Zurücklassen von Mietergegenständen in geräumter Wohnung

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

04. 07. 1996


Aktenzeichen

1 S 331/95


Leitsatz des Gerichts

Die Mietwohnung wird nicht vom Mieter zurückgegeben, wenn er nach seinem Auszug noch eine erhebliche Menge ihm gehöriger Gegenstände zurücklässt, wie etwa Einbauküche und Teppichboden. Der Vermieter kann weiter Miete verlangen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. hat nach Kündigung des Mietverhältnisses und nach dem Auszug des Mieters aus der Wohnung von diesem die Miete für vier weitere Monate verlangt und dies damit begründet, daß der bekl. Mieter noch eine erhebliche Menge von Gegenständen in der Wohnung zurückgelassen habe.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Aus den Gründen:

Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Bei einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist, § 557 I BGB. Unstreitig sind in der Wohnung, nachdem der Bekl. am 29. 12. 1994 aus der Wohnung ausgezogen ist, noch verschiedene Gegenstände zurückgeblieben: eine komplette Einbauküche, ein Einbauschrank im Badezimmer, eine Garderobe im Flur, Rollos an den Fenstern, ferner eine Balkonverkleidung und ein von der Bekl. eingebrachter Teppichboden. Eine Rückgabe i.S. von § 556 BGB kann weder dann angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Räume unter Rückgabe des Schlüssels verläßt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt (vgl. BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = LM § 557 BGB Nr. 12). Für den Fall der Mitnahme der Schlüssel verschafft der Mieter dem Vermieter nicht den Besitz an den Räumen; in dem anderen Fall überläßt er zwar den Besitz an den Räumen, unternimmt jedoch keine Räumung. In jedem der beiden Fälle gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück und enthält sie dem Vermieter vor. Dabei ist unerheblich, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Demgemäß kann darin, daß der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen überläßt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden. Der Umstand, daß der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit einer Vorenthaltung i.S. von § 557 BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = LM § 557 BGB Nr. 16).

Teilleistungen des Mieters bei Erfüllung der Rückgabepflicht sind unzulässig, Eine nur teilweise Räumung hat daher zur Folge, daß dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, § 557 BGB Rdnr. 7 m.w. Nachw.).

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 557