Gebühren für Schutzschrift

Gericht

OLG Bamberg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

19. 08. 2003


Aktenzeichen

3 W 79/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO ermäßigt sich die Prozessgebühr, die dem Rechtsanwalt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zusteht, auf die Hälfte, wenn sein Auf-trag endet, bevor er einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der dort genannten Handlungen vorgenommen hat.

  2. Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz ohne Sachanträge, auch wenn darin bean-tragt wird, dem (erwarteten) Verfügungsantrag nicht stattzugeben, jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

  3. Findet im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach Erlass der Verfügung und Widerspruch eine mündliche Verhandlung statt, so endet der Auftrag des Rechtsanwaltes nicht vorzeitig, sondern es fallen die volle Gebühren des § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO an. Sie gelten seine gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab; ein Anspruch auf eine besondere Gebühr für die Schutzschrift besteht nicht.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

… a) Die Rechtspflegerin hat der Beklagten nicht die geforderte 10/10-Gebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Schutzschrift, sondern lediglich eine 5/10-Gebühr zugesprochen. Die Beklagte greift das nicht an. Gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO ermäßigt sich die Prozessgebühr, die dem Rechtsanwalt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zusteht, auf die Hälfte, wenn sein Auftrag endet, bevor er einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der dort genannten Handlungen vorgenommen hat. Das gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO darstellt (§ 40 Abs. 1 BRAGO). Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz ohne Sachanträge i.S.d. genannten Vorschrift, auch wenn darin beantragt wird, dem (erwarteten) Verfügungsantrag nicht stattzugeben, jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 – I ZB 23/02). Dennoch ist die in § 32 BRAGO angesprochene Gebühr nicht angefallen. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung der Vorschrift. Der Auftrag des Beklagtenvertreters hat nicht vorzeitig geendet. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhoben, es kam zur mündlichen Verhandlung und zu dem Urteil, das die Beschlussverfügung aufgehoben und den Antrag abgewiesen hat. Damit sind für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Gebühren des § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO in voller Höhe angefallen. Sie gelten seine gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab (§ 13 Abs. 1, 2 BRAGO). Er war unstr. von Anfang an mit der Vertretung der Beklagten im gesamten Verfahren der einstweiligen Verfügung beauftragt. Die darüber hinaus festgesetzten 363 Euro sind demnach nicht zu erstatten. …

Vorinstanzen

LG Bamberg, 1 HKO 10/03

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

ZPO §§ 103 ff.; BRAGO §§ 13, 31, 32, 40