Auswechseln der mitvermieteten Einbauküche durch Mieter
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
19. 09. 1996
Aktenzeichen
62 S 115/96
Baut der Vermieter eine Einbauküche ein und wird die Wohnung mit Einbauküche vermietet, so handelt es sich bei der Einbauküche in der Regel um Zubehör der Wohnung. Deshalb hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Ausbau dieser Küche und Einbau einer vom Mieter erworbenen Küche zustimmt.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Rechtsstreit der Parteien über Instandsetzungsarbeiten an der von dem Kl. vom Bekl. gemieteten Wohnung ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Im Rahmen der Kostenentscheidung war auch über den Antrag der Kl. zu entscheiden, den Bekl. zu verurteilen, einem Ausbau der mitvermieteten Einbauküche und einem Einbau einer vom Kl. gewünschten Einbauküche zuzustimmen.
Das AG hat den Anspruch des Kl. als begründet betrachtet. Das LG hat bei seiner Kostenentscheidung einen solchen Anspruch als nicht begründet angesehen.
Auszüge aus den Gründen:
Den Kl. steht ein Anspruch auf Zustimmung des Bekl. um Ausbau der vom Bekl. gestellten Einbauküche und deren Ersatz durch eine Einbauküche der Kl. aus § 535 S. 1 BGB nicht zu. Im vorliegenden Fall bedürften die Kl. gem. § 12 Nr. 1 Mietvertrag für den Umbau der Einbauküche die Genehmigung des Bekl. Dieser hat die Genehmigung nicht erteilt.
Ein Anspruch für die Genehmigung steht den Kl. entgegen der Auffassung des AG nicht zu. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß eine vom Vermieter eingebaute Einbauküche in Norddeutschland regelmäßig als Zubehör eines Wohnhauses und damit als wesentlichen Bestandteil des Wohnhauses gem. § 97 BGB anzusehen ist, während die vom Mieter gestellte Einbauküche gem. § 95 BGB nur ein Bestandteil des Hauses wird, auch wenn sonst äußerlich die Voraussetzungen vorliegen, unter den eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird (OLG Celle, NJW-RR 1989, 913).
Die Kl. können sich auch nicht auf die von ihnen zitierte Rechtsprechung, insbesondere des LG Konstanz (WuM 1989, 67), stützten. Der genannten Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war die Mietsache ohne Einbauküche, sondern lediglich mit Spüle und untergeschobenen Spülenschrank vermietet worden. Demgemäß lag bei dem Ersatz der Vermieterseits gestellten Spüle durch eine Einbauküche der Schwerpunkt des Begehrens auf dem Einbau einer Einbauküche, um damit überhaupt die Gebrauchsfertigkeit der Küche herzustellen. Vorliegend geht indes dem Begehren des Einbaus der eigenen Küche das gleichwertige Begehren auf Ausbau der vom Vermieter gestellten Einbauküche voraus.
Als Begründung für ihr Begehren führten die Kl. an, ihnen stünde ein Anspruch auf die Verwirklichung eigener Vorstellungen und eigenen Geschmacks zu. Dies sind allerdings nur dann legitime Interessen, soweit sie nicht gem. § 12 Mietvertrag genehmigungsbedürftige Umbauten betreffen. Während in dem vom LG Konstanz entschiedenen Fall mit dem Einbau der mietereigenen Einbauküche erst die Gebrauchsfähigkeit der Küche hergestellt wurde und damit ein für den Einbau legitimes Interesse bestand, war die Küche im vorliegenden Fall schon bei Beginn des Mietverhältnisses (1. 4. 1989) in gebrauchsfähigem Zustand. Die Kl. haben ein solches rechtlich schützeswertes Interesse an dieser Umbaumaßnahme bisher nicht vorgetragen. Dabei können sich die Kl. auch nicht auf den Rechtsgedanken, daß der Vermieter dem Mieter nicht ohne zwingenden Grund die Nutzung des technischen Fortschritts unmöglich machen darf (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, §§ 535, 536 Rdnr. 77) berufen. Denn sie tragen nicht vor, daß die Küche derart veraltet sei, daß ihr Gebrauchswert erheblich vermindert ist.
Es kommt daher - entgegen der Auffassung des AG - nicht darauf an, ob der Bekl. als Vermieter besondere entgegenstehende Interessen geltend machen kann, da schon die Kl. kein rechtlich schützenswerte Interesse dargelegt haben. Diesbezüglich kann daher auch die Frage einer gesonderten Sicherheitsleistung für den Rückbau der vermietereigenen Einbauküche dahingestellt bleiben, da auch in diesem Fall der Mieter ein berechtigtes Interesse vorzutragen hat. Diesbezüglich müssen sich indes die Kl. an der im Mietvertrag gegebenen Einwilligung zu der Wohnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen festhalten lassen. Ob sich bei einem länger andauernden Mietverhältnis oder bei anderen vom Vermieter gestellten Einbauten für einen Anspruch auf Entfernung allein die Verwirklichung des eigenen Geschmacks des Mieters als legitimes Interesse ausreicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
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