Zwangsvollstreckung zur Löschung eines Domain-Namens
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
18. 12. 2003
Aktenzeichen
17 HK O 17818/02
Ein titulierter Anspruch, der DENIC gegenüber den Verzicht auf einen Intemet-DomainNamen zu erklären, ist eine nicht vertretbare Handlung und somit nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Dieser Verzichtsanspruch ist nicht lediglich auf die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung i.S.d. § 894 ZPO gerichtet.
Gegen die Schuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt für den Fall, dass sie nicht bis 15. 1. 2004 gegenüber der DENIC e.G. die Löschung der Internet Domain "freundin-online.de" beantragt. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag entspricht 1.000,00 Euro) festgesetzt.
Die Kosten trägt die Beklagte.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf § 888 ZPO. Die Schuldnerin wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 20.2.2003 (17 HK O 17818/02) rechtskräftig u. a. dazu verurteilt,
gegenüber der DENIC e.G. die Löschung der Internet-Domain zu beantragen.
Die Schuldnerin hat bis jetzt diese Verurteilung nicht befolgt. Sie wurde letztmals von der Gläubigerin aufgefordert, bis zum 3.11.2003 eine entsprechende Bestätigung der DENIC e.G. vorzulegen.
Die Gläubigerin hat am 5.11.2003 einen Antrag zur Vollstreckung der Verurteilung gemäß § 888 ZPO gestellt. Die Schuldnerin wurde hierzu angehört, hat sich jedoch nicht erklärt.
Bei der Verpflichtung, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung einer eigenen Domain zu beantragen, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO, die durch Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Die Stellung eines Antrags ist nicht nur die Abgabe einer Willenserklärung i.S.d.. § 894 ZPO.
Waitzinger Vors. Richterin am Landgericht |
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