Unterhaltsbetrag bei hohem Einkommen

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 02. 1998


Aktenzeichen

5 UF 187/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Berechnungsansatz der konkreten Bedarfsberechnung erfordert vom Unterhaltsgläubiger lediglich eine exemplarische Schilderung seiner Ausgaben in den einzelnen Lebensbereichen.

  2. Liegt das Einkommen des Unterhaltsschuldners bei mindestens 70.000 DM monatlich, so ist bei Nachweis entsprechenden Konsumverhaltens ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 15.000 DM nicht unangemessen hoch.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I.

...

Darüber, dass der ASt. der jetzt 62 Jahre alten AGg. gemäß §1571 Nr. 1 BGB Unterhalt schuldet, streiten die Parteien dem Grunde nach nicht. Ebenso wenig wird mit der Berufung der erstinstanzliche Berechnungsansatz der konkreten Bedarfsbemessung anstelle der Quotenermittlung angegriffen.

...

Die Differenz zwischen der von der AGg. beanspruchten Summe von 15.000 DM und dem von dem ASt. allenfalls für angemessen gehaltenen Betrag von 8.000 DM ist auch bezogen auf ein Einkommen von 70.000 DM mit 10 % eher marginal.

Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen sieht der Senat keinen Anlass, an der Bedarfsberechnung des FamG Korrekturen vorzunehmen. Diese beruht auf der in erster Instanz von der AGg. peinlich genau vorgenommenen Beschreibung ihrer Lebensverhältnisse, die nicht an fehlender Substantiierung scheitert. Die konkrete Bedarfsberechnung verpflichtet den Unterhaltsgläubiger nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben im einzelnen, sondern es reicht die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, die lediglich so detailgenau sein muss, dass sie dem Gericht als Schätzgrundlage dienen kann. Dies ist in erster Instanz geschehen. Soweit der ASt. der zuerkannten Unterhaltshöhe mit der Meßlatte des "Normalverdieners" und dem allgemein gehaltenen Hinweis entgegentritt, so viel könne man nicht aufwenden bzw. verbrauchen, verkennt er, dass das in der höchstrichterlichen Rspr. aufgestellte Gebot (zum Beispiel BGH, FamRZ 1994, 1169 ff.), den Lebenszuschnitt der Eheleute "objektiviert" zu beurteilen, nicht bedeutet, nach einem jedem gut Situierten einleuchtenden, vernünftigen Maßstab zu fragen - der bei unterschiedlichen Konsumbedürfnissen ohnehin kaum zu gewinnen sein dürfte -, sondern dieses Kriterium lediglich dazu dient, exzentrischen Luxus auszuklammern, für den es in der Vergleichsgruppe, in der sich die Eheleute bewegen oder bewegt haben, kein oder nur wenige Beispiele gibt. In den vom FamG akzeptierten Einzelposten finden sich keine Positionen, die unter diesem Aspekt gekürzt werden müssten.

Insbesondere die Urlaubskosten sind angesichts der von der AGg. nachgewiesenen und im übrigen gerichtsbekannten Hotel- und Reisekosten mit 30.000 DM im Jahr nicht überspannt. Falls man einzelne Positionen, z. B. die jetzt mit 2.500 DM nachgewiesenen Wohnkosten niedriger als das AmtsG ansetzen möchte, das hier von 3.000 DM ausgegangen ist, führt das im Ergebnis zu keiner Verringerung des zuerkannten Betrages. Denn die Versicherungsbeiträge sind mit 1.000 DM deutlich zu niedrig bemessen, da sich nunmehr herausgestellt hat, dass allein die Krankenversicherungsprämie ca. 1.340 DM monatlich beträgt, und die AGg. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch einen Anspruch auf Altersvorsorge hätte, der jedenfalls mit der 1997 geltenden Höchstgrenze von 1.456 DM zu bemessen wäre.

...


III.

Entgegen der Anregung des ASt. besteht keine Möglichkeit, gemäß §§ 621d I, 546 I ZPO die Revision zuzulassen. Der vorliegende Rechtsstreit enthält keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und weicht auch von keiner höchstrichterlichen Entscheidung ab.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht