Haftung für Kredite des Ehegatten

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

08. 04. 1987


Aktenzeichen

IVb ZR 43/86


Leitsatz des Gerichts

Sofern ein Ehegatte die zur wirtschaftlichen Verselbständigung des anderen Ehegatten erforderlichen Geldmittel durch Bankkredit besorgt und hierfür dingliche Sicherheit bietet, reicht dies allein für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nicht aus.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien waren seit 1968 miteinander verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie erwarben ein Hausgrundstück als Miteigentümer zu je 1/2. Als der Bekl. sich i. J. 1978 selbständig machen und einen Großmarkt betreiben wollte, gestalteten sie ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen um und trafen eine Reihe von Maßnahmen zur Finanzierung des Vorhabens des Bekl. und zur Sicherung des Familienbesitzes. Sie schlossen am 9. 6. 1978 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Am gleichen Tag übertrug der Bekl. sein hälftiges Miteigentum an dem Grundstück auf die Kl. Dabei behielt er sich das Recht vor, im Falle der Ehescheidung von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückauflassung zu verlangen; dieser Anspruch wurde durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch gesichert.

Am 14. 6. 1978 wurde zum Betrieb des Großmarkts eine KG gegründet, an der der Bekl. als Kommanditist mit einer Einlage von 117.000 DM beteiligt war. Im Zusammenhang damit wurde bei der X.-Bank in O. ein Dispositionskredit mit einem Rahmen bis zu 260.000 DM aufgenommen, wobei die Kl. als Eigentümerin des zur Absicherung benötigten Grundbesitzes als Kreditnehmerin fungierte. Hierzu wurde der Grundbesitz durch Eintragung zweier Grundschulden i. H. von 123.600 DM und 30.000 DM nebst Zinsen belastet. Der Bekl. verbürgte sich selbstschuldnerisch für diesen Kredit. Dieser wurde i. H. von 180.000 DM in Anspruch genommen, wovon 27.816,54 DM zur Ablösung der auf dem Grundbesitz ruhenden erstrangigen Hypothek verwendet wurden. Einen Betrag von 148.983,46 DM überwies die Bank direkt auf das Geschäftskonto des Bekl. Die Parteien schlossen am 8. 12. 1978 einen schriftlichen Vertrag, wonach die Kl. diesen Betrag dem Bekl. als Darlehen gewährte. Der Bekl. verpflichtete sich, sämtliche Kosten, Zinsen und Tilgungen des Kredits zu tragen und direkt an die Kreditgläubigerin zu überweisen. Die Kl. bedang sich u. a. das Recht aus, im Falle des Scheiterns der Ehe das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Einreichung des Antrags auf Ehescheidung bei Gericht, zu kündigen.

Der Bekl. stellte die im November 1978 aufgenommene selbständige Tätigkeit im Großmarkt am 2. 9. 1979 wieder ein, weil ständig hohe Verluste aufgetreten waren. Am 14. 9. 1979 verkaufte er seinen Kommanditanteil an die Firma R. Die Höhe des Kaufpreises ist noch im Streit.

Durch notariellen Vertrag v. 26. 8. 1980 verkaufte die Kl. den Grundbesitz für 350.000 DM an Dritte, nachdem der Bekl. die Löschung der für ihn eingetragenen Vormerkung bewilligt hatte. Von dem Erlös wurde u. a. der bei der X.-Bank aufgenommene Kredit abgedeckt. Nach Abzug sonstiger Verbindlichkeiten erhielten beide Parteien je 92.303,37 DM ausbezahlt.

Seit Sommer 1980 lebten die Parteien getrennt. Nachdem im März 1981 das Scheidungsverfahren eingeleitet worden war, kündigte die Kl. mit Schreiben v. 9. 10. 1981 dem Bekl. das Darlehen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil v. 8. 11. 1982 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Die Kl. verlangt von dem Bekl. aufgrund des Darlehensvertrages v. 8. 12. 1978 die Zahlung eines Teilbetrages von 60.000 DM nebst Zinsen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Bekl. Berufung eingelegt. Er hat sich in erster Linie damit verteidigt, dass zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden habe. Hilfsweise hat er mit einem Schadensersatzanspruch i. H. von 82.726,63 DM aufgerechnet, weil sich die Kl. durch die Veräußerung des Grundbesitzes die im Übergabevertrag ausbedungene Rückübertragung des hälftigen Eigentums unmöglich gemacht habe. Das OLG [Frankfurt] hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das OLG ist der Auffassung, bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarungen und Maßnahmen der Parteien i. J. 1978 sei zwischen ihnen eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen, so dass die Kl. bei Berücksichtigung der auch von ihr mitzutragenden Verluste vom Bekl. nichts mehr fordern könne. Die Parteien hätten zwar nicht ausdrücklich die Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gewählt, die Regelung ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen und finanziellen Verhältnisse vor der Übernahme des Großmarkts durch den Bekl. sei aber als konkludente Begründung einer Innengesellschaft anzusehen.

Mit dem Betrieb des Großmarkts hätten sie gemeinschaftlich einen Zweck verfolgt, der über die bloße Sicherung der ehel. Lebensgemeinschaft hinausgegangen sei. Sie hätten zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt, wobei ihnen der Grundbesitz je zur ideellen Hälfte gehört habe. Als der Bekl. sich beruflich habe verändern wollen, sei Gütertrennung vereinbart und das hälftige Grundeigentum des Bekl. auf die Kl. übertragen worden, um den Zugriff von Geschäftsgläubigem auf das Familienvermögen zu verhindern. Unmittelbar danach sei die KG zum Betrieb des ...-Markts gegründet worden, an der der Bekl. mit einer Einlage von 117.000 DM beteiligt gewesen sei. Dieser Betrag und die sonstigen zum Anlauf der neuen Tätigkeit erforderlichen Mittel hätten auf dem Kapitalmarkt beschafft werden müssen. Dies sei nur der Kl. möglich gewesen, weil sie Alleineigentümerin des zur Sicherheit heranzuziehenden Grundbesitzes gewesen sei. Von dem Kredit seien fast 150.000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl. überwiesen und hierüber ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Alle diese Maßnahmen hätten letztlich den Zweck gehabt, den Unterhalt der Parteien und der beiden Kinder zu sichern und nach Möglichkeit zu erhöhen, wozu beide Parteien in etwa gleichem Maßstab beigetragen hätten, indem sie ihr ursprüngliches Miteigentum an dem Grundbesitz als Sicherheit eingesetzt hätten. Wenn eine Ehefrau ihr Vermögen in dieser Weise zur Verfügung stelle und damit die Gründung eines Unternehmens ermögliche, könne ihr eine Beteiligung daran nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht abgesprochen werden. Falls die geschäftliche Tätigkeit des Bekl. Erfolg gehabt hätte, hätte die Kl. bei bestehender Ehe und auch im Falle der Scheidung daran teilgenommen. Andererseits könne dem Ehemann in einem solchen Fall nicht das volle Geschäftsrisiko in der Weise auferlegt werden, dass ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten allein zur Last fielen.

Damit würde ihm die Last des ehel. Aufwandes in vollem Umfang auferlegt, während die Ehefrau nachträglich den von ihr während der Ehe gemäß § 1360 S. 1 BGB geleisteten Beitrag in vollem Umfang zurückfordern könnte. Es sei eine Innengesellschaft ungeachtet dessen anzunehmen, dass der arbeitsmäßige Beitrag der Kl. nicht über den Rahmen des § 1356 BGB hinausgegangen sei. Diese Innengesellschaft sei als aufgelöst anzusehen, nachdem die geschäftliche Tätigkeit des Bekl. nicht den erwarteten Erfolg gehabt habe und die Parteien sich im Sommer 1980 getrennt hätten. Die Auseinandersetzung bestimme sich nach den §§ 731 ff. BGB. Sie sei bereits dadurch vollzogen, dass die Kl. den Grundbesitz veräußert, aus dem Erlös zunächst die Gesellschaftsschulden berichtigt und den Überschuss von 184.606,74 DM entsprechend den gleichen Anteilen der Parteien am Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§§ 722, 734 BGB) auf beide hälftig aufgeteilt habe.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, dass eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen den Parteien nicht bestanden hat.

a) Das OLG hat sich für seine Rechtsauffassung wesentlich auf Ausführungen der Entscheidung BGHZ 47, 157 (= FamRZ 1967, 420 = NJW 1967, 1275) bezogen. In dieser ist eine Ehegatteninnengesellschaft in einem Fall angenommen worden, in dem die Ehefrau ihr Grundstück als Kreditunterlage zur Errichtung und Führung des nach außen allein vom Ehemann geführten Gaststättenbetriebs zur Verfügung gestellt und in der Gaststätte mitgearbeitet hatte, wenn auch nicht über das Maß hinaus, das nach den Verhältnissen der Ehegatten üblich war. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses aufgrund schlüssigen Verhaltens der Ehegatten kommt es jedoch jeweils entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, die ergeben müssen, dass die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehel. Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben. So hat der BGH in vergleichbaren Fällen auch bereits eine Ehegatteninnengesellschaft verneint. In dem Urteil v. 28. 2. 1972 (II ZR 147/69 -, FamRZ 1972, 362 = WM 1972, 661) hat er es als nicht ausreichend angesehen, dass die Ehefrau eines Bauunternehmers durch Bestellung einer dinglichen Sicherheit eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe für das allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet hatte, ohne daran sonst in irgend einer Weise beteiligt worden zu sein. Dabei ist bereits darauf hingewiesen worden, dass in dem der Entscheidung BGHZ 47, 157 (= FamRZ 1967, 420) zugrunde liegenden Fall die Ehegatten die Gastwirtschaft gemeinschaftlich gepachtet und beide für deren Betrieb auch ihre Arbeitskraft eingesetzt hätten. In dem Urteil v. 5. 7. 1974 (IV ZR 203/72 -, FamRZ 1974, 592 = NJW 1974, 2045) schließlich hat der BGH eine Ehegatteninnengesellschaft in einem Fall verneint, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann zur Errichtung einer ärztlichen Praxis Geld gegeben und in dieser als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet hatte.

Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Beitrag der Kl. zur wirtschaftlichen Verselbständigung des Bekl. im wesentlichen darauf, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen dinglich abzusichern. Dabei war ihr der für die dingliche Absicherung herangezogene Grundbesitz wirtschaftlich nur zur Hälfte zuzurechnen, weil ihr eine Hälfte gerade vom Bekl. übertragen worden war. Die Rückführung des Geschäftskredits sollte im Innenverhältnis der Parteien allein der Bekl. übernehmen. Der Bekl. führte den ...-Großmarkt im Rahmen einer Handelsgesellschaft, in die die Kl. nach dem Gesellschaftsvertrag nicht einbezogen werden konnte. Während des Geschäftsbetriebs war die Kl. unstreitig halbtags anderweitig berufstätig und hat für den Großmarkt nur gelegentliche Aushilfstätigkeiten verrichtet, indem sie bei personellen Engpässen die Kasse bediente oder zu Hause Schriftliches erledigte. Sie hat also nur nebensächliche und untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt, die für den Betrieb des Unternehmens unwesentlich und der Tätigkeit des Bekl. in keiner Weise gleichwertig waren (vgl. dazu Johannsen, WM 1978, 502, 506, m. w. N.). Die Kl. hat im Rechtsstreit auch vorgetragen, dass sie keine verwertbaren Branchenkenntnisse besessen und dass der Bekl. sie demgemäss an geschäftlichen Entscheidungen nicht beteiligt habe, ohne dass das OLG Gegenteiliges festgestellt hätte. Dass sie den Verkaufserlös des Grundbesitzes nach Berichtigung von Schulden zur Hälfte an den Bekl. abgeführt hat, ist darauf zurückzuführen, dass dieser die Löschung der für ihn eingetragenen Vormerkung davon abhängig gemacht hatte. Insgesamt kann den Umständen des Falles nicht entnommen werden, dass die Kl. in der für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses erforderlichen Weise am Aufbau und der Führung des Großmarkts mitgewirkt hätte. Für die Schlussfolgerung des OLG, die Kl. müsse nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen am Erfolg und Misserfolg des geschäftlichen Unternehmens des Bekl. teilnehmen, fehlt schon deswegen eine hinreichende Grundlage.

Die Revision rügt im übrigen zu Recht, dass das OLG die ausdrücklichen Abreden der Parteien nicht hinreichend gewürdigt hat. Da das angefochtene Urteil die von den Parteien im Zusammenhang mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffenen Regelungen als Teilakte der Begründung einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten wertet, hätte geprüft werden müssen, inwiefern der Inhalt der ausdrücklich getroffenen Parteiabreden mit dieser Annahme vereinbar ist. Zwar brauchen sich die Beteiligten in derartigen Fällen nicht bewusst zu sein, dass ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen sind (BGHZ 31, 197, 201 = FamRZ 1960, 105), sie dürfen aber auch nicht übereinstimmend einen entgegenstehenden Willen gehabt haben (vgl. BSG, FamRZ 1983, 485). Ausdrückliche Abreden gehen grundsätzlich dem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vor (vgl. etwa BGHZ 84, 361, 367 = FamRZ 1982, 910, 912). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft.

Der notarielle Übergabevertrag v. 9. 6. 1978, mit dem der Bekl. seinen Hälfteanteil an dem Grundbesitz auf die Kl. übertragen hat, enthält eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Ehescheidung, die regelmäßig zur Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft und zu ihrer Auseinandersetzung führt. Der Bekl. hat sich für diesen Fall den Rücktritt vorbehalten und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung in das Grundbuch eintragen lassen. Dass dies nur zum Schein geschehen sei (§ 117 I BGB), liegt fern, zumal der Bekl. hierauf im Prozess sogar eine Hilfsaufrechnung stützt. Die Parteien haben danach in bezug auf den Grundbesitz, der als Kreditunterlage für die Gründung des Unternehmens herangezogen worden ist, für den Fall der Scheidung gerade keine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung gewollt, sondern eine Rückgängigmachung der Eigentumsübertragung auf die Kl. ohne Rücksicht darauf, wie sich bis dahin das Unternehmen entwickelt hatte. Dies steht der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen.

Der Vertrag v. 8. 12. 1978, auf den die Kl. ihre Klage unmittelbar stützt, ist nach Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung schriftlich geschlossen worden und ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet. Ein solcher ist auch zwischen Ehegatten möglich (vgl. etwa BGH, Urteil v. 27. 2. 1963 - IV ZR 189/62 -, FamRZ 1963, 279 = WM 1963, 529, 530; Johannsen, a.a.O., S. 508, m. w. N.). Wenn der Vertrag auch zusätzlich Elemente einer Erfüllungsübernahme i. S. von § 329 BGB aufweist, so ergibt er jedenfalls klar, dass die Kreditbedienung gegenüber der Gläubigerin allein Sache des Bekl. sein sollte, unabhängig davon, ob dessen Geschäfte gut oder schlecht gehen würden. Für den Fall der Scheidung ist wie bei der Grundstücksübertragung eine ausdrückliche Regelung getroffen, die wiederum zeigt, dass beide Parteien eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nicht gewollt haben. Die Kl. sollte dann nämlich das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, so dass der Bekl. den offenen Darlehensrest auf einmal zurückzuzahlen hatte, ohne einen etwaigen geschäftlichen Verlust wenigstens teilweise der Kl. überbürden zu können. Gleiches ergibt die Regelung, dass ihr das Recht zur fristlosen Kündigung zustand, sofern der Bekl. mit mehr als einer Monatsrate gegenüber der Gläubigerin in Rückstand geriet. Über diese ausdrücklichen Regelungen hätte sich das OLG allenfalls dann hinwegsetzen können, wenn die Abreden nur zum Schein getroffen worden oder aus sonstigen Gründen unwirksam gewesen wären. Dies ist aber nicht festgestellt und findet im Parteivortrag auch keine Stütze. Der Bekl. hat selbst eingeräumt, dass sich die Kl. mit dem Vertrag v. 8. 12. 1978 für den Fall des Scheiterns der Ehe hat absichern wollen, dass er dieses Sicherungsbedürfnis akzeptiert und zudem geglaubt hat, durch die Regelung ein Druckmittel gegenüber Dritten in die Hand zu bekommen.

3. Nach allem kann die Klage nicht mit der vom OLG gegebenen Begründung abgewiesen werden. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das OLG zurückverwiesen werden muss. Es kommt grundsätzlich darauf an, in welcher Höhe das dem Bekl. gewährte Darlehen im Zeitpunkt der Kündigung noch offen war. Dazu hat das OLG - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nichts festgestellt. Die Kl. hat indessen selbst ausgeführt, sie mache nur einen Teilbetrag ihres Anspruchs auch im Hinblick darauf geltend, dass dem Bekl. die Tilgung des Kredits aus dem Verkaufserlös des Grundbesitzes zur Hälfte zugute komme. Deshalb bedarf auch der tatrichterlichen Würdigung, inwiefern es Einfluss auf die Höhe des Darlehensanspruchs der Kl. hat, dass der Kredit aus der Substanz des Grundbesitzes abgelöst worden ist.

Was die Hilfsaufrechnung des Bekl. betrifft, so hat dieser den Verkauf des Grundbesitzes seinerzeit dadurch gefördert, dass er dem Zeugen S. eine Löschungsbewilligung zu seiner Rückauflassungsvormerkung übergeben hat. Mit diesem Verhalten könnte er sich in Widerspruch setzen (§ 242 BGB), wenn er nunmehr die Kl. wegen der Veräußerung schadensersatzpflichtig machen will.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht