Impressum nach § 6 TDG

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 09. 2003


Aktenzeichen

1HK O 8711/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1,1 UWG ist bereits dann gegeben, wenn zwischen den Parteien zumindest ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Leistungsangebot der Parteien identisch ist; teilweise Überschneidungen sind völlig ausreichend.

  2. Beim Betrieb eines Fitness-Studios und der Ausbildung zum Fitnesstrainer handelt es sich um Leistungen "verwandter Art". Für den Unterlassungsanspruch ist nicht erforderlich, dass die Leistungen am gleichen Ort angeboten werden. Eine gewisse örtliche Überschneidung ist ausreichend, was bei einer Fahrzeit von ca. 1,5 Stunden anzunehmen ist.

  3. Für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG iVm § 6 TDG ist es nicht von Belang, wann das Impressum auf die Homepage gesetzt wurde und ob dies schon vor der Abmahnung oder vor Beantragung der einstweiligen Verfügung der Fall war, da ein einmal begangener wettbewerbsrechtlicher Verstoß eine Wiederholungsgefahr begründet, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

  4. § 6 TDG ist als verbraucherschützende und damit wertbezogene Norm i. S. v. § 1 UWG aufzufassen. Ein Verstoß gegen § 6 TDG stellt damit gleichzeitig auch eine Verletzung von § 1 UWG dar.

  5. Der Einwand der "unclean hands" findet im Rahmen von § 13 Abs. 2 UWG keine Anwendung.

Tenor


Endurteil:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 9.5.2003 wird aufrechterhalten.

  2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Antragstellerin bietet bundesweit u.a. über das Internet Ausbildungen, Seminare und Fortbildungen für Fitness- und Wellnesstrainer an.

Die Antragsgegnerin betreibt unter der Firma "City Fitness" ... ein Fitnessstudio in der Rechtsform einer GbR. Sie bewirbt die von ihr angebotenen Leistungen und die Leistungen weiterer "City Fitness"-Studios in Nürnberg, Erlangen und Bayreuth auf ihrer Homepage unter der Internetdomain "www. ... .de". Auf der Hornepage befand sich jedoch am 10.04.2003 weder auf der Startseite, noch auf den folgenden Seiten ein den Anforderungen des § 6 TDG entsprechender Hinweis auf den Dienstanbieter (Impressum).

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt. Jedenfalls ab 28.04.2003 war die Homepage der Antragsgegnerin dergestalt geändert, dass sich darauf ein Impressum befand.

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe gegen § 6 TDG verstoßen. Die zunächst nur angegebene Bezeichnung "City-Fitness" genüge nicht, um den Dienstanbieter zu individualisieren. Der Verstoß stelle gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter habe.

Die Antragstellerin hat bei der erkennenden Kammer am 09.05.2003 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

im Geschäftsverkehr im Internet über die bei der DENIC eG, Frankfurt am Main, auf den Antragsgegner zu 2) registrierten Internet-Domain "http://www. ... .de" oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse selbst oder durch andere eine Homepage zu unterhalten, auf der gewerbsmäßig Fitnesskurse angeboten werden ohne Namen und Anschrift des Diensteanbieters zu nennen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt vor, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Antragsgegnerin betreibe ein Fitness-Studio, während die Antragstellerin Aus- und Fortbildungen im Freizeit/Sportbereich anbiete. Die Parteien böten daher keine gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art an. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihren Sitz in Nürnberg und die Antragstellerin in München, so dass es auch nicht räumlichen Überschneidungen komme.

Als die Abmahnung erfolgt sei und als die einstweilige Verfügung beantragt worden sei, sei auf der Homepage ein ausreichendes Impressum vorhanden gewesen. Deshalb sei die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen.

Außerdem werde der "unclean-hands"-Einwand erhoben. Die Antragstellerin habe auf ihrer Internethomepage ebenfalls kein Impressum, das aufgerufen werden könne.

Die Antragsgegnerin beantragt daher,

die einstweilige Verfügung vom 09.05.2003 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 09.05.2003 aufrecht zu erhalten.

Sie trägt vor, bis zum 24.04.2003 und damit bis nach Übermittlung der Abmahnung sei auf der Homepage der Antragsgegnerin keinerlei Impressum vorhanden gewesen. Dies sei erst ab 28.04.2003 offensichtlich als Reaktion auf die Abmahnung der Fall gewesen.

Hingegen habe sich auf der Homepage der Antragstellerin entgegen den Behauptungen der Antragsgegnerin stets ein ordnungsgemäßes Impressum befunden.

Es fehle auch nicht am Wettbewerbsverhältnis. Die Antragstellerin verstehe sich als Netzwerk-Organisation zur Vermittlung von verschiedenen Aus- und Fortbildungen im Fitness- und Wellnessbereich. Daneben biete sie in Zusammenarbeit mit der ISG Sport- und Gesundheit GmbH und dem Physio-Fit-Center in der Olympiaschwimmhalle auch Kurse für Endverbraucher an. Nämlich in Qi Gong und Tai Chi, Übungen an Fitnessgeräten, Spinning, Wirbelsäulengymnastik, Abnehmkurse und Laufseminare. Ebenso biete auch die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Homepage Spinning, Tai Chi, Fatburner-Kurse, Lauftreffs und verschiedene Atemgymnastik an.

Auch seien beide Parteien im Bereich der Veranstaltung von Gesundheits-Events tätig. So habe die Antragstellerin vom 13.09.2002 bis 15.09.2002 in der Olympia-Schwimmhalle ein "Feel well weekend" mit Gesundheitsmesse organisiert, bei der das ganze Programm vorgestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe 2003 die "Nivea Fitnesstour" veranstaltet.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsatz und deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 1 UWG zu.

1. Zwischen den Parteien besteht jedenfalls ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Leistungsangebot der Parteien identisch ist. Teilweise Überschneidungen sind völlig ausreichend. Dass diese bestehen, hat die Antragstellerin insbesondere dadurch glaubhaft gemacht, dass sie die Veranstaltung von Kursen in Zusammenarbeit mit dem Physio-Fit-Center und der ISG GmbH mit Anl. ASt16 bis ASt20 dargetan hat, die teilweise fast deckungsgleich mit dem Kursangebot der Antragsgegnerin sind sowie die Veranstaltung von Events durch beide Parteien durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Anl. ASt21 bis ASt 25).

Im übrigen ist auch anerkannt, dass die Parteien nicht derselben "Handelsstufe" anzugehören brauchen, also Hersteller und Vertreiber sein können, was für den hier einschlägigen Dienstleistungsbereich bedeutet, dass es sich beim Betrieb eines Fitness-Studios und der Ausbildung zum Fitnesstrainer um Leistungen "verwandter Art" handelt.

Auch das Vorliegen gewisser örtlicher Überschneidungen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Angesichts der nur geringen Entfernung von 1,5 Fahrstunden zwischen München und Nürnberg entspricht es der Lebenserfahrung, dass insbesondere zu den veranstalteten Events auch Interessenten aus der jeweils anderen Stadt kommen. Auch hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass insbesondere die von der ISG GmbH durchgeführten Kurse bayernweit und sogar bundesweit Zuspruch erführen. Die Antragstellerin ist daher jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Ob zwischen den Parteien auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, war im Hinblick auf § 39 ZPO nicht zu prüfen.

2. Der Antragstellerin steht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß 1 UWG i.V.m. § 6 TDG zu.

Insbesondere fehlt es nicht an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sich unstreitig am 10.04.2003 kein Impressum auf der Homepage der Antragsgegnerin befand und die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass dies auch noch am 24.04.2003 der Fall war. Dabei ist auch ohne Belang, wann das Impressum auf die Homepage gesetzt wurde und ob dies schon vor der Abmahnung oder vor Beantragung der einstweiligen Verfügung der Fall war, da ein einmal begangener wettbewerbsrechtlicher Verstoß eine Wiederholungsgefahr begründet, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

Da § 6 TDG als verbraucherschützende und damit wertbezogene Norm i.S.v. 1 UWG aufzufassen ist, stellt ein Verstoß gleichzeitig auch einen Verletzung von 1 UWG dar. Der "unclean hands"-Einwand steht dem geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil er im Rahmen von § 13 Abs. 2 UWG ohnehin keine Anwendung findet (Baumbach/Hefermehl, Rdn. 448 Einl. UWG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Pecher
Vors. Richterin am LG

Knürr
Handelsrichter

Langosch
Handelsrichter

Rechtsgebiete

Recht der Informationstechnologie