Pflichten des Gärtners bei Anlage eines Gartenteichs
Gericht
OLG Köln
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
19. 01. 1994
Aktenzeichen
13 U 171/93
Kann auf Klage und Widerklage die Höhe der Klageforderung bereits abschließend festgestellt werden, ist die Widerklageforderung aber lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif, so kann die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn mit der Widerklageforderung gegenüber der Klageforderung zugleich aufgerechnet worden ist und ihre Höhe die Klageforderung in jedem Fall übersteigen wird.
Legt ein Gärtnermeister, der sich mit Landschaftsgestaltung befaßt, auf einem Grundstück einen Gartenteich an, muß er die Fließrichtung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück beachten. Unterläßt er dies schuldhaft, ist er für einen Überschwemmungsschaden verantwortlich, der dadurch eintritt, daß infolge des fehlerhaft angelegten Teichbauwerks das Oberflächenwasser in ein auf dem Grundstück stehendes Haus eintritt.
Haben die Parteien eine Feststellungswiderklage im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt, hindert dieser Umstand deren erneute Geltendmachung in der Berufungsinstanz nicht.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Aufgrund seines an die Bekl. zu 1 gerichteten Angebots erhielt der Kl. den Auftrag, auf dem Grundstück der Bekl. einen Teich und eine Terrasse anzulegen. Nach Durchführung dieser Arbeiten stellte er entsprechend dem Angebot netto pauschal 4800 DM in Rechnung. Ferner berechnete er für Zusatzarbeiten gemäß seiner Rechnung vom 24. 9. 1990 weitere 2055,36 DM netto. Auf die Zahlungsklage des Kl. haben die Bekl. vorgetragen, Vertragspartner des Kl. sei allein die Bekl. zu 1. Das Werk des Kl. sei fehlerhaft und nicht abgenommen worden. Der Teich müsse neu errichtet werden, was mindestens 6384 DM koste. Mit diesem Betrag haben sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Ferner haben die Bekl. an Stelle einer zunächst erhobenen Feststellungswiderklage Schadensersatz im Wege der Widerklage verlangt. Dem liegt zugrunde, daß infolge starker Regenfälle vom Gartengrundstück der Bekl. Wasser in den Souterrainbereich ihres Wohnhauses geflossen ist, wodurch es zu Schäden kam. Die Bekl. haben behauptet, Ursache der Überschwemmung sei gewesen, daß durch den Bau des Teiches die im Gelände vorhandene natürliche Abflußrinne verkleinert worden sei. Ferner sei durch die Arbeiten ein Geländegefälle zwischen der Abflußrinne bis zur Terrasse geschaffen worden. Den Schaden haben die Bekl. auf 77736,96 DM berechnet.
Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Bekl. ihre Widerklage in verändertem Umfang und unter Erweiterung auf einen Feststellungsantrag weiter. Das BerGer. hat das Urteil des LG neu dahin gefaßt, daß die Klage abgewiesen sei, die Widerklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei, dem Feststellungsantrag stattgegeben werde und zur weiteren Verhandlung über die Höhe der Widerklageforderung der Rechtsstreit an das LG zurückzuverweisen sei.
Auszüge aus den Gründen:
Die zulässige Berufung führt in der Sache dazu, daß es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung verbleibt, die auf Zahlung gerichtete Widerklage jedoch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist. Insoweit ist der Rechtsstreit dem Grunde nach zur Entscheidung reif, so daß der Senat hierüber vorab entschieden hat, § 304 ZPO. Die Höhe der Widerklageforderung bedarf hingegen weiterer Aufklärung. Da hierzu bislang keine Feststellungen getroffen worden sind, hat der Senat gem. § 538 I Nr. 3 ZPO den Rechtsstreit insoweit an das LG zurückverwiesen, damit den Parteien nicht die Möglichkeit genommen wird, ihr diesbezügliches Vorbringen in zwei Tatsacheninstanzen zur Überprüfung zu stellen. Ebenso hat die Berufung Erfolg, soweit mit ihr erneut Feststellungswiderklage erhoben worden ist.
1. Zur Klage
Ein Werklohnanspruch des Kl. gem. § 631 BGB in Höhe von 4800 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, also 5472 DM gegen die Bekl. zu 1 für die Herstellung der Teichanlage besteht nicht. Wie das LG zutreffend erkannt hat, ist nur die Bekl. zu 1 Vertragspartnerin des Kl. Denn dessen Angebot war nur an diese gerichtet, so daß davon auszugehen ist, daß der Werkvertrag auch nur zwischen ihr und dem Kl. zustandegekommen ist.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 8. 2. 1991 (AG Aachen - 80 H 15/90) in Verbindung mit seiner Anhörung vom 9. 10. 1992 vor dem LG ist der Boden des Teichs konstruktionsbedingt weder wasserdicht noch frostsicher. Denn der Kl. hat die Betonsohle nicht in normengerechter Sperrbetondicke mit Dichtmittelzusatz hergestellt. Die eingelegte Teichfolie ist zu dünn und damit nicht reißfest. Sie ist infolge ihrer unzureichenden Stärke nicht gegen den Eingriff von Wurzeln und Nagetieren sicher. Der Beckenrand aus Beton wies bei der Besichtigung durch den Sachverständigen bereits Risse auf, so daß der Wasserspiegel im Teich nicht gehalten werden konnte.
Da somit der Teich erhebliche konstruktionsbedingte Mängel aufweist, ist er unbrauchbar. Der sich daraus ergebende Gewährleistungsanspruch gem. § 634 BGB führt dazu, daß ein Werklohnanspruch des Kl. nicht besteht.
Zu Recht hat das LG entschieden, daß gem. § 631 BGB dem Kl. ein Werklohnanspruch für Zusatzarbeiten in Höhe von 1353,50 DM zusteht. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 543 I ZPO.
Auch dieser Anspruch richtet sich nur gegen die Bekl. zu 1. Das folgt daraus, daß nur sie Partnerin des Hauptvertrages war. Deshalb ist davon auszugehen, daß auch nur die Bekl. zu 1 die Zusatzarbeiten in Auftrag gegeben hat. Eine Beauftragung auch durch den Bekl. zu 2 hat der Kl. nicht konkret behauptet. Die Bekl. haben auf ihren Beweisantrag zu ihrer Behauptung, der Kl. habe erklärt, mit der unstreitigen Zahlung von 1000 DM seien neben der Anlegung der Terrasse unter der Pergola sämtliche vom Hauptauftrag nicht umfaßten Nebenarbeiten abgegolten - mit Ausnahme zweier Beträge für Torfmull und zwei Ballen TKS -, verzichtet, um insoweit eine kostenaufwendige Beweisaufnahme zu vermeiden. Danach ist entsprechend dem Vortrag des Kl. in Verbindung mit seiner Parteiaussage davon auszugehen, daß mit der Zahlung von 1000 DM nur die Anlegung der Pergolaterrasse abgegolten ist, nicht aber die weiter berechneten Zusatzarbeiten, soweit sie vom LG als berechtigt anerkannt worden sind. Der Vortrag des Kl., die Kürzung seines Werklohns hinsichtlich der Zusatzarbeiten durch das LG sei zu Unrecht erfolgt, kann nicht berücksichtigt werden, weil er insoweit das Urteil nicht angegriffen hat, § 536 ZPO.
Die dem Kl. danach an und für sich zustehende Forderung von 1353,50 DM ist jedoch erloschen durch die von den Bekl. erklärte Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch wegen der Überschwemmungsschäden, § 389 BGB. Auch wenn dessen Höhe abschließend noch nicht geklärt ist, kann unbedenklich jedenfalls davon ausgegangen werden, daß er den Betrag von 1353,50 DM wesentlich übersteigen wird. Danach verbleibt es auch insoweit bei der Klageabweisung. Das LG wird allerdings zu beachten haben, daß es nach Ermittlung der Schadenshöhe den vorgenannten Betrag von der Widerklageforderung absetzen muß.
2. Zur Widerklageforderung
Der Schadensersatzanspruch der Bekl. zu 1 wegen der durch den Wassereinbruch in der Zeit vom 29. 12. bis 30. 12. 1990 hervorgerufenen Schäden ergibt sich aus § 635 BGB und positiver Verletzung des Werkvertrages. Die Kosten für die Beseitigung der Werkleistung des Kl. und die Wiederherstellung der früheren Abflußverhältnisse stellen einen unmittelbar durch die mangelhafte Teichanlage verursachten Schaden dar. Sie sind deshalb grundsätzlich gem. § 635 BGB zu ersetzen.
Die gem. der Rechnung B vom 31. 7. 1991 verlangten Kosten von 9206 DM netto sind allerdings nach dem derzeitigen Sachstand zu kürzen um die Position 2.4 von 1380 DM und 1080 DM, was das LG zu beachten haben wird. Hierbei handelt es sich ausweislich der Rechnung um die Erdarbeiten für die Anlegung eines neuen Teiches mit 80 qm Wasserfläche. Diese Kosten können dem Kl. nicht angelastet werden.
Die übrigen in der Berufungsbegründung aufgeschlüsselten Aufwendungen dienen dem Ersatz sogenannter Mangelfolgeschäden. Diese Schäden stehen nicht in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem mangelhaften Teichbauwerk, sondern sind erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden, nämlich die starken Regenfälle und den nachfolgenden Wassereinbruch in das Souterrain des Hauses der Bekl. Sie sind deshalb nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen.
Ob der Werkvertrag zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1 bezüglich der Teichanlage und der Zusatzarbeiten auch Schutzwirkung zu Gunsten des Bekl. zu 2 hat mit der Folge, daß diesem ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Kl. zusteht, kann dahinstehen. Als Miteigentümer des Grundstücks und der im Hause befindlichen Gegenstände, soweit sie nicht ohnehin wesentliche Bestandteile des Hauses und damit des Grundstücks sind, §§ 93, 94 BGB, hat er ebenso wie die Bekl. zu 1 einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung gegen den Kl. gem. § 823 I BGB. Aufgrund der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der Kl. den Mangel des von ihm hergestellten Teichbauwerks zu vertreten und das Eigentum der Bekl. schuldhaft verletzt hat und dadurch der Schaden entstanden ist. Ursächlich für den Wassereintritt in das Haus der Bekl. war die Ausbildung eines zu hohen Wulstrandes um den neu angelegten Teich. Durch diesen Wulst ist das Regenwasser zur Schadenszeit aus seiner früheren natürlichen Abflußrinne zum Haus der Bekl. hingelenkt worden, floß über die Terrasse und sodann ins Souterrain. Diese Feststellung ergibt sich eindeutig aus den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen W und K. (Wird ausgeführt.)
Der Kl. hat bei der fehlerhaften Anlegung des Teichs jedenfalls fahrlässig gehandelt. Die leichte Hanglage des Geländes zum Haus der Bekl. hin war in der Örtlichkeit ohne weiteres erkennbar. Sie war auch dem Kl. bekannt. Der Kl. mußte aufgrund dieser natürlichen Verhältnisse damit rechnen, daß Oberflächenwasser hangabwärts zum Haus hin fließen konnte. Damit hat er auch gerechnet, wie sich aus seiner Bekundung vor dem LG am 21. 5. 1993 ergibt. Denn danach spielte bei den Erörterungen über die Anlegung eines Teiches Wasser eine Rolle. Um auftretendes Wasser abzufangen, will der Kl. oberhalb des Teiches eine Rinne ausgebildet haben, die ihren Zweck allerdings nicht erfüllen konnte, weil sie nicht in der Fließrichtung des Wassers angelegt worden ist. Mithin war sich der Kl. aber durchaus bewußt, daß Oberflächenwasser zum Haus der Bekl. fließen konnte. Er durfte deshalb den Teichrand nicht in einer Höhe ausbilden, die zur Änderung der Fließrichtung des Wassers zum Haus hin führte.
Der Sachverständige W hat dazu ausgeführt, ein Gärtnermeister, der sich wie der Kl. mit Landschaftsgestaltung befasse, müsse die Gewässersituation berücksichtigen und auf den Verlauf des Geländewassers achten. Dazu bedürfe es keiner eingehenden geologischen Fachkenntnisse. Der Teich habe zwar an der vorgesehenen Stelle angelegt werden können, allerdings tiefer als tatsächlich geschehen und ohne den hohen Teichrand. Bei sachgerechter, nämlich fachmännischer Anlegung hätte das Oberflächenwasser durch den Teich in seiner alten Fließrichtung abfließen können. Das entspricht auch den Darlegungen des Sachverständigen Dr. K.
Der Kl., der sich ausweislich seiner Briefbögen mit Gartenbau und Landschaftsgestaltung befaßt und auch in dieser Eigenschaft die Anlegung des Teiches übernommen hat, muß bei der Ausführung des Auftrages die hierfür allgemein anerkannten fachtechnischen Regeln beachten. Das hat er, wie aufgrund der dargelegten Ausführungen der Sachverständigen zur Überzeugung des Senats feststeht, nicht getan, so daß ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Danach besteht der Schadensersatzanspruch beider Bekl. dem Grunde nach.
3. Die im zweiten Rechtszug erneut erhobene Feststellungswiderklage ist zulässig. Sie ist sachdienlich, weil die mit ihr geltendgemachten Ansprüche die nämlichen sind wie die mit der Leistungsklage verfolgten, § 530 I ZPO. Ihr steht nicht entgegen, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. 12. 1992 vor dem LG die mit Schriftsatz vom 11. 3. 1991 anhängig gemachte Feststellungswiderklage für erledigt erklärt haben. Denn die übereinstimmende Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, bewirkt lediglich die Beendigung der Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs, hindert demzufolge dessen erneute klageweise Geltendmachung nicht.
Das Rechtsschutzinteresse für die erneut begehrte Feststellung besteht, weil die durchaus nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, daß das Haus der Bekl. infolge der Durchfeuchtung weitere Schäden erlitten hat und noch erleidet. So ist insbesondere nicht auszuschließen, daß die Dämmschicht unter dem Estrich des Souterrainfußbodens so durchnäßt ist, daß sie nicht mehr austrocknen kann und erneuert werden muß. Danach ist das Vorhandensein oder der Eintritt weiterer Schäden nicht von der Hand zu weisen.
Die Feststellungswiderklage ist auch begründet, wie aus den Darlegungen zu der auf Zahlung gerichteten Widerklage folgt. Insoweit konnte der Senat die begehrte Feststellung abschließend treffen.
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