HexMac ./. Mac: keine Verwechslungsgefahr

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

02. 12. 2003


Aktenzeichen

300 65 534.7/42


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Marken „HexMac“ und „MAC“ sind nicht verwechslungsfähig.

  2. Aufgrund der zusammengezogenen Schreibweise und aufgrund der Kürze, Übersichtlichkeit und der hiermit einhergehenden leichten Merkbarkeit ist „HexMac“ als einheitlicher Gesamtbegriff anzusehen.

  3. Zwischen den Marken „HexMac“ und „MAC“ besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens.

  4. Dem Bestandteil „Mac“ kommt kein Hinweischarakter auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke zu.

Tenor

Die Widersprüche aus den Marken 1 061 057, 650 108, 395 43 666, GemM 000 729 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die zulässigen Widersprüche haben in der Sache keinen Erfolg.

Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der oben wiedergegebenen Marke, eingetragen für

"Auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte; Unternehmensberatung, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung von Datenverarbeitungsgeräten sowie der Entwicklung von Computerprogrammen; Schulung zur Anwendung von Datenverarbeitungsgeräten und zur Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung."

und der für

"Elektronische Datenverarbeitungsmaschinen, Computer, Datenausgabegeräte, insbesondere Drucker und elektronische Schreiber, Modulatoren und Demodulatoren, Laufwerke, Floppy-Disc-Antriebe, Magnetplatten, Magnetbänder und ähnliche Speichermedien als Programmträger für Computersoftware (sämtliche Waren, soweit in Klasse 9 enthalten)",

eingetragenen Widerspruchsmarke 1 061 057

"Mac"

sowie der für

"Wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte, Schifffahrtsgeräte und -instrumente, elektrische Apparate und Instrumente, nämlich Nachrichtenübermittlungsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Rechenmaschinen, Dateneingabe- und -ausgabegeräte, Plattenlaufwerke, Datenspeichergeräte, Analog/Digital-Wandler, gedruckte Schaltungen und Computer-Schaltungseinschübe, Modems, Registrierkassen; fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-Geräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Feuerlöschgeräte; Teile der vorgenannten Waren; speziell angepasste Futterale und Gehäuse für die vorgenannten Waren; Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Fotographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), Büromaschinen (soweit in Klasse 16 enthalten); Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen oder Spielen, Lehrmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile der vorgenannten Waren."

eingetragenen Widerspruchsmarke DD 650 108

"MAC"

sowie der für

"Elektrische, elektronische, elektrooptische und Multimedia-Geräte zur Aufzeichnung, Verarbeitung, Übertragung, Eingabe, Ausgabe, Speicherung und Wiedergabe von Daten, Bildern und Schall; Telekommunikationsgeräte, elektrische und elektronische Mess-, Kontroll- und Überwachungsgeräte; elektrische und elektronische Alarmanlagen; Computer-Hardware, soweit in Klasse 9 enthalten, Teile der vorgenannten Waren; Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse, Benutzerhandbücher für die oben genannten Waren in Klasse 9; Sachregister, Lehr- und Unterrichtsbücher ausgenommen Apparate; Design und Aktualisieren von Computer-Software."

eingetragenen Widerspruchsmarke 395 43 666

"MAC"

sowie der für

"Computer, Computerterminals, Tastaturen, Drucker; Anzeigeeinheiten, Terminals; Modems; Plattenlaufwerke; Computerperipheriegeräte; Kommunikationsausrüstung; Fernkopierer, Anrufbeantworter, Informationszugriffsysteme; Telephonbasis; Adapter, Adapterkarten, Verbindungselemente und Treiber; leere Computer-Speichermedien, Computerprogramme, Betriebssysterne, Computerhardware, -software und -firmware; Speichervorrichtungen für Computer; Ton-, Video- und Datenaufzeichnungen; Kameras; Schriften, Schriftarten, Schriftsatzgestaltungen und Symbole; Chips, Platten und Bänder mit od. zur Aufzeichnung von Computerprogrammen und -software; RAM, ROM; Festkörper-Speichergeräte; elektronische Kommunikationsanlagen und -instrumente; Telekommunikationsapparate und -instrumente; Computer und elektronische Spiele; dazugehörige Ausrüstungen zur Verwendung mit Computern; Multimediaerzeugnisse, bestehend aus oder zur Verwendung mit beliebigen der vorstehend genannten Waren; interaktive Erzeugnisse, bestehend aus oder zur Verwendung mit beliebigen der vorstehend genannten Waren; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; Druckereierzeugnisse im Zusammenhang mit Computern, Multimediaerzeugnissen, interaktiven Erzeugnissen und Online-Diensten; Lehr- und Unterrichtsmittel; Magazine, Mitteilungsblätter, Zeitschriften und gedruckte Veröffentlichungen; Handbücher; Druckschriften, Broschüren und Kataloge; Büroartikel; Gestelle für Computerdisketten; Papier und Schreibwaren, Schreibtischzubehör, Telephon- und Adressbücher; Terminplaner, Tagesplaner, Kalender, Abziehbilder und Autoaufkleber; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; Kommunikation per Computer, Kommunikation zwischen Computern; Telekommunikation; Tele-, Telegramm- und Telephondienste; Vermieten; Mieten und Leasing von Kommunikationsgeräten und -Mailboxen; elektronische Mailboxdienste; elektronische Übertragung von Nachrichten und Daten; Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Unterweisung und Unterhaltung im Zusammenhang mit Computern, Multimediaprodukten, interaktiven Erzeugnissen und Online-Diensten und Verteilen der Kursunterlagen auf diesem Wege; Organisaton und Durchführung von Ausstellungen, Workshops, Seminaren und Videokonferenzen; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen und Unterrichts- und Lehrmaterial; Interessenförderung für Benutzergruppen von Computern und Computer-Online-Benutzerdienste; Konsultation, Gestaltung, Prüfung, Untersuchung und Beratung im Zusammenhang mit Computern; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; Leasing von Zugangszelten und Bereitstellung des Zugangs einer elektronischen Mailbox; Update von Computersoftware; Computer-Timesharing; Leasing und Vermietung von Computern; lithographische Druckarbeiten; computergestützte Gestaltung und Konstruktion; Computersystemanalysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computerdienste im Zusammenhang mit Multimedia- und/oder interaktiven Erzeugnissen; Bereitstellung von Computerdatenbanken."

eingetragenen Widerspruchsmarke GemM 000 729

"MAC"

besteht nicht, weshalb die Widersprüche zurückzuweisen waren (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren/Dienstleistungen für die betroffenen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - SABEL/PUMA; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND). Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Danach kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und umgekehrt, sowie durch eine besondere Bekanntheit der älteren Marke im Markt ausgeglichen werden (vgl. EuGH GRUR 2002, 65, 67 - ICHTHYOL; EuGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN).

Die sich gegenüberstehenden Marken sind teilweise zur Kennzeichnung identischer, bzw. nahezu identischer Waren bestimmt, sodass angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung insofern ein erhöhter Abstand der Marken erforderlich ist, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden.

Selbst, wenn man von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgeht, hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand jedoch ein.

Zwischen den Vergleichswörtern "HexMac" und "MAC" besteht keine zur Verwechslung führende klangliche, begriffliche, sowie schriftbildliche Ähnlichkeit.

Grundsätzlich sind die gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenteile ist zu vermeiden; vielmehr ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet).

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken erheblich. Die am Wortanfang des Markenwortes der angegriffenen Marke stehende Silbe "Hex" findet .innerhalb der Widerspruchsmarken keine Entsprechung. Durch die zusätzliche Silbe "Hex" ist das Markenwort der angegriffenen Marke zweisilbig, wohingegen die Markenwörter der Widerspruchsmarken lediglich einsilbig sind. Dies führt zu deutlich unterschiedlichen Sprechrhythmen der Marken. Hinzu kommt, dass das Wort "HexMac" zwei Vokale enthält, wohingegen in dem Wort "Mac" nur der Vokal "a" enthalten ist. Auch in schriftbildlicher, wie auch in begrifflicher Hinsicht schafft der zusätzliche Bestandteil "Hex" eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit.

Es besteht aber auch keine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbstständig kollisionsbegründenden Wirkung des Bestandteils "Mac" innerhalb der angegriffenen Marke.

Eine Verwechslungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn die Vergleichsmarken nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur in Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 339). Die Tatsache, dass ein Bestandteil der älteren Marke als schutzfähig anzuerkennen ist und ein ähnlicher Bestandteil der jüngeren Marke in kennzeichnender Weise hervortritt, bedeutet aber noch nicht zwangsläufig die Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken. Vielmehr ist noch als weitere Frage zu prüfen, ob die jeweiligen Bestandteile innerhalb der jeweiligen Gesamtmarken selbstständig kollisionsbegründend wirken (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 364). Ein Markenbestandteil kann dann eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2001, 1158,1160 - Dorf MÜNSTERLAND).

Dem Bestandteil "Mac" kommt aber innerhalb der angegriffenen Marke keine den Gesamteindruck der Marke allein prägende Stellung zu.

Der Begriff "HexMac" ist vielmehr als einheitlicher Gesamtbegriff anzusehen. Bereits aufgrund der zusammengezogenen Schreibweise ist der Verkehr geneigt, den Begriff "HexMac" einheitlich aufzunehmen. Hinzu kommt, dass das Markenwort "HexMac" relativ kurz und übersichtlich ist und daher in seiner Gesamtheit leicht zu merken ist. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die den Verkehr veranlassen könnten in dem einheitlichen Begriff "HexMac" nach einem prägenden Einzelelement zu suchen. Insbesondere ist der Bestandteil "Hex" Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder beschreibend, noch aus sonstigen Gründen kennzeichnungsschwach, sodass für den Verkehr auch insofern keine Veranlassung besteht den Bestandteil "Hex" zu vernachlässigen und sich nur an dem Bestandteil "Mac" zu orientieren.

Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. MarkenG).

Hierunter ist insbesondere die Gefahr mittelbarer Verwechslungen zu verstehen. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Stammbestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren/Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887 Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 BIG).

Der Bestandteil "Mac" ist zwar übereinstimmend in den gegenüberstehenden Marken enthalten, ihm kommt aber kein Hinweischarakter auf die Inhaberin der Widerspruchsmarken zu.

Weder ist liquide, dass die Markeninhaberin im Verkehr bereits mit dem Bestandteil "Mac" als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist, noch legen andere Umstände, wie etwa die Verwendung dieses Bestandteils als Firmenkennzeichhung oder die Art der Markenbildung, dem Verkehr den Schluss nahe "Mac" sei ein auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden hinweisendes Stammzeichen. Insbesondere ist der Bestandteil "Hex" innerhalb der angegriffenen Marke, da er keine glatt beschreibende Angabe darstellt, nicht geeignet einen Hinweis auf bestimmte Produkte der Widersprechenden zu geben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 MarkenG) bestand in keinem der Widerspruchsfälle Anlass.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 42

Steinmetz
Regierungsangestellte im gehobenen Dienst
H/Bl

Rechtsgebiete

Markenrecht