Vermögensausgleich nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
01. 02. 1993
Aktenzeichen
II ZR 106/92
Zur Frage des Anspruchs auf Vermögensausgleich, wenn während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem Partner Grundvermögen zu Alleineigentum erworben wurde.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien lebten in den Jahren 1980 bis 1987 zusammen. Sie streiten über Besitzrechte und über Ausgleichsansprüche des Bekl. wegen des Grundstücks H-Straße. Die Kl. ist Alleineigentümerin des Hausgrundstücks M-Straße 100. Der Bekl. suchte für die Geräte und Materialien seiner Werkstatt ein geeignetes Grundstück. Er veranlaßte die Kl., das durch einen Brand beschädigte Gebäude H-Straße zu erwerben. Mit notariellem Vertrag vom 4. 3. 1982 kaufte die Kl. das Grundstück für 375000 DM; sie wurde am 2. 8. 1983 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Stadtsparkasse gewährte gemäß den Vereinbarungen vom November 1981 beiden Parteien gemeinsam Darlehen in Höhe von insgesamt 660000 DM. Mit einer entsprechenden Gesamtgrundschuld wurde zunächst das Grundstück M-Straße und später auch das Grundstück H-Straße belastet. Die Wiederaufbauarbeiten zogen sich über mehrere Jahre hin. Dabei wurden die Grundstücke mit weiteren Grundpfandrechten belastet, so das Grundstück M-Straße mit einer Grundschuld von 93000 DM, um Wechselverbindlichkeiten des Bekl. abzulösen, und das Grundstück H-Straße zugunsten der Bank, an die im Wege der Umschuldung die Grundschulden über 660000 DM und 93000 DM übertragen worden waren, mit einer weiteren Grundschuld über 410000 DM. Außerdem wurden die Grundstücke M-Straße und H-Straße zugunsten der Lebensversicherung mit Hypotheken über 393000 DM und 761000 DM belastet. Kreditnehmerin der Bank und der Lebensversicherung ist die Kl. Die Kredite sollen durch Lebensversicherungen getilgt werden. Eine der auf dem Anwesen H-Straße errichteten Wohnungen bezogen die Parteien; andere wurden vermietet. Der Bekl. lagerte im Keller und auf Freiflächen seine Geräte und Materialien. Die Kl. verlangt mit der Klage die Räumung des Grundstücks H-Straße durch den Bekl. Der Bekl. beantragt im Wege der Widerklage die Feststellung, daß die Kl. verpflichtet sei, an der Auseinandersetzung der von den Parteien gebildeten Innengesellschaft mitzuwirken, und daß ihm ein (näher umschriebener) Auseinandersetzungsanspruch zustehe.
Das LG hat der Räumungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das OLG hat der Widerklage teilweise stattgegeben und im übrigen die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Anschlußrevision des Bekl., der gegenüber dem Räumungsanspruch der Kl. erstmals ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, blieb erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
A. I. Zutreffend hat das BerGer. die von dem Bekl. im Wege der Widerklage erhobene Feststellungsklage für statthaft erachtet und ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Art der Rechtsbeziehungen der Parteien bejaht (vgl. Senat, NJW 1981, 749 = LM § 730 BGB Nr. 8 = WM 1981, 140 (141)).
II. Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55 (58) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt u. a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55 (56) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390 f.) = NJW 1982, 2863 = LM § 730 BGB Nr. 9; Senat, WM 1965, 793; NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841); NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55 (56 f.) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 730 BGB Nr. 9; Senat, NJW 1981, 1502 = LM § 705 BGB Nr. 32 = WM 1981, 526 (527); NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841); NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268; BGH, NJW 1985, 1841 = LM § 138 ZPO Nr. 21).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats spricht es gegen die Absicht der Partner, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Baugrundstücks oder Familienhauses, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, wenn der eine Partner zwar (ebenfalls) Leistungen für den Erwerb erbringt, der andere Partner aber Alleineigentümer wird (BGHZ 77, 55 (57) = NJW 1986, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; Senat, NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841)); der Umstand, daß der Partner, der nicht Eigentümer wird, zum Erwerb in erheblichem Umfang beigetragen hat, vermöge für sich allein hieran grundsätzlich nichts zu ändern (Senat, NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841)). Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen (vgl. Lieb, Gutachten A zum 57. DJT S. 32; Hausmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Vermögensausgleich, 1989, S. 601 ff.). In seinem Urteil vom 4. 11. 1991 (NJW 1992, 906 = LM § 705 BGB Nr. 57 = WM 1992, 610) hat der Senat dieser Kritik darin zugestimmt, daß für Partner, die mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen wirtschaftlich gemeinsamen Wert schaffen wollen, der ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll, die formal-dingliche Zuordnung dieses Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten kann. Die Position des Alleineigentümers kann infolgedessen nicht in jedem Falle als ausschlaggebendes Indiz gegen eine - wirtschaftlich gesehen - gemeinschaftliche Wertschöpfung herangezogen werden. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen (vgl. BGHZ 45, 258 (261) = NJW 1966, 1653 = LM § 815 BGB Nr. 2 L) oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten (vgl. BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 705 BGB (L) Nr. 38) zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen, wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-) Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Ausnahme nahelegen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (vgl. Senat, NJW 1992, 906 = LM § 705 BGB Nr. 57 = WM 1992, 610). Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes:
1. Ohne Rechtsverstoß kommt das BerGer. zu dem Ergebnis, eine Innengesellschaft sei zwischen den Parteien vertraglich nicht vereinbart worden.
2. Das BerGer. nimmt an, daß die Parteien mit dem Kauf und dem Ausbau des Grundstücks H-Straße einen wirtschaftlich gemeinsamen Wert schaffen wollten, der ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören sollte. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das BerGer. hat insoweit den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kl. nicht ausgeschöpft.
a) Die Kl. hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 2. 1. 1992 vorgetragen und unter Beweis gestellt, sie habe das Grundstück für sich und ihre Kinder gekauft, wobei sie dem Bekl. gestattet habe, für die Dauer des eheähnlichen Zusammenlebens dort mitzuwohnen.
b) Die Tasache, daß der Bekl. das Grundstück M-Straße für die Lagerung der Gerätschaften und Materialien seiner früheren Kfz-Werkstatt gesucht hatte und die Kl. ihm dies auch gestattete, gab ihm entgegen der Ansicht des BerGer. noch keine über die eines Mieters hinausgehende, eigentümerähnliche Stellung. Da der Bekl. nach dem Vortrag der Kl. im Jahre 1980 mittellos war und sein früheres Betriebsgrundstück räumen mußte, kann aus der Nutzung des Grundstücks H-Straße nicht ohne weiteres auf eine eigentümerähnliche Stellung des Bekl. geschlossen werden. Ein solcher Schluß wäre nur gerechtfertigt, wenn der Bekl. wenigstens teilweise die mit dem Eigentum verbundenen Lasten getragen hätte. Dazu war er aber nach dem Vortrag der Kl. finanziell nicht in der Lage. Vielmehr soll das Grundstück allein mit Mitteln der Kl. erworben und bebaut worden sein. Daß das Darlehen über 660000 DM zunächst von beiden Parteien aufgenommen wurde, ändert hieran nichts. Nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Kl. hätte der Bekl. von der Stadtsparkasse keinerlei Kredit erhalten, wenn nicht die Kl. gewesen wäre. Die weiteren Kredite wurden von der Kl. aufgenommen und auf ihren Grundstücken dinglich gesichert. Kreditnehmerin dieser Darlehen sowie Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung, welche den Kredit über 660000 DM abgelöst hatte, ist allein die Kl., die auch die anfallenden Versicherungsprämien zu entrichten hat.
c) Aus dem Umstand, daß die Kl. das Verhalten des Bekl. „hingenommen“ hat, läßt sich zu ihrem Nachteil kaum etwas herleiten.
Die Kl. hat unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, daß der Bekl., nachdem er von der Kl. in ihre Wohnung aufgenommen worden war, sich sofort als Ehemann der Kl. und als Inhaber deren Vermögens geriert habe. Mietern, Handwerkern und sonstigen Dritten gegenüber sei er als Eigentümer aufgetreten. Der Bekl. habe auch nicht geduldet, daß die Kl. sich um die Sanierung des Wohngebäudes H-Straße kümmerte, wobei er auch nicht vor Schlägen zurückgeschreckt sei. Vielmehr habe sich der Bekl. als Bauherr aufgespielt, und zwar nicht nur gegenüber dem Architekten, sondern auch gegenüber Handwerkern und sonstigen am Wiederaufbau und an der Modernisierung des Gebäudes Beteiligten, was die Kl. wegen der Gewalttätigkeit des Bekl. geduldet habe.
d) Aus dem Schreiben vom 2. 2. 1988 durfte das BerGer. nicht ohne weiteres für die Kl. nachteilige Schlüsse ziehen. Die Kl. hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß dieses Schreiben vom Bekl. entworfen worden sei, der die Kl. mit Drohungen gezwungen habe, dieses in Schriftform auszufertigen. Das Schreiben habe die Kl. niemals abgesandt, sondern der Bekl. habe sich des Originals bemächtigt und es Rechtsanwalt K überbracht. Rückschlüsse aus dem Schreiben vom 2. 2. 1988 zugunsten des Bekl. sind deshalb vor einer Klärung des zwischen den Parteien streitigen Zustandekommens dieses Schreibens nicht zulässig.
3. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das BerGer. dem Bekl. dem Grunde nach einen Anspruch zubilligt, ohne zuvor - wenigstens im groben - den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen festzustellen. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats ist, wenn die dingliche Zuordnung des Vermögensgegenstandes an einen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den Hintergrund treten soll, Voraussetzung, daß wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-) Eigentümer ist, vorliegen, die dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden.
a) Insoweit war von der Kl. vorgetragen worden, die Tätigkeit des Bekl. habe sich darin erschöpft, Besprechungen mit dem Architekten und dem Statiker zu führen, die verschiedenen Handwerker einzusetzen, diesen die Arbeit zuzuteilen sowie die zur Sanierung des Hauses erforderlichen Materialien zu bestellen und deren Lieferung zu veranlassen. Selbst Hand angelegt habe der Bekl. nur im Ausnahmefall. Nach Kenntnis der Kl. habe er beispielsweise am Außenputz mitgearbeitet. In der Regel sei der Bekl. damit befaßt gewesen, erhebliche Mengen Schrott und sonstige Gegenstände aus seinem in der V-Straße gelegenen Gewerbebetrieb in die Kellerräume des von der Kl. erworbenen Grundstücks zu schaffen. Auch von einer in der V-Straße gelegenen Lagerhalle seien alte Personenkraftwagen, Maschinen, Ersatzteile und Schrott in die H-Straße geschafft worden. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Bekl. überhaupt nicht in der Lage gewesen, bauhandwerkliche Arbeiten auszuführen. Sämtliche Arbeiten seien - von wenigen Ausnahmen abgesehen - von Handwerkern und Handwerksfirmen gegen ordnungsgemäße Bezahlung erledigt worden. Alles, was zu bezahlen gewesen sei, sei von der Kl. aufgebracht bzw. finanziert worden.
b) Auch wenn der Bekl. über mehrere Jahre hinweg erheblichen Einfluß auf die Durchführung des Bauvorhabens genommen haben sollte, stellen sich seine Arbeiten nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Kl. danach nicht als Leistungen dar, die in nennenswertem Umfang dem von der Kl. erworbenen Hausgrundstück zugute kamen. Vielmehr war der Bekl. in erster Linie im eigenen Interesse, nämlich zur Erlangung eines geeigneten Lagerplatzes seiner zahlreichen Gerätschaften und Materialien, sowie der Herrichtung des Hauses, in dem er mit der Kl. während der Dauer des Zusammenlebens wohnte, tätig.
B. Das von dem Bekl. erstmals in der Revisionsinstanz mit seiner Anschlußrevision gegenüber dem Räumungsanspruch der Kl. geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die neue Einrede des Bekl. gründet sich auf einen von dem BerGer. unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gewürdigten Sachverhalt. In der Revisionsinstanz ist kein Raum mehr für die Würdigung eines Sachverhaltes, welcher der Prüfung und Beurteilung durch den Tatrichter noch nicht unterlag. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsachen, auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurden (vgl. RG, Warn. 1917 Nr. 200; BayObLGZ 1982, 222 (235); Keller, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 274 Rdnr. 3; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 561 Rdnr. 5; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 274 Rdnr. 3; vgl. ferner BGH, NJW 1961, 1467 = LM § 561 ZPO Nr. 27; OLG Hamm, NJW 1986, 728 (729)). Das BerGer. konnte den Sachvortrag der Parteien bisher insbesondere nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt würdigen, ob der auf dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beruhende Räumungsanspruch der Kl. seiner Natur nach die Einrede des Zurückbehaltungsrechts überhaupt zuließe.
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