden, eine ähnlich komfortable Wohnung in vergleichbarer Lage zu nutzen, die für etwa 18 DM pro m2 wird angemietet werden können. Für seine (eigenen) Bedürfnisse erscheint eine Wohnfläche von 100 m2 ausreichend.

Die Nebenkosten der Ehewohnung (Strom, Gas bzw. Heizöl, Wasser, öffentliche Abgaben, Hausrats- und Gebäudeversicherung) hat der AGg. mit monatlich 1.500 DM angegeben. Sie sind für eine entsprechend kleinere Wohnung auf ca. 500 DM zu bemessen.

Ferner entspricht es dem Lebensstandard der Parteien, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, die zugleich einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen kann und bei einer 3/4-Stelle = ca. 125 Stunden einen Stundenlohn von 12 DM, mithin 1.500 DM pro Monat erhalten müsste. Hiervon entfallen rund 700 DM auf die Besorgung des Haushalts des AGg. Die restlichen durch die Betreuung der Kinder verursachten Kosten sind an anderer Stelle zu berücksichtigen.

Für Bekleidung kann unter Berücksichtigung des Berufes und der Freizeitaktivitäten des AGg. (Tennis und Skisport) ein Bedarf von 700 DM veranschlagt werden.

Die Aufwendungen für die Krankenversicherung (150 DM), Zeitschriften und Fachliteratur (100 DM) sowie gesellschaftliche Verpflichtungen (Geschenke u. a.; 75 DM) sind unstreitig. Die Telefonkosten hat das AmtsG zutreffend mit 150 DM bemessen. Für kulturelle Veranstaltungen (zwei Theaterabonnements, Kinobesuche) lassen sich mangels näherer Darlegung nicht mehr als 70 DM ansetzen.

Der übrige anerkennenswerte Haushaltsbedarf (eigene Verpflegung mit Restaurantbesuchen, Gästebewirtung, Ersatz von Hausratsgegenständen, Reparaturen) ist bei einer Einzelperson mit den herausgehobenen Ansprüchen des AGg. auf 1.800 DM zu schätzen.

Für den Kaufund Betrieb eines Kraftfahrzeuges der gehobenen Klasse veranschlagt der Senat monatliche Kosten von 1.100 DM. Er geht hierbei von einem fünfjährigen Anschaffungsturnus und einem Kaufpreis von 42.000 DM nach Abzug des Erlöses aus dem Verkauf des Altfahrzeuges aus (= monatlich 700 DM). Die monatlichen Betriebskosten belaufen sich bei einem jährlichen Reparaturaufwand von ca. 2.000 DM und einem Treibstoffverbrauch für eine Fahrleistung von 15.000 km auf etwa 400 DM.

Besonders aufwendig haben die Parteien den Urlaub gestaltet, der in den Weihnachts-, Oster-, Sommer- und Herbstferien in Hotels der gehobenen Kategorie in Österreich und der Schweiz führte und nach den teilweise belegten, glaubhaften Angaben des AGg. jährliche Kosten in der Größenordnung von 100.000 DM verursachte. Auch hier ist indes zu bedenken, dass die Kosten für eine fünfköpfige Familie aufgewandt wurden und z. B. mit der besonders teuren Anmietung von Motorbooten Leistungen zum Gegenstand hatten, auf die der AGg. nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr zurückgreifen kann. Im übrigen werden während des Urlaubs andere, die tägliche Haushaltsführung betreffende Aufwendungen erspart. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, den jährlichen Bedarf insoweit mit 18.000 DM = monatlich 1.500 DM anzusetzen.

Von den vom AGg. aufgelisteten Vereinsbeiträgen, Versicherungen (auch für den Pkw) und Kfz.-Steuern müssen die bereits bei den Nebenkosten der Wohnung berücksichtigte Hausratsversicherung und die der Vermögensbildung dienende Lebensversicherung außer Ansatz bleiben. Es ergibt sich sodann ein Jahresaufwand von rund 6.330 DM, monatlich 527,50 DM, der wegen darin enthaltener geringer Anteile der übrigen Familie auf 500 DM zu reduzieren ist.

Nach allem beläuft sich der eheangemessene Bedarf des AGg. insgesamt auf monatlich 9.145 DM.

b) Hierauf muss er sich sein Lehrergehalt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ihm nach der Ehescheidung zufallenden Hausgrundstücke S.-straße und R.-Straße (zu 1/2), bis zum 31. 12. 1992 den Vorteil unentgeltlichen Wohnens im Hause K.-Straße und ab 1. 1. 1993 die Erträge aus seiner Lebensversicherung anrechnen lassen.

Das Jahresbruttoeinkommen aus seiner Berufstätigkeit hat das AmtsG zutreffend und unbeanstandet mit 89.650 DM bemessen.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben sich nach den Steuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1990 - die Zahlen des Jahres 1990 hat der AGg., der sich insoweit unschwer hätte kundig machen können, nur unsubstantiiert bestritten - wie folgt entwickelt: ...

Hiernach belaufen sich die Jahreseinnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt 41.737 DM.

Der Senat hat den Durchschnitt der letzten vier Jahre zugrunde gelegt, weil dieser Zeitraum am ehesten eine hinreichend repräsentative Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben, insbesondere des stark schwankenden Erhaltungsaufwandes ermöglicht. Wegen der gemäß Bescheid der Stadt A. v. 27. 8. 1991 für die S.-straße rückwirkend ab 1986 geänderten Grundsteuer war hier noch der durchschnittliche Erhöhungsbetrag für die Jahre 1987 bis 1990 in Höhe von 1.214 DM in Abzug zu bringen.

Die ab Juli 1991 eingetretene Erhöhung der Darlehenszinsen von 7,24 % bzw. 6,75 % auf einheitlich 9,1 %, woraus der AGg. eine jährliche Mehrbelastung von 9.032 DM errechnet, kann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Denn der AGg. kann die Steigerung der Kosten für die dinglich gesicherten Kredite gemäß § 5 I des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) anteilig auf die Mieter umlegen. Er hat nicht dargelegt und belegt, dass eine Mieterhöhung nach § 1 S. 3 MHG ausgeschlossen ist. Nennenswerte Erhöhungen der Miete für das Objekt S.-straße im Jahre 1990 lassen sich aus den in der Zahlenübersicht genannten Beträgen nicht ablesen. Für die Appartements in der R.-straße werden Erhöhungen der Miete noch leichter durchsetzbar sein, weil dort nach dem Vorbringen des AGg. eine ständige Fluktuation herrscht.

Entgegen seiner Auffassung können die Grundstückserträge auch nicht um die jährlichen Kredittilgungsleistungen gekürzt werden, die sich im Jahre 1989 für die S.-straße (heute noch ca. 240.000 DM Verbindlichkeiten) auf 7.341 DM und für den 1/2-Anteil R.-straße (heute noch ca. 120.000 DM Verbindlichkeiten) auf 5.444 DM, insgesamt 12.785 DM beliefen. Da die Tilgung von Hausfinanzierungsdarlehen der Vermögensbildung dient und es nicht der gesetzlichen Funktion des Unterhalts als eines Mittels zur Deckung des Lebensbedarfs entspricht, dem Unterhaltsberechtigten Mittel zur Vermögensbildung bereitzustellen, können Tilgungsraten dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Vermögensbildung - wie hier - der gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute entsprach, weil diese mit der Ehe gescheitert ist. Dieser Grundsatz gilt freilich nicht ausnahmslos. Nach umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalles können Billigkeitsgründe, wie der BGH erst jüngst für den Trennungsunterhalt entschieden hat (FamRZ 1991, 1163 = NJW 1991, 2703), zu einer vollständigen oder teilweisen Anrechnung von Tilgungsleistungen auf die Einkünfte des Berechtigten führen. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen indes keine für den AGg. günstigere Beurteilung. Dabei ist entscheidend, dass er anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Rechtsstreit ohne erhebliche Einschränkungen des in der Ehe erreichten Lebensstandards in der Lage ist, monatliche Tilgungen von knapp 1.100 DM zu leisten. Da das Haus in der S.-straße das durch Erbfolge erworbene Elternhaus des AGg. ist und der darauf lastende Kredit im wesentlichen zur Auslösung des Hälfteanteils seiner Schwester aufgenommen wurde, kann insoweit anders als in der BGH-Entscheidung auch nicht von einer durch die ehel. Lebensverhältnisse gleichsam "aufgedrängten Vermögensbildung" gesprochen werden. Der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück R.-straße beruht der Sache nach auf einer Schenkung der ASt. Es wäre daher unbillig, ihr nach dem Scheitern der Ehe die restlichen Tilgungsanteile unterhaltserhöhend entgegenzuhalten, die Schenkung also gleichsam weiter aufzustocken. Das ohnehin vage Vorbringen des AGg., es sei beabsichtigt gewesen, ihm wegen der von ihm geleisteten Organisation der während der Ehe durchgeführten Bauvorhaben zumindest den Anteil an der R.-straße schuldenfrei als zusätzliche Alterssicherung zu erhalten, findet in den von ihm in Bezug genommenen notariellen Verträgen der Parteien keine Stütze. Aus der Verpflichtung der ASt. in dem Vertrag v. 7. 5. 1987, die ihrem Anteil entsprechende Hälfte der auf dem Grundstück R.-straße lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen, ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die andere Hälfte der Schulden vom AGg. getragen werden sollte. Dieser vermag auch nichts aus der Entscheidung des hiesigen 21. Senats für sich herzuleiten, wonach Tilgungsbeiträge des Unterhaltsschuldners einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn dieser unter Einsatz von Fremdkapital Mietobjekte erworben, sich auf diese Weise zusätzliche Einkommensquellen überhaupt erst geschaffen und damit zur Erhöhung des Unterhaltsanspruches beigetragen hat (OLG Köln, FamRZ 1981, 489). Diese Auffassung ist auf den Unterhaltsberechtigten, dessen Anspruch sich zwar bei Nichtanrechnung von Tilgungsleistungen mindert, der mit diesen aber für sich weiteres Vermögen bildet, nicht übertragbar.

