H.+S. Unternehmensberatung ./. F...

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 08. 2003


Aktenzeichen

4HK O 9748/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Von einem Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs ist auszugehen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und wenn ferner in subjektiver Hinsicht der Handelnde von einer das objektive Geschehen begleitenden Absicht bestimmt ist.

  2. Eine journalistische Recherchetätigkeit kann auch bei weiter Auslegung des Begriffs Wettbewerb im Sinne des UWG nicht unter einer wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit gegenüber einer Unternehmensberatung eingeordnet werden. Dagegen wirkt mitentscheidend auch der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.

  3. Dies gilt auch, soweit durch die Rechercheinterviews gegenüber den Medienmitarbeitern wettbewerbsrechtliche Wirkungen zwar nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten aber möglicherweise der Klägerin und deren Mitbewerbern festgestellt werden könnten. Diese treten, auch wenn man sie für den Beklagten als erkennbar unterstellt, hinter der nicht wettbewerbsrechtlichen - durch Art. 5 GG geschützten -Tätigkeit zurück.

Tenor


Endurteil:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 23.05.2003 wird aufgehoben.

  2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf EUR 300.000,-- festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) macht gegen den Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagter) im Wege des Eilverfahrens gemäß §§ 935, 937, 922 ZPO einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie sowohl auf Verletzung von Wettbewerbsrecht, als auch auf Verletzung allgemeiner Vorschriften stützt.

Die Klägerin ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft, die sich u.a. mit der Organisation und Vermarktung von film- und fernsehbezogenen Kommunikationsmaßnahmen beschäftigt.

Der Beklagte ist Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens namens "ProCoach", das sich mit der Beratung von Unternehmen im Personalbereich befasst. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Betreuung der Mitarbeiter eines Unternehmens und die Begleitung des Unternehmens bei der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern sprich speziell Personalschulungen, insbesondere Verkaufstrainings.

Der Beklagte ist Diplom-Psychologe.

Ein Freund des Beklagten, Herr Dr. Volker ..., gegen den die Klägerin wegen des selben Vorgangs in dem Verfahren beim LG München I 9 HK O 9905/03 ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung vorging, hegte im Rahmen einer journalistischen Recherche den Verdacht, dass die Klägerin gewerblichen Unternehmen und Verbänden Schleichwerbung anbiete.

Zur Erleichterung bzw. überhaupt erst Ermöglichung der von Herrn Dr. ... beabsichtigten Recherchen bei der Klägerin vermittelte der Beklagte, in dem er zunächst das als Anlage K 2 vorgelegte Schreiben vom 7.8.2002 an die Klägerin richtete und sich unter seinem Firmen-Briefkopf vorstellte.

Am 19.8.2002 kam es zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau ..., und dem Beklagten zu einem Telefonat, bei dem für den 20.8.2002 ein Telefontermin für 16.00 Uhr vereinbart wurde. Der Beklagte hatte sich gegenüber Frau ... als Unternehmensberater vorgestellt. Bei dem Telefonat am 20.8.2002, an dem Frau ... einerseits und auf der Seite des Beklagten dieser und Herr Dr. ..., den der Beklagte aber als Herrn Bergkamp vorstellte, teilnahmen, stellte der Beklagte auch Herrn Bergkamp als Unternehmensberater vor; Herr Bergkamp sei freier Mitarbeiter der ProCoach und für die Betreuung eines namentlich noch nicht zu benennenden Kunden verantwortlich. Die Klägerin fasste den Inhalt des Telefongesprächs vom 20.8.2002 in dem Schreiben vom 21.8.2002 (K 4). Auf Vertraulichkeit der gegebenen Mitteilungen wurde ausdrücklich hingewiesen. Einen Gesprächstermin für den 17.10.2002 bei der Klägerin, an dem Frau ... und Herr Dr. ... alias Bergkamp, nicht aber der Beklagte teilnehmen sollten, sagte Herr Dr. ... am Terminstag ab.

Der angebliche Kunde der ProCoach existierte nicht. Die bis dahin und im weiteren zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. Herrn Dr. ... geführten Gespräche und der dazu geführte Schriftverkehr war aus Sicht des Beklagten nur vorgetäuscht und diente nur der journalistischen Recherche des Dr. ... . Der Beklagte selbst hatte an den daraus gewonnenen Erkenntnissen über die Arbeitsweise und die Konzeptionen der Klägerin kein eigenes insbesondere wirtschaftliches bzw. unternehmerisches Interesse.

So auch nicht an dem Schreiben der Klägerin samt Anlagen vom 23.4.2003 (K 9), dem ein persönlicher Termin bei der Klägerin, an dem Frau ... und Herr Dr. ... teilnahmen vorausging. Unter ausdrücklichem Hinweis auf Vertraulichkeit wurde dabei Herrn Dr. ... von Frau ... im Vertrauen auf das Interesse des nicht benannten Kunden der ProCoach u.a. durch Verwendung von Video-Aufzeichnungen ein unmittelbarer Einblick in die Beratungstätigkeit der Klägerin zur Einbindung von Produkten und Themen als natürliche, dramaturgisch notwendige Requisite in Filme und Fernsehsendungen gegeben.

Im Mai 2003 schloss Dr. ... dann seine verdeckte Recherche ab. Unter dem 22.5.2003 erklärte er mit dem Briefkopf des Beklagten bzw. der ProCoach und mit der Unterschrift des Beklagten, dass der Kunde sich habe nicht überzeugen lassen und sandte eine überlassene Filmcassette an die Klägerin zurück. Das Briefpapier hatte ihm der Beklagte mit einer Blanco-Unterschrift zu Verfügung gestellt.

Dr. ... führte dann im Rahmen einer nunmehr offenen Recherche mehrere Interviews mit Vertretern der Bavaria Film GmbH, der ARD und des ZDF.

Im Rahmen dieser Interviews präsentierte Dr. ... gegenüber Vertretern dieser Medien, den Herren Bechtle (Bavaria) und Königstein ZDF die von der Klägerin erhaltenen Konzepte, die für den vermeintlichen Kunden des Beklagten formuliert waren unter Hinweis, dass ihm auch audiovisuelles Material über die Präsentation und das Präsentationsgespräch hierzu vorliege. Wenigstens bei dem Recherchegespräch, das am 26.5.2003 mit dem ZDF-Redakteur Königstein geführt wurde spielte Dr. ... ein Video-Band mit einem Präsentationsgespräch vor, das eine Aufnahme von Frau ... enthielt, von der diese nichts wusste. Die Herkunft des Bandes ist ungeklärt.

Wegen der daraus erkennbaren Preisgestaltung in dem präsentierten Konzept wandte sich Herr Bechtle von der BAVARIA Film GmbH an den Geschäftsführer der Klägerin, wodurch diese von dem Vorgang erfuhr.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Unternehmensberater im Wettbewerb mit der Klägerin gehandelt. Er habe trotz mehrfacher Vertraulichkeitszusicherung das für seinen Kunden entwickelte Konzept zum Schaden der Klägerin Dritten zugänglich gemacht. Der Beklagte habe sich gezielt Informationen bei der Klägerin verschaffen wollen, um selbst Präsentationen durchführen zu können. Dies verstoße gegen die §§ 1 und 17 UWG.

Er habe auch unter Verletzung vertraglicher Bindungen sich einen Wettbewerbsvorteil erschleichen wollen und damit gegen § 1 UWG verstoßen.

Außerdem lägen unabhängig vom vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses Verstöße gegen § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und gegen § 823 Abs.1 BGB wegen unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Auf Antrag der Klägerin erlies das Landgericht München I am 23.5.2003 gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung mit der dem Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten wurde:

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs oder sonst, selbst oder durch Dritte:

  1. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die er in Zusammenhang mit der Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu H & S Unternehmensberatung GmbH in Erfahrung gebracht hat, insbesondere Informationen zu Fragen themenbezogener Medienkommunikation an bestimmte oder unbestimmte Dritte mitzuteilen, weiterzugeben, zu verwerten oder in sonstiger weise zweckwidrig zu gebrauchen;

  2. das in Geschäftsbesprechungen mit der H & S Unternehmensberatung GmbH vertrauliche gesprochene Wort oder die hieran beteiligten Personen, insbesondere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der H & S Unternehmensberatung GmbH, visuell und/oder diese Aufzeichnungen in sonstiger Weise zu verwerten.

Die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wurde antragsgemäß auf € 300.000 festgesetzt.

