FOCUS MONEY ./. FORMAT MONEY wegen Verwechslungsgefahr, Urheberrecht und Verletzung der guten Sitten

Gericht

Handelsgericht Wien


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 08. 2003


Aktenzeichen

39 Cg 80/01k-38


Leitsatz des Gerichts

  1. An dem Titel „MONEY“ besteht kein absolutes Freihaltebedürfnis, da es sich bei diesem englischsprachigen Wort nicht um eine im Verkehr allgemein übliche Bezeichnung für eine Zeitung handelt.

  2. Der Titel „FOCUS MONEY“ ist nicht rein beschreibend, da er nicht nur eine bloße Angabe des Inhaltes oder des behandelten Gebietes darstellt. Als Phantasiewort im weiteren Sinne kommt ihm deswegen Unterscheidungskraft zu.

  3. Der Inhaberin steht deswegen an dem Titel ein Titelschutzrecht nach § 80 UrhG zu.

  4. Übereinstimmungen in der konkreten grafischen Ausgestaltung von Zeitschriftentiteln sowie sich überschneidende Zeitschrifteninhalte und Leserzielgruppen können auch bei abweichenden Wortbestandteilen dieser Titel die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen.

  5. In abgegrenzten, farblich unterlegten Feldern aufgeführte Analysten-Empfehlungen begründen die wettbewerbliche Eigenart von ansonsten in ihrer Darstellung durch den Zweck bestimmten und deswegen wettbewerblich nicht schutzfähigen Aktientabellen.

  6. Wer die Leistung eines Konkurrenten inkl. derer wettbewerblicher Eigenart in die Neuauflage seines Produktes aufnimmt, obwohl ihm auch andere Darstellungsformen möglich gewesen wären, begeht eine vermeidbare Herkunftstäuschung nach § 1 UWG.

Tenor

  1. Die Beklagte ist schuldig,

    1. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen,

      1. die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16.7.2002, 4 Ob 124/02 t, abgebildeten Form, als Titel für eine Rubrik eines Nachrichten- oder Wirtschaftsmagazins oder für ein Geld-, Nachrichten-, Wirtschafts- oder Anlegermagazin zu verwenden;

      2. Aktienkurse in Tabellen mit abgegrenzten Feldern für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden;

      3. die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY' mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16.7.2002, 4 Ob 124/02 t, abgebildeten Form (mit oder ohne die senkrechte Leiste "FORMAT"), in Ankündigungen oder in der Werbung für Geld-, Nachrichten-, Wirtschafts- oder Anlegermagazine, insbesondere in Werbungen in der Zeitschrift "NEWS" für den Kauf der Zeitung "FORMAT", zu benutzen;

    2. sämtliche Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben des Magazins "FORMAT" zu vernichten, in denen entweder die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16.7.2002, 4 Ob 124/02 t, abgebildeten Form, als Titel oder Kennzeichen verwendet wurden, oder Aktienkurse in Tabellen mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen dargestellt wurden, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt wurden;

    3. sämtliche Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben des Magazins "NEWS" zu vernichten, in denen die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" in der auf Seite 5 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16.7.2002, 4 Ob 124/02 t, abgebildeten Form (mit oder ohne die senkrechte Leiste "FORMAT"), zur Ankündigung oder Werbung für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT" benutzt wurden;

    4. über den Verkauf (gegenüber Lesern und Anzeigenkunden) und Vertrieb von Ausgaben der Zeitschriften "FORMAT" und "NEWS", die Punkt 1. dieses Urteils widersprechen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie diese Rechnungslegung auf Wunsch der Klägerin durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen, und zwar hinsichtlich der Druckauflagen, verbreiteten Auflagen und verkauften Auflagen der Punkt 1. dieses Urteils widersprechenden Ausgaben der Magazine "FORMAT" und "NEWS" sowie der beim Verkauf der Punkt 1. dieses Urteils widersprechenden Ausgaben des Magazins ''FORMAT" an Leser erzieIten Verkaufserlöse und der (hinsichtlich verkaufter Anzeigen) beim Kunden erzielten Gewinne.

    5. Die Klägerin wird ermächtigt, den Kopf und den Spruch dieses Urteils mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten und der Entscheidung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit fetter Umrandung sowie fett und gesperrt gedruckten Bezeichnungen der Parteien im redaktionellen Teil der Magazine "FORMAT" und "FOCUS MONEY" zu veröffentlichen, wobei die Beklagte schuldig gesprochen wird, der Klägerin die Kosten dieser Veröffentlichungen entsprechend den jeweils gültigen Anzeigentarifen dieser Magazine binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe zu ersetzen.

    6. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit € 11.033,02 (darin € 503,27 Barauslagen und € 1.754,96 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Händen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen.

  2. Der in der mündlichen Streitverhandlung vom 29.4.2003 gestellte Zwischenantrag auf Feststellung, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "Geld", "Money" und "Focus-Money" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupftitel "Money" als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zusteht, wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte letztendlich wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte dazu vor, sie betreibe einen Zeitschriftenverlag und verlege das in Deutschland wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin "FOCUS-MONEY" (mit dem signifikant als Titelschlagwort hervorgehobenen Haupttitel "MONEY"), das in nennenswerter Auflage auch auf dem österreichischen Markt erscheine. Die Beklagte betreibe ebenfalls einen Zeitschriftenverlag und verlege das in Österreich wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin "FORMAT", in das das Wirtschafts- und Anlegermagazin "FORMAT MONEY" (mit dem signifikant als Titelschlagwort hervorgehobenen Haupttitel "MONEY") integriert sei. Die Klägerin und die Beklagte stünden somit in Österreich in einem Wettbewerbsverhältnis, wobei der Magazinverlag der Beklagten den Lesermarkt in Österreich monopolartig beherrsche. Die Magazinbeilage "FORMAT MONEY" werde von der Beklagten seit 7.5.2000 herausgegeben, das Magazin "FOCUS MONEY" von der Klägerin bereits seit 30.3.2000. Letzteres werde seit diesem Zeitpunkt auch in Österreich vertrieben und verhalte es sich so, dass der Titel "FOCUS MONEY" schon am 18.1.2000 in einer Aussendung benützt worden sei. Die Verkaufsauflage von "FOCUS MONEY" liege in Österreich signifikant unter jener von "FORMAT MONEY". Der Zeitschriftentitel von "FOCUS MONEY" sei konkret derart gestaltet, dass das Wort "MONEY" in Versalien auf rotem Hintergrund stehe und von einer weißen, rechteckigen Linie umrandet werde, an deren linkem Rand das Wort "F0CUS" ebenfalls in Versalien auf rotem Hintergrund, aber in Senkrechtstellung aufschiene. Der Buchstabe "O" des Wortes "MONEY" werde durch einen Globus gebildet, auf dem insbesondere die Landkarte Europas zu sehen sei. Das gesamte Logo sei 140 mm breit, wovon nur 13 mm auf das Wort "FOCUS" entfielen, und 37 mm hoch. Der von der Beklagten verwendete Zeitschriftentitel "FORMAT MONEY" sei verwechslungsfähig ähnlich designt, bloß sei das O von "MONEY" als Euro-Münze mit einer Abbildung der Landkarte Europas ausgestaftet. Dies stelle eine Verletzung des Titel- und Ausstattungsschutzes der Klägerin gemäß § 80 UrhG durch die Beklagte dar. Für den Fall der Nichtanwendbarkeit von § 80 UrhG sei auch ein Anwendungsfall des § 9 UWG gegeben. Weiters bestünden internationale Marken der Klägerin, nämlich die Wortmarke "FOCUS MONEY" (IR 763.215) sowie die Wortbildmarken "FOCUS MONEY" (IR 754.734) und MONEY (IR 745.733), die alle für die Klasse 41 ("Journals und Magazines") mit Prioritätsdatum (für Österreich) vom 7.1.2000 geschützt seien. Daher habe die Beklagte auch die Rechte der Klägerin als Markeninhaberin gemäß §§ 10, 51 ff. MSchG iVm Art 4 MMA verletzt. Überdies habe die Beklagte das von der Klägerin im Magazin "FOCUS MONEY" entwickelte Design der Aktientabellen wettbewerbs- und sittenwidrig nachgeahmt und somit gegen § 1 UWG verstoßen. Von der Klägerin sei nämlich eine spezifische Aufmachung von Aktientabellen für das Magazin "FOCUS MONEY" entwickelt worden, in der sie abwechselnd farbig und weiß unterlegte Zellen für die einzelnen Geldmarkttitel verwende, wobei die Angabe der Analystenempfehlungen "kaufen", "halten" und "verkaufen" mit Farbfeldern in der letzten rechten Spalte der jeweiligen Tabelle unter Angabe der jeweiligen Zahl der ein bestimmtes Verhalten (kaufen/halten/verkaufen) empfehlenden Analysten erfolge. Die Beklagte habe dieses Design in seinen charakteristischen Elementen übernommen und dadurch sowohl den Wettbewerb der Klägerin behindert als auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung begangen.

Daher begehre die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" (mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY") als Titel, Rubriktitel und in der Werbung sowie die Unterlassung der Verwendung der Aktientabellen mit den farbig unterlegten Analystenempfehlungen, die Vernichtung der gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßenden Exemplare der Magazine "FORMAT" und "NEWS" sowie Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung.

Die Beklagte bestritt und beantragte kostenpflichtige Klageabweisung. "FOCUS MONEY" werde auf dem österreichischen Markt in einer derart geringen Verkaufsauflage vertrieben, dass hier zu Lande kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe. Der Bezeichnung "MONEY" komme zudem ein absolutes Freihaltebedürfnis zu, da das Wort "MONEY" mit "GELD" gleichzusetzen und ein Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs sei. Außerdem befasse sich "FOCUS MONEY" mit allen Aspekten rund um's Geld, weshalb es sich um einen rein beschreibenden Titel handle und eine kennzeichnende Wirkung des Titels daher nur bei Verkehrsgeltung bestehen würde, welche "FOCUS MONEY" in Österreich nicht habe. Weiters könne die Klägerin für die Bezeichnung "MONEY" keine Priorität in Anspruch nehmen, da der Rubriktitel "Geld", der gleichbedeutend mit "MONEY" sei, von anderen Magazinen der Verlagsgruppe der Beklagten schon seit 1996 verwendet werde. Auch habe die Beklagte die Bezeichnung "FORMAT-MONEY" schon am 17.2.2000, sohin vor dem ersten Erscheinen des Magazins "FOCUS MONEY", für eine selbständige Zeitungsbeilage verwendet. Die Bezeichnung "FORMAT MONEY" sei am 15.2.2000 für die Waren- und Dienstleistungsklassen 9, 16 (Zeitungen und Zeitschriften), 35, 38 und 42 beim österreichischen Patentamt angemeldet und am 17.5.2000 registriert worden. Im Übrigen läge auch keine Verwechslungsgefahr iSd § 80 UrhG vor. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass die Beklagte das Tabellendesign der klägerischen Aktientabellen sklavisch nachgeahmt und damit gegen § 1 UWG verstoßen habe. Vielmehr sei die von "FORMAT MONEY" verwendete Gestaltung der Aktientabellen absolut marktüblich und nicht wettbewerblich eigenartig. Überdies bestünden relevante Unterschiede zum von der Klägerin in "FOCUS MONEY" verwendeten Tabellendesign, insbesondere betreffend Aufbau, Inhalt und Farbgebung der Tabellen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die zahlreichen vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A - ./FF bzw. darunter diverse Ausgaben der eigenständigen Beilage "FORMAT MONEY" sowie anderer Geld- und Anlegermagazine.

Sohin steht folgender Sachverhalt fest:

Die Klägerin ist Zeitschriftenverlegerin in Deutschland. Zu den von ihr verlegten Druckwerken (etwa das Nachrichtenmagazin "FOCUS") zählt auch das wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin "FOCUS MONEY". Dieses erscheint seit 30.3.2000 auch auf dem österreichischen Markt (Beilagen ./A und ./B; ./Y - ./AA). In seinem Layout wird der Haupttitel MONEY schlagwortartig hervorgehoben. Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke FOCUS MONEY, der internationalen Wortbildmarke FOCUS MONEY und der internationalen Wortbildmarke MONEY, jeweils mit Priorität (für Österreich) vom 7.1.2000. Alle drei Marken sind unter anderem in der Klasse 41 für Zeitschriften und Magazine geschützt (Beilagen ./V -./X).

Die Beklagte betreibt einen sehr bedeutenden inländischen Zeitschriftenverlag. Sie verlegt ua. das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin FORMAT. Als Teil desselben verlegt die Beklagte das gleichfalls wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin FORMAT MONEY (Beilagen ./C ff). Dieses erschien erstmals am 17.2.2000, wobei der Titel derart ausgestattet war, dass das Wort FORMAT in Versalien auf rotem Hintergrund (Höhe: 39 mm, Breite: 178 mm) deutlich hervorgehoben war, während das Wort MONEY sich in einem eigenen, deutlich kleineren Kästchen (Höhe: 16 mm, Breite: 62 mm) auf blauem Hintergrund befand (Beilage ./6). Am 15.2.2000 hatte die Beklagte die Bezeichnung FORMAT MONEY ua. für die Waren- und Dienstleistungsklasse 16 (Zeitungen und Zeitschriften) beim österreichischen Patentamt als Wortmarke angemeldet; die Registrierung erfolgte am 17.5.2000 (Beilage ./7).

Bei der Ausgestaltung des Titels FOCUS MONEY steht das Wort MONEY in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund und wird von einer weißen, rechteckigen Linie umrandet, an deren linkem Rand das Wort FOCUS ebenfalls in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund, aber in Senkrechtstellung angebracht ist. Der Buchstabe "O" des Wortes MONEY wird durch einen Globus gebildet, auf dem die Landkarte Europas zu erkennen ist. Das gesamte Logo ist 37 mm hoch und 140 mm breit, davon entfallen 13 mm auf das Wort FOCUS. Es hat nachstehendes Aussehen (Beilage ./B):

Im Mai 2001 änderte die Beklagte die Gestaltung des Titels FORMAT MONEY wesentlich ab. Dieser Relaunch wurde in der ebenfalls von der Beklagten verlegten Zeitschrift NEWS Nr. 18 vom 3.5.2001 mit der Überschrift "Ab 7. Mai" beworben, und auch in der Zeitschrift FORMAT Nr. 19 vom 7.5.2001 fand sich eine Werbung für FORMAT MONEY mit der Überschrift "Jede Woche neu" (Beilagen ./H und ./I)Erstmals im Mai 2001 wurde also der Titel FORMAT MONEY von der Beklagten in folgender Weise verwendet: das Wort MONEY (welches die Beklagte gelegentlich auch ohne Beifügung des Titels FORMAT für ihre Zeitschrift benutzt, zB Beilage ./D) ist ebenfalls in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund angebracht und mit einer weißen, rechteckigen Umrandung versehen, während sich das Wort FORMAT am linken Rand in Senkrechtstellung befindet und in weißen Großbuchstaben auf rotem Hintergrund erscheint. Der Buchstabe "0" des Wortes MONEY ist als Bild gestaltet, und zwar als Euro-Münze, welche in der rechten Bildhälfte eine Landkarte Europas erkennen lässt. Das gesamte Logo ist 174 mm breit, wovon 10 mm auf das Wort Format entfallen, und 43 mm hoch. Es hat folgendes Aussehen (Beilagen ./D und ./S):

Der Titel wurde in dieser Form zuletzt in der FORMAT-Ausgabe 11/2002 verwendet. Seither ist FORMAT MONEY nicht mehr als integrierter Bestandteil des Magazins FORMAT mit eigenem Titelblatt, sondern als Rubrik konzipiert (Beilage ./EE).

Die - ausführlichen - Kurstabellen über Aktien und Fonds des Wirtschaftsmagazins der Klägerin sind derart gestaltet, dass farbig unterlegte und weiße Zeilen für die einzelnen Geldmarkttitel einander abwechseln. Die Angaben der Analystenempfehlungen "kaufen", "halten" oder "verkaufen" sind mit Farbfeldern in der letzten rechten Spalte der jeweiligen Tabelle mit der Besonderheit ausgestaltet, dass jeweils als Zahl jene Analysten angegeben werden, die das Kaufen, Halten bzw Verkaufen des jeweiligen Geldmarkttitels empfehlen. Die Gestaltung ist beispielsweise so (Beilage ./N):

Auch in den Tabellen unter der Rubrik FORMAT MONEY sind die Zeilen für die einzelnen Geldmarkttitel abwechselnd farbig unterlegt und weiß gestaltet, wobei sich in der letzten rechten Spalte jeder Tabelle für Aktien und Fonds die Farbfelder für die Analystenempfehlung "kaufen", "verkaufen" und "halten" finden. In diesen Feldern sind wieder zahlenmäßig jene Analysten angeführt, die das Kaufen, Halten oder Verkaufen des jeweiligen Geldmarkttitels empfehlen. Die Tabellen sehen beispielsweise folgendermaßen aus (etwa Beilage ./I):

Seit der FORMAT-Ausgabe Nr. 39/2002 werden die Empfehlungen der Analysten nicht mehr unterschiedlich farblich unterlegt (Beilage ./FF).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten - durchwegs unbedenklichen Urkunden, wie sie insbesondere in Klammern zu den jeweiligen Feststellungen angeführt sind. im Hinblick auf die vollständig geklärte Faktenlage bedurfte es der Aufnahme weiterer Beweise nicht. Für die Beurteilung der anstehenden (Rechts)Fragen reichen, da sich die beanstandeten Bezeichnungen und Gestaltungen nicht an spezifische Fachkreise sondern allgemein an Veranlagungsinteressenten richten, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens aus (ÖBI 2000,20 ua).

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass zwischen den Streitteilen auf dem österreichischen Markt ein Wettbewerbsverhältnis, wie es insbesondere § 1 UWG voraussetzt, besteht: Beide Parteien verlegen Zeitschriften, die (auch) auf dem österreichischen Markt verkauft werden. Dass die Auflage des Magazins FORMAT in Österreich wesentlich höher ist als jene von FOCUS MONEY, hindert das Bestehen eines Wertbewerbsverhältnisses nicht. Beide Parteien wenden sich mit ihren Geld- und Anlegermagazinen an eine im Wesentlichen idente Zielgruppe, so dass die Betätigungsfelder einander (geradezu zwangsläufig) überschneiden. Zur Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es aber, dass sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stellt und eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintreten kann. Dies ist hier, ohne dass irgendein konkreter Nachweis von Wettbewerb erforderlich wäre, der Fall.


Zur Bezeichnung "MONEY" und "FORMAT MONEY":

Der Titelschutz gem § 80 UrhG hat zwei Voraussetzungen: Einerseits muss ein Werk iSd UrhG vorliegen, was hier unstrittiger Weise der Fall ist, und zweitens muss Verwechslungsgefahr bestehen. Verwechslungsgefahr gilt es dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), hervorgerufen werden könnte (stRsp, ua SZ 68/27 mwN).

Dem Titel der Klägerin kommt im vorliegenden Fall Priorität zu: "FOCUS MONEY" wurde in der klagsgegenständlichen Form bereits im März 2000 auf dem Gebiet der Republik Österreich verwendet, während die Beklagte "FORMAT MONEY" in der klagsgegenständlichen Form erstmals im Mai 2000 verwendet hat.

Den Ausführungen der Beklagten, es bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis am Titel MONEY, ist nicht zu folgen, Die von der Beklagten vorgenommene Gleichsetzung von MONEY mit der deutschen Entsprechung GELD ist rechtlich verfehlt. So besteht am englischen Wort MONEY kein absolutes Freihaltebedürfnis, da es sich nicht um eine im Verkehr allgemein übliche Bezeichnung für eine Zeitung handelt (MR 1997, 220 - Rundblick). Überdies ergibt sich der Anspruch der Klägerin nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte das Wort MONEY in ihrem Titel verwendet, sondern aus der konkreten Ausgestaltung des Titellogos und dem daraus entstehenden Gesamteindruck auf Leserinnen und Leser.

Ebenso wenig handelt es sich beim Titel "FOCUS MONEY" um einen rein beschreibenden Titel, der nur eine bloße Angabe des Inhalts oder des behandelten Gebietes ist (ÖBI 1992. 160). Die Kennzeichnungskraft des Titels, die Voraussetzung für den Titelschutz gem § 80 UrhG ist, liegt hier somit vor. Die Beziehung zwischen der Zeitung und ihrem Titel kann nämlich lediglich im Wege von Schlussfolgerungen und Gedankenoperationen hergestellt werden selbst aus der wörtlichen Übersetzung "Focus Geld" erhellt sich nicht ohne weiteres der gesamte Inhalt des Magazins. Es kommt dem Titel "FOCUS MONEY" also Unterscheidungskraft im Sinne eines Phantasiewortes im weiteren Sinn (kein direkter Zusammenhang mit der Ware) zu (MR 1997, 220 - Rundblick).

Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist gleichfalls zu bejahen. Es ist zwar der Beklagten darin zuzustimmen, dass nach ständiger Rechtsprechung bereits geringfügige Unterschiede zwischen Zeitungstiteln ausreichen, um die Verwechselbarkeit auszuschließen, da das Publikum daran gewöhnt ist, auf Unterschiede in der Titelfassung von Zeitungen und Zeitschriften genau zu achten (so zB OGH 25.6.1985 - Festspiel Illustrierte - ÖBI 1986, 71 und OGH 31.1.1995 PRO - WBI 1995, 298). In concreto ist die Aufmachung der Zeitungstitel aber derart ähnlich - im Hinblick auf die schlagwortartige Hervorhebung des Titelwortes "MONEY", die verwendete rote Hintergrundfarbe und die Ausgestaltung des Buchstabens "O" im Wort "MONEY" - , dass Verwechslungsgefahr besteht, da das weitere Titelwort "FOCUS" bzw "FORMAT" aufgrund der visuellen Überlegenheit von "MONEY" keine ausreichende unterscheidungskräftige Bedeutung mehr hat. Die Verwechslungsgefahr liegt auch deswegen vor, weil die beiden Magazine einander überschneidende Inhalte haben und sich, wie dargestellt, an denselben Publikumskreis wenden. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass beim Publikum der - falsche - Eindruck entsteht, es seien zwischen den Medieninhabern der beiden betroffenen Magazine bestimmte organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge gegeben. Damit ist aber Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn jedenfalls anzunehmen, weshalb die Beklagte durch Namensnennung und Titelausgestaltung in die Rechte der Klägerin nach § 80 Abs 1 UrhG eingegriffen hat.

Da ein Anspruch nach § 80 UrhG besteht, kann eine Prüfung der Voraussetzungen des § 9 UWG unterbleiben. Auch allenfalls bestehende Ansprüche der Klägerin aus dem Markenrecht brauchen nicht beurteilt zu werden. Voraussetzung des Unterlassungsanspruches nach § 81 UrhG ist das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Diese muss im gegenständlichen Fall angenommen werden, da sie insbesondere solange vorliegt, als der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage mit der Begründung aufrecht erhält, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu rein (stRsp ua OGH 12.7.1994 - Glasfenster - ÖBI 1995, 81). Diese substanziierte Bestreitung der Klage liegt zweifellos vor.

Unterlassungsgebote (wettbewerblicher oder urheberrechtlicher Art) dürfen im Interesse der Verhinderung all zu leichter Umgehung relativ allgemein gefasst werden (stRsp, Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht § 34 Rz 9). Umgekehrt hat sich das Unterlassungsgebot aber doch stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 2000, 72 Formal). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf gleich gelagerte Fälle einzuengen (MR 2001, 242 - Diffamierung mwN). Nun begehrt die Klägerin hier von der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen, die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" in der in den Feststellungen ersichtlichen Form als Titel für eine Rubrik eines Nachrichten- oder Wirtschaftsmagazins oder für ein Geld-, Nachrichten-, Wirtschafts- oder Anlegermagazin zu verwenden sowie es zu unterlassen, diese Bezeichnungen in Ankündigungen oder in der Werbung für Geld-, Nachrichten, Wirtschafts- oder Anlegermagazine, insbesondere in Werbungen in der Zeitschrift "NEWS" für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT", zu benutzen. Die Beklagte beantragte, das zweite Unterlassungsbegehren (Werbung) auch deswegen abzuweisen, weil es im ersten (Rubrik/Titel) enthalten sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs 1 UrhG ist eine Unterlassungsklage dann, wenn es sich um ein Werk iSd UrhG handelt, nur zulässig, wenn der Titel oder die sonstige Bezeichnung des Werkes "für ein anderes Werk" verwendet wird. Der OGH stellte in seiner Entscheidung zu 4 Ob 113/89 - Take Off = MR 1989, 223 aber klar, es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass derjenige, der sich befugter Weise des Titels eines Werkes bedient, keinen Unterlassungsanspruch haben sollte, wenn ein diesem Titel ähnliches Zeichen von einem anderen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Daher ist auch die Untersagung der sonstigen Verwendung des Titels - etwa in der Werbung - zulässig. Dieser Fall liegt hier vor, Die Beklagte hat - wie von der Klägerin mittels Urkunden (Beilagen ./H und ./I) auch bewiesen wurde - unter Verwendung des (geschützten) Logos "FORMAT MONEY" Werbung für das Magazin FORMAT bzw dessen selbständige Beilage "FORMAT MONEY" gemacht. Dass derartige Werbung hinkünftig zu unterlassen ist, geht nicht aus dem Verbot hervor, zukünftig die Bezeichnungen für einen Titel oder Rubrikstitel zu verwenden. Vielmehr handelt es sich um ein weiteres, am konkreten Gesetzesverstoß orientiertes und daher zulässiges Unterlassungsbegehren. Aufgrund ihrer Einengung auf die konkrete Verletzung und gleichgelagerte Fälle waren die Unterlassungsansprüche der Klägerin daher zu bejahen. Der von der Beklagten in der mündlichen Streitverhandlung vom 29.4.2003 erhobene Einwand der Verjährung kommt nicht zum Tragen, weil die Eingriffe in die Rechte der Klägerin erst mit Mai 2000 begonnen haben.


Zu den Aktientabellen:

Die Klägerin behauptet eine sittenwidrige Nachahmung von Aktientabellen durch die Beklagte. Die Beklagte führt dagegen ins Treffen, sie habe die Tabellen branchentypisch gestaltet, den Tabellen der Klägerin fehle es überdies an wettbewerblicher Eigenart und Verkehrsbekanntheit. Prinzipiell ist nun das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp zB ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBI 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis nämlich im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBI 2001, 116 - Norwegerpullover).

Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBI 1997, 167 - Astoria; ÖBI 2001, 116 Norwegerpullover mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Ist die wettbewerbliche Eigenart gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (MR 1999, 298 Goldgrube; ÖBI 2001, 116 - Norwegerpullover mwN).

Die im Magazin der Klägerin enthaltenen Aktientabellen sind in ihren wesentlichen Gestaltungselementen (Gliederung in ein horizontales und vertikales Raster; farblich abwechselnde Unterlegung der einzelnen Zeilen) durch den Zweck tabellarischer Übersichten vorgegeben, große Informationsmengen möglichst übersichtlich auf engem Raum darzustellen; sie sind - wie die zahlreichen von der Beklagten vorgelegten Beispiele aus anderen Zeitschriften (Beilagen ./1 - ./3 und ./10 - ./16) erhellen - für derartige tabellarische Übersichten üblich. Daher liegt in diesem Bereich eine branchentypische Ausgestaltung ohne wettbewerbliche Eigenart vor. Diese auch jedem Computeranwender geläufigen tabellarischen Gestaltungsmittel sind kaum geeignet, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Auch die Gliederung der in der Tabelle verarbeiteten Daten (zB Wertpapierkennnummer; Kurs zum Stichtag; prozentuelle Veränderung gegenüber der Vorwoche; Dividendenrendite, Jahreshoch/-tief; Kurs-Gewinn-Verhältnis) ist durch die Fachterminologie vorgegeben und lässt praktisch keinen Gestaltungsspielraum zu. Wettbewerblich eigenartig ist hingegen die Anführung von Analystenempfehlungen (Kaufen Halten - Verkaufen) in abgegrenzten, farblich unterlegten Feldern am rechten Rand der Tabelle - dieses charakteristische Element ist einzig und allein in den Aktientabellen der Klägerin und nicht in den sonstigen, von Seiten der Beklagten vorgelegten Aktientabellen vorhanden. Die Analystenempfehlungen stellen für den Konsumenten eine besonders interessante Information dar und verleihen daher dem Produkt "Aktientabelle" wettbewerbliche -Eigenart. Die Verwendung einer bestimmten Farbe ist nicht ausschlaggebend; hingegen ist angesichts der geringen wettbewerblichen Eigenart derartiger Aktientabellen sehr wohl entscheidend, dass drei verschiedene Farben verwendet werden. Ein gleichmäßiger Farbton oder ein weißer Hintergrund ist, selbst wenn die Darstellung der Analystenempfehlungen in einer klar abgegrenzten Form unter Angabe der Anzahl von Kauf, Halten und Verkauf empfehlenden Analysten erfolgt, nicht derart verwechslungsähnlich, dass ein Verstoss gegen § 1 UWG vorliegen würde. Dies hielt der OGH in seinem Beschluss vom 5.11.2002 zu 4 Ob 124/02t auch fest.

Dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, erhellt sich aus den Umständen des Relaunches der unselbständigen Magazinbeilage "FORMAT MONEY" im Mai 2000: Während in den seit Februar 2000 verlegten "FORMAT MONEY" Ausgaben keine ausführlichen Aktientabellen vorhanden sind, finden sich nach dem Relaunch im Mai 2000 in den seit März 2000 in Verkehr befindlichen Aktientabellen des Magazins "FOCUS MONEY" auf den ersten Blick sehr ähnliche Tabellen mit Aktienkursen. Hervorstechendes Merkmal sind nämlich - wie bereits ausgeführt - die farblich unterlegten Analystenempfehlungen am Ende jeder Tabellenzelle. Eine andersartige Gestaltung der Tabellen wäre - wie die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Beispiele zeigen - durchaus möglich gewesen. Sohin ergibt sich, dass trotz der geringen wettbewerblichen Eigenart von Aktientabellen in concreto die Gefahr von Verwechslungen durch den Leser gegeben und somit eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" gegeben war. Die Beklagte hat also sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG gehandelt, weshalb dem Unterlassungsbegehren in seinem Punkt I.1.B. stattzugeben war. Weitere Feststellungen zur beherrschenden Stellung der Beklagten auf dem österreichischen Zeitschriftenmarkt und zur Gesamtaufmachung des Magazins "FORMAT MONEY" konnten aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung unterbleiben.


Zu den weiteren Urteilsbegehren:

Ausfluss der zu Recht bestehenden Unterlassungsansprüche sind die Begehren auf Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung gem §§ 82, 84, 85, 87a UrhG bzw §§ 15, 25 UWG iVm § 151 PatG.

Das Begehren auf Vernichtung der gegen das Unterlassungsbegehren verstoßenden Zeitschriftenausgaben entspricht der österreichischen Rechtslage. § 82 Abs 4 UrhG sieht vor, dass, wenn die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf eine mit keiner oder geringerer Wertvernichtung verbundene Art möglich ist, die Unbrauchbarmachung auf diese Art zu erfolgen hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Unkenntlichmachung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Teile aus den relevanten Ausgaben von FORMAT und NEWS wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dass eine Vernichtung der betreffenden in keiner Weise mehr aktuellen Ausgaben ökonomisch zielführender und angemessen ist.

Zum Begehren auf Rechnungslegung bleibt auszuführen, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung im Einzelnen nach Art und Bedeutung des Zwecks (besser: Gegenstandes) der Rechnungslegung richtet (MR 1989, 169 Piktogramme). Der Rechnungslegungsanspruch umfasst auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung und dient als Hilfsanspruch der Vorbereitung von Klagen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Gewinnherausgabe uäm. Wenn die Klägerin von der Beklagten Informationen über die gedruckte, verbreitete und verkaufte Auflage der relevanten Ausgaben von FORMAT und NEWS verlangt, dient dies - ebenso wie die Bekanntgabe der Erlöses bzw Gewinnes aus dem Verkauf der gegen das Unterlassungsgebot verstoßenden Ausgaben von FORMAT - der Ermittlung eines angemessenen Entgelts und bewegt sich daher im Rahmen der Rechtsprechung des OGH.

Auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren steht auf der Grundlage einschlägiger OGH-Judikatur, wonach der Spruch ohne den Ausspruch über ein Rechnungslegungsbegehren und über die Kosten zu veröffentlichen ist (ÖBI 1993, 212 Ringe). Die Veröffentlichung in den von den Streitteilen verlegten und hier klagsgegenständlichen Magazinen FOCUS MONEY und FORMAT erscheint zweckentsprechend und war daher zuzusprechen.

Zum Zwischenantrag auf Feststellung:

Die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung gem §§ 236, 259 Abs 2 ZPO hat Präjudizialität und eine über den Rechtsstreit hinaus gehende Bedeutung der Feststellung zur Voraussetzung. Hinsichtlich des Wortes "Geld" mangelt es bereits an der Präjudizialität, da dieser Rechtsstreit nicht eine rechtswidrige Verwendung des Wortes "Geld" zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Worte "Money" und "Focus-Money" ist der Zwischenantrag unberechtigt. Wie sich aus den Feststellungen und Argumenten in der Hauptsache zweifelsfrei ergibt, steht der Beklagten kein Unterlassungsanspruch wie im Zwischenantrag auf Feststellung behauptet zu.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenzuspruch an die Klägerin beruht - unter Bedachtnahme auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16.7.2002, ON 22, - auf § 41 ZPO.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht