Wiederholungsgefahr, unterschiedliche Abwägungskriterien im Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
23. 07. 2003
Aktenzeichen
21 U 2918/03
Wurde bereits rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen, dann besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, d. h. eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Störer den Eingriff wiederholen wird.
Diese Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung.
Diese für Wettbewerbsangelegenheiten entwickelten Grundsätze gelten in der Regel ebenso für den Ehrenschutz.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können andere Abwägungskriterien gelten als im Rahmen einer Entscheidung über die Hauptsacheklage.
Auszüge den Gründen:
Der Senat sieht die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung als bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage beseitigt an. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Erklärung der Verfügungsbeklagten nur um ein „Minus” ggü. dem Verfügungsantrag handelte. Deshalb ist der Verfügungsantrag als unbegründet (vgl. dazu etwa Pastor/Ahrens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 15 Rz. 2: nicht etwa entfällt das Rechtsschutzbedürfnis; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 30.6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 8 Rz. 36) abzuweisen.
In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; NJW 1999, 1387 [1388]) Kürze – die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rz. 27) – ist Folgendes auszuführen:
I.1. Hat bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht stattgefunden, dann besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, d.h. eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Störer den Eingriff wiederholen wird (BGH BGHZ 31, 308 = NJW 1960, 476 – Alte Herren; OLG München v. 10.5.1996 – 21 U 4468/95, OLGReport München 1996, 275 = NJW 1997, 62 [63] – Westdeutsche Konjunkturritter; v. 17.5.2002 – 21 U 5569/01, CR 2003, 141 = AfP 2002, 522 = NJW 2002, 2398 – Online Verlag hat Prozess verloren; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil E Rz. 149, S. 552; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., 44. Kap. Rz. 5, S. 379; kritisch Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 30.7 ff., der zu Recht auf in der Rspr. schon dargelegte Einschränkungen hinweist und zu einer Differenzierung auffordert, aber grundsätzlich der h.M. folgt). Diese Vermutung besteht unabhängig davon, ob der Störer ein seriöser Verlag oder etwa ein Sensationsblatt ist (Steffen in Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rz. 264).
An den Wegfall dieser Vermutung (der Wiederholungsgefahr) sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, wobei die für den Wettbewerbsprozess entwickelten Grundsätze zwar grundsätzlich auch auf den Ehrenschutzrechtsstreit – jedoch nicht sklavisch – zu übertragen sind. In der Regel entfällt die Vermutung auch in Fällen der letzteren Art nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., Einf. vor § 823 Rz. 24; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 30.11).
2. Speziell für den vorliegenden Fall ist auch noch Folgendes zu berücksichtigen:
Es geht hier nur um eine vorläufige Sicherung und Regelung des Konflikts zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerinnen und der Presse- und Kunstfreiheit der Verfügungsbeklagten. Hier können andere Abwägungskriterien gelten als im Rahmen einer Entscheidung über die Hauptsacheklage. In Letzterer ist über die Frage zu entscheiden, ob der Roman jemals wieder erscheinen darf. Vorliegend geht es nur um den Zeitraum bis zur Entscheidung des LG über die Hauptsacheklage.
Dagegen geht es im Rahmen der Wiederholungsgefahr nicht um die im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs zu prüfende Abwägung zwischen den soeben genannten Grundrechten, Rechten und geschützten Positionen. Allerdings würden sich die Darlegungs- und die Glaubhaftmachungslast dann ändern, wenn man nicht davon ausginge, dass bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden hat. Dann bestünde die hier angesprochene Vermutung nicht (vgl. nur Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 30.11) und es läge an den Verfügungsklägerinnen, die Erstbegehungsgefahr und auch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung des Buchs darzulegen und notfalls auch glaubhaft zu machen. Für die vorliegende Entscheidung kann diese Frage dahinstehen, wie noch auszuführen sein wird.
Vorliegend geht es nach den Anträgen der Verfügungsklägerinnen nicht nur um das Streichen von einzelnen Stellen in dem Buch. Angestrebt und beantragt ist das Verbot der Verbreitung des Buchs als ganzes. Dies vergrößert die mögliche Eingriffstiefe des angestrebten Verbots.
II. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Eingriff der Verfügungsbeklagten durch Veröffentlichung des Buchs rechtswidrig war, also die genannte tatsächliche Vermutung für die Wiederholung oder Fortsetzung des Eingriffs bestand, ist diese Vermutung dadurch widerlegt worden, dass die Verfügungsbeklagte zwei ausreichend strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat. Über die – im Hauptsacheprozess gewiss zentrale – Frage, ob die Veröffentlichung des Buchs rechtswidrig war und deshalb eine weitere Veröffentlichung nicht zulässig ist, ist im Hauptsacheprozess zu entscheiden (vgl. zu diesen Fragen insb. sehr eingehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rz. C 125 ff. und Hager, JURA 2000, 186 ff. – Die Mephisto-Entscheidung des BVerfG; ferner Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 20.13 ff.). Der Senat hat seine nur vorläufige, keinesfalls für die Hauptsache präjudizierende Ansicht in der mündlichen Verhandlung angedeutet und dabei insb. der Auffassung der Verfügungsbeklagten, der Intimbereich sei wegen der Fiktionalität des Buchs nicht betroffen, widersprochen (ebenso wohl speziell für den vorliegenden Roman v. Becker, „Mephisto revisited” – ein Rundblick zum Schlüsselroman aus aktuellem Anlass, in KUR 2003, 81 [89]: „Im Falle ‘Esra] ist ohne jeden Zweifel und ohne jede verfremdende Einkleidung der Intimbereich zumindest der Klägerin zu 1), also dem ‘Vorbild] zur Esra, verletzt worden.”). Nach einem Brief von Peter Handke vom 28.5.2003 an den Verlag wäre die Geschichte Ersterem „noch tiefer gegangen und noch klar-geheimnisvoller erschienen ohne die zeitweise etwas konfettihaften Zeitzutaten.” Folgt man dem, dann wird eine Abwägung zwischen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) kaum zugunsten Letzterer getroffen werden können. …
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