Die steuerlich zulässigen und bei der Ermittlung der Steuerlast des AGg. auch ins Gewicht fallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) berühren sein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen ebenfalls nicht, weil den Abschreibungen lediglich ein pauschal angerechneter Verschleiß von Vermögensgegenständen zugrunde liegt, der in diesem Umfang bei Gebäuden erfahrungsgemäß nicht vorliegt. Den tatsächlichen Umfang des Verschleißes hat der AGg. nicht dargelegt.

Somit ist (bis zum 31. 12. 1992) von folgendem Jahresbruttoeinkommen auszugehen: ...

Von diesen Einkünften sind nach den zutreffenden Ausführungen des AmtsG wegen der überobligationsmäßigen Vollzeitarbeit des AGg. die auf 800 DM zu veranschlagenden Kosten der Kinderbetreuung abzusetzen, so dass 8.012 DM verbleiben.

Wegen der Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung der Ehewohnung K.-Straße besteht bis zu dem wahrscheinlichen Räumungstermin am 31. 12. 1992 aber nur ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 7.345 DM (9.145 DM - 1.800 DM). Dieser ist durch das Einkommen von 8.012 DM gedeckt. Bis Ende 1992 kann der AGg. mithin keinen Unterhalt verlangen.

Ab 1. 1. 1993 ändert sich sein Einkommen, weil im Dezember 1992 die Lebensversicherung in Höhe von ca. 150.000 DM zur Auszahlung fällig wird und der Vorteil mietfreien Wohnens sowie der befristete steuerliche Solidaritätszuschlag entfallen.

Der AGg. ist unterhaltsrechtlich nicht gehalten, den Betrag der Lebensversicherung zur Bedarfsdeckung zu verwenden; dies wäre wegen der ungleich günstigeren Vermögensverhältnisse der ASt. unbillig (§ 1577 III BGB). Es kann davon ausgegangen werden, dass er einen nicht geringen Teil des Kapitals für den Umzug und die Einrichtung einer neuen Wohnung verwenden wird. Hierfür können unter Berücksichtigung der noch bevorstehenden Hausratsteilung zwischen den Parteien Kosten in Höhe von 50.000 DM angesetzt werden. Den Restbetrag von 100.000 DM wird der AGg. mit einem Zinssatz von rund 8 % längerfristig anlegen und daraus jährliche Erträge in Höhe von 8.000 DM erzielen können. Es ergibt sich dann ein Jahreseinkommen von 139.387 DM.

Zieht man hiervon neben den oben errechneten steuerlichen Absetzungen den Werbungskostenpauschbetrag von 100 DM und den Sparerfreibetrag von 600 DM ab, so beläuft sich das zu versteuernde Einkommen auf 89.237 DM. Nach Abzug der Lohnsteuer (25.877 DM) und der Kirchensteuer (2.288 DM) beträgt das Jahresnettoeinkommen 111.222 DM = monatlich 9.268 DM. Nach Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 800 DM bleiben anrechenbare Einkünfte von 8.468 DM.

Die ASt. hat daher gemäß § 1573 II BGB ab 1. 1. 1993 den weitergehenden Bedarf in Höhe von monatlich 677 DM (9.145 DM./. 8.468 DM) zu decken.

Nach § 1578 III BGB besteht ab diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Dem steht nicht entgegen, dass dem AGg. sein Ruhegehalt infolge des Ausschlusses des VersAusgl ungeschmälert verbleibt, weil Möglichkeiten der zusätzlichen Alterssicherung in Betracht kommen. Der Vorsorgeunterhalt wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine Altersversorgung zu erwarten wäre, die diejenige der ASt. erreicht (BGH, FamRZ 1988, 1145, 1147). Dies kann aber entgegen der Auffassung des AmtsG nicht angenommen werden. Wie sich aus den obigen Ausführungen zum VersAusgl ergibt, verfügt die ASt. unabhängig von ihrer Beteiligung an der G.-KG schon jetzt über Immobilien und Kapitalanlagen, deren Rendite eine erheblich bessere Altersversorgung ermöglicht, als sie der AGg. erreichen wird. Die ihr weiterhin aus dem Unternehmen zufließenden Gewinnausschüttungen in Millionenhöhe werden zu einer noch weit größeren Diskrepanz führen.

Zur Bemessung der Höhe des Vorsorgeunterhalts ist an den monatlichen Elementarunterhalt anzuknüpfen, dieser nach Maßgabe der Bremer Tabelle (FamRZ 1990, 134 = NJW 1990, 689) auf einen fiktiven Bruttolohn hochzurechnen und der daraus ermittelte Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (jetzt 17,7 %) zuzusprechen (vgl. BGH, FamRZ 1982, 1187, 1188; 1988, 145, 150). Hiernach sind dem Elementarunterhalt von 677 DM 13 % hinzuzurechnen, woraus sich eine Bruttobemessungsgrundlage von 765 DM ergibt. 17,7 % hiervon sind rund 135 DM.

Der AGg. kann somit ab 1. 1. 1993 Unterhalt von insgesamt 812 DM verlangen.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht