Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes

Gericht

OLG Karlsruhe


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

12. 02. 1998


Aktenzeichen

2 UF 140/97


Leitsatz des Gerichts

Das volljährige Kind ist gehalten, für seinen Lebensunterhalt primär selbst aufzukommen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der am 7. 9. 1978 geborene, inzwischen volljährige Kl., berühmt sich gegenüber dem Bekl., seinem Vater, ab August 1996 eines Kindesunterhaltsanspruchs. Nachdem der Bekl. ab Januar 1997 nurmehr Krankengeld in Höhe von monatlich 1560 DM bezogen hat, hat das FamG mit dem angefochtenen Urteil den Bekl. u.a. dazu verpflichtet, an den Kl. ab Januar 1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 135 DM zu zahlen. Mit dem Vortrag, der Bekl. erziele seit Juni 1997 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 2690 DM, hat der Kl. mit seiner Berufung ab Juni 1997 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 563 DM geltend gemacht und hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Der Bekl. hat darauf hingewiesen, infolge des Verhaltens des Kl. habe sich dessen weitere Ausbildungschance zerschlagen; warum es im übrigen im April 1997 zum Abbruch dessen Ausbildungsverhältnisses gekommen sei, sei vom Kl. nicht dargelegt worden. Der Senat hat mit Verfügung vom 17. 10. 1997 dem Kl. aufgegeben, zur Frage seiner Ausbildung, Ausbildungsvergütung und sonstigen Tätigkeit Stellung zu nehmen. Hierzu ist bis jetzt kein weiterer Vortrag erfolgt.

Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Kl. für seine beabsichtigte Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. seit Juni 1997 infolge seiner Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut ganz oder teilweise leistungsfähig ist. Der Kl. hat jedenfalls ab diesem Berufungszeitraum seine Bedürftigkeit nicht dargelegt und nachgewiesen.

Jedes (minderjährige oder volljährige) Kind ist gegenüber beiden Eltern grundsätzlich verpflichtet, sich ausbilden zu lassen (Wendl/Scholz, UnterhaltsR, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 46). Kommt es dieser Obliegenheit nicht nach, ist es nicht unterhaltsbedürftig. Insbesondere gilt für einen Volljährigen, der sich nicht in Berufsausbildung befindet oder eine solche abgebrochen hat, dass er primär für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss (Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 48). Macht er trotzdem Kindesunterhalt geltend, sind an die Beurteilung seiner Bedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Vor einer unterhaltsrechtlichen Einstandspflicht seiner Eltern muss der gesunde Volljährige grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen (BGH, NJW 1985, 806 = FamRZ 1985, 273; NJW-RR 1987, 706 = FamRZ 1987, 930 [932]). Kommt der Volljährige einer solchen zumutbaren Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines erzielbaren Erwerbseinkommens.

Mangels anderweitigen Sachvortrages ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kl. bereits seit April 1997 ohne Ausbildungsplatz ist, seither keine eigenen Erwerbsbemühungen unternommen hat, ein weiteres Ausbildungsverhältnis infolge seines eigenen Verhaltens nicht hat absichern können und sich erst zum nächsten Ausbildungsjahr um eine neue Ausbildungsstelle bemüht. Bei diesem Sach- und Streitstand kann für den Zeitraum ab 1. 6. 1997 nicht von einer unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit des Kl. ausgegangen werden, so dass schon deswegen sein Berufungsziel derzeit ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht; Arbeitsrecht