Wegfall der Eilbedürftigkeit und damit des Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

09. 12. 2003


Aktenzeichen

27 O 779/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein zwischen Veröffentlichung eines Zeitschriftenartikels und gerichtlicher Geltendmachung presserechtlicher Unterlassungansprüche liegender Zeitraum von 7 1/2 Wochen führt zum Wegfall der Eilbedürftigkeit und somit des für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Verfügungsgrundes.

  2. An der Eilbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn der Anspruchsgegner auf vorgerichtliche Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnt, der Anspruchsteller daraufhin mit einer weiteren Abmahnung 3 1/2 Wochen zuwartet, anstatt gegen die Veröffentlichung zeitnah gerichtlich vorzugehen.

Tenor

wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin nach einem Wert von 20.000,00 Euro zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Es fehlt vorliegend am Verfügungsgrund.
Abgesehen davon, dass sich anhand der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nicht ohne weiteres auf den 7 1/2 wöchigen Versuch einer außergerichtlichen Lösung der Angelegenheit schließen lässt und ein sonderlich komplexer Sachverhalt ohnehin nicht erkennbar ist, hat die Antragstellerin durch ihre Vorgehensweise zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht sonderlich eilbedürftig gewesen sein dürfte. Zwar hat sie die Antragsgegnerin wegen des streitgegenständlichen Artikels vom 25. September 2003 erstmals unverzüglich am 29. September 2003 abgemahnt; die nächste Abmahnung datiert dann aber erst wieder vom 23. Oktober 2003. Warum sich die Antragstellerin hier auf die Weigerung der Antragsgegnerin vom 30. September 2003, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, bis zum 23. Oktober 2003 Zeit ließ, um auf der Abgabe einer solchen zu beharren, während sie im Parallelverfahren 27 O 406/03 wegen der hier streitgegenständlichen Berichterstattung bereits am 1. Oktober 2003 einen Ordnungsmittelantrag gestellt hat, hat die Antragstellerin auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, so dass die Eilbedürftigkeit im konkreten Fall zu verneinen ist.


Mauck
von Bresinsky
Becker

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht