Vermögensnachweis bei Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Gericht

AG Leipzig


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

07. 01. 2004


Aktenzeichen

03 C 9878/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Einkommenssteuererklärung ausreicht, um den für einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe notwendigen Nachweis der Vermögensverhältnisse zu erbringen, denn diese beruht lediglich auf eigenen Angaben des Antragsstellers.

  2. Die persönliche Zusammenstellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ist kein Beleg für das tatsächliche Einkommen des Antragsstellers.

  3. Bankauszüge alleine belegen nicht, in welcher Höhe der Antragsteller Einkommen erzielt.

  4. Aus dem vorgelegten Mietvertrag kann hervorgehen, dass der Antragsteller über nicht unerhebliches Einkommen verfügt.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.08.2003 wird nicht abgeholfen.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Entscheidung dem Landgericht Leipzig -zuständige Beschwerdekammer- vorgelegt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 18.08.2003 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem Antrag an das Amtsgericht Charlottenburg vom 15.12.2002 und gemäß dem Antrag vom 30.05.2003 an das Amtsgericht Leipzig mit der Begründung, der Antragsteller habe die Auflagen des Gerichts hinsichtlich der Klärung seiner Bedürftigkeit nicht ausreichend erfüllt (Blatt 209 ff. d.A.), abgelehnt.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13.08.2003 u.a. eine Kopie des Mietvertrages vom 31.01.1995 vorgelegt, wonach eine Gesamtmiete in Höhe von 10.800,00 DM ersichtlich ist. In seiner sofortigen Beschwerde vom 27.08.2003 verfolgt der Antragsteller weiterhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er vertritt die Auffassung, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend dargelegt habe. Er habe u.a. erläutert, in welcher Höhe anteilig eine gewerbliche Nutzung der Wohnung erfolgt sei, auch habe er über die angezweifelten Versicherungsbeträge der damaligen Richterin ausreichend Auskunft erteilt.

Mit Hinweis im Beweisbeschluss vom 05.09.2003 wurde den Parteien der Richterwechsel mitgeteilt. Darüber hinaus hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, welche Bedenken im Einzelnen hinsichtlich den Darlegungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers bestehen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat daraufhin weitere Unterlagen beigefügt (Bl. 220 ff. d.A., Bl. 231 ff. d.A.).

Im Übrigen meint der Antragsteller und Beschwerdeführer, er habe ausreichend Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Insoweit habe er eine Auflistung seiner Einnahmen getätigt und durch seine Unterschrift unter dem Antragsformular bestätigt, dass er sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Für die einzelnen Einkünfte legt der Antragsteller und Beschwerdeführer insoweit Kopien aus seinem Buchungsordner vor. Des Weiteren hat der Antragsteller Kopien des Einkommenssteuerbescheides für 2001, Einkommenssteuererklärung für 2001 sowie Umsatzsteuererklärung für 2001 vorgelegt (Bl. 230 ff. d.A.). Darüber hinaus erhalte der Antragsteller -nach seinen eigenen Behauptungen- finanzielle Zuwendungen in Form von Darlehen von seinen in Italien lebenden Eltern. Auf mehrmalige Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführers, erging durch das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 29.09.2003 durch den nunmehr zuständigen Richter erneut ein Hinweisbeschluss an den Antragsteller und Beschwerdeführer, wonach dieser wiederholt auf die -nach Auffassung des Gerichts- erforderliche Einreichung notwendiger Unterlagen zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 15.10.2003 ließ der Antragsteller und Beschwerdeführer anfragen, ob tatsächlich der gesamte Rechnungsordner kopiert werden solle. Hierauf hat das zuständige Gericht durch den nunmehr zuständigen Richter dem Antragsteller und Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ausdrücklich um die Übersendung der vollständigen Unterlagen bittet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit eingereichten Unterlagen des Antragstellern und Beschwerdeführers gemäß Bl. 247 ff. d.A. hingewiesen.

Dem Antragsteller und Beschwerdeführer ist auch aus den nachfolgenden Gründen nach wie vor keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat auch auf Grund der neu vorgelegten Belege seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114, 115 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Auch die von dem Antragsteller zuletzt eingereichten Unterlagen, insbesondere Blatt 246 ff. d.A., und die insoweit gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bilden keine hinreichende Grundlage dafür, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsteller hat nämlich seine Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht ausreichend dargelegt gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach wie vor unvollständig und nicht aussagekräftig. Auf die gemachten Ausführungen des Amtsgerichts Leipzig wird insoweit Bezug genommen, ebenso auf die bereits erteilten richterlichen Hinweise. Das Gericht hat bereits grundsätzliche Bedenken dahingehend, ob ein Antrag auf Einkommenssteuererklärung als solcher überhaupt geeignet ist, entsprechend die Vermögensverhältnisse zu belegen, da ein solcher Antrag grundsätzlich keinen Beleg oder keine Bestätigung über vorhandenes Einkommen enthält, sondern nur auf den Angaben der jeweilig antragstellenden Person beruht. Auch die weiteren Angaben des Antragstellers sind nicht aussagekräftig. Die persönlich und eigens angefertigte Einkommenssteuererklärung 2002 über die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit enthält lediglich eine persönliche Zusammenstellung des Antragstellers. Auch diese persönliche Zusammenstellung kann keinen Beleg für das tatsächliche Einkommen des Antragstellers bilden. Ausreichend bescheinigt hat der Antragsteller hingegen eine Bescheinigung der HUK-Coburg über bestehende Krankenversicherungsbeiträge zur Pflegeversicherung. Ob und in welcher Höhe diese Krankenversicherungsbeiträge abzugsfähig sind, kann aber mangels ausreichender Angaben über die bestehenden Einkommensverhältnisse nicht gesagt werden. Auch die Angaben und die Kontoauszüge der Commerzbank belegen in keinster Wiese, in welcher Höhe der Antragsteller ein Einkommen erzielt oder über einkommensfähige Angabe verfügt. Dass bei dem Antragsteller und Beschwerdeführer jedoch nicht unerhebliches Einkommen vorhanden sein muß, belegt bereits der vom Antragsteller selbst vorgelegte Mietvertrag.

Nach alledem konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden. Die Sache ist zur weiteren Entscheidung dem Landgericht Leipzig vorzulegen.


Boß
Richter am Amtsgericht

Rechtsgebiete

Sozialrecht