Nachweispflicht des Betreibers eines 0190-Dialers über eine Einzelverbindungsübersicht hinaus

Gericht

AG Velbert


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 08. 2003


Aktenzeichen

17 C 183/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Es obliegt dem Netzbetreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdiensteverbindung wirklich in Anspruch genommen hat.

  2. Ein bloßer mit "Einzelverbindungsnachweis" überschriebener Computerausdruck reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Tatestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht der Firma ... gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Telekommunikationsentgeltes in Höhe von € 50,62 nicht zu.

Die Beklagten bestreiten, Leistungen der Zedentin beansprucht zu haben. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Zedentin ist aber die Klägerin beweispflichtig; diese hat einen solchen Beweis nicht geführt.

Soweit die Klägerin ein mit "Einzelverbindungsübersicht (EVÜ)" bezeichnetes Blatt Papier (Bl. 14 d.A.) vorlegt, ist dieses nicht geeignet, eine Inanspruchnahme von Leistungen der Zedentin durch die Beklagten zu beweisen. Es handelt sich bereits nicht um eine Urkunde.

Denn eine Unterschrift enthält das Blatt Papier nicht. Der auf ihm befindliche Text lässt sich mit jedem besseren Computer selbst herstellen. Aus dieser "Einzelverbindungsübersicht (EVÜ)" allein ist daher der Schluss, von dem dort aufgeführten Telefonanschluss der Beklagten ... sei zu dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt - 5. März 2002, 02.04 Uhr - eine Internetleistung zu der Zielrufnummer 0190 ... in Anspruch genommen worden, nicht zu führen.

Darüber hinaus tritt hinzu, dass aus der Feststellung allein, von dem Festnetzanschluss der Beklagten sei eine 0190-Rufnummer in Anspruch genommen worden, der Schluss auf einen Vertragsschluss zwischen den Beklagten und dem betreffenden Diensteanbieter erfolgt, nicht gezogen werden. Im Hinblick darauf nämlich, dass - inzwischen allgemein bekannt - sogenannte Dialer-Programme existieren, die sich vom Kunden unbemerkt während dessen Internetnutzung ohne bzw. gegen den Willen des Kunden in dessen Datenfernübertragung einschalten und vom Kunden unbemerkt-horrende - angebliche Telekommunikationskosten entstehen lassen.

Unter diesen Umständen wäre es angesichts des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls spätestens mit Schreiben vom 19. Mai 2002 an die Zedentin die Forderung beanstandet hatten, Aufgabe der Zedentin gewesen, durch Offenlegung der vollständigen Zielrufnummer - also ungekürzt um die letzten drei Ziffern - zunächst einmal substantiiert darzulegen, mit wem die Beklagten telekommuniziert haben sollen. Erst sodann wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, dies durch konkrete Angaben zu erschüttern. Die Zedentin war zur Zeit des Zuganges des Schreibens der Beklagten vom 19. Mai 2002 auch noch in der Lage dazu, die vollständige Zielrufnummer festzuhalten, da die 80-Tage-Frist zur Löschung der vollständigen Verbindung noch lange nicht verstrichen war.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO und dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen, wobei die von der Hauptforderung in Höhe von € 50,62 abhängigen geltend gemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen.

Veranlassung zur Zulassung der Berufung besteht nicht.

Gegenstandswert: € 50,62.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht