Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer

Gericht

Kammergericht


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

12. 09. 2003


Aktenzeichen

9 U 192/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Das von der "Begleiterrechtsprechung" für das Veröffentlichen von Bildnissen des vertrauten Begleiters einer Person der Zeitgeschichte vorausgesetzte Erfordernis des "gemeinsamen öffentlichen Auftretens" ist für die Wortberichterstattung nicht maßgeblich. Die analoge Anwendung von §§ 22, 23 KUG ist nicht zwingend geboten.

  2. Es greift nicht unzulässig in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Begleiterin ein, wenn die über diese mitgeteilten Umstände aus ihrer Privatsphäre nur vage geschildert werden, Name und Herkunft hierdurch nicht identifizierbar sind.

  3. Eine Verletzung des Perönlichkeitsrechts liegt auch dann nicht vor, wenn die Betroffene für einen bestimmten über die Beziehung im Bilde befindlichen Personenkreis zwar identifizierbar ist, diesem durch die Veröffentlichung jedoch lediglich ihm schon anderweitig bekannt gewordene Tatsachen mitgeteilt werden.

  4. Die Abwägung persönlichkeitsrechtlicher Belange fällt hierbei insbesondere dann zugunsten der Pressefreiheit aus, wenn die mitgeteilten Tatsachen einer breiten Öffentlichkeit bereits aus anderweitigen Veröffentlichungen bekannt sind. Das grundsätzliche Verbot einer namensneutralen Berichterstattung käme in diesem Fall einem unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit gleich.

  5. Das Anonymitätsinteresse der Begleiterin tritt insbesondere auch dann zurück, wenn das gesteigerte öffentliche Interesse an ihrer Person auf einer öffentlichkeitswirksamen Thematisierung der persönlichen Lebenssituation durch die absolute Person der Zeitgeschichte selbst beruht.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 8. Mai 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 148/03 - geändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 11. März 2003 - 27 O 148/03 - aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.
Die Antragstellerin ist Lebensgefährtin des in Deutschland sehr bekannten Sängers und Komponisten Herbert Grönemeyer. Sie hat eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung verschiedener Äußerungen erlangt, die in einem Artikel in der "BUNTE" vom 27. Februar 2003 zu ihrer Person ohne Namensnennung - gemacht wurden. Gegen die Bestätigung dieser einstweiligen Verfügung durch das Landgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Antragstellerin kann nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr verbreitet, denn sie ist durch die Veröffentlichung vom 27. Februar 2003 nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

1.
Die Antragstellerin ist zwar von der genannten Veröffentlichung betroffen. Einerseits reicht es aus, dass sie von Bekannten identifiziert werden kann (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 143 und Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn. 43 jeweils mit weiteren Nachweisen) bzw. dass Leute, die sie mit Grönemeyer zusammen sehen, die Informationen aus dem Artikel auf ihre Person beziehen können. Zum anderen konnte sich eine Identifizierbarkeit aus den Vorveröffentlichungen, in denen die Antragstellerin namentlich genannt und in einem Fall auch abgebildet worden war, ergeben.

2.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin muss aber im vorliegenden Fall hinter einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin zurücktreten:

a.
Zwar liegt dem Beitrag der Antragsgegnerin kein gemeinsames öffentliches Auftreten der Antragstellerin mit Grönerneyer zugrunde. Die Rechtsprechung, welche hiervon abhängig macht, ob Bilder des vertrauten Begleiters einer Person der Zeitgeschichte veröffentlicht werden dürfen (vgl. z. B. BVerfG NJW 2001, 1921), ist aber für die vorliegende Textveröffentlichung nicht einschlägig. Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Wortberichterstattung brauchen nicht zwingend analog §§ 22, 23 KUG behandelt zu werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 2193).

b.
Ein schwerer Eingriff in Belange der Antragstellerin, der einer Verbreitung ihres Bildes gleichzustellen wäre, liegt nicht vor.

Die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Informationen, die "neue Frau" in Grönemeyers Leben sei Schweizerin, 31, habe eine kleine Tochter, habe im Sommer in einem Züricher Klub gejobbt und wohne 25 Minuten vom Zentrum Zürichs entfernt in einer spießigen Gegend am Zürichsee, betreffen keine intimen Daten, sondern Umstände aus der Privatsphäre, die bereits flüchtigen Bekannten der Antragstellerin bekannt sein können, und sind auch in keiner Weise geeignet, ihren Ruf zu beeinträchtigen. Die Argumentation im angefochtenen Urteil, die Öffentlichkeit habe kein Recht, den Namen und die Herkunft der Antragstellerin zu erfahren, geht weitgehend ins Leere, weil der streitgegenständliche Beitrag hierzu - abgesehen von der Nationalität - keine (konkreten) Angaben enthält.

Vor allem ist die Antragstellerin aufgrund des Artikels der Antragsgegnerin nur sehr begrenzt identifizierbar. Bekannten und Verwandten, die über ihre Beziehung zu Grönemeyer im Bilde sind, dürfte der Beitrag schwerlich neue Erkenntnisse über die Antragstellerin vermittelt haben. Der durchschnittliche Leser konnte den Beitrag nur aufgrund der vorausgegangenen Veröffentlichungen auf die Antragstellerin beziehen. Auch ihm hat die Antragsgegnerin kaum neue Informationen geliefert, denn in den von der Antragstellerin eingereichten Vorveröffentlichungen wurde durchweg über ihr Alter berichtet und fast ausnahmslos bereits mitgeteilt, dass sie eine Tochter hat, sowie weitergehend als von, der Antragsgegnerin - ihr Wohnort genannt. Das Gewicht eines Eingriffs in die Privatsphäre vermindert jedoch sich in beträchtlichem Maße, wenn die verbreitete Information schon vorher einer großen Anzahl von Personen bekannt geworden war, die sie ihrerseits anderen weitergeben konnten (BVerfG NJW 1999, 2893, 2895; s. a. EGMR NJW 1999, 1315, 1318). Auch weist die Antragsgegnerin mit Recht darauf hin, dass die Pressefreiheit merklich beschnitten wird, wenn eine Berichterstattung ohne Namensnennung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, nachdem von dritter Seite der Name der betroffenen Person genannt worden ist.

c.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Meinungs- und Pressefreiheit auch rein unterhaltende Beiträge umfasst, wenn auch die Ausbreitung privater Angelegenheiten zur Befriedigung der Neugier geringeren Schutz genießt als die Erörterung von Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1024 und BVerfG NJW 2001, 1921, 1923).

Gegenüber der üblichen Neugier betreffend die Lebensgefährten von Prominenten weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass Grönemeyer seine Gefühle nach dem Verlust seiner Ehefrau öffentlichkeitswirksam künstlerisch verarbeitet hatte und auch in Interviews offensiv mit diesem Thema umgegangen war. Nachdem er im "Spiegel" 7/2003 immerhin bestätigt hatte, dass es nunmehr eine neue Frau in seinem Leben gibt, war von einem gesteigerten Interesse an der Person seiner neuen Partnerin in erheblichen Teilen der Bevölkerung auszugehen und damit musste auch die Antragstellerin rechnen. Den - im Vergleich zu den anderen von ihr eingereichten Veröffentlichungen - relativ zurückhaltenden Artikel der Antragsgegnerin muss die Antragstellerin daher, auch wenn sie ihre Beziehung zu Grönemeyer diskret behandelt wissen will, hinnehmen.

Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2003 darauf hingewiesen worden war, "dass eine Berichterstattung, welche die Identität der angeblichen Lebensgefährtin preisgibt und die die Einzelheiten des angeblichen privaten Lebensverhältnisses meiner Mandanten zum Gegenstand hat, als rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre meiner Mandanten zu würdigen ist", zumal sich darüber streiten lässt, ob der recht allgemein gehaltene Beitrag der Antragsgegnerin von diesem Unterlassungsbegehren erfasst wird.

Auf die Veröffentlichung von Fotos der Antragstellerin mit Grönemeyer in der "BUNTE" vom 28. August 2003 kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO, eine Revision findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statt.


Nippe
Langematz
Bulling

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 148/03

Rechtsgebiete

Presserecht