Elternunabhängige Ausbildungsförderung für weitere Ausbildung
Gericht
BVerwG
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
10. 09. 1992
Aktenzeichen
11 B 8/92 (Münster)
Eine weitere Ausbildung ist i. S. des § 11 III 1 Nr. 5 BAföG 1983 in sich selbständig, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. begehrt Ausbildungsförderung für ein Postgraduiertenstudium. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Auszüge aus den Gründen:
... Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 II Nr. 1 VwGO zu.
Für klärungsbedürftig hält der Kl. ausschließlich die Frage, wie der Begriff der "in sich selbständigen Ausbildung" in § 11 III 1 Nr. 5 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 6. 1983 (BGBl I, 645) zu verstehen ist. Dies ist in der Rechtsprechung des BVerwG jedoch bereits hinreichend geklärt.
Im Urteil vom 12. 6. 1987 (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1987, 1089) hat das BVerwG für das genannte Merkmal darauf abgestellt, dass es sich um eine hinsichtlich ihrer Zugangsvoraussetzungen und ihrer Durchführung von der berufsqualifizierend abgeschlossenen ersten Ausbildung völlig unabhängige weitere Ausbildung handele, die zu einem eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss führe. In dem Beschluss vom 18. 5. 1988 (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 73) sind die in sich selbständigen Ausbildungen dahin umschrieben worden, dass sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erlangung eines - weiteren - berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind. Im Einklang damit bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1986) vom 30. 7. 1986 (GMBl S. 397) in Rdnr. 11.3.11 i. V. mit 7.2.15, eine Ausbildung sei in sich selbständig, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittele, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich seien; ergänzende Ausbildungsgänge, z. B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Annahme des BerGer., dass das vom Kl. durchgeführte LL. M.-Studium keine in sich selbständige Ausbildung sei, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
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