Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe

Gericht

BVerwG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

19. 12. 1997


Aktenzeichen

5 C 7-96


Leitsatz des Gerichts

  1. Es begründet keine Härte i. S. von § 88 III BSHG, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt.

  2. Nach § 88 I BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte; dies gilt auch in Zeiten eines Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens.

  3. Ein Kraftfahrzeug (hier: Wohnmobil) gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 II Nr. 3 oder Nr. 6 BSHG. Es ist aber mittelbar über § 88 II Nr. 8 BSHG geschont, wenn auch nach Berücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge und Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigen; würde dagegen der Einsatz oder die Verwertung zu freibetragsüberschreitenden Barbeträgen oder Geldwerten führen, ist nicht das Kraftfahrzeug selbst geschont, sondern sind es nur die erlösten Barbeträge oder Geldwerte bis zum maßgeblichen Freibetrag.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. streiten über die Gewährung von Pflegegeld in Form eines Zuschusses für März bis einschließlich Oktober 1991. Die am 17. 8. 1984 geborene Kl. ist schwerstbehindert. Seit dem 1. 10. 1986 gewährte ihr der Bekl. Hilfe zur Pflege gem. § 69 IV 2 BSHG in der damals geltenden Fassung. Ab dem 1. 3. 1991 stellte er die Hilfe ein (Bescheid v. 14. 2. 1991), weil der gem. § 1 I Nr. 3 der Durchführungsverordnung zu § 88 II Nr. 8 BSHG im Falle der Kl. maßgebliche Vermögensfreibetrag von 10 200 DM um 10 494,86 DM überschritten werde. Der Bekl. ging hierbei davon aus, dass in dieser Höhe Vermögen der Eltern der Kl. einzusetzen sei, das aus vier Lebensversicherungen, einem Sparbuch, einem Pkw Talbot und einem zum Wohnmobil umgebauten Pkw Fiat bestand. Während des Widerspruchsverfahrens verzichtete der Bekl. aufgrund der Härteregelung des § 88 III BSHG auf die Berücksichtigung des erstgenannten, zwischenzeitlich durch einen Pkw Peugeot 405 ersetzten Kraftfahrzeugs und bot der Kl. für die streitige Zeit bei entsprechender Sicherheitsleistung Hilfe von insgesamt 2595,20 DM als Darlehen an, weil die sofortige Verwertung der Lebensversicherungen wegen der Rückkaufsverluste eine besondere Härte i. S. des § 89 BSHG darstelle. Das VG hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs der Kl. erhobene Klage auf zuschussweise Hilfebewilligung abgewiesen. Auch die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben.

Das BVerwG gab der Revision der Kl. teilweise statt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des Einsatzes von sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert und der Behandlung des den Eltern der Kl. gehörenden Kfz-Wohnmobils als einzusetzendes Vermögen mit Bundesrecht (§ 137 I Nr. 1 VwGO) unvereinbar; insoweit ist der Revision der Kl. stattzugeben und sind die vorinstanzlichen Entscheidungen abzuändern (§ 144 III 1 Nr. 1 VwGO). Im übrigen steht das angegriffene Urteil mit Bundesrecht im Einklang, so dass insoweit die Revision der Kl. zurückzuweisen ist (§ 144 II VwGO).

1. Die von der Revision gerügten Verfahrensfehler (§ 137 III 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Mit der Rüge, das OVG habe „wesentlichen Sachvortrag übergangen“, macht die Revision der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG, § 108 II VwGO) geltend. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Bet. vollständig zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 = NVwZ 1996, 378). Davon, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist, muss in aller Regel ausgegangen werden, wenn ein Schriftsatz Bestandteil der Gerichtsakten ist, deren Inhalt das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (vgl. z. B. BVerfGE 22, 267 [274] = NJW 1967, 1955). Dies ist bei dem nach Behauptung der Revision unberücksichtigt gebliebenen Schriftsatz vom 6. 4. 1994 und dem darin enthaltenen Sachvortrag der Fall. Demgemäss lässt sich nicht allein schon das Unterbleiben einer Auseinandersetzung des Gerichts mit in jenem Schriftsatz enthaltenem Parteivorbringen als Beleg für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör werten. Vielmehr müssen die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass die betreffenden Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurden (vgl. z. B. BVerfGE 47, 182 [187] = NJW 1978, 989; BVerfGE 65, 293 [295 f.]).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Revision macht geltend, das OVG habe - im Rahmen der Prüfung einer Härte des Vermögenseinsatzes - nicht berücksichtigt, dass die „Lebensversicherung bei der S. (. . .) allein zum Ausgleich der Umzugs- und höheren Mietkosten nach Wegfall der billigen Dienstwohnung benötigt“ werde. Das BerGer. hat das Vorliegen einer Härte i. S. von § 88 III BSHG aber daraufhin geprüft, ob die Lebensversicherung für eine angemessene Lebensführung erforderlich ist oder ihr Einsatz die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Dies hat das OVG im Hinblick auf das kontinuierliche Arbeitseinkommen des Vaters der Kl. und dessen in Zukunft zu erwartende Renteneinkünfte verneint. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen der Einkommensverhältnisse der Eltern der Kl. durch die Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nach einer Aufgabe der Dienstwohnung zu erwartenden Unterkunftskosten nach dem vom BerGer. angelegten rechtlichen Maßstab hätten Berücksichtigung finden müssen.

b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an dem behaupteten Begründungsmangel. § 108 I 2 VwGO verlangt lediglich die Wiedergabe derjenigen Gründe in dem Urteil, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dem hat das OVG in dem angegriffenen Urteil durch die Darlegung seiner Rechtsauffassung entsprochen, wonach an sich verwertbares, aber während des gesamten streitbefangenen Zeitraumes tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt (Monat) von neuem zu berücksichtigen ist. Eine eingehendere Herleitung dieser Rechtsauffassung, wie sie die Gründe von in Bezug genommenen und in der Fachpresse (FEVS 45, 58, und 45, 326 = ZfS 1994, 149) veröffentlichten, den Bet. aber nicht eigens bekanntgegebenen früheren Urteilen des BerGer. insbesondere zur Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung des BVerwG in dessen Urteil vom 20. 10. 1981 (FEVS 31, 45 [50 ff.]) enthalten, wird im Rahmen der vom Gesetz geforderten Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht verlangt.

2. In materiellrechtlicher Hinsicht führt die Nachprüfung des Berufungsurteils zu dessen teilweiser Abänderung.

Die Bet. streiten darüber, ob und in welchem Umfang den Eltern der Kl. in dem im Berufungsverfahren streitigen Zeitraum (März bis Oktober 1991) die Aufbringung der Mittel gem. § 28 BSHG, das hier i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. 1. 1991 (BGBl I, 94, ber. 808) anzuwenden ist, aus dem Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten war. Das OVG hat dies aus bundesrechtlicher Sicht überwiegend zutreffend beurteilt.

Das BerGer. ist auf der Grundlage von § 69 IV 2 BSHG für die Zeit von März bis Juni 1991 von einem monatlichen Pflegegeldbetrag von 883 DM und für die Zeit von Juli bis Oktober 1991 von 928 DM ausgegangen. Dieser Ausgangspunkt ist unter den Bet. unstreitig. Von diesen Beträgen sind monatlich 200 DM abzuziehen, die auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 92, 220 = NVwZ 1994, 490) gem. § 69 III 3 BSHG zur Hälfte anrechenbaren Leistungen der Krankenkasse gem. § 57 SGB V entfallen. Auch hierüber besteht unter den Bet. kein Streit.

Dem OVG ist darin zu folgen, dass unter Berücksichtigung des gem. § 28 i. V. mit § 88 I BSHG einzusetzenden Vermögens für das restliche Pflegegeld in Höhe von monatlich (883 minus 200 =) 683 DM bzw. (928 minus 200 =) 728 DM für den Zeitraum März bis August 1991 kein aus Mitteln der Sozialhilfe zu deckender Bedarf der Kl. verbleibt.

