FOCUS: Schutz für pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

07. 01. 2004


Aktenzeichen

S 48/03 Lösch 394 07 564.1/16


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Marke „FOCUS“ kann nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege“ gelöscht werden.

  2. Die Bezeichnung „FOCUS“ ist für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege“ unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

  3. Das Wort „FOCUS“/“FOKUS“ ist dem Verkehr in erster Linie im Zusammenhang mit der Optik, also in der Bedeutung als Brennpunkt, bekannt.

  4. In zweiter Hinsicht wird der Verkehr diesen Begriff mit dem gleichnamigen Nachrichtenmagazin assoziieren.

  5. Die weitere medizinische Bedeutung „Krankheitsherd“ ist nahezu nur in Fachkreisen bekannt.

  6. Die Bezeichnung „FOCUS“ ist somit im Hinblick auf die genannten Waren geeignet, die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen.

  7. Weiterhin besteht an der Bezeichnung „FOCUS“ für „pharmazeutische Erzeugnisse und Erzeugnisse für die Gesundheitspflege“ kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

  8. Der Bezeichnung „FOCUS“/“FOKUS“ kommt zwar eine abstrakte Eignung als Eigenschaftsangabe zu; weil diese aber keine so konkrete Aussage enthält, dass von einer ausreichenden Bestimmung der angegriffenen Waren gesprochen werden kann, ist sie nicht generell von der Eintragung als Marke auszuschließen.

Tenor

  1. Der teilweise Löschungsantrag, betreffend die Waren:

    "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege"

    wird zurückgewiesen.

  2. Kosten werden weder erstattet noch auferlegt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Die Marke

"FOCUS"

wurde am 23.05.96 für die Waren und Dienstleistungen

"Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen, ausgenommen auf dem Gebiet der Photogrammetrie; programmierte Floppy-Disketten, ROM-Video-Kassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie Ton- /Bild- und Videoaufzeichnungsträger insbesondere zur Präsentation von z.B. Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw. technischen Informationen; Chip-Karten, somit in Klasse 9 enthalten; Dienstleistungen eines Redakteurs: Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit z.B. Kultur-, Wissenschafts-, Sport-, industriellen bzw. technischen Informationen: Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen, Online-Dienste und Sendungen. Pflege und Aktualisierung von Datenprogrammen und Software auch für CD-ROM, ausgenommen auf dem Gebiet der Photogrammetrie; Organisation von Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher, sportlicher und auch politischer Art sowie Vermittlung von Karten für Veranstaltungen, Vermittlung von kodierten Kreditkarten; Vermittlung von Reisen, von Unterkünften einschließlich Hotels, auch von Mietwagen; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Schminken, Kosmetika; Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierwässer und -cremes, Deodorants; Toilettenartikel, nämlich Toilettenpapier, Reinigungsmittel und Zahncreme; Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse, auf der Basis von Vitaminen, von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlehydreaten als Nahrungsmittel für die Aufbau- oder nährstoffreduzierte, kalorienkontrollierte Ernährung. als sportliche Aufbaumittel, Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate o.ä.; Waren aus unedlen Metallen, soweit in Klasse 6 enthalten, Schilder aus Metall und/oder Kunststoff; Anstecknadeln, modische Assecoires, nämlich Schnallen, Schlösser bzw. Schließen aus Metall und/oder Kunststoff; motorgetriebene Werkzeug-Maschinen, insbesondere motorgetriebene Werkzeuge als Handwerker- und Hobbywerkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Wäge-. Meß-Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Brillenfassungen; Übertragung von Signalen; Magnetaufzeichnungsträger; Lautsprecher, elektronische Verstärker; Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren: Edelsteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Modeschmuck insbesondere Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Armbänder, Broschen, Anstecknadeln, Ohrringe; Schmuckgegenstände (soweit in Klasse 14 enthalten); Aschenbecher; Musikinstrumente; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Schilder und Modelle; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Photographien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren), Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter; Lehr und Unterrichtsmittel auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln; Ledergürtel; kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall); Bürsten; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Handtücher, Frotte-Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten); Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel und Schuhe; Kopfbedeckungen; Sonnenblenden als Bekleidungszubehör, Kopf- und Körperbänder; Trikot-Bekleidung, T-Shirts, Bademäntel, Jeans, Strümpfe, Sportbekleidung, Sportschuhe; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Spielzeug, nämlich Spielzeugautos, Modellautos, Spiele, Cornputer-Spiele; stationäre Trainingsfahrräder; Biere; Fruchtgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; milchhaltige Getränke, Spirituosen; Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Zigarrenabschneider, Zigaretten- und Zigarrenspitzen, Streichhölzer, Feuerzeuge; Beherbergung: Verpflegung und Unterbringung von Gästen; Betrieb von Gymnastik- und Fitneßanlagen und Freizeitparks sowie Spielbanken; Betrieb von Fan-Clubs"

unter der Nummer 394 07 564 in das Markenregister eingetragen.

Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 18.02.03, der am 12.02.03 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, die teilweise Löschung der Marke Nr. 394 07 564 für die Waren:

"Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege".

Sie ist der Auffassung, dass die Marke für die angegriffenen Waren entgegen § 8 Abs.2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei, da die Marke FOCUS die beschreibende Bedeutung Von "Krankheitsherd" hätte und auch nicht unterscheidungskräftig sei. Alle Standardwerke (u.a. Duden; Collins; Roche Lexikon der Medizin) wiesen diesen Begriff entweder in der englischen Variante mit "c" oder in der deutschen Variante mit "k" in dieser Bedeutung auf. Diese Bedeutung wäre nicht nur medizinischen Fachkreisen sondem auch informierten Laien bekannt. Der Begriff sei für pharmazeutische Erzeugnisse und Erzeugnisse für Gesundheitspflege unmittelbar beschreibend, da er den Ort, an dem die Arzneimittel ihre Wirkung entfalten würden, benenne.

Die Antragstellerin beantragt unter Zahlung der Gebühr,

die angegriffene Marke teilweise aus dem Markenregister zu löschen.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 21.05.03 zugestellten Löschungsantrag mit einem

am 02.06.03 im Patent- und Markenamt eingegangenen Fax widersprochen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass es sich bei der Marke "FOCUS" um eine berühmte Marke handeln würde.Die lnhaberin von dieser und insgesamt 48 im lnland registrierten Focus-Marken würde seit 1993 das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin herausgeben. Die aufgewandten Werbemittel seien vom Jahre 1993 mit 29 Mio. DM auf im Jahre 2002 mit 47 Mio. Euro gestiegen. Die Marke hätte daher eine überragende Verkehrsbekanntheit erlangt, was in einem Gutachten der Infratest Burke mit 73 Bekanntheit (1994) bzw 88% (1997) zum Ausdruck käme. Die Inhaberin führte zwei Gerichtsurteile (LG München I v. 22.03.01 und LG Köln v. 03.07.98) an, in denen die Berühmtheit der Marke "FOCUS" festgestellt worden sei.

Die Antragstellerin erwiderte darauf, die Argumente der Antragsgegnerin seien nicht geeignet, die Begründetheit des Löschungsantrags für die angegriffenen Waren in Frage zu stellen, da eine Durchsetzung im Verkehr stets für die konkreten Waren nachgewiesen sein müsste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.


II.

Der Löschungsantrag ist gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr.3, 54 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig.

Der Löschungsantrag ist jedoch nicht begründet, da die angegriffene Marke nicht entgegen § 8 Abs.2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden ist.

Die angegriffene Marke besteht aus dem Wort FOCUS. Das dem deutschen Fokus entsprechende Wort kommt aus dem Lateinischen, wird dort mit "c" geschrieben, heisst ursprünglich "Feuerstätte, Herd" und bedeutet laut Duden (Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Auflage, S. 524) auf physikalischem / optischem Gebiet "Brennpunkt" und auf medizinischem Gebiet "streuender Krankheitsherd im Körper" bzw einfach nur Krankheitsherd (Duden Die deutsche Rechtschreibung, 22. Auflage). Im "Fremdwörterbuch" (vgl Duden Das Fremdwörterbuch 5. Auflage, S. 268) ist die medizinische Bedeutung mit "Streuherd einer Infektion" angegeben. Auch im Englischen findet man die Schreibweise mit "c". Hier (vgl Collins German Dictionary, third Edition) wird das Wort ebenfalls mit "Brennpunkt, Herd" übersetzt. Das bekannte Handwörterbuch von Langenscheidt (vgl Neubearbeitung 1996, Englisch / Deutsch, S.256) bringt eine Reihe von physikalischen Bedeutungen - Brennpunkt, Fokus, Lichtpunkt, Brennweite, Scharfeinstellung, Brenn- und Mittelpunkt, Herd (des Erdbebens, Aufruhrs) -, aber keine einzige medizinische. Im Roche Lexikon (vgl 2. Auflage) wird Fokus mit "Brennpunkt / Brennfleck" angegeben und außerdem in pathologischer Hinsicht mit "jede lokale Gewebsveränderung, die über ihre nächste Umgebung hinaus krankhafte Fernwirkungen auslöst".

Allen diesen Eintragungen ist gemeinsam, dass die physikalische / optische Bedeutung stets an erster Stelle steht und dass dieses Wort Fokus / Focus weiterhin die medizinische Bedeutung im Sinne von Krankheitsherd hat.

Aufgrund der Reihenfolge der Nennung in einschlägigen Büchern ist davon auszugehen, dass der größte Teil des Verkehrs das Wort Fokus / Focus nur in Zusammenhang mit der Optik, also die Bedeutung Brennpunkt kennt bzw. ihm der Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannt ist, iSv "etwas fokussieren", "etwas scharf einstellen", "etwas genauer betrachten". Als nächstes kommt die Assoziation mit dem Nachrichtenmagazin. Den wenigsten Laien dürfte bekannt sein, dass das Wort auch "Krankheitsherd" heißt. Dies ist nur bei Fachleuten vorauszusetzen.

Demnach ist das Wort "Focus" geeignet, (pharmazeutische) Waren eines bestimmten Unternehmens zu kennzeichnen, ohne einen sachlichen Zusammenhang herzustellen. Ihm kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Hinsichtlich § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass nach der Fassung dieser Vorschrift ("...jegliche Unterscheidungskraft fehlt") auch schon eine geringe Unterscheidungskraft dieses Eintragungshindernis beseitigt. Diese besitzt die Bezeichnung "FOCUS" bezüglich pharmazeutischer Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege.

Aber auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

In Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Waren stellt die Bezeichnung keine freizuhaltende Angabe dar.

Internet-Recherchen der erkennenden Markenabteilung führten zu folgenden Ergebnissen:

Bei der Suche nach dem Begriff "focus" (Suchmaschine "MetaGer") wurde auf einen Verein "Stadtzentrum Focus" sowie auf einen Club "Focus" hingewiesen, die "Focus Quick Research" der Amerikanischen Physikalischen Akademie wurde aufgefunden. Drei Treffer unter den ersten sechs wiesen allein auf das Nachrichtenmagazin "FOCUS" hin. Bei der Suche nach diesem Begriff mit "k" (gleiche Suchmaschine) wurden Verweise auf die Fokus GmbH in Köln, den domain-name "focus.org.uk", den Fokus-Fotoverein, eine website von Fokus, das Fokus-Mediationsangebot eines Rechtsanwaltes, die Fokus-Bank, das Fokus-Forschungsinstitut der Fraunhofer-Gesellschaft, eine Fortbildungsmaßnahme für Erzieher, ein Europäisches Informationssystem Niedersachsen, einen iranischen Rechtsanwalt, eine Fokus-Technik-Seite gefunden. Ein Beitrag befasste sich mit Gesundheit, bei "Frau im Fokus" handelt es sich um von Frauenärzten betreute Seiten für Frauen.

Bei all diesen Quellen konnte kein Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen relevanten Quellen festgestellt werden.

In weiteren Recherchen nach kombinierten Begriffen wie "Focus Medizin" (Google) oder "Focus Arzneimittel" (MetaGer und Google) waren viele Verweise auf das Nachrichtenmagazin "FOCUS" mit speziellen Medizin-Themen (zB Orthopädie Heft 47, Hüftmedizin Heft 46, fitness & wellness Focus online, FOCUS TV zu Heuschnupfen, FOCUS zum Versand von Arzneimitteln, FOCUS online über Heilpflanzen, FOCUS online zur Geldanlage und Zuzahlung zu Arzneimitteln) zu finden.

Unter "focus Pharma" (MetaGer) fanden sich vor allem Verweise auf Firmen mit dem Bestandteil "focus" im Namen (FOCUS PHARMA AS, PFC Pharma Focus), auf das Nachrichtenmagazin FOCUS und die Verwendung von "focus" als Brenn- oder Mittelpunktsangabe (Febena Pharma: -our main product focus-, Schwarz Pharma AG -Focus list-).

Mit dem Suchbegriff "focus herd" (MetaGer) bekommt man natürlicherweise viele Treffer, die auf den Krankheitsherd als Bedeutung von "Fokus" hinweisen. Dabei war die überwiegende Mehrzahl der Treffer aber ein Verweis auf Nachschlagewerke bezüglich des Wortes Focus (Naturheilkundelexikon, Fachwörterbuch für Z.ahnheilkunde, Roche Lexikon Medizin, Kleines Lexikon der Diabetologie). Zwei andere Quellen zeigten den Zusammenhang zwischen "Focus" und Neuralerkrankungen bzw -therapien auf, weil auf diesem Gebiet der Herd, von dem die Funktionsstörungen ausgehen, direkt so bezeichnet wird. Das ist vor allem bei der Beschreibung epileptischer Anfälle fachspezifisch.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Begriff "Focus" einen medizinischen Fachbegriff darstellt, mit dem Mediziner und medizinisches Personal aufgrund ihrer speziellen Ausbildung in Berührung kommen bzw aufgrund ihrer Fachrichtung (speziell Nervenheilkunde, Strahlenkunde) zu tun haben. Pharmazeuten dagegen können mit diesem Begriff kaum etwas anfangen.

Bei den durch die Löschung angegriffenen Waren Pharmazeutika und Gesundheitspflegeprodukte ist zwar eine Assoziation allgemein zu einem Krankheitsherd vorstellbar, diese wird jedoch aufgrund der vorliegenden Verwendung des Wortes "Focus" in Alleinstellung nicht präzisiert. Somit könnte die Streitmarke "FOCUS" u.a. einen sprechenden Charakter haben, weil Krankheiten mit einem "Fokus" zusammenhängen können.

Die Bezeichnung "Focus" und auch das deutsche Pendant stellt aber keine so konkrete Aussage dar, dass von einer ausreichenden Bestimmung der angegriffenen Waren gesprochen werden könnte. Zwar vermag dieses Wort die Eigenschaft von Waren zu bezeichnen; das aber kommt grundsätzlich jeder Eigenschaftsangabe zu. Aus dieser abstrakten Eignung darf nicht darauf geschlossen worden, dass derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Marke auszuschließen sind (vgl BPatG, 24W(pat)89/96, 28.10.97 - indication).

Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass "Focus" auf medizinischem Gebiet insbesondere die Bedeutung "Herd, Krankheitsherd" aufweist. Dem Fachbegriff kommt aber allenfalls eine abstrakte Eignung zur Beschreibung etwa so bezeichneter pharmazeutischer Erzeugnisse zu. Im weiten Feld ärztlichen Handelns von der Anamnese über die Diagnose bis zur Therapie ist "Focus" ohne weitere Konkretisierung, also -wie hier- in Alleinstellung, worauf ausschließlich abzustellen ist, ein zwar bekannter Begriff, dem aber nicht ohne weiteres hinreichend klare Schlüsse auf die stoffliche Beschaffenheit die Bestimmung oder sonstige wesentliche Merkmale der Pharmaka und Gesundpflegeprodukte zu entnehmen ist.

Der eingetragenen Wortmarke "FOCUS" standen bzw. stehen daher absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs.2 Nr. 1 und 2 MarkenG weder zum Zeitpunkt der Eintragung noch der Entscheidung über die Löschung entgegen. Der teilweise Löschungsantrag war daher zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 63 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG).

Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Markenabteilung 3.4.


Miehle
Dr. Peuker
Tuttas

Rechtsgebiete

Markenrecht