Gegen diese einstweilige Verfügung ließ der Beklagte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.7.2003 Widerspruch einlegen.

Zur Begründung trug der Beklagte vor:

Zwischen den Parteien bestehe weder ein Wettbewerbsverhältnis, noch habe der Beklagte Geschäftsgeheimnisse ausgespäht. Er habe niemand geschädigt und nicht die Absicht, jemand zu schädigen. Unerlaubte Tonaufnahmen habe er nicht gefertigt und auch nicht fertigen lassen. Er sei lediglich dem befreundeten Journalisten bei seiner Recherche behilflich gewesen. Er habe lediglich den Kontakt zur Klägerin hergestellt. Die verdeckte Recherche des Dr. ... sei nach Ziffer 4.1. des Pressekodex in diesem Fall gerechtfertigt gewesen.

Der Klägerin stünden deshalb keinerlei Unterlassungsansprüche zu.

Der Verfügungsantrag und der Tenor der einstweiligen Verfügung seien auch zu unbestimmt.

Der Beklagte beantragt daher:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 23.5.2003 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt

Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung,

wobei sie ihre Ausführungen in der Antragsschrift vertiefte und ergänzte.

Bezüglich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Parteivorbringen gewechselten Schriftsätze und die mitübergebenen Urkunden und Anlagen und das Protokoll vom 28.8.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen, Verfügung erwiese sich nach dem gegenseitigen Sachvortrag und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unbegründet.

Der Klägerin stehen - jedenfalls zur Durchsetzung im Eilverfahren - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu.

1.
Bezüglich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche fehlt für das Handeln des Beklagten gegenüber der Klägerin ein Wettbewerbsverhältnis und damit schon eine notwendige Voraussetzung für einen Verfügungsanspruch aus § 1 und ff UWG. Von einem Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs ist auszugehen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und wenn ferner in subjektiver Hinsicht der handelnde von einer das objektive Geschehen begleitenden Absicht bestimmt ist, d.h. von der Absicht, den eigenen - oder einen - fremden Wettbewerb zum Nachteil des Wettbewerbs des anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter sonstige Beweggründe zurücktritt.

Diese Voraussetzungen liegen nach den sich aus dem gegenseitigen Sachvortrag ergebenden eigenen Handlungen des Beklagten gegenüber der Klägerin aber auch für solche des Herrn Dr. ..., die der Beklagte sich gegebenenfalls als eigene zurechnen lassen müsste, nicht vor.

Aus der eigenen Darlegung seiner geschäftlichen Tätigkeit i. V. mit den Aussagen des Dr. ... zum Anlass und konkreten Grund der Kontaktaufnahme mit der Klägerin, nämlich allein zur Durchführung der ihm, Dr. ... beabsichtigten verdeckten Recherche, ergibt sich glaubhaft, dass der Beklagte in keiner Weise in seiner - sei sie auch im weiteren Sinne als Unternehmensberatung zu definieren - eigenen geschäftlichen Tätigkeit oder einer solchen für andere an die Klägerin herantrat.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin aufgrund des Vorgehens des Beklagten und insbesondere dann des Dr. ... von einem solchen Wettbewerbsverhältnis ausging.

Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass einerseits ein eigener potentieller Kunde gar nicht existierte und insofern auch nicht zu bedienen war und dass er auch im übrigen aufgrund der von ihm ausgeübten Beratertätigkeit keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Klägerin für ihn bzw. Herrn Dr. ... erstellten bzw. übergebenen Präsentationen und Informationen hatte und hat.

Die journalistische Recherchetätigkeit des Dr. ... kann auch bei weiter Auslegung des Begriffs Wettbewerb i. S. d. UWG nicht unter einer entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit eingeordnet werden. Dagegen wirkt mitentscheidend auch der Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG.

Dies gilt auch, soweit durch die Rechercheinterviews gegenüber den Medienmitarbeitern wettbewerbsrechtliche Wirkungen zwar nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten aber möglicherweise der Klägerin und deren Mitbewerbern festgestellt werden könnten. Diese träten, auch wenn man sie als für den Beklagten und Herrn Dr. ... erkennbar mitunterstellt, hinter der nicht wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit - eben auch geschützt durch Art 5 GG - zurück.

a) Damit scheidet, selbst wenn man im weiteren Sinn von einer geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten und des Dr. ... i.S.d. § 1 UWG ausgeht ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift aus.

b) Dies gilt auch für solche eventuellen Ansprüche in Verbindung mit § 17 UWG.

Der Beklagte bzw. Herr Dr. ... gehören in Bezug auf die Klägerin nicht zu dem in § 17 Abs.1 UWG genannten Personenkreisen.

Zu § 17 Abs. 2 UWG gilt das oben unter 1. Ausgeführte, wonach schon eine - jedenfalls relevante -wettbewerbsrechtlich Tätigkeit zu verneinen ist.

ohne dass es auf die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 17 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 UWG ankommt, fehlen nach den Feststellungen im vorliegenden Eilverfahren im Handeln des Beklagten schon die subjektiven Voraussetzungen: "aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen" gemäß dort Abs. 2 1. Teilsatz.

2.
Es bestehen aber auch keine sich aus allgemeinem Recht ergebenden Unterlassungsansprüche.

a) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder auch nur Schädigungsabsicht liegt nicht darin, dass der Beklagte Herrn Dr. ... geholfen hat, den Zugang zur Klägerin zu erlangen, um zu Kenntnisse über deren Geschäftstätigkeit im Rahmen seiner Recherche zu kommen. Die gilt auch für die eigene Tätigkeit des Dr. ... der Klägerin gegenüber, soweit sie dem Beklagten überhaupt zugerechnet werden kann.

Eine solche Zurechnung ist jedenfalls nicht möglich für die Verwendung einer ungenehmigten Ton- bzw. Bildaufzeichnung einer Präsentation durch Frau ..., der Mitarbeiterin der Klägerin. Durch die eidesstattliche Versicherung des Dr. ... wurde nämlich glaubhaft dargelegt, dass der Beklagte weder wusste noch wissen konnte, dass eine solche Aufnahme, möglicherweise unerlaubt erstellt, im Besitz des Dr. ... ist und von diesem Dritten gegenüber verwendet d.h. vorgespielt wird.

b) Die Klägerin hat auch aus § 823 I und II BGB i.V.m. § 1004 BGB keine Ansprüche im Eilverfahren auf künftige Unterlassung § 1004 S. 2 BGB. Dies gilt zunächst schon allein deshalb, weil die dafür anzunehmende Wiederholungsgefahr, d.h. die objektive ernstliche Gefahr weiterer entsprechender Störungen hier grundsätzlich nicht gegeben ist. Aber selbst, wenn man die Voraussetzung für einen Anspruch auf künftige Unterlassung als gegeben annehmen würde, fehlt auf jeden Fall die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund gemäß den §§ 935 und 940 ZPO.

Die widerlegbare Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt hier nicht. Konkrete aus dem vorausgegangenen und von der Klägerin dem Beklagten zur Last gelegten Verhalten zu schließenden Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung wurden schon seitens der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Die Recherche des Dr. ... ist abgeschlossen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit dieser die Ergebnisse seiner verdeckten Recherche bei der Klägerin weiter und wieder gegenüber Dritten einsetzen könnte, was zudem wohl nicht weiter dem Beklagten gerade für die Prüfung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs zugerechnet werden könnte.

Der Beklagte selbst ist, wie glaubhaft gemacht wurde, nicht im Besitz von Unterlagen aus der Recherche bei der Klägerin, außerdem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, warum und wem gegenüber er solche kurzfristig und überhaupt unter Verletzung der Rechte der Klägerin nach § 823 i.V.m. § 1004 BGB verwenden sollte.

Dahingestellt kann hier bleiben, inwieweit gegen den Beklagten bei Vorliegen eines seinem Verhalten zurechenbaren Schadens, der von der Klägerin bisher ohne Bezifferung nur pauschal erwähnt wurde, Ersatzansprüche insbesondere aus § 823 BGB begründet wären.

Die zunächst auf den bloßen Antrag der Klägerin hin erlassene einstweilige Verfügung war daher nach dem Sach- und Streitstand zum Ende der mündlichen Verhandlung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweilige insgesamt zurückzuweisen.

3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert erschien mit € 300.000, wie von der Klägerin beantragt, dem von ihr mit der Antragschrift dargelegten Interesse, angemessen.


Brackmann
Vorsitzender Richter

Blamberger
Handelsrichter

Dr. Wickenhäuser
Handelsrichter

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht