Kausalitätsnachweis bei einem HWS-Schleudertrauma
Gericht
LG Augsburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
11. 07. 2001
Aktenzeichen
7 S 5189/00
Diagnostiziert der behandelnde Arzt zeitnah zum Unfallgeschehen eine HWS Verletzung und verordnet er ein Verschreibung pflichtiges Medikament und das Tragen der Schanz´schen Halskrause und trifft er bei der Nachbehandlung entsprechenden Feststellungen, dann steht die Kausalität eines Unfalles für die HWS-Verletzung fest (Bestätigung von OLG Bamberg, DAR 2001, 121).
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Frage, ob durch einen Unfall eine HWS-Verletzung eingetreten war. Das AG hatte die Frage unter Hinw. auf ein Sachverständigengutachten eines rechtsmedizinischen Instituts verneint. Die Berufung der Kl. war erfolgreich.
Auszüge aus den Gründen:
Die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß §§ 823 I, 847 I BGB und § 3 PflVG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1500 DM.
Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 11. 11. 1999, welchen der VN der Bekl. schuldhaft verursacht hat, erlitt die Kl. eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS-Trauma) sowie zusätzlich noch Muskelverspannungen im Schulter-Nacken-Bereich und Schulterblatt rechts.
Die Diagnose „Beschleunigungsverletzung Halswirbelsäule, Muskelhartspann Schulter-Nacken und Schulterblatt rechts“ wurde von den Ärzten K und Dr. M am 12. 11. 1999 aufgrund einer Untersuchung der Kl. festgestellt. In diesem Bericht ist unter Befund genau und differenziert dargestellt, welche pathologischen Veränderungen bei der Kl. festgestellt wurden. Aufgrund der zeitnahen Untersuchung besteht kein Zweifel, dass diese Verletzungen auf den Unfall vom Vortag zurückzuführen sind. Es handelt sich auch nicht um eine Verdachtsdiagnose. Das gleiche gilt für den ärztlichen Bericht des Dr. Ke vom 9. 12. 1999. Die Kl. stellte sich am 19. 11. 2000 einer Untersuchung bei diesem Arzt. Sie trug dabei eine Halskrause. Der Arzt stellte fest: „Spontanschmerz rechts Nacken-Schulterpartie Druckdolenz M. trapezius und supraspinatus rechts Kopfrotation nach rechts schmerzhaft eingeschränkt“. Auch hier lautete die Diagnose „HWS-Schleudertrauma mit prolongiertem Schmerzverlauf“. Nach diesem Bericht erfolgte die letzte Untersuchung wegen der Unfallfolgen am 26. 1. 2000. Hier lautete der aktuelle Befund: „Noch Schmerzsymptomatik von HWS ausgehend Rp. 6 × Massage mit Fango, E-Creme 100 g zur Schmerztherapie“. Die E-Creme ist gerichtsbekannt rezeptpflichtig. Nach der glaubhaften Aussage der Kl. war ihr auch die Schanz´sche Krawatte verschrieben worden. Der Arzt stellte eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. 11. 1999 bis zum 17. 12. 1999 zu 100 fest.
Nach diesen Erhebungen ist die Kausalität des Unfalles für die ärztlich diagnostizierte HWS-Verletzung nachgewiesen. Die Kausalität steht fest, wenn zeitnah vom Arzt die entsprechende Diagnose gestellt wird, ein verschreibungspflichtiges Medikament und das Tragen einer Schanz´schen Halskrause verordnet wird und bei einer Nachuntersuchung entsprechende Feststellungen wie im Bericht des Dr. Ke v. 9. 12. 1999 getroffen sind. Die Kammer folgt für diesen Fall dem Urteil des OLG Bamberg vom 5. 12. 2000 (NZV 2001, 470 = DAR 2001, 121), wonach in einem solchen Fall die durch das ärztliche Attest festgestellte Verletzung auch nicht durch ein Kfz-technisches Gutachten erschüttert wird, selbst wenn dieses Gutachten wegen einer errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von 7 bis 8 km/h eine Kausalität der Kollision für die Verletzung ausschließt.
Angesichts der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hält die Kammer einen Betrag von 1500 DM für angemessen nach § 847 I BGB. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kl. v. 11. 11. bis 17. 12. 1999 arbeitsunfähig krank gewesen ist. Die Behandlung war langdauernd. Die Kl. musste eine Halskrause tragen, was naturgemäß eine Beeinträchtigung über das Maß der Lästigkeit hinaus dargestellt. Glaubhaft ist zudem der Vortrag der Klägerin, dass sie unter starken Schmerzen litt. Angesichts der gesamten entscheidungserheblichen Umstände hält die Kammer wie auch in vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld in der zugesprochenen Größenordnung für angemessen.
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