Zu dem Personenkreis, dessen Vermögen für die von der Kl. begehrte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes einzusetzen ist, gehören nach § 28 BSHG auch die Eltern der Kl. Sie haben nach den gem. § 137 II VwGO für das RevGer. bindenden Feststellungen des BerGer. in dem hier maßgeblichen Zeitraum Vermögen in Form von Sparguthaben, Lebensversicherungen, einem Bausparvertrag und zweier Kraftfahrzeuge gehabt. Bei der Prüfung der Einsetzbarkeit dieses Vermögens ist das OVG, insoweit ebenfalls von den Bet. unbeanstandet, von einem Freibetrag i. S. von § 88 II Nr. 8 BSHG i. V. mit § 1 I 1 Nr. 1 b und Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 88 II Nr. 8 BSHG (in der hier maßgeblichen Fassung v. 11. 2. 1988, BGBl I, 150) in Höhe von monatlich 10 200 DM ausgegangen. Das danach für einen Einsatz verbleibende Vermögen war ausreichend, um der Kl. für die Zeit von März bis einschließlich August 1991 die Deckung ihres Pflegegeldbedarfs ohne Sozialhilfe zu ermöglichen.

a) Dem Einsatz des durch ein Sparbuch der Kreissparkasse S. ausgewiesenen Guthabens steht nicht die Härteregelung des § 88 III BSHG entgegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach Satz 2 ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese - besonderen - Voraussetzungen lagen hier nicht vor, weil das Sparguthaben ausweislich der Feststellungen des BerGer. während des hier streitigen Zeitraums von anfänglich 3339,68 DM bis auf einen Restbetrag von 39,68 DM aufgebraucht worden ist, ohne dass die Kl. hierzu behauptet hätte, der angesparte Betrag sei für eine angemessene Lebensführung benötigt worden. Für ihren Vortrag, das Guthaben sei i. S. des § 88 III 2 BSHG „unter dem Gesichtspunkt der Altersversorgung zu sehen“, fehlt überdies eine ausreichende Tatsachengrundlage. Denn der Schutz jener Härtevorschrift kann nur denjenigen zuteil werden, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen - hier in bezug auf die Verwendung des Sparguthabens für die Alterssicherung - können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 VwGO Nr. 3, S. 10).

Mit dem Hinweis der Revision, dass es bei der Hilfe zur Pflege „um eine dauernde Lebenssituation (gehe), die durch die Tatsache begründet ist, dass die Kl. schwerstbehindert ist“ und „eine Behebung dieser Notlage nicht in Sicht“ sei, lässt sich sodann ein - außerhalb der Sonderbestimmung des Satzes 2 liegender - Härtefall i. S. von § 88 III BSHG nicht dartun, weil die besondere Notlage der Kl. bereits im Rahmen des § 88 II Nr. 8 BSHG, nämlich durch ein höheres Schonvermögen nach § 1 und gegebenenfalls auch § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 II Nr. 8 BSHG, Berücksichtigung gefunden hat und deshalb ihre nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Härteregelung nach § 88 III BSHG nicht gerechtfertigt ist.

b) Auch der Einsatz des Sparguthabens der Eltern der Kl. bei der Bausparkasse W. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei dem Bausparguthaben nicht um Schonvermögen i. S. von § 88 II Nr. 2 BSHG. Aufgrund dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i. S. der Nr. 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger dient oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind nach den das RevGer. bindenden Feststellungen des BerGer. hier nicht erfüllt. Das OVG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Kl. und ihre Eltern nicht nachgewiesen und nicht einmal substantiiert behauptet haben, dass das Bausparguthaben zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Vorschrift bestimmt war.

c) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das OVG auch die bei der S. Lebensversicherungs-AG, der N. Lebensversicherungs-AG, der A. Lebensversicherungs-AG und der H. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen als nach § 88 I BSHG einzusetzendes Vermögen gewertet. Dem BerGer. kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als es für die Bemessung der Höhe des Vermögenseinsatzes den Rückkaufswert dieser Versicherungen auch insoweit als maßgeblich ansieht, als sie von den Eltern der Kl. zwischenzeitlich abgetreten worden waren.

aa) Das OVG hat nicht die nach Bundesrecht gebotenen Folgerungen aus dem Umstand gezogen, dass die Eltern der Kl. infolge der Abtretung ihrer Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen bei der S. Lebensversicherungs-AG und der N. Lebensversicherungs-AG am 12. 8. 1991 zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag (zur Finanzierung eines Autokaufs) von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über ihre Ansprüche aus diesen beiden Lebensversicherungsverträgen frei verfügen konnten.

Nach § 88 I BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und muss für den Einsatzpflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht. Für einen Einsatz nach § 88 I BSHG kommt sonach nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen (vgl. BVerwG, Buchholz 436.7 § 25 d BVG Nr. 1) und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.

Diese Voraussetzung war mit der Abtretung der Lebensversicherungen zumindest insoweit entfallen, als die Eltern der Kl. ihre Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nun nicht mehr in Höhe des Rückkaufswertes alsbald hätten realisieren können. Zwar hat das OVG zutreffend erkannt, dass den Eltern der Kl. das Recht verblieben war, nach Erfüllung ihrer Darlehensverbindlichkeiten die Freigabe der Rechte aus der Forderungsabtretung zu verlangen. Auch dieses Recht hatte an sich Vermögenswert. Doch war es wirtschaftlich zumindest in der Zeit unmittelbar nach der Abtretung (noch) nicht einmal mit dem Rückkaufswert gleichzusetzen, sondern von erheblich geringerem Wert, der sich erst nach Maßgabe des Erstarkens der Anwartschaft auf Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Rechte wieder dem jeweils aktuellen Rückkaufswert annäherte. Der Umstand, dass diese Anwartschaft ihrerseits unter der Bedingung stand, dass die Eltern der Kl. der eingegangenen Darlehensverpflichtung auch ordnungsgemäß nachkommen würden, rechtfertigt es, jedenfalls zu Beginn der Laufzeit des Darlehens - es geht vorliegend um die Monate September und Oktober 1991 - von dem nahezu völligen Fehlen einer weiteren Verwertbarkeit auszugehen und dementsprechend den wirtschaftlichen Wert der Anwartschaft in dieser Zeit mit Null anzusetzen.

Das OVG hätte die Kapitallebensversicherungen bei der S. und der N. Lebensversicherungs-AG nach Bundesrecht mithin - wie dies in der hilfsweise vorgenommenen Berechnung des Gerichts zum „Einsatz des Vermögens unter Berücksichtigung der Abtretung von Lebensversicherungen“ geschehen ist - lediglich für die Zeit von März bis August 1991 mit deren Rückkaufswert (2920 DM bzw. 2986,95 DM) berücksichtigt dürfen, für die Folgezeit dagegen außer Ansatz lassen müssen.

bb) Dem kann der Bekl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die nach § 28 BSHG Einsatzpflichtigen einzusetzendes Vermögen zwingend zur Abwendung der Notlage verwerten müssten und es nicht in der Hand haben dürften, z. B. durch Abtretungen Vermögen zu Lasten der Sozialhilfe anzusammeln. Denn außerhalb des Anwendungsbereiches von § 25 II Nr. 1 BSHG (in bezug auf den Hilfesuchenden) und des § 92 a I BSHG (in bezug auf die Einsatzpflichtigen) hat der Sozialhilfeträger keine Handhabe, darauf zu reagieren, wenn diese Personen sich verwertbaren Vermögens begeben und dadurch Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt haben. Insbesondere sieht das Gesetz für solche Fälle nicht die Sanktion der Leistungsverweigerung vor.

Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Bekl. auf die Regelung des § 89 S. 1 BSHG, wonach Sozialhilfe darlehensweise gewährt werden kann, soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlte es nach den obigen Darlegungen aber gerade, nachdem die Kapitallebensversicherungen abgetreten waren und damit von den Eltern der Kl. bis auf weiteres nicht noch darüber hinausgehend wirtschaftlich verwertet werden konnten. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderungen anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage der Einsatzpflichtigen in den Blick nimmt.

cc) Auf der anderen Seite steht einem Einsatz der übrigen von den Eltern der Kl. abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen nach § 88 I BSHG nicht die Härteregelung des § 88 III BSHG entgegen. Insbesondere stellt es keine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, dass die Rückkaufswerte solcher Versicherungen hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, unter Umständen beträchtlich zurückbleiben können. Die Kl. hat die Eigenleistungen ihrer Eltern an die H. Versicherung mit 2907,90 DM, an die A. Versicherung mit 4099,60 DM, an die S. Versicherung mit 3640 DM und an die N. Versicherung mit 3616 DM angegeben. Dem stehen nach der Aufstellung im Berufungsurteil Rückkaufswerte von 1771,04 DM, 1875 DM, 2920 DM und 2986,95 DM gegenüber. Im Falle einer Verwertung in Höhe der Rückkaufswerte wären somit zumeist mehr als die Hälfte der Beitragszahlungen der Eltern der Kl. erlöst worden. Aber selbst ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust als Folge vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung müsste unbeachtet bleiben, weil es nicht Aufgabe der Vorschriften über das Schonvermögen ist, dem Hilfesuchenden Aufwendungen zur Vermögensbildung über dasjenige Ausmaß hinaus zu erhalten, das ihm verbleiben muss, soll ihm nicht ein „wirtschaftlicher Ausverkauf“ (BVerwGE 23, 149 [158]; 32, 89 [92]) angesonnen werden. Insoweit ermöglicht es die Regelung des § 89 BSHG, zu berücksichtigen, dass eine sofortige Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre (vgl. auch Senat, Buchholz 436.0 § 88 VwGO Nr. 3, S. 9). Diesen Ausweg hat der Bekl. der Kl. gewiesen, indem er ihr während des Widerspruchsverfahrens für den hier maßgeblichen Zeitraum eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe angeboten und damit seinen Ablehnungsbescheid vom 14. 2. 1991 insoweit modifiziert hat.

Eine Härte i. S. von § 88 III BSHG stellt eine Verwertung der Lebensversicherungen auch nicht etwa deshalb dar, weil - wie die Kl. dies behauptet - die Versicherungssummen nicht ihren Eltern, sondern ihrer Schwester und ihr selbst (dereinst) als wirtschaftliche Grundlage für ein von der Sozialhilfe unabhängiges Leben zugutekommen sollten. Das OVG hat festgestellt, dass die Eltern der Kl. als die jeweiligen Versicherungsnehmer zugleich Bezugsberechtigte der Versicherungssumme seien. Damit ergeben sich für die revisionsgerichtliche Beurteilung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für die von der Kl. als Härte geltend gemachten Umstände.

dd) Revisionsrechtlich bedenkenfrei hat die Vorinstanz das verwertbare, den Freibetrag nach § 88 II Nr. 8 BSHG übersteigende Vermögen über den gesamten hier streitigen Zeitraum (März bis Oktober 1991) hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Kl. dadurch der Sache nach Monat für Monat aufs neue entgegengehalten, dass sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf zunächst durch Verwertung dieses Vermögens, soweit es jeweils noch vorhanden war, unabhängig davon decken müsse, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte.

Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an (BVerwGE 59, 294 [301]), hier also darauf, ob und in welcher Höhe sie Vermögen tatsächlich haben (BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 15, S. 2). Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 [112]; 89, 241 [246] = NJW 1992, 1401 für Schonvermögen nach § 88 II Nr. 7 BSHG; zur - ausnahmsweisen - Einsatzfreiheit angesparten Vermögens s. jedoch BVerwGE 98, 256 [258] = NJW 1995, 3001 - Schmerzensgeld; sowie BVerwG, NJW 1998, 307 = NVwZ 1998, 287 L [zur Veröff. in der Amtl. Sammlung vorgesehen] - Erziehungsgeld). Deshalb kann auch nicht im Rahmen der Härteregelung des § 88 III BSHG Berücksichtigung finden, wenn ein verwertbarer, also nicht unter das Schonvermögen fallender Vermögensgegenstand (noch) vorhanden ist, den der Hilfesuchende von sich aus, sei es auch durch eine äußerst sparsame, sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegende Lebensführung, vor einer Verwertung (bisher) bewahrt hat. Ebenso wenig lässt sich demgemäss eine Härte im Sinne des Gesetzes damit begründen, dass das Vermögen, dessen Einsatz die Kl. ablehnt, andernfalls - wäre es mit Beginn des Antragszeitraums verwertet worden - noch vor dessen Ablauf aufgebraucht gewesen wäre, so dass der Kl. jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld zugestanden hätte.

Eine Betrachtungsweise, wie sie das BerGer. seinen Berechnungen - „hilfsweise“ - zugrunde gelegt hat und bei der das einzusetzende Vermögen als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird, findet im Gesetz mithin keine Stütze.

Dies ist auch nicht deswegen im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, weil die Kl. mit dem Bekl. über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens streitet und sie geltend machen könnte, sie dürfe wegen der Verweigerung eines Vermögenseinsatzes, deren Berechtigung umstritten ist, keinen Nachteil erleiden. Zwar ist es ständige Rechtsprechung des Senats, dass Gründe einer effektiven Anspruchsgewährleistung und effektiven Rechtsschutzes vor dem Verlust eines einmal gegebenen Sozialhilfeanspruchs schützen können, über dessen Bestand Streit herrscht und der deswegen (bisher) unerfüllt geblieben ist (vgl. z. B. BVerwGE 96, 152 [155] = NVwZ 1995, 276 m. w. Nachw.). Doch betrifft diese Rechtsprechung nur Fallgestaltungen, in denen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Hilfeleistung in dem für das Einsetzen der Sozialhilfe maßgeblichen Zeitpunkt (§ 5 BSHG) erfüllt waren. Ist einsetzbares oder verwertbares Vermögen vorhanden, das zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausreicht, besteht ein Sozialhilfeanspruch aber gerade nicht. Wer sich weigert, einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes Risiko, als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen muss. Es kann auf sich beruhen, ob hiervon bestimmte Vermögensgegenstände auszunehmen sind, durch deren Verwertung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen könnte, bestehen nach dem vom OVG festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Aus diesen Gründen erhält der Senat in Übereinstimmung mit dem BerGer. die in seinem Urteil vom 20. 10. 1981 (Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3, S. 6) beiläufig geäußerte und nicht näher begründete Rechtsauffassung nicht aufrecht, dass bei einem Streit des Hilfesuchenden und des Sozialhilfeträgers darüber, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, dem Bedarf, wie er für den gesamten Zeitraum, für den Hilfe beansprucht wird, ermittelt wurde, der Wert des für einsetzbar angesehenen Vermögens mit der Folge gegenüberzustellen sei, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt.

d) In bezug auf den Einsatz des Wohnmobils der Eltern der Kl. liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht zu Lasten der Kl. darin, dass das OVG den vollen Wert des Fahrzeugs, also dessen gesamten möglichen Verkaufserlös, als verwertbares Vermögen i. S. von § 88 I BSHG betrachtet hat, obwohl dieser zusammen mit anderen Geldwerten den nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 II Nr. 8 BSHG maßgeblichen Betrag zeitweise nicht überstieg. Soweit der mögliche Verkaufserlös zusammen mit anderen Geldwerten diesen Freibetrag nicht überschritt, hätte er als Schonvermögen angesehen werden müssen.

aa) Dem BerGer. ist zwar darin zu folgen, dass das Wohnmobil nicht zum Schonvermögen i. S. von § 88 II Nr. 3 BSHG gehört. Diese Vorschrift betrifft einen angemessenen „Hausrat“. Das Wohnmobil der Eltern der Kl. war kein Hausratsgegenstand.

bb) Entgegen dem Standpunkt der Revision fällt das Fahrzeug auch nicht unter § 88 II Nr. 6 BSHG. Aufgrund dieser Bestimmung gehören zum Schonvermögen auch Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Das Wohnmobil zählt nicht zu solchen Gegenständen. Die Kl. trägt hierzu vor, zu den in § 88 II Nr. 6 BSHG genannten Bedürfnissen gehöre auch die Durchführung eines angemessenen und bescheidenen Urlaubs, wozu sie das Wohnmobil ihrer Eltern benötigt habe. Auch wenn der Begriff der im Gesetz aufgeführten Bedürfnisse, wie die Revision geltend macht, weit zu ziehen sein mag, so setzt das Gesetz, indem es von Gegenständen spricht, die diesen Bedürfnissen „dienen“, doch einen engen Bezug solcher Gegenstände zur Ausübung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit voraus, deren Qualität sich nicht in einer reinen Reisetätigkeit zur Freizeitgestaltung und Erholung erschöpft, wie dies bei Urlaubsreisen als solchen der Fall ist.

cc) Ein Wohnmobil kann aber auf der Grundlage von § 88 II Nr. 8 BSHG als Schonvermögen geschützt sein. Entgegen der Ansicht des OVG gehört auch ein Kraftfahrzeug bis zur Ausschöpfung des nach jener Vorschrift geschonten Barbetrages oder sonstigen Geldwertes zum Schonvermögen.

Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass das Wohnmobil nicht als solches der Schutzvorschrift des § 88 II Nr. 8 BSHG unterfällt; denn es ist kein „kleinerer Barbetrag“, aber auch kein „sonstiger Geldwert“ im Sinne dieser Bestimmung. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Begriffe folgt, dass das Gesetz unter einem „sonstigen Geldwert“ nicht jedweden geldwerten Vermögensgegenstand versteht, sondern nur Gegenstände, in denen, den Barbeträgen vergleichbar, ein jederzeit verfügbarer Geldwert verkörpert ist, wie zum Beispiel in Spar- oder Giroguthaben. Dazu gehört ein Kraftfahrzeug nicht.

Das BerGer. hat jedoch mit seiner Feststellung, dass das Wohnmobil mit seinem gesamten Wert nicht von einem Vermögenseinsatz ausgenommen sei, der Tragweite der Schonvorschrift des § 88 II BSHG nur unzureichend Rechnung getragen.

Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden „vom Einsatz oder von der Verwertung“ bestimmter, im Gesetz aufgeführter Vermögensgegenstände. Die Abhängigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vom Einsatz und von der Verwertung verwertbaren Vermögens wird i. V. mit § 88 I BSHG durch Vorschriften begründet, zu denen § 88 II BSHG eine Ausnahmeregelung darstellt, und beruht auf dem Nachrang der Sozialhilfe. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen über Einsatz und Verwertung von Vermögen verwirklicht, indem der Hilfesuchende auf Möglichkeiten zur Selbsthilfe durch Verwertung eigenen Vermögens oder von Vermögen einsatzpflichtiger Personen verwiesen wird. Aber erst der Einsatz oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes, z. B. dessen Veräußerung, ermöglicht die Beseitigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch den Einsatz des dadurch oder durch die Verwertung des Vermögensgegenstandes erlangten Geldes. Im Rahmen der Prüfung, ob und - zur Ermittlung des verbleibenden sozialhilferechtlichen Bedarfs - inwieweit Vermögen einzusetzen oder zu verwerten ist, muss der betreffende Vermögensgegenstand dementsprechend zunächst in Geld umgerechnet werden. Das Merkmal der Verwertbarkeit i. S. des § 88 I BSHG stellt somit letztlich auf die Möglichkeit ab, durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes Geld zu erhalten, mit dem der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt werden kann. Auch die Ausnahmeregelung des § 88 II BSHG, die bestimmt, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden darf, hat den Vermögenseinsatz- und den Vermögensverwertungsvorgang zur Erlangung von Geld im Blick. Daraus ergibt sich für ihre Anwendung: Knüpft die Ausnahmeregelung wie in den Nrn. 1 bis 7 für die Einsatz- und Verwertungsfreiheit an Vermögensgegenstände mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen an, so sind jene (bereits) wegen dieser Eigenschaften oder Funktionen geschont. Knüpft die Ausnahmeregelung dagegen wie in Nr. 8 an kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte an, so bleiben in dieser Höhe Geldbeträge und -werte unabhängig von besonderen Eigenschaften oder Funktionen eines Vermögensgegenstandes geschont. Dabei ist nicht erheblich, woher diese Geldbeträge oder -werte stammen, ob sie bereits als Geld vorhanden sind oder erst durch den Einsatz oder die Verwertung von Vermögensgegenständen erlangt würden. Hebt das Gesetz aber bei dem Einsatz und der Verwertung von Vermögen entscheidend darauf ab, dass damit Geld zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erlangt werden kann, bleiben mittelbar über § 88 II Nr. 8 BSHG auch solche Vermögensgegenstände geschont, deren Einsatz oder Verwertung nicht zu Barbeträgen oder Geldwerten führte oder beitrüge, die über dem nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 II Nr. 8 BSHG maßgeblichen Freibetrag liegen. Führte dagegen der Einsatz oder die Verwertung eines nach § 88 II Nr. 1 bis 7 BSHG nicht geschonten Vermögensgegenstandes zu Barbeträgen oder Geldwerten über diesen Freibetrag hinaus, ist der Vermögensgegenstand selbst nicht vor Einsatz und Verwertung geschützt; geschont bleiben dann nur die Barbeträge oder Geldwerte bis zur maßgeblichen Grenze.

Dies hat zur Folge, dass das Wohnmobil der Eltern der Kl. mit seinem vom OVG angenommenen Zeitwert von 2000 DM nicht geschont ist, soweit bei seinem Einsatz oder seiner Verwertung mit dem daraus erlangten Geld der nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 II Nr. 8 BSHG maßgebliche Freibetrag überschritten wird. Vom Einsatz und von der Verwertung des Vermögens ist dagegen der Geldbetrag verschont, der bei Veräußerung des Wohnmobils noch unter dem bezeichneten Freibetrag bleibt.

e) Nach alledem ist das angegriffene Urteil aus revisionsgerichtlicher Sicht insoweit zu korrigieren, als das OVG im Rahmen seiner für maßgeblich gehaltenen Berechnung („Einsatz des Vermögens ohne Berücksichtigung der Abtretung von Lebensversicherungen“) den Rückkaufswert abgetretener Lebensversicherungen über den Zeitpunkt ihrer Abtretung (1. 9. 1991) hinaus sowie den Zeitwert des Wohnmobils als außerhalb des § 88 II Nr. 8 BSHG einzusetzendes Vermögen behandelt hat.

Geboten ist danach die folgende Betrachtungsweise:

Auszugehen ist von der vorgenommenen Berechnung, in der das OVG das einzusetzende Vermögen - hilfsweise - unter Berücksichtigung der Abtretung von Lebensversicherungen ermittelt hat. Das dort eingesetzte Vermögen schöpft in den Monaten März bis August 1991 den Freibetrag nach § 88 II Nr. 8 BSHG von 10 200 DM jeweils voll aus. Für diesen Zeitraum wirkt es sich deshalb nicht aus, dass die Vorinstanz den Geldwert des Wohnmobils nicht beim Auffüllen des Freibetrags berücksichtigt hat. Dagegen ergibt sich für den restlichen Klagezeitraum, die Monate September und Oktober 1991, ein Pflegegeld(-rest-)anspruch der Kl.: Wird dem vom OVG ermittelten Vermögen im September 1991 von 8294,99 DM der mit 2000 DM angenommene Wert des Wohnmobils hinzugerechnet, wird erst hiermit der Freibetrag von 10 200 DM ausgeschöpft, und es verbleibt ein einzusetzendes Vermögen von (8294,99 DM plus 2000 DM minus 10 200 DM =) 94,99 DM; nach dessen Anrechnung auf den Pflegegeldbetrag (für September 1991 in Höhe von 728 DM nach Anrechnung der Hälfte der Krankenkassenleistungen) beträgt der Pflegegeld(-rest-)anspruch (728 DM minus 94,99 DM =) 633,01 DM. Wird auch für Oktober 1991 außer dem vom BerGer. angesetzten Vermögen in Höhe von 8389,59 DM der Wert des Wohnmobils in Höhe von 2000 DM dem Vermögen hinzugerechnet, übersteigt dieses den maßgeblichen Freibetrag um (8389,59 DM plus 2000 DM minus 10 200 DM =) 189,59 DM und beläuft sich der (Rest-)Anspruch auf Pflegegeld (auch im Oktober 1991 ausgehend von 728 DM) somit auf (728 DM minus 189,59 DM =) 538,41 DM. Hinsichtlich eines Pflegegeldes in Höhe von 633,01 DM für September 1991 und von 538,41 DM für Oktober 1991 hätte folglich dem Hilfebegehren der Kl. entsprochen werden müssen.

Rechtsgebiete

Sozialrecht