Haftung für Kredite des Ehegatten

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

05. 04. 1989


Aktenzeichen

IVb ZR 35/88


Leitsatz des Gerichts

  1. Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist.

  2. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Bekl. Anfang April 1985 aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schluss der letzten mündl. Verhandlung vor dem OLG war über den Scheidungsantrag der Kl. noch nicht entschieden und ein Antrag auf Zugewinnausgleich von keiner Seite gestellt.

Der Bekl. betreibt unter seinem Namen ein Gewerbe; außerdem ist er Geschäftsführer der J.-GmbH, an der er einen Geschäftsanteil von 94 % hat; die übrigen Geschäftsanteile halten zu je 2 % die drei Kinder der Parteien.

Die Kl. begehrt vom Bekl. die Freistellung von Verbindlichkeiten, die sie gegenüber verschiedenen Kreditinstituten eingegangen ist, um den vom Bekl. betriebenen Unternehmen Kredite zu verschaffen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende: Die D.-AG gewährte beiden Parteien durch Verträge v. 9. 1. 1978 zwei Darlehen über je 50 000 DM, die zum 31. 12. 1987 noch mit jeweils 37 327,09 DM valutierten. Zur Sicherheit bestellte die Kl. der Gläubigerin Grundschulden i. H. von zusammen 100 000 DM auf ihrem von den Eltern ererbten und mit einem Familienwohnhaus bebauten Grundstück in A. Die Kreissparkasse X. gewährte den Parteien mit Verträgen v. 7. 11. 1980 und v. 6. 4. 1981 zwei Darlehen von 150 000 DM und 50 000 DM; diese waren zum 31. 12. 1987 noch i. H. von 110 732,78 DM bzw. 8455,03 DM in Anspruch genommen. Zur Sicherheit bestellte die Kl. der Kreissparkasse auf ihrem genannten Grundstück ebenfalls eine Grundschuld über 100 000 DM. Schließlich haftet die Kl. für einen dem Bekl. von der Raiffeisenbank O. eingeräumten Kredit, der zum 31. 12. 1987 mit 133 015,15 DM in Anspruch genommen war und zu dessen Sicherung sie dieser Bank Grundschulden an ihrem ererbten Grundbesitz i. H. von zusammen 190 000 DM bestellt hatte, die noch i. H. von 150 000 DM bestehen.

Die Kl. macht geltend, sie sei auf die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 326 857,14 DM (Stand: 31. 12. 1987) angewiesen, weil sie zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung für sich und die beiden bei ihr lebenden Kinder ihr Grundvermögen einsetzen müsse. Der Bekl. zahle seit der Trennung nur einen unzureichenden Unterhalt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Grundlage für die Übernahme der Schulden und die Belastung ihres Grundbesitzes entfallen. Der Bekl. müsse sich um eine Umschuldung bemühen, die ihm auch zumutbar und möglich sei, ohne dass die Existenz seiner Unternehmen gefährdet würde. Der Bekl. tritt dem entgegen. Er vertritt die Auffassung, dass die Geschäftsgrundlage für das Kreditengagement der Kl. fortbestehe, weil es der Beschaffung einer Einkommensquelle für den Familienunterhalt gedient habe und trotz der Trennung auch weiterhin diene. Zu einer Umschuldung und der von der Kl. erstrebten Freistellung sei er wirtschaftlich außerstande. Die Kl. verfüge über weiteren unbelasteten Grundbesitz, den sie verwerten könne. Im Übrigen könne ein vermögensrechtlicher Ausgleich nur im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er seinerseits für Verbindlichkeiten der Kl. i. H. von etwa 90 000 DM die Mithaftung übernommen habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Kl. ihr Freistellungsbegehren weiter. Sie trägt vor, die Ehe der Parteien sei seit dem 3. 3. 1988 geschieden. Der Bekl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Das OLG hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht; darin ist ausgeführt, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen, mit dem er im gesetzlichen Güterstand lebe, nicht schon während des Bestehens der Ehe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorweg ausgeglichen werden könnten. Auch nach Scheidung der Ehe komme ein Ausgleich nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die vorrangige Regelung des Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff. BGB) zu einem für den Ehegatten schlechthin untragbaren Ergebnis führe, so dass die durch Zuwendungen in der Ehezeit geschaffenen Eigentumsverhältnisse nach § 242 BGB korrigiert werden müssten. Das OLG hat ergänzend dazu die Auffassung vertreten, vor Durchführung des gesamten Zugewinnausgleichs - der in die Zuständigkeit des FamG falle - lasse sich nicht beurteilen, ob der Bekl. als "Zuwendungsempfänger" der streitgegenständlichen von der Kl. eingegangenen Verpflichtungen mehr erhalten habe, als ihm bei einem Zugewinnausgleich zufließen würde. Diese Unsicherheit stehe auch einem Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB hinsichtlich der von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen entgegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne ein Ausgleich in Form eines Befreiungsanspruchs nur geltend gemacht werden, wenn feststehe, dass der in Anspruch genommene Gesamtschuldner insgesamt ausgleichspflichtig sei und ihm nicht etwa als Ehegatte des nach § 426 BGB Ausgleichsberechtigten gegenüber diesem Gegenansprüche aus dem Zugewinnausgleich zuständen.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Schon ihr Ansatzpunkt ist verfehlt. Aus der Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich sogenannter unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe (vgl. BGHZ 82, 227, 230 = FamRZ 1982, 246, 247; BGHZ 84, 361, 364 = FamRZ 1982, 910; Senatsurteile v. 27. 1. 1988 - IV b ZR 82/86 -, FamRZ 1988, 482, 485, und v. 5. 10. 1988 - IV b ZR 52/87 -, FamRZ 1989, 147, 149) lassen sich Grundsätze zur Entscheidung des Streitfalles nicht herleiten. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen die Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie tragende Grund - die ehel. Lebensgemeinschaft - entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster Linie in Betracht, wenn Gütertrennung bestand, beim gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise, wenn nämlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Regelung führt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf Dauer angelegten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Die Kl. verlangt nicht die Rückgewähr einer Zuwendung und sie will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, dass sie dem Bekl. während der Ehe ihren Grundbesitz als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung gestellt hat. Sie erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung, nämlich die Beendigung ihrer persönlichen und dinglichen Haftung für die Kredite, die während intakter Ehe dem Bekl. bzw. der GmbH, deren Geschäftsanteile er zu 94 % hält, gewährt worden sind. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat die Kl. dem Bekl. auch kein Grundpfandrecht zugewendet; die Grundschulden hat sie vielmehr den Gläubigern zur Sicherung für die Darlehen bestellt, die sie entweder selbst - gemeinsam mit dem Bekl. - beantragt hatte oder für die sie jedenfalls - wie gegenüber der Raiffeisenbank - durch eine sogenannte "Zweckerklärung" die Mithaftung übernommen hatte. Dass dem Bekl. bzw. der GmbH ohne die von der Kl. zur Verfügung gestellten dinglichen Sicherheiten Kredite jedenfalls in der gewährten Höhe nicht bewilligt worden wären - was allerdings nicht festgestellt ist -, reicht nicht aus, die Bestellung der Grundpfandrechte als Zuwendung der Kl. an den Bekl. anzusehen.

Geht es danach hier nicht um den Ausgleich einer Zuwendung unter Ehegatten, lassen sich die vom OLG daraus hergeleiteten Folgerungen - auch zum Vorrang der gesetzlichen Regelung über den Zugewinnausgleich - nicht halten. Mit der ihm in erster Linie gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehen bleiben.

b) Auch die Hilfsbegründung des OLG trägt die Entscheidung nicht. Da ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird (vgl. Senatsurteil v. 30. 9. 1987 - IV b ZR 94/86 -, BGHR BGB § 426 Ehegatten 1 = FamRZ 1987, 1239, 1240), kann dieser - auch in der nach § 426 BGB möglichen Gestaltung eines Befreiungsanspruchs (BGHZ 35, 317, 325 = FamRZ 1962, 60, 63, m. Anm. Stoll, S. 64 ff.; BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; BGH, Urteil v. 5. 3. 1981 - III ZR 115/80 -, NJW 1981, 1666, 1667 f.) - nicht davon abhängen, ob dem in Anspruch genommenen Ehegatten ein Zugewinnausgleich zusteht. Es ist gerade umgekehrt: Zur Berechnung einer Zugewinnausgleichsforderung ist die Feststellung der beiderseitigen Endvermögen erforderlich (§§ 1373, 1378 I BGB); hierzu bedarf es der Beurteilung, inwieweit in die jeweiligen Endvermögen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus einem Gesamtschuldnerausgleich einzustellen sind (Senatsurteil, a.a.O.).

3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 563 ZPO). Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen, weil es weiterer Feststellungen und ihrer Würdigung durch den Tatrichter bedarf. Dabei ist von nachfolgenden Gesichtspunkten auszugehen.

a) Der geltend gemachte Befreiungsanspruch kann sich - ganz oder teilweise - aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien ergeben, die auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist. Für die Beurteilung von Ansprüchen, die bei einem unvorhergesehenen Scheitern der Ehe aus solchen während intakter Ehe eingegangenen Sonderbeziehungen erwachsen, ist nicht ausschlaggebend, ob die Parteien im gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder ob Gütertrennung bestand. Da die Zugewinngemeinschaft ihrer Natur nach nichts anderes ist als eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich, hat das Bestehen eines Anspruchs im gesetzlichen Güterstand regelmäßig nur die Folge, dass er als Aktivposten auf der einen und als Passivposten auf der anderen Seite bei der Ermittlung der Endvermögen in der Höhe zu berücksichtigen ist, die er am Stichtag hatte (vgl. Johannsen, WM 1978, 654, 655, 656).

b) Der BGH hatte schon mehrfach in vergleichbaren Sachverhalten zu entscheiden (vgl. etwa BGHZ 31, 197 = FamRZ 1960, 105; BGHZ 47, 157 = FamRZ 1967, 420; BGH, FamRZ 1963, 279; 1972, 362).

Dem Urteil BGHZ 47, 157 (= FamRZ 1967, 420), lag ein Fall zugrunde, in dem eine Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Ehemann ein Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen hatte, um Betriebsmittel für eine gemeinsam gepachtete, aber vom Ehemann betriebene Gaststätte zu erlangen; zur Sicherheit hatte sie der Sparkasse eine Grundschuld auf einem nur ihr gehörenden bebauten Grundstück bestellt. Nach dem Scheitern der Ehe war die Ehefrau in dieses allein ihr gehörende Haus gezogen und hatte vom Ehemann, der den Gaststättenbetrieb allein weiterführte, verlangt, sie von der Haftung für das Darlehen und der dinglichen Belastung ihres Grundstücks freizustellen. Der IV. ZS des BGH hat einen solchen Anspruch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten für möglich gehalten, obwohl der Ehemann nach außen die Gaststätte allein betrieben hatte und die Parteien sich nicht in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt hatten. Ansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen könnten davon nicht abhängen; es reiche aus, dass die Ehefrau gemäß § 1360 S. 1 BGB ihr Vermögen zur Verfügung gestellt habe, um dem Manne die Gründung und Führung eines Erwerbsgeschäftes zu ermöglichen, dessen Erträgnisse den Lebensunterhalt der Familie sichern sollten. Durch die Inanspruchnahme des Vermögens der Frau einerseits und die Arbeit des Mannes andererseits sei ein gemeinsames Ziel der Parteien - die gemeinsame Erwirtschaftung des Familienunterhalts - verwirklicht worden. Mit der Trennung, der kurze Zeit später die Erhebung der Scheidungsklage folgte, sei die Gesellschaft als aufgelöst zu betrachten. Die Auseinandersetzung habe hinsichtlich der Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung der §§ 738, 739 BGB zu erfolgen; dabei müsse berücksichtigt werden, dass es nicht billig sei, dem Ehemann im Verhältnis der Parteien zueinander die zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten allein zur Last zu legen.

Demgegenüber hat der II. ZS des BGH in dem Urteil v. 28. 2. 1972 (FamRZ 1972, 362) die Auffassung vertreten, die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten könnten dann nicht nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden, wenn eine Ehefrau lediglich eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe durch Bereitstellung einer dinglichen Sicherheit für das allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet habe, ohne daran sonst in irgendeiner Weise beteiligt worden zu sein. Unter solchen Umständen seien vielmehr, wenn nichts auf einen anderen Willen der Eheleute hindeute, die Regeln des Auftrags anzuwenden. Beim Auseinanderfallen der ehel. Lebensgemeinschaft ergebe sich dann ein Befreiungsanspruch aus § 670 i. V. mit § 257 BGB.

Der erkennende Senat hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Beitrag der Ehefrau zur wirtschaftlichen Verselbständigung ihres Ehemannes im wesentlichen darauf beschränkt hatte, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen auf ihr gehörendem Grundbesitz abzusichern (Urteil v. 8. 4. 1987 - IV b ZR 43/86 -, BGHR, BGB § 1356 II Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907). In jenem Fall hatten die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen und ihn ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet. Der Senat hat hervorgehoben, dass ausdrückliche Abreden grundsätzlich einem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vorgehen; schon aus diesem Grund bestanden in jenem Fall gegen die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten durchgreifende Bedenken. Der Senat hat aber darüber hinaus ausgesprochen, dass auch dann, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen worden ist und nur aus einem tatsächlichen Verhalten Schlüsse auf die Begründung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Ehegatten gezogen werden können, die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nur in Betracht kommt, wenn die Umstände des Einzelfalles deutlich ergeben, dass die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehel. Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben.

c) Im vorliegenden Fall liegen nach dem bisherigen Parteivortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Begründung einer Gesellschaft zwischen den Parteien vor. Die Kl. ist an den Unternehmen des Bekl. weder mit einem Kapitalanteil beteiligt noch hat sie in ihnen geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Die Tatsache, dass der Bekl. die in Rede stehenden Verbindlichkeiten, die in der Klageschrift nach dem Stand vom Sommer 1986 noch mit insgesamt 372 135,11 DM angegeben worden sind, bis zum 31. 12. 1987 bereits um 45 277,97 DM auf 326 857,14 DM vermindert hatte, lässt darauf schließen, dass es ihm im Innenverhältnis obliegt, sie allein zu tragen.

Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dem steht nicht entgegen, dass das Kündigungsrecht des § 671 I BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehel. Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 III BGB); eine Kündigung durch die Kl. kann in ihrem schon vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen gesehen werden. Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB); hat er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er Befreiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff., m. w. N.).

d) Ein Ehegatte in der Lage der Kl. kann von dem anderen jedoch nicht unter allen Umständen verlangen, er müsse die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und sie von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort freistellen. Einschränkungen ergeben sich nicht erst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB); sie folgen hier insbesondere daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehel. Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt (vgl. Soergel/Lange, a.a.O., § 1353 Rz. 26). Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 II S. 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten wie hier zu dem Zweck begründet worden, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen. Die Kl. wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, dass sie dem Bekl. die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (vgl. zu ähnlichen Gesichtspunkten bei der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten für die Bemessung nachehel. Unterhalts Senatsurteil v. 25. 1. 1984 - IV b ZR 43/82 -, FamRZ 1984, 358, 360, m. w. N.).

Es wird nach alledem zunächst zu prüfen sein, ob sich den Vereinbarungen der Parteien - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - Bestimmungen darüber entnehmen lassen, in welcher Weise für den Fall des Scheiterns der Ehe die Aufwendungen der Kl. zu erstatten sind. Soweit insoweit Feststellungen nicht getroffen werden können, ist zu fragen, ob sich unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen der Nachwirkungen der zwischen den Parteien bei Begründung der Verbindlichkeiten bestehenden Ehe Einschränkungen in der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs ergeben.

Die Auslegung der Parteivereinbarungen und gegebenenfalls die Prüfung, wie sich die besonderen Umstände des Falles auswirken, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Deshalb verweist der Senat die Sache an das OLG zurück. Den Parteien wird dadurch zugleich Gelegenheit geboten, zu den insoweit beachtlichen Gesichtspunkten weiter vorzutragen.

e) Gelangt das OLG aufgrund der neuen Verhandlung zu einem teilweise oder insgesamt fälligen Befreiungsanspruch der Kl., wird es den Vortrag des Bekl. zu beachten haben, ihm stehe gegen die Kl. wegen der Mitschuldübernahme für deren Verbindlichkeiten beim Erwerb eines Grundstücks in G. ebenfalls ein Befreiungsanspruch zu. Daraus könnte sich ein Zurückbehaltungsrecht des Bekl. ergeben, denn Gegenstand eines solchen Rechtes kann auch ein auf Befreiung von Drittschulden gerichteter Anspruch sein (vgl. BGH, NJW 1967, 1275, 1278, und BGHZ 91, 73, 77).

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht