Beweispflicht des Betreibers eines 0190-Dialers für die Inanspruchnahme der Leistung
Gericht
AG Reinbek
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
27. 08. 2003
Aktenzeichen
5 C 313/03
Der Netzbetreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebene Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.
Der Netzbetreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Allein die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten Einzelfall eingehalten wurde.
Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis zu Fremdanbietern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht aus übergegangenem Recht die Bezahlung für die Mehrwertdienstleistungen vom 27.04.2002 verlangen, da die behauptete Forderung der Zedentin nicht besteht.
Die Klägerin Ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme einer Leistung der Zedentin durch den Beklagten. Hierfür ist der vorgelegte und mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebene Ausdruck einer Bildschirmanzeige nicht geeignet. Dies muss schon deshalb gelten, weil hieraus nicht einmal deutlich wird, ob es sich insoweit um eine Internet- oder sonstige Telefonverbindung gehandelt hat.
Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar, dass dem Beklagten vor der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Allein die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung vorliegend auch eingehalten wurde.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte eine Einwendungsfrist versäumt habe. Zwar enthält die Rechnung der Telekom vom 03.06.2002 einen entsprechenden Hinweis. Vorliegend geht es allerdings um die Forderung eines Fremdanbieters. Die Rechnung enthält jedoch auf Seite 2 den ausdrücklichen Hinweis, dass Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters gegen diesen direkt zu richten seien. Dies hat der Beklagte getan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 29,99 EUR festgesetzt.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen