Absenkung der Arbeitslosenhilfe
Gericht
BSG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
25. 06. 1998
Aktenzeichen
B 7 AL 2/98 R
Die Absenkung der Arbeitslosenhilfe für Bestandsfälle mit Wirkung ab 1. 7. 1996 stellt eine verfassungsrechtlich zulässige, echte Rückwirkung dar.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosenhilfe in einem endgültigen Bescheid darf dann nicht im Wege der prospektiven Schätzung des zukünftigen Nebeneinkommens erfolgen, wenn das Arbeitsamt die rechtliche Möglichkeit hatte, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
Zur Begrenzung der Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bet. streiten über die Höhe der dem Kl. ab 1. 4. 1995 zustehenden Arbeitslosenhilfe. Der im Jahre 1941 geborene Kl. bezog bis zum 14. 11. 1994 Arbeitslosenhilfe. Nach Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung vom 15. 11. 1994 bis 31. 3. 1995 meldete er sich zum 1. 4. 1995 erneut bei der Bekl. arbeitslos. Die Bekl. bewilligte durch Bescheid vom 7. 4. 1995 dem Kl. Arbeitslosenhilfe ab 1. 4. 1995 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) von 674 DM in Höhe von 228 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, keine Kinder). Den Widerspruch wegen der Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe wies die Bekl. durch Bescheid vom 6. 7. 1995 zurück. Hiergegen hat der Kl. am 10. 8. 1995 Klage zum SG erhoben. Durch Bescheid vom 22. 9. 1995 dynamisierte die Bekl. die dem Kl. zustehende Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 13. 9. 1995 bis 12. 9. 1996 und bewilligte dem Kl. Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM in Höhe von 230,40 DM. Der Kl. erzielte ab 19. 6. 1995 Nebeneinkommen. Durch Bescheide vom 14. und 15. 12. 1995, Änderungsbescheid vom 24. 5. 1996 und Widerspruchsbescheid vom 17. 6. 1996 rechnete die Bekl. das Nebeneinkommen des Kl. auf die Arbeitslosenhilfe an und hob die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab 19. 6. 1995 teilweise auf. Durch weitere Bescheide vom 24. 5. 1996 und 29. 5. 1996 regelte die Bekl. die Höhe der dem Kl. zustehenden Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung von Nebeneinkommen für die Zeiträume ab 25. 12. 1995. Die Widersprüche wies die Bekl. durch Bescheid vom 11. 7. 1996 zurück. Der Kl. hat getrennte Klagen sowohl gegen die Bescheide vom 15. 12. 1995 und 24. 5. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. 6. 1996 als auch gegen die Bescheide vom 24. 5. 1996 und 29. 5. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. 7. 1996 erhoben, die das SG mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Durch Bescheid vom 8. 7. 1996 setzte die Bekl. das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe des Kl. ab 1. 7. 1996 gem. § 136 IIb AFG i.V. mit § 242v AFG um 3% von 680 DM auf 660 DM herab. Bei einem Leistungssatz von 230,40 DM und Anrechnung von Nebeneinkommen in Höhe von 36,90 DM ergab sich ein wöchentlicher Arbeitslosenhilfe-Zahlbetrag von 193,50 DM. Den Widerspruch wies die Bekl. durch Bescheid vom 24. 9. 1996 zurück. § 242v AFG i.V. mit § 136 IIb AFG i.d.F. des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. 6. 1996 (BGBl I, 878) sei hier verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor 0,97 nicht zum 1. 4. 1996, sondern zum 1. 7. 1996 zu erfolgen habe. Der Kl. erziele regelmäßig ein wöchentliches Nettoeinkommen von 103,82 DM, woraus sich gem. § 115 AFG ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 36,90 DM wöchentlich errechne. Durch Bescheid vom 30. 8. 1996 bewilligte die Bekl. dem Kl. Arbeitslosenhilfe ab dem 13. 9. 1996 bis zum 12. 9. 1997 nach einem Bemessungsentgelt von 660 DM. Bei einem Anrechnungsbetrag wegen Nebeneinkommens von 36,23 DM ergab sich ein wöchentlicher Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe von 194,16 DM. Den Widerspruch wies die Bekl. durch Bescheid vom 24. 9. 1996 zurück. Der Anpassungsstichtag des § 242v AFG - der 1. 7. 1996 - trete hier an die Stelle des bisherigen Anpassungstags - 12. 9. 1996 - gem. § 112a AFG, so dass das Bemessungsentgelt von 660 DM nicht zu dynamisieren gewesen sei. Da das berücksichtigungsfähige Nettoeinkommen des Kl. wöchentlich nunmehr 102,46 DM betrage, reduziere sich der Anrechnungsbetrag gem. § 115 AFG auf 36,23 DM. Der Kl. hat gegen die Widerspruchsbescheide vom 24. 9. 1996 getrennt Klage zum SG erhoben. Das SG hat diese Klage nicht in den bereits anhängigen Rechtsstreit einbezogen.
Durch Urteil vom 17. 10. 1996 hat das SG die Klagen des Kl. betreffend die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 1. 4. 1995 abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ergingen neun weitere Bescheide der Bekl. Durch Urteil hat das LSG die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte teilweise Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
II. Die Revision des Kl. war mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen, soweit die Bescheide der Bekl. für den Zeitraum vom 1. 4. 1995 bis 30. 6. 1996 angefochten sind . . . Insoweit war die Revision nicht zugelassen. Soweit die Bescheide der Bekl. für den Zeitraum ab 1. 7. 1996 bis zum Erlass des Urteils des LSG am 5. 11. 1997 angefochten sind, ist die Revision im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG unter Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 II 2 SGG). Die tatsächliche Feststellungen des LSG hinsichtlich der Anrechnung von Nebeneinkommen gem. § 115 AFG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Senats.
Entgegen der Auffassung des Kl. liegt eine wirksame Teilzulassung der Revision vor, die auf den Leistungszeitraum ab 1. 7. 1996 begrenzt ist. Zwar hat das LSG die Begrenzung der Zulassung des Rechtsmittels nicht bereits im Urteilsspruch mitgeteilt. Jedoch ist der Umfang der Zulassung durch Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln (BSG, SozR 3-5050 § 15 Nr. 5, S. 22 m.w. Nachw.; BSG, Urt. v. 31. 7. 1997 - 4 RA 22/96), wenn - wie hier - der erwähnte Zulassungsgrund nicht alle Teile des Gesamtanspruchs, über den das LSG entschieden hat, erfasst. Der Urteilsbegründung des LSG ist eindeutig zu entnehmen, dass es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 II Nr. 1 SGG nur hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 242v AFG zum 1. 7. 1996 zulassen wollte. Die Ausführungen des LSG, dass es in dieser Frage von einer Entscheidung eines anderen Senats des LSG abweichen wolle und deshalb die Revision gem. § 160 II Nr. 1 SGG zugelassen werde, ist nur als Begrenzung der Zulassung verständlich. Ansonsten hätte das LSG nicht ausdrücklich betont, dass dies der einzige Grund gewesen sei, die Revision zuzulassen. Da nach § 160 II SGG die Revision „nur zuzulassen ist„, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und bei einem - wie hier -„teilbaren Streitgegenstand„ (BSG, SozR 1500 § 164 Nr. 22) im Blick auf jeden versicherungsrechtlich abgrenzbaren Leistungszeitraum die Eröffnung der Revisionsinstanz gesondert zu prüfen ist, liegt ersichtlich eine Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels vor. Da das LSG die Zulassung der Revision auf einen Zeitraum - ab 1. 7. 1996 - begrenzt hat, für den der Kl. aus einem bestimmten Lebenssachverhalt die Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe begehrt, liegt auch keine unwirksame Beschränkung der Zulassung auf die Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage vor (vgl. dazu BSG, SozR Nr. 170 zu § 162 SGG). Allerdings ist der durch die zeitliche Zäsur - 1. 7. 1996 - gekennzeichnete streitige Zeitraum bis zum 5. 11. 1997 (Erlass des LSG-Urteils) nicht in weitere Teile des Gesamtanspruchs abgrenzbar, so dass neben der fortlaufend wiederkehrenden Frage der zutreffenden Höhe des Bemessungsentgelts, aufbauend auf der Herabbemessung nach § 242v AFG, auch sämtliche andere in den nach dem 1. 7. 1996 erlassenen Bescheiden enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (insb.) zur Anrechnung von Nebeneinkommen gem. § 115 AFG) zur Überprüfung der Revisionsinstanz gestellt sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind auch keine Gründe ersichtlich, nach denen sich die Entscheidung des Senats über die Anwendbarkeit der §§ 136 IIb, 242v AFG auf Zeiträume vor dem 1. 7. 1996 auswirken könnte. Die Revision war hier mithin nur statthaft, soweit die Bescheide der Bekl. angefochten sind, die die Höhe des Anspruchs des Kl. auf Arbeitslosenhilfe ab 1. 7. 1996 regeln. Im übrigen war die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich im Sinne der Zurückverweisung als begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG schon hinsichtlich der Anrechnung von Nebeneinkommen reichen nicht aus; hinsichtlich der Neubewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 13. 9. 1996 fehlen jegliche Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs.
Das angefochtene Urteil des LSG beruht entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht auf einer Verletzung von § 136 IIb i.V. mit § 242v AFG. In der Sache hat die Bekl. mit den Bescheiden vom 8. 7. 1996/24. 9. 1996 eine „negative Dynamisierung„ des Bemessungsentgelts nach §§ 242v, 136 IIb AFG und eine entsprechende Kürzung der Arbeitslosenhilfe zum 1. 7. 1996 vorgenommen. Wegen der Besonderheiten, die bei der Anfechtung derartiger Bescheide zu beachten sind, beschränkt sich die rechtliche Überprüfung durch den Senat hier allein auf die Rechtsfrage, ob die Bekl. zu Recht das Bemessungsentgelt und daraus resultierend die Leistung ab 1. 7. 1996 herabgesetzt hat (vgl. BSG, SozR 3-4800 § 63 Nr. 1). Es ist nicht festzustellen, ob dieser „Dynamisierungsbescheid„ vom 8. 7. 1996 noch eine zusätzliche Regelung über die Anerkennung von Nebeneinkommen gem. § 115 AFG enthält; dies wird das LSG unter Berücksichtigung der zeitlich vorhergehenden Bescheide der Bekl. noch zu ermitteln haben. Der Bescheid vom 8. 7. 1996 könnte insoweit auch lediglich den bisherigen Anrechnungsbetrag von Nebeneinkommen unverändert übernommen haben. Die weiteren Bescheide der Bekl., die den Anspruch des Kl. auf Arbeitslosenhilfe ab dem 13. 9. 1996 regeln (beginnend mit dem Bescheid vom 30. 8. 1996/Widerspruchsbescheid vom 24. 9. 1996), stellen demgegenüber eine Neubewilligung für einen neuen Leistungsabschnitt bzw. Änderungen der Neubewilligung dar. Insoweit sind die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 13. 9. 1996 sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach - einschließlich der Anrechnung von Nebeneinkommen - in vollem Umfange zu überprüfen (BSG, SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 m.w.Nachw.).
Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid vom 8. 7. 1996 war § 136 IIb AFG i.V. mit § 242v AFG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungesetz [WFG] vom 25. 9. 1996, BGBl I, 1461 - ausgegeben am 27. 9. 1996 in Verbindung mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. 12. 1996, BGBl I, 1859; nachfolgend: Gesetz vom 12. 12. 1996). § 242v AFG normiert - insbesondere mit der Regelung in Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AFG - einen Spezialtatbestand, der für seinen Regelungsbereich ebenso wie die gleichgelagerten Bestimmungen des § 111 II 6 AFG und § 242q II 3 AFG die allgemeinen Vorschriften der §§ 44ff. SGB X ausschließt (vgl. hierzu BSGE 76, 162 [173] = NZA-RR 1996, 187 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSGE 78, 201 [202] = NZA-RR 1996, 426 L = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13; BSG, SozR 3-4100 § 111 Nr. 12, S. 38; ebenso im Ergebnis Schlegel, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 242 Rdnr. 19).
Der Bescheid der Bekl. vom 8. 7./24. 9. 1996 erweist sich als rechtmäßig, soweit die Bekl. ab 1. 7. 1996 die Arbeitslosenhilfe des Kl. gekürzt hat, indem sie das Bemessungsentgelt mit dem Anpassungsfaktor 0,97 (§ 112a II AFG) angepasst, d.h. um 3% vermindert hat (§§ 136 IIb i.V. mit § 242v AFG i.dF. des WFG i.V. mit dem Gesetz vom 12. 12. 1996). Bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses bestanden freilich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Rechtsgrundlage für die Anpassung der Arbeitslosenhilfe zum 1. 7. 1996 war zunächst § 136 IIb AFG i.V. mit § 242v AFG i.d.F. des am 28. 6. 1996 im BGBl verkündeten AlhiRG vom 24. 6. 1996. § 136 IIb AFG i.d.F. des AlhiRG lautete:
§ 136. (2b) Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor (§ 112a II) angepasst. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV unterschreiten . . . Die Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.
Hierzu bestimmte die Übergangsvorschrift des § 242v AFG:
§ 242v. Auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. 4. 1996 entstanden sind, ist § 136 IIb in der ab 1. 4. 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. 4. 1995 gilt und die Anpassung zum 1. 4. 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. Auf Antrag entfällt die Anpassung zum 1. 4. 1996, wenn in der Zeit zwischen dem 1. 4. 1995 und dem 31. 3. 1996 das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt gem. § 136 IIb um mindestens 10% gemindert worden ist. Die Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit vom 1. 4. bis 15. 5. 1996 ergehen; sie werden mit Wirkung vom 1. 4. 1996 wirksam.
Art. 4 AlhiRG vom 24. 6. 1996 bestimmte, dass das Gesetz am 1. 4. 1996 in Kraft tritt. Mit dieser Regelung war also zunächst die Rechtslage bezweckt, die Arbeitslosenhilfe aller bereits im Leistungsbezug Stehenden einheitlich zum Stichtag 1. 4. 1996 durch Minderung des Bemessungsentgelts um 3% abzusenken (Anpassungsfaktor 0,97).
In dem Zeitraum unmittelbar nach der Verkündung des AlhiRG am 28. 6. 1996 ging die Bekl. aber selbst davon aus, dass eine rückwirkende, negative Anpassung der Arbeitslosenhilfe zum 1. 4. 1996 entsprechend der Regelung des § 242v AFG i.d.F. des AlhiRG verfassungsrechtlich problematisch sei, und nahm deshalb eine Anpassung der Arbeitslosenhilfe erst zum 1. 7. 1996 vor. Ob sich die Bekl. mit diesem Vorgehen in Widerspruch zu § 31 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes) setzt, der als spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 I GG) bestimmt, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, kann offen bleiben. Eine gesetzliche Grundlage für ein Handeln der Bekl. unter Zugrundelegung des Anpassungsstichtags zum 1. 7. 1996 wurde jedenfalls durch das am 27. 9. 1996 verkündete WFG vom 25. 9. 1996 geschaffen. Insofern handelte die Bekl. in der Zeit nach dem 1. 7. 1996 möglicherweise zunächst ohne gültige Rechtsgrundlage hinsichtlich des Dynamisierungsstichtags. § 242v AFG i.d.F. des Art. 6 Nr. 6 WFG lautet:
§ 242v. (1) Auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. 7. 1996 entstanden sind, ist § 136 IIb in der ab 1. 4. 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. 7. 1995 gilt und die Anpassung zum 1. 7. 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. Auf Antrag entfällt die Anpassung zum 1. 7. 1996, wenn in der Zeit zwischen dem 1. 7. 1995 und dem 31. 3. 1996 das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt gem. § 136 IIb um mindestens 10% oder in der Zeit zwischen dem 1. 4. 1996 und dem 30. 6. 1996 um mindestens 3% gemindert worden ist. Die Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit vom 1. 4. bis 15. 5. 1996 ergehen; sie werden mit Wirkung vom 1. 4. 1996 wirksam.
Art. 12 des WFG bestimmte, dass das Gesetz zum 1. 1. 1997 in Kraft treten sollte. Für die Vorschrift des § 242v AFG i.d.F. des Art. 6 Nr. 6 WFG bestimmte sodann aber Art. 13 des Gesetzes vom 12. 12. 1996 (BGBl I 1996, 1859), dass § 242v AFG bereits „mit Wirkung vom 1. 7. 1996„ in Kraft tritt.
Der Senat geht davon aus, dass § 242v AFG i.V. mit § 136 IIb AFG i.d.F. des WFG in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. 12. 1996 eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden vom 8. 7. und 24. 9. 1996 geregelte Anpassung darstellen. Die Neufassung des § 242v AFG durch das WFG vom 25. 9. 1996 und insbesondere die rückwirkende Inkraftsetzung des § 242v AFG durch Art. 13 des Gesetzes vom 12. 12. 1996 zum 1. 7. 1996 stellen verfassungsrechtlich eine echte Rückwirkung dar. Der Senat kann hierbei dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 1. Senats des BVerfG, der zwischen echter und unechter Rückwirkung unterscheidet (vgl. BVerfGE 57, 361 [391] = NJW 1981, 1771; BVerfGE 63, 152 [175] = NVwZ 1984, 31; BVerfGE 72, 176 [196] = NJW 1986, 2561; BVerfGE 89, 48 [66] = NJW 1993, 2923; zuletzt BVerfGE, NJW 1998, 2731) oder des 2. Senats des BVerfG zu folgen wäre, der begrifflich zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung differenziert (vgl. BVerfGE 63, 343 [353] = NJW 1983, 1599; BVerfGE 72, 302 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 72, 302 [321] = NJW 1986, 2817; zuletzt BVerfG, NJW 1998, 1547). Auch unter Zugrundelegung der formaleren Betrachtungsweise des 2. Senats (vgl. hierzu im einzelnen Papier, SGb 1994, 105 [107]; ders., in: v. Maydell/Ruland, SRH, 2. Aufl. [1996], S. 118ff.; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. [1997], Art. 20 Rdnrn. 47ff.) liegt hier eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor. Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem diese Norm rechtlich existent, also gültig wird. Die maßgebliche Grenze stellt bei dieser Betrachtungsweise der Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes dar. Liegt der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes vor diesem Zeitpunkt, ist es ein rückwirkendes Gesetz. So liegen die Verhältnisse hier. Durch Art. 13 des Gesetzes vom 12. 12. 1996 wird der zeitliche Anwendungsbereich des § 242v AFG i.d.F. des WFG vom 25. 9. 1996 normativ auf den 1. 7. 1996 festgelegt, also auf einen Zeitpunkt, der vor Verkündigung des Gesetzes vom 17. 12. 1996 lag. § 242v AFG entfaltet daher „echte Rückwirkung„ (im Ergebnis ebenso Schlegel, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, § 242v Rdnr. 20). Dies gilt im übrigen auch dann, wenn dem Gesetz vom 12. 12. 1996 hinsichtlich der Anwendung des § 242v AFG ab 1. 7. 1996 nur eine das WFG klarstellende Bedeutung beigemessen würde.
Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass die grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässige, echte Rückwirkung des § 242v AFG hier ausnahmsweise gerechtfertigt ist, da das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage, wie sie vor dem 1. 7. 1996 gegeben war, nicht schutzwürdig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift der Vertrauensschutz des Bürgers vor belastenden rückwirkenden Gesetzen auch im Falle der echten Rückwirkung bzw. der Rückbewirkung von Rechtsfolgen nicht ein, wenn a) der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Recht bezieht, mit der Neuregelung rechnen musste, b) die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, c) die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig war, d) zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, e) durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (Bagatellvorbehalt), f) das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 261 [271] = NJW 1962, 291; BVerfGE 18, 429 [439] = NJW 1965, 1267; BVerfGE 30, 367 [387ff.]; BVerfGE 72, 200 [258ff.] = NJW 1987, 1749; BVerfGE 88, 384 [404] = DtZ 1993, 275; BVerfG, NJW 1998, 1547; BSG, Beschl. v. 28. 5. 1997 - 8 RKn 27/95; Papier, SGb 1994, 105 [107]; Jarass/Pieroth, Art. 20 Rdnr. 51).
Der Senat hält es zunächst für zweifelhaft, ob die Änderungen der Arbeitslosenhilfe-Bemessung durch § 242v i.V. mit § 136 IIb AFG durch den sogenannten Bagatellvorbehalt gerechtfertigt sein könnten (offengelassen bei Schlegel, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, § 242v Rdnr. 21). Obwohl es sich angesichts der Herabsetzung des Bemessungsentgelts um 3% = 20,00 DM (von 680 DM auf 660 DM) um eine Herabstufung der Arbeitslosenhilfe des Kl. nur um 4,20 DM wöchentlich handelte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch die Gesetzesänderung bewirkten „Nachteile„ für den Kl. unerheblich oder nur ganz gering waren (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 30, 367 [389f.]; BVerfGE 88, 384 [404] = DtZ 1993, 275; BVerfGE 95, 64 [87] = NJW 1997, 722). Hierbei dürfte zugunsten des Kl. zum einen die absolute Höhe der ihm zustehenden Arbeitslosenhilfe, zum anderen auch die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass bereits durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. 12. 1993 (1. SKWPG, BGBl I, 2353) zum 1. 1. 1994 eine Absenkung der Arbeitslosenhilfe erfolgt war.
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtslage vor dem 1. 7. 1996 unklar und verworren bzw. verfassungsrechtlich problematisch war (vgl. hierzu BVerfGE 11, 64 [73] = NJW 1960, 1195; BVerfGE 13, 261 [272] = NJW 1962, 291; BVerfGE 88, 384 [404] = DtZ 1993, 275) und neigt zu der Auffassung, dass der Gesetzgeber berechtigt war, diese unklare Rechtslage (auch rückwirkend) zu beseitigen. Die Unklarheit über die Höhe und den maßgeblichen Zeitpunkt der Anpassung der Arbeitslosenhilfe ist zwar überhaupt erst durch das AlhiRG und die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens zum AlhiRG entstanden. Der Deutsche Bundestag hatte am 9. 2. 1996 das AlhiRG beschlossen. Der Bundesrat rief am 1. 3. 1996 den Vermittlungsausschuss an. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren legte der Bundesrat am 24. 5. 1996 Einspruch ein. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch sodann am 13. 6. 1996 zurückgewiesen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte des AlhiRG die Begründung zur Neufassung des § 242v AFG durch den 11. Ausschuss des Bundestags in BT-Dr 13/5108, S. 16). Im Verlaufe dieses Verfahrens (Art. 76ff. GG) ist der am 9. 2. 1996 beschlossene Anpassungsstichtag 1. 4. 1996 auch bei der Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag am 13. 6. 