freundin ./. freundin-online.de

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

16. 10. 2003


Aktenzeichen

6 U 2571/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Entscheidet das Gericht trotz eingereichter Drittwiderklage durch Endurteil, so handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil nach § 301 ZPO, wenn die Begründetheit der Klageansprüche vom rechtlichen Schicksal der Drittwiderklageansprüche unabhängig ist.

  2. Eine im Wege der Widerklage erhobene negative Feststellungsklage, welche sich im kontradiktonischen Gegenteil der Klageansprüche erschöpft, steht der Entscheidungsreife einer Leistungsklage nicht entgegen.

  3. Bei dem Zeitschriftentitel "freundin" handelt es sich um eine "bekannte" Marke im Sinne des § 15 Abs.3 MarkenG (bestätigt durch Bezug auf erstinstanzliches Urteil).

  4. Werden die Rechte des Inhabers der bekannten Marke durch die Registrierung einer verwechslungsfähigen Intemet-Domainbezeichnung verletzt, so umfasst der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers auch ein gerichtlich auszusprechendes Veräußerungs- und Übertragungsverbot.

Tenor


Beschluss

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2003 (17 HKO 17818/02) wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02.04.2003 (Blatt 88/89 d.A.) hat die Beklagte gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2003 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.05.2003 (Blatt 95/114 d.A.) begründet. Bezüglich des Berufungsvorbringens wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat die Parteien am 27.06.2003 (Blatt 126/127 d.A.) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen. Auf den genannten Hinweis, insbesondere auf die gegebene Begründung, wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsätzen vom 18.08.2003 (Blatt 130/133 d.A.) und vom 30.09.2003 (Blatt 134/138 d.A.), die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 06.10.2003 (Blatt 139/141 d.A.) zu dem genannten Hinweis des Senats geäußert. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Sie ist deshalb, und weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert, gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im landgerichtlichen Urteil, welchen sich der Senat anschließt. Insoweit wird ergänzend auf die mit dem Hinweis des Senats vom 27.06.2003 gegebene Begründung Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 18.08.2003 und vom 30.09.2003 sieht sich der Senat zu folgenden Ergänzungen veranlaßt:

1. Der Auffassung der Beklagten, die mit Beschluss des Langerichts München I vom 20.02.2003 (Blatt 69 a/69 c d.A.) erfolgte Abtrennung der Widerklage (Blatt 50 a/51 d.A.) und der Drittwiderklage (Blatt 48/50 d.A.) sei willkürlich, schneide der Beklagten das rechtliche Gehör ab und habe zur Folge, dass sich das angegriffene Urteil als unzulässiges Teilurteil darstelle, § 301 ZPO, vermag sich der Senat aus mehreren Gründen nicht anzuschließen.

Das gilt zunächst für die Drittwiderklage, weil sich weder das angegriffene Urteil, noch die vom Senat vertretene Rechtsansicht auf die ohnehin nicht für die Klägerin eingetragenen Wortmarken (Anlagen K 2 bis K 4) stützen, so dass sich die von der Beklagten erstrebte Löschung einer dieser Marken unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits auswirken kann. Dies gilt ganz unabhängig davon, dass die Drittwiderklägerin (Firma P... GmbH) nicht identisch ist mit der hiesigen Beklagten (Firma T... GmbH).

Was die von der Beklagten erhobene Widerklage angeht, welche die Beklagte als Zwischenfeststellungsklage verstanden wissen will, so ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelt, die sich in der (teilweisen) Negierung der mit der Klage geltend gemachten Leistungsansprüche erschöpft. Unter diesen Umständen stellt sich das angegriffene Urteil keineswegs als ein im Ergebnis unzulässiges Teilurteil, § 301 ZPO, dar. Denn dasjenige Verteidigungsvorbringen der Beklagten, das der erhobenen Widerklage zugrunde liegt, war bei der Frage der Begründetheit der erhobenen Klageansprüche zu prüfen und wurde ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils auch berücksichtigt. Dass das Landgericht bei dieser Prüfung zu einem von der Beklagten für unrichtig gehaltenen Ergebnis kam, rechtfertigt nicht die Annahme, der Beklagten sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Im Übrigen ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts - und nur um diesen geht es hier - eine Benutzung der streitgegenständlichen Domain seitens der Beklagten in einer Weise, die nicht die Rechte der Klägerin verletzen würde weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen ist, worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Der nunmehrige Vortrag der Beklagten, eine Verwendung der streitgegenständlichen Domain "durch Hinzufügung von unterscheidungskräftigen Vorsätzen" sei ohne weiteres möglich, vermag hier nicht weiter zu führen, weil derartige Varianten vorliegend nicht streitgegenständlich sind. Ebensowenig sind etwaige Meinungsäußerungen der Beklagten unter der streitgegenständlichen Domain mit Blick auf Artikel 5 Grundgesetz streitgegenständlich.

2. Der Auffassung der Beklagten, ihr habe eine Veräußerung bzw. Übertragung der streitgegenständlichen Domain nicht verboten werden dürfen (Ziffer I. 2. des Tenors), weil es insoweit an einer Benutzung im Sinne des § 15 III Markengesetz fehle, vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Denn ebenso wie der Vertrieb widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände eine die Rechte des Kennzeicheninhabers verletzende Benutzungshandlung ist, ist dies beim Vertrieb der die Rechte der Klägerin verletzenden streitgegenständlichen Domain der Beklagten der Fall. Dementsprechend weist auch die Beklagte an anderer Stelle darauf hin, dass sie als Inhaberin der Domain mit dieser so lange frei verfahren könne, wie andere Rechte nicht entgegenstehen. In der Tat, allerdings stehen vorliegend andere Rechte, nämlich die Rechte der Klägerin aus § 5 II, III Markengesetz, entgegen.

3. Der Senat sieht auch keine Divergenz zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf "solingen.info", denn die Frage, wie weit die mit der Klage geltend gemachten Kennzeichenrechte reichen, kann nur auf der Grundlage des konkret zu beurteilenden Sachverhalts beantwortet werden. Gleiches folgt im Ergebnis aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamburg "schuhmarkt.de", denn auch hiernach ist jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.


Dr. Streicher
Vorsitzender Richter

Zimmerer
Richter am Oberlandesgericht

Nötzel
Richterin

Vorinstanzen

LG München I, 17 HKO 17818/02, 20.2.2003

Rechtsgebiete

Recht der Informationstechnologie