Fischteich im Außenbereich
Gericht
BVerwG
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
19. 09. 1995
Aktenzeichen
4 B 208/95
Ein aus Liebhaberei angelegter Fischteich ist auch dann kein im Außenbereich gem. § 35 I Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben, wenn er zu einem Biotop entwickelt werden soll.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG wurde zurückgewiesen.
Auszüge aus den Gründen:
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Auf die sinngemäß gestellte Frage, ob ein Biotop gem. § 35 I Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist, würde es - in dieser Allgemeinheit - im Revisionsverfahren nicht ankommen. Entscheidungserheblich wäre die Frage nur, soweit sie einen der Freizeitgestaltung dienenden Teich betrifft; denn nach den Feststellungen des VG, auf die das BerGer. Bezug genommen hat, hat der Kl. den Teich aus Liebhaberei angelegt. In dieser eingeschränkten Form ist die Frage jedoch bereits in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist schon deshalb nach § 35 I Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Zu fragen ist vielmehr zusätzlich, ob es i.S. dieser Vorschrift auch im Außenbereich zugelassen werden soll. Am Merkmal des Sollens fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Dementsprechend ist § 35 I Nr. 5 BauGB nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn ein Vorhaben aus Liebhaberei errichtet wird (vgl. z.B. BVerwGE 34, 1 (zu Fischerhütten); BVerwGE 48, 109 = NJW 1975, 2114 (zu Camping- und Zeltplätzen))). Für ein aus Liebhaberei angelegtes Biotop gilt dies auch.
Die Frage, ob ein Biotop einer landwirtschaftlichen Nutzung wesensfremd ist, kann offenbleiben. Selbst wenn sie zu verneinen wäre, müßte die Klage erfolglos bleiben. Denn nach der Wertung der Vorinstanzen verunstaltet der Teich des Kl. das Orts- und Landschaftsbild und beeinträchtigt (auch) dadurch öffentliche Belange i.S. von § 35 III BauGB. An diese Ausführungen der Vorinstanzen wäre der Senat gem. § 137 II VwGO gebunden, weil die Beschwerde hierzu keine Rügen erhoben hat.
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