Voraussetzungen für Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings
Gericht
LAG Baden-Württemberg 15. Kammer
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
05. 03. 2001
Aktenzeichen
15 Sa 160/00
Eine wegen Mobbings aus einem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmerin kann vom Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen, wenn sie nicht nachweist, welche Körperschäden oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ihr zugefügt worden sein sollen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. begehrt die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Die am 12. 10. 1956 geborene Kl. hat drei Kinder. Sie ist auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 9. 10. 1996 als Altenpflegerin in Dienste der Bekl. getreten.
Unter § 17 des Arbeitsvertrages ist eine Verfallfrist von sechs Monaten für alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, vereinbart worden. Die Bekl. betreibt eine Seniorenresidenz, welche sich in einen stationären Altenpflegebereich und den Bereich der ambulanten Pflege gliedert. In dem letztgenannten Bereich war die Kl. als Altenpflegerin tätig. Insgesamt waren dort 12 von etwa 100 beschäftigten Arbeitnehmern eingesetzt. Ein Betriebsrat ist gebildet worden. Die Heimleitung oblag einer Frau B., der Bereich der ambulanten Pflege führte als Pflegedienstleiter ein Herr K. Die Kl. erhielt seit 1998 eine Funktionszulage im Hinblick auf die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleiterin.
Sie war im Mai 1998 durch den Pflegedienstleiter positiv beurteilt worden. Der genannte Pflegedienstleiter erkrankte im Zeitraum November 1998 bis Februar 1999. Er hatte Alkoholprobleme und unterzog sich deswegen in den Jahren 1999 und 2000 jeweils einer Entziehungskur. Zwischenzeitlich ist das Arbeitsverhältnis mit dem Pflegedienstleiter durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Im Februar 1999 führte die Kl. ein Gespräch mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dabei ging es um die Frage der Ausübung der Pflegedienstleitung für den ambulanten Bereich. Es stellte sich die Frage, ob die Kl. den Pflegedienstleiter in der Pflegedienstleitung ersetzen könne. Mit der Lohnabrechnung für den Monat April 1999 wurde die Funktionszulage nicht gezahlt. Die Kl. wandte sich deswegen an die Heimleiterin und nahm bei der Buchhaltung der Bekl. Rücksprache. Die Funktionszulage wurde nachbezahlt und kam ab Mai 1999 wieder zur Auszahlung. Mit zwei Schreiben vom 2. 5. 1999 wandte sich die Kl. an die Heimleiterin und an den Geschäftsführer der Bekl. G. Am 3. 5. fand ein Gespräch zwischen der Kl. und der Heimleiterin und dem Pflegedienstleiter statt. Die Kl. erkrankte in der Zeit vom 30. 6. bis 9. 7. 1999 und kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. 7. zum 31. 8. 1999. Ihr letzter Arbeitstag war der 14. 7. 1999. Für die Zeit danach machte sie Ansprüche auf Ausgleich des Freizeitguthabens sowie restliche Urlaubsansprüche geltend. Nach dem Inhalt eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin F. vom 13. 8. 1999 ist der Kl. durch diese Ärztin bestätigt worden, dass sie aufgrund massiven Mobbings erkrankt sei. Der Arzt für Innere Medizin I. stellte am 14. 1. 2000 ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Rechtsanwalt aus. Darin ist ausgeführt worden; Als Ursache für die ausgeprägten körperlichen und psychischen Gesundheitsstörungen mit Dysthymie, Schlafstörungen, Essstörungen und Grübelzwänge wird von Frau A. eine Mobbing-Situation am alten Arbeitsplatz in der Seniorenresidenz angegeben.
Mit ihrem an die Bekl. gerichteten Schreiben vom 24. 2. 2000 hat die Kl. geltend gemacht, das ihr seitens der Bekl. unter dem Datum des 22. 10. 1999 erteilte Zeugnis werde von ihr nicht anerkannt. Weiter lautete es in dem Schreiben: „Gleichzeitig möchte ich anzeigen, dass ich wegen Mobbing Schadensersatz geltend mache“. Mit Antwortschreiben vom 29. 2. 2000 erklärte sich die Bekl. bereit, das Zeugnis entsprechend den Wünschen der Kl. abzufassen. Seit dem 1. 11. 1999 steht die Kl. in einem neuen Arbeitsverhältnis.
Mit ihrer am 3. 5. 2000 zum ArbG erhobenen Klage hat die Kl. einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht. Später hat sie aus- geführt, sie leite einen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823, 847 BGB sowohl aufgrund einer Verletzung durch den früheren Geschäftsführer, als auch und besonders durch Handlungen des vormaligen Pflegedienstleiters ab, dessen Handlungen die Bekl. sich gemäß § 831 BGB zurechnen lassen müsse. Zur Begründung ihres Klagbegehrens hat die Kl. im Wesentlichen ausgeführt, sie habe ihr Arbeitsverhältnis wegen Mobbings gekündigt. Im Herbst 1998 hätten sich die Alkoholprobleme des Pflegedienstleiters so massiv geäußert, dass er mehrfach ausgefallen sei und in die Klinik habe gefahren werden müssen. Es habe Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentenentnahme aus dem Medikamentenschrank gegeben. Diese Vorgänge seien der Geschäftsführung bekannt gewesen. Das im Februar 1999 mit dem Geschäftsführer geführte Gespräch habe zeitlich vor der Mobbing-Situation gelegen. Die Ereignisse am Arbeitsplatz hätten sich beginnend mit der Kürzung der Funktionszulage am 30. 4. 1999 zugespitzt. Sie habe an diesem Tag erfahren, dass sich der Pflegedienstleiter über sie negativ geäußert habe. Als Reaktion auf ihre Schreiben und die Gespräche habe der Pflegedienstleiter sie geschnitten. Bei einer 14-tägigen Urlaubsabwesenheit des Pflegedienstleiters sei es nicht zu einer Übergabe gekommen. Die Arbeitsbedingungen seien immer unerträglicher geworden. Sie habe von dem Pflegedienstleiter erfahren, dass sich die Bekl. wegen des Briefes fristlos von ihr lösen wolle. Am 10. und 11. 6. 1999 seien zwei Mitarbeiter der Geschäftsleitung der Bekl. am Beschäftigungsort erschienen, ohne mit ihr, der Kl., ein persönliches Gespräch zu führen. In der Folgezeit habe sie extreme Schlafstörungen gehabt, sei nervös und gereizt gewesen. Der Pflegedienstleiter habe nicht nur durch bewusstes und gewolltes Mobbing ein sinnvolles und engagiertes Arbeiten unmöglich gemacht, sondern auch fahrlässig durch seine alkoholbedingte Unzuverlässigkeit sie, die Kl., als seine Stellvertreterin unter enormen Druck gesetzt. Obwohl der Geschäftsleitung seit Februar 1999 in vollem Umfange bewusst gewesen sei, dass der Pflegedienstleiter aufgrund von Alkoholprobleme nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit verantwortungsvoll auszuüben, seien keine Maßnahmen zur Überwachung seiner Tätigkeit unternommen worden. Damit habe die Bekl. bewusst ihre Fürsorgepflicht verletzt. Es sei absolut erforderlich gewesen, den Pflegedienstleiter durch eine hierfür qualifizierte Kraft zu ersetzen, und sie, die Kl., zu entlasten.
Sie habe die Kündigung auf Anraten ihrer Hausärztin erklärt. Die Erkrankung und die Kündigung seien unmittelbare Folge des ständigen Mobbings am Arbeitsplatz. Durch die Kündigung habe sie aufgrund des geringeren Verdienstes einen monatlichen Schaden in Höhe von 1000 DM, ganz zu schweigen von Umzugskosten aus der Dienstwohnung in Höhe von ca. 10000 DM.
Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Bekl. hat sich damit verteidigt, die Ansprüche seien entsprechend der Regelung im Arbeitsvertrag verfallen. Es liege auch keine Fürsorgepflichtverletzung vor. Handlungen des Pflegedienstleiters müsse sie, die Bekl., sich nicht zurechnen lassen. Außerdem könne sie sich auf das Haftungsprivileg nach dem SGB VII berufen. Bei dem Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin handle es sich um ein Gefälligkeitsattest.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Der Kl. steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Bekl. zu.
Ob der von der Kl. erhobene Schmerzensgeldanspruch von der unter § 17 des Arbeitsvertrages vereinbarten zweistufigen Verfallklausel erfasst wird, kann dahinstehen. Der Kläger steht nach ihrem Vorbringen ein solcher Anspruch nicht zu.
1. Nach der ursprünglichen Begründung hat sich die Kl. eines Schmerzensgeldanspruches wegen Verletzung der Fürsorgepflicht berühmt. Mit dem Begriff der sog. Fürsorgepflicht werden herkömmlich die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten beschrieben, die dieser bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitnehmer zu beachten hat. Es handelt sich dabei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. BAG vom 16. 5. 2000 - 9 AZR 203/99 - AP Nr. 7 zu § 615 BGB Böswilligkeit). Nach § 253 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ein Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Im Vertragsrecht ist ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BAG vom 31. 10. 1972 - 1 AZR 11/72 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Däubler, Mobbing im Arbeitsrecht, BB 1995, 1347ff.), im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Haftung für positive Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen (vgl. Haller/Koch, Rechtsschutz am Arbeitsplatz, NZA 1995, 356ff.). Da Fürsorgepflichten vertragliche Pflichten sind, ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben.
2. Ebenso wenig kann die Kl. einen Schmerzensgeldanspruch als Auflösungsschaden gemäß § 628 Abs. 2 BGB verlangen. Zwar ist beim Schadensersatzanspruch nach dieser Vorschrift nicht auf die Form der Vertragsbeendigung, sondern auf deren Anlass abzustellen. Wesentliche Voraussetzung ist das Vorliegen eines Auflösungsverschuldens, welches das Gewicht eines wichtigen Grundes i.S. des § 626 BGB haben muss (vgl. BAG vom 11. 2. 1981 - 7 AZR 12/79 - AP Nr. 8 zu § 4 KSchG1969 m.w.N.) und dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 22. 6. 1989 - 8 AZR 164/88 - AP Nr. 11 zu § 626 BGB). Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Kl. schon nicht auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen schließen lässt, geht der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB auf den Schaden, den er durch die in der Vertragsverletzung des Arbeitgebers begründeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, wobei sich der Schaden nach den §§ 249, 252 BGB richtet (KR-Weigand, § 628 BGB Rn. 37). Auch insoweit ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben. Soweit die Kl. darauf verwiesen hat, durch ihre am 12. 7. zum 31. 8. 1999 erklärte Kündigung sei ihr ein Schaden in Höhe von 1000 DM monatlich durch einen geringeren Verdienst und in Form der Umzugskosten aus der Dienstwohnung in Höhe von ca. 10000 DM entstanden, hat sie diese angeblichen Schadensposten nicht klagweise geltend gemacht, sondern zur Bemessungsgrundlage für die Höhe des erhobenen Schmerzensgeldanspruches erhoben.
3. Die den Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 BGB treffende Pflicht von Schutzmaßnahmen, bei deren Nichterfüllung er zum Schadensersatz verpflichtet ist, besteht im Bezug auf Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, wobei § 618 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen auf Vorschriften aus dem Recht der unerlaubten Handlung jedoch gerade nicht auf § 847 BGB verweist.
4. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt nach § 847 BGB nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung begangen hat, indem er den Körper, die Gesundheit oder, was hier in Frage kommt, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt hat. Das Verhalten eines Vorgesetzten des Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber nach § 831 BGB nur dann zurechnen lassen, wenn er diesen unsorgfältig ausgewählt oder beaufsichtigt hat. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt die Zufügung eines körperlichen Schadens oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung voraus, wobei diese adäquat-kausal und unter Überschreitung des „erlaubten Risikos“ erfolgt sein muss (vgl. Kollmer, Mobbing, AR-Blattei SD 1215 Rn. 73).
Anders als im ersten Rechtszug, wo sich die Kl. eines Schmerzensgeldanspruches sowohl aufgrund einer Verletzung durch die früheren Geschäftsführer der Bekl. als auch besonders durch Handlungen des (vormaligen) Pflegedienstleiters berühmt hat, stellt sie im zweiten Rechtszug nur noch darauf ab, die Bekl. müsse sich die Handlungen ihres (Singular) Mitarbeiters zurechnen lassen, wobei die Bekl. möglicherweise zwar kein Ausfallverschulden (gemeint wohl Auswahlverschulden) treffe, jedoch nach Bekannt werden der Alkoholprobleme zur Überwachung des Pflegedienstleiters verpflichtet gewesen wäre. Im Hinblick auf diesen Mitarbeiter ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl. nicht einmal andeutungsweise, dass durch ihn adäquat-kausal der Kl. ein körperlicher Schaden oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung zugefügt worden ist. Soweit die Kl. hinsichtlich eines Gesundheitsschadens auf das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin verweist, ist darin zwar bestätigt worden, dass die Kl. aufgrund massiven Mobbings erkrankt sei. Auf welcher Grundlage diese Diagnose erstellt worden ist, ergibt sich aus dem Attest jedoch nicht. Demgegenüber hat der Arzt für Innere Medizin in seinem Attest zwar ausgeführt, die Kl. stehe wegen einer Erschöpfungsreaktion mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in seiner Behandlung. Er meint zwar, weil in den vergangenen 17 Jahren ärztlicher Betreuung keine diesbezüglichen Symptome aufgetreten seien, sei der Zusammenhang mit den von der Kl. geschilderten Arbeitsbedingungen schlüssig. Ob sie jedoch tatsächlich daraus abzuleiten sind, ergibt sich aus dem Attest allerdings nicht. Der auch in der Rechtsterminologie gebrauchte Begriff der Schlüssigkeit besagt nur, dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung seiner Richtigkeit das Entstehen des geltend gemachten Rechts (bzw. hier die aufgetretene Behandlungsbedürftigkeit) als zutreffend erscheinen lässt. Daraus folgt jedoch nicht schon, dass der Tatsachenvortrag objektiv zutrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Arbeitsamt den Kündigungsgrund anerkannt hat.
Hinsichtlich des unstreitig alkoholkranken Pflegedienstleiters erschöpft sich das Vorbringen der Kl. in pauschalen Behauptungen (Auseinandersetzung, abfällige Äußerungen gegenüber Dritten, Entgleisungen) bzw. darin, der Pflegedienstleiter habe die ihn obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt (etwa nicht erfolgte Übergabe, fehlende Erteilung von Informationen, Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentenentnahme aus dem Medikamentenschrank, Erscheinen im Dienst im alkoholisierten Zustand bzw. um eine Stunde verspätet). Wenn sich die Kl. im zunehmenden Maße ignoriert und übergangen gefühlt hat und sie sich durch die durch verschiedene Vorfälle eingetretene Gefährdung der Bewohner als verantwortungsbewusste Pflegerin in besonderem Maße belastet gefühlt hat, so folgt daraus jedoch nicht, dass sich irgendwelche Handlungen gegen sie gerichtet haben. Es reicht nicht aus, dass bei der Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern auftretende Arbeitspflichtverletzungen als Mobbing empfunden werden. Soweit die Kl. in Bezug auf ihre Person Fehlhandlungen des Pflegedienstleiters behauptet, hat sie, worauf bereits das ArbG hingewiesen hat, keine konkreten Vorkommnisse bzw. den Inhalt und den Anlass der Auseinandersetzungen, abfälligen Äußerungen und Entgleisungen geschildert.
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