Pflicht der Darlegung konkreter Tatsachen von Seiten des 0190-Betreibers

Gericht

AG Steinfurt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 08. 2003


Aktenzeichen

4 C 235/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdiensteverbindungen wirklich in Anspruch genommen hat.

  2. Ein pauschales Vortragen wie entsprechende Werkverträge zustande kommen können, reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegt werden, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluss erfolgt sein soll.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein konkreter Vertrag zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen abgeschlossen worden ist.

Insoweit hat die Klägerin jedoch lediglich pauschal vorgetragen, wie entsprechende Werkverträge zustande kommen können, jedoch keinerlei konkrete Tatsachen dargelegt, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluß erfolgt sein soll.

Dazu wäre die Klägerin jedoch verpflichtet gewesen, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass nach den Umständen des Falles die Verbindung hier sowohl vom Beklagten über einen Festnetz-Telefonanschluß hergestellt worden sein kann als auch dadurch, dass sich ein Dialer unbemerkt vom Beklagten eingewählt hat. Im letzteren Fall, für den im übrigen die ungewöhnlich kurze Verbindungsdauer von lediglich 13 Sekunden spricht, entfällt ein Vertragsabschluß, weil eine willentliche Inanspruchnahme des Netzes der Zedentin durch den Beklagten in diesem Fall ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht