DAS MODERNE WIRTSCHAFTSMAGAZIN MONEY ./. MONEY!, Verwechslungsgefahr und widersprüchlicher Vortrag

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

24. 07. 2003


Aktenzeichen

300 08 751.9/25


Leitsatz des Gerichts

  1. Der überwiegende Teil der angesprochenen Verbraucher wird die Wort-/Bildmarke „MONEY Das moderne Wirtschaftsmagazin“ nach ihrem grafisch dominierenden und in Blickpunkt gerückten Bestandteil „MONEY“ benennen.

  2. Die Marken „MONEY Das moderen Wirtschaftsmagazin“ und „MONEY!“ sind deshalb aufgrund der klanglichen Identität verwechslungsfähig.

  3. Hat sich die Inhaberin des angegriffenen Zeichens im Anmeldeverfahren darauf berufen, dass ihr Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht rein beschreibend sei, so darf sie im Widerspruchsverfahren nicht geltend machen, dass eine gleichlautende Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den gleichen Waren und Dienstleistungen beschreibend und deshalb insoweit kennzeichnungsschwach sei.

Tenor

  1. Die Marke 300 08 751 wird auf den Widerspruch aus der Marke 300 00 618 hin teilweise im Register gelöscht, nämlich für die Dienstleistungen

    "Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Übertragungsmedien aller Art; Herausgabe von Reiseführern"

  2. Kosten werden nicht auferlegt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die angegriffene Marke war wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke 300 00 618

und der teilweisen Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen im Register zu löschen (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Die Vergleichsmarken sind klanglich identisch, da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil der angesprochenen Verbraucher die ältere Marke ausschließlich mit ihrem grafisch dominierend in den Blickpunkt gerückten Bestandteil "MONEY" benennen wird. Im vorliegenden Fall kann dem Markenwortes "MONEY"auf den hier einschlägigen Dienstleistungssektoren auch nicht jeder Schutzumfang abgesprochen werden. Die gegenteilige Argumentation der Inhaberin des angegriffenen Zeichens steht im Widerspruch mit ihrer eigenen Wertung im Anmeldeverfahren ihres Zeichens und lässt die hier ergangene Entscheidung des Bundespatentgerichts unberücksichtigt (vgl. hierzu BPatG, 27W(pat)242/00 -"MONEY!", zusammenfassend auf PAVIS veröffentlicht).

Im Rahmen des gezielt eingelegten Widerspruchs stehen sich zudem übereinstimmend Dienstleistungen aus den Bereichen "Telekommunikation", "Datenübertragung" sowie "Herausgabe von Druckereierzeugnissen" gegenüber. Der Verkehr wird bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die betreffenden Dienstleistungen von demselben Unternehmen erbracht werden.

Wegen klanglicher Verwechslungsgefahr war die angegriffene Marke daher in dem beantragten Umfang im Register zu löschen (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 MarkenG) bestand im vorliegenden Fall kein Anlass.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 25

Schell
Regierungsdirektor

Rechtsgebiete

Markenrecht