1996 in § 242v AFG belassen worden, da andernfalls das Inkrafttreten des AlhiRG verzögert worden wäre; bei einer Änderung hätten nämlich gegebenenfalls die gesetzgebenden Körperschaften erneut eingeschaltet werden müssen (BVerfGE 48, 1 [18] = NJW 1978, 1575). Mithin war bereits im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (13. 6. 1996) offensichtlich, dass das AlhiRG in § 242v AFG mit dem Anpassungsstichtag 1. 4. 1996 Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich bedenklich war.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 48, 1 [18] = NJW 1978, 1575) ist der Gesetzgeber berechtigt, auch mittels echter Rückwirkung eine verworrene und verfassungsrechtlich zweifelhafte Rechtslage zu beseitigen. Der Senat hat hieran angesichts der konkreten Umstände des Gesetzgebungsverfahrens allerdings gewisse Zweifel, da die unklare und ggf. verfassungswidrige Rechtslage erst durch das AlhiRG und die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens entstanden ist. Möglicherweise wäre es dem Gesetzgeber zuzurechnen, dass er das AlhiRG nicht früher als Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht bzw. angesichts der politischen Diskussion um die Kürzung der Arbeitslosenhilfe in § 242v AFG einen realistischeren (späteren) Stichtag als den 1. 4. 1996 gewählt hat.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls das Vertrauen des Kl. in den Bestand der vor dem 1. 7. 1996 geltenden Rechtsfolgenlage ohnehin nicht schutzwürdig war. Die betroffenen Bürger mussten nach der rechtlichen Situation zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wurde, mit dieser Regelung rechnen. Bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AlhiRG vom 3. 11. 1995 (BR-Dr 732/95, S. 11f.) wird zur Neufassung des § 136 AFG ausgeführt, dass künftig pauschalierend davon ausgegangen werden solle, dass bei Arbeitslosen jährlich ein Verlust von beruflicher Qualifikation eintrete, der zu einer Minderung des Bemessungsentgelts von 5% (so die ursprüngliche Konzeption des Gesetzgebers) führe. § 242v AFG bestimmte, dass für alle vor dem 1. 4. 1996 entstandenen Ansprüche die Anpassung zum 1. 4. 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,95 erfolgen werde. Hierzu wird ausgeführt (BR-Dr 736/95, S. 13), dass der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs für alle Bestandsfälle auf den 1. 4. 1995 einheitlich festgesetzt werden müsse, da der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nicht gespeichert sei. Freilich können bloße Ankündigungen des Gesetzgebers, auch wenn sie, wie im vorliegenden Fall, von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion begleitet waren, nicht das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage erschüttern. Der verfassungsrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für den Wegfall des Vertrauens lag hier in dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung (vgl. BVerfGE 13, 261 [272] = NJW 1962, 291; BVerfGE 72, 260; BVerfGE 95, 64 [87] = NJW 1997, 722; BVerfG, NJW 1998, 1547). Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betr. mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen. Es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der endgültige Gesetzesbeschluss des Bundestages erfolgte hinsichtlich des AlhiRG am 13. 6. 1996 (Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats). Ab diesem Tag mussten sich die Betr. darauf einrichten, dass alle zu einem bestimmten Stichtag bereits entstandenen Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe durch Minderung des Bemessungsentgelts um 3% abgesenkt werden.
Allerdings war das Vertrauen der Betr., dass diese Neuregelung nicht zum 1. 4. 1996 (rückwirkend) in Kraft treten werde, zumindest bis zum 13. 6. 1996 schützenswert, weil bis zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden musste, dass der Anpassungsstichtag vor dem Gesetzesbeschluss liegen werde. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Betr. auch darauf vertrauen durften, § 242v AFG werde überhaupt nicht in Kraft treten. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass der Gesetzgeber insoweit zugunsten der bereits im Arbeitslosenhilfe-Bezug Stehenden lediglich den Stichtag auf einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Zeitpunkt verschieben werde, hingegen die materielle Regelung des § 242v AFG - Absenkung des Bemessungsentgelts um 3% - als solche erhalten bleibe. Insoweit war das Vertrauen der Betr. in den Fortbestand der alten Rechtsfolgenlage mit dem 13. 6. 1996 unwiderbringlich zerstört. Dementsprechend hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Bundestags die Änderung des § 242v AFG durch das WFG wie folgt begründet (BT-Dr 13/5108, S. 16):
„Wegen der Dauer des Vermittlungsverfahrens konnte das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz nicht mehr vor dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Inkrafttreten verkündet werden. Es muss deshalb rückwirkend zum 1. 4. 1996 in Kraft treten. Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung einzelner, den Bürger belastender Vorschriften des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes zu vermeiden, soll durch die Änderung von § 242v AFG klargestellt werden, dass den Betr. belastende Vorschriften des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes ab 1. 7. 1996, d.h., nur für die Zeit nach der Verkündung, anzuwenden sind, . . .„
Durch das WFG wurde mithin „klargestellt„, dass § 242v AFG i.d.F. des AlhiRG keine Rückwirkung zum 1. 4. 1996 entfaltet. Da der neu gewählte Stichtag - 1. 7. 1996 - zeitlich nach dem Gesetzesbeschluss des AlhiRG vom 13. 6. 1996 lag, konnte hinsichtlich der Rechtsfolgenlage nach dem 1. 7. 1996 kein Vertrauensschutz der Betr. mehr bestehen (ebenso im Ergebnis: Niesel, AFG, 2. Aufl., § 242v Rdnr. 1). Dies wird im übrigen auch durch die Tatsache unterstrichen, dass die Bekl. die Neuregelungen des AlhiRG zum 1. 7. 1996 (allerdings zunächst ohne diesbezügliche Rechtsgrundlage) nahtlos umgesetzt hat. So hat der Kl. aufgrund des Bescheids vom 8. 7. 1996 zu keinem Zeitpunkt über den 1. 7. 1996 hinaus Arbeitslosenhilfe in der ursprünglich bewilligten Höhe weiter bezogen. Der Senat hatte daher auch nicht darüber zu befinden, ob aufgrund der Rechtslage zum 1. 7. 1996 das Vertrauen der Arbeitslosenhilfe-Bezieher zumindest dann schützenswert gewesen wäre, wenn sie zunächst Arbeitslosenhilfe in alter Höhe weiterbezogen hätten.
Schließlich vermag der Kl. auch keine Rechte daraus abzuleiten, dass § 242v I 3 AFG i.d.F. des WFG in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. 12. 1996 unverändert aus § 242v AFG i.d.F. des AlhiRG übernommen worden ist. § 242v I 3 (insb. Halbs. 2) AFG ist in der Neufassung durch das WFG unverständlich, da die Änderung durch das WFG gerade den Zweck verfolgte, die vom Gesetzgeber selbst für verfassungsrechtlich problematisch erachtete Rückwirkung auf den 1. 4. 1996 zu beseitigen. Mithin kann die Beibehaltung der Wirksamkeitsbestimmung des § 242v I 3 Halbs. 2 AFG zum 1. 4. 1996 nur als legislatorisches Versehen betrachtet werden. Aufgrund der Gesetzesbegründung (BT-Dr 13/5108, S. 16) muss vielmehr gefolgert werden, dass der Gesetzgeber mit dem WFG den Gesamtplan verfolgte, Anpassungsbescheide gerade nicht zum 1. 4. 1996, sondern zum 1. 7. 1996 wirksam werden zu lassen. Deshalb ist § 242v I 3 AFG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass entsprechend den gesetzgeberischen Intentionen die Bescheide zum 1. 7. 1996 wirksam werden sollen (ebenso Schlegel, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, § 242v Rdnr. 22).
Auch die Voraussetzungen des § 242v I 2 AFG lagen nicht vor, da im vorliegenden Fall das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe des Kl. maßgebende Arbeitsentgelt nicht zwischen dem 1. 7. 1995 und dem 31. 3. 1996 gem. § 136 IIb AFG um 10% oder in der Zeit vom 1. 4. 1996 bis 30. 6. 1996 nicht um 3% gemindert worden ist.
Die Neuregelungen des § 136 IIb i.V. mit § 242v AFG i.d.F. des WFG in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. 12. 1996 sind auch im übrigen nicht verfassungswidrig. § 242v AFG bewirkte hier, dass für alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe, deren Ansprüche vor dem 1. 7. 1996 entstanden sind, eine Anpassung zu dem Stichtag 1. 7. 1996 mit dem Faktor 0,97 erfolgte. Damit enthält § 136 IIb i.V. mit § 242v I 1 AFG letztlich eine Leistungskürzung um 3% für alle Arbeitslosenhilfe-Bezieher, die bereits im Leistungsbezug standen. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 I GG, da der Arbeitslosenhilfe-Anspruch nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (BSGE 59, 227 [233] m.w. Nachw. = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSGE 73, 10 [17] = NZA 1986, 301 = NJW 1986, 1159 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, SozR 3-4100 § 138 Nr. 7) nicht der Eigentumsgarantie unterliegt. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld-Anspruch (vgl. BVerfGE 72, 9 = SozR 4100 § 104 Nr. 13) geht der aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfe-Anspruch von seiner Konzeption her nicht auf eine eigene Leistung des Anspruchsberechtigten zurück.
Der Kl. kann auch keinen Rechtsanspruch auf unverkürzte Arbeitslosenhilfe aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) ableiten. Das Sozialstaatsprinzip gewährt als solches keinen Anspruch auf eine bestimmte soziale Regelung oder einen Mindestbetrag an Arbeitslosenhilfe (hierzu BSGE 55, 115 [120] = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BSGE 73, 10 [18] = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4). Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272 [314] = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60 [80] = NJW 1990, 2869 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241 [263] = NJW 1996, 2293 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5, S. 16; zuletzt Senat, NZA-RR 1998, 564). Auch durch die Zahlung von Sozialhilfe wird dem Sozialstaatsprinzip genügt (vgl. BSGE 73, 10 [18] = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4). Von daher kann in § 242v I 1 AFG auch kein Verstoß gegen die über Art. 2 I GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gesehen werden, da die Freiheitsrechte des Kl. nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden. Zwar mag die fortlaufende Reduzierung der Höhe der Arbeitslosenhilfe-Ansprüche (zur Verfassungsgemäßheit der Leistungseinschränkungen durch das 1. SKWPG vgl. BSG, SozR 3-4100 § 111 Nr. 12 und Nr. 13) hinsichtlich des Vertrauens der Betr. auf den Fortbestand einer gewissen Arbeitslosenhilfe-Zahlbetragshöhe problematisch sein, jedoch bleibt dem Kl. jedenfalls unverkürzt die Möglichkeit, ergänzende Sozialhilfe zu beantragen. Die „Verschiebung„ der Lasten zwischen den Systemen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe als solche gehört wiederum zu den Gestaltungsfreiheiten des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 20 GG.
Schließlich kann sich der Kl. nicht auf Art. 3 I GG (Gleichheitsgrundsatz) berufen. Zwar wird nach § 242v AFG nur bei der erstmaligen Anpassung der Bestandsfälle zum 1. 7. 1996 eine „negative Dynamisierung„ (Minderung des Bemessungsentgelts um 3% ohne gleichzeitige „positive Dynamisierung„) vorgenommen. Für alle nach dem 30. 6. 1996 in den Leistungsbezug Eintretenden wird hingegen die Dynamisierung des für die Höhe der Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Bemessungsentgelts zu den üblichen Stichtagen mit einem um 0,3 verminderten - positiven - Anpassungsfaktor (§ 112a AFG) vorgesehen, was bei einem entsprechend hohen Anpassungsfaktor auch zu einer (wenn auch um 0,03 verminderten) jährlichen Erhöhung des Arbeitslosenhilfe-Zahlbetrags führen kann (fortgeführt in § 201 SGB III). Doch ist diese Regelung nicht zu beanstanden, da zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (hierzu BVerfGE 55, 72 [88] = NJW 1981, 271; BVerfGE 71, 146 [154f.] = NJW 1986, 709; BVerfGE 75, 382 [393] = NJW 1988, 403 = SozR 4100 § 138 Nr. 16). Wie die Bundesregierung bereits in der Begründung des AlhiRG vom 3. 11. 1995 feststellte (BR-Dr 732/95, S. 13), war für „den Bestand bei der ersten Anpassung nur eine Minderung und nicht gleichzeitig eine Dynamisierung möglich, weil diese regelmäßig bereits in den vorangegangenen 12 Monaten, zum Teil erst kurz vorher, erfolgt„ sei. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nach Überzeugung des Senats im Rahmen einer typisierenden Betrachtung die Ungleichbehandlung des „Bestands„ an Arbeitslosenhilfe-Beziehern (Herabstufung um 3%) mit den neu eintretenden Arbeitslosenhilfe-Fällen (lediglich um 3% verminderter Anpassungsfaktor gem. § 136 IIb i.V. mit § 112a II AFG). Dafür sind, wie sich der Begründung der Bundesregierung entnehmen lässt, vornehmlich verwaltungspraktische Gründe maßgeblich gewesen, denn es dient in erheblichem Maße der Verfahrensvereinfachung, wenn künftig alle Bestandsfälle zu einem einheitlichen Stichtag - jeweils der 1. 7. - dynamisiert werden. Insofern ergeben sich für den Senat unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung des Verfahrens für die Massenverwaltung der Bekl. keine Ansatzpunkte für eine Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung.
Der Senat ist allerdings mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht in der Lage, abschließend über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Nebeneinkommen durch die Bekl. gem. § 115 AFG i.V. mit § 134 IV AFG in dem Bescheid vom 8. 7. 1996 (und den weiteren Bescheiden nach dem 1. 7. 1996, in denen Nebeneinkommen angerechnet wird) zu entscheiden. Insoweit war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 II 2 SGG).
§ 115 I 1 AFG (i.d.F. des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 vom 26. 7. 1994, BGBl I, 786) bestimmt: Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine kurzzeitige Beschäftigung aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich nach § 111 AFG für die Kalenderwoche, in der die Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30 DM übersteigt. § 115 AFG setzt mithin voraus, dass das Nebeneinkommen während des Leistungsbezugs erarbeitet worden ist. Als Rechtsfolge wird der wöchentliche Arbeitslosenhilfe-Auszahlungsbetrag praktisch um die Hälfte des Nettoarbeitsentgelts aus der kurzzeitigen Beschäftigung gemindert. Die Bekl. kann folglich eine Anrechnung von Nebeneinkommen gem. § 115 AFG nur vornehmen, soweit eine Beschäftigungswoche tatsächlich einer Arbeitslosenhilfe-Leistungswoche zuordenbar ist (vgl. BSG, SozR 4100 § 115 Nrn. 1 u. 2 und Brand, in: Niesel, AFG, 2. Aufl., § 115 AFG Rdnr. 7). Das LSG hat hier keine Feststellungen getroffen, wann, d.h. in welchen Zeiträumen der Kl. Nebeneinkommen (in welcher Höhe) erarbeitet hat. Soweit das LSG hierzu ausführt, dass der Kl. selbst nicht in Abrede stelle, dass „die Anrechnung von Nebeneinkommen rechnerisch zutreffend„ von der Bekl. vorgenommen worden sei, ersetzt dieses Vorbringen nicht die Notwendigkeit einer eigenständigen, tatsächlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 115 AFG. Hierzu ist zu bemerken, dass die streitbefangenen Bescheide, soweit sie Regelungen über die Anrechnung enthalten, keine ausreichenden Angaben darüber enthalten, dass, wann und in welcher Höhe der Kl. Nebeneinkünfte erzielt hat. Entsprechende Feststellungen wären hier aber deshalb erforderlich gewesen, weil aus den Bescheiden der Bekl. möglicherweise geschlossen werden könnte (Bescheid vom 8. 7. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. 9. 1996; ebenso in den Bescheiden vom 30. 8. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. 9. 1996, vom 3. 1. 1997, am 16. 5. 1997, 8. 7. 1997, 9. 7. 1997, 2. 9. 1997), dass den Bewilligungen der Bekl. jeweils Prognosen über zukünftige Nebenverdienste des Kl. zugrunde lagen und von der Bekl. mithin ein Einbehalt von geschätztem, zukünftigem Nebeneinkommen vorgenommen worden ist, ohne dass dies oder die konkrete Berechnungsweise offengelegt worden wäre. Der Senat hält ein solches Vorgehen - wenn die Ermittlungen des LSG diese Vermutung bestätigen sollten - für rechtswidrig. Die Bekl. darf solche (endgültigen) Bewilligungen mit Anrechnung zukünftigen, geschätzten Einkommens nicht vornehmen. Vielmehr ist aus § 115 AFG zu folgern, dass die Anrechnung von Einkommen jeweils erst nach erfolgtem Leistungsbezug und nach durchgeführter Nebentätigkeit möglich ist (anders nur Radrüge, in: Gagel, AFG, § 115 AFG Rdnr. 84). Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, dass eine prospektive Schätzung des zu berücksichtigenden Nebeneinkommens durch die Bekl., die in der Form eines endgültigen Bescheids ergeht, nicht zulässig ist (vgl. hierzu auch BSG, SozR 3-1300 § 32 Nr. 4), durch die neue Vorschrift des § 329 SGB III bestätigt. Nach § 329 I SGB III kann das Arbeitsamt das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) vom 16. 8. 1996 (BR-Dr 550/96, noch zu § 330 SGB III) soll die Vorschrift der Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens dienen, wenn unter anderem von Anfang an feststeht, dass das geschätzte Einkommen nur kurzzeitig bei der Berechnung der Höhe der Leistung zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt im Umkehrbeschluss, dass bei einer fortlaufenden, mehrjährigen Erzielung von Nebeneinkommen - wie im Fall des Kl. - eine prospektive Schätzung des Nebeneinkommens nicht zulässig sein dürfte. § 147 I Nr. 1 AFG hat im übrigen insoweit der Bekl. auch eine rechtstechnische Möglichkeit an die Hand gegeben, wie mit der Unsicherheit über die zukünftige Höhe des Nebeneinkommens des Kl. umgegangen hätte werden können. Die Bekl. hat demgegenüber die jeweiligen (möglicherweise geschätzten) Nebeneinkommensanrechnungen in ihren Bewilligungsbescheiden unter keinen „Vorläufigkeitsvorbehalt„ gestellt, sondern vielmehr nach Kenntniserlangung von den tatsächlich erzielten Nebeneinkünften offenbar „Endabrechnungen„ für einzelne Zeiträume vorgenommen (Bescheide vom 5. 12. 1996 für die Zeit vom 1. 8. bis 31. 10. 1996 und vom 30. 6. 1997 für die Zeit vom 1. 11. 1996 bis 31. 5. 1997), die dann allerdings unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 45, 48 SGB X (ggf. i.V. mit § 152 AFG i.d.F. des 1. SKWPG vom 21. 12. 1993, BGBl I, 2353) zu überprüfen gewesen wären, was das LSG ebenfalls nicht beachtet hat. Schließlich wird das LSG auch die Rechtmäßigkeit der in diesen „Abrechnungsbescheiden„ offensichtlich erfolgten „Aufrechnungen„, die gem. § 51 I SGB I Ermessensentscheidungen der Bekl. darstellen, zu würdigen haben.
Das LSG wird also zunächst aufzuklären haben, welche konkreten Nebeneinkünfte der Kl. in welchen Bewilligungszeiträumen erarbeitet hat und ob diese tatsächlich erzielten Nebeneinkünfte den jeweiligen Bescheiden über die Anrechnung von Nebeneinkommen zugrunde lagen oder ob die Bekl. tatsächlich von geschätzten Nebeneinkünften für zukünftige Leistungszeiträume ausgegangen ist. Sodann wird anhand der konkreten Nebenverdienste des Kl. zu entscheiden sein, ob die Nebeneinkommensabrechnungsbescheide inhaltlich richtig waren, wobei bei einer Korrektur zu Lasten des Kl. jeweils § 45 oder § 48 SGB X sowie gegebenenfalls § 51 SGB X zu beachten wäre.
Der Senat teilt im übrigen nicht die verfassungsrechtlichen und grundsätzlichen Bedenken des Kl. gegen die Vorschrift § 115 I AFG. Im Ergebnis begehrt der Kl. unter Heranziehung von Rechtsgedanken aus dem SGB I, dass eine Anrechnung von Nebeneinkommen zu unterbleiben habe, soweit ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe wegen zu geringer Arbeitslosenhilfe besteht. Sinn und Zweck des § 115 AFG ist es aber, den Arbeitslosen durch den teilweisen Verlust des aus einer kurzzeitigen Beschäftigung erzielten Verdienstes weiterhin zur Übernahme einer Vollzeitbeschäftigung und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu motivieren. Dies wird insbesondere durch § 115 I 2 AFG zum Ausdruck gebracht (vgl. Brand, in: Niesel, AFG, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 2; vgl. auch Heuer, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, § 115 Rdnr. 9 m.w. Nachw.). Der Senat sieht unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Motive keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, bei der Ausgestaltung der Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung des Sozialhilferechts einen anderen Anrechnungsmodus oder einen höheren Freibetrag vorzusehen oder für Sozialhilfebedürftige von einer Anrechnung ganz abzusehen. Die Wahl und der Modus der Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unterliegt dem weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei der Gewährung von Sozialleistungen (vgl. BVerfGE 69, 272 [314]; BVerfGE 82, 60 [80] = NJW 1990, 2869; BVerfGE 94, 241 [263] = NJW 1996, 2293; vgl. auch die Neuregelung in § 141 I SGB III, der nunmehr von einem Freibetrag von 20% des monatlichen Arbeitsentgelts aus der Nebenbeschäftigung ausgeht).
Der Senat vermag weiterhin nicht zu entscheiden, inwieweit der Bescheid vom 30. 8. 1996 (24. 9. 1996) rechtmäßig war. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen neuen Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum ab 13. 9. 1996. Deshalb waren hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in vollem Umfang erneut zu überprüfen. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 m.w. Nachw.; vgl. Senat, Urt. v. 25. 6. 1998 - B 7 AL 128/97 R). Insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen durch das LSG, und zwar auch insoweit, als die auf dem Bescheid vom 30. 8. 1996 aufbauenden, weiteren Bescheide der Bekl. vom 3. 1. 1997, 10. 4. 1997, 16. 5. 1997, 8. 7. 1997, 9. 7. 1997 und 2. 9. 1997 betroffen sind. Hierüber wird das LSG nunmehr im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu befinden haben. Hinsichtlich der Höhe des Bemessungsentgelts in dem angefochtenen Bescheid vom 30. 8. 1996 (Widerspruchsbescheid vom 24. 9. 1996) weist der Senat allerdings darauf hin, dass durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (s.o.) Regelungen der §§ 136 IIb i.V. mit 242v AFG i.d.F. des WFG in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. 12. 1996 der Dynamisierungsstichtag auf den 1. 7. 1996 festgelegt wurde. Eine nochmalige Anpassung der Höhe der Arbeitslosenhilfe des Kl. zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 13. 9. 1996 gem. § 112a AFG widerspricht dem Regelungskonzept der §§ 136 IIb, 242v AFG. Die Anwendung soll, unabhängig von der Dauer des Bewilligungsabschnitts, jeweils zum 1. 7. eines Jahres erfolgen, da aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 242v I 1 AFG der 1. 7. 1995 als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs gilt. Der nächste Dynamisierungsstichtag war mithin für den Kl. der 1. 7. 1997, weshalb die Bekl. insoweit zu Recht der Neubewilligung ab 13. 9. 1996 weiterhin das gerundete, wöchentliche Arbeitsentgelt von 660 DM zugrunde gelegt hat.
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