ESPRESSO ./. ESPRESSO - der Online-Shop

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

02. 09. 2003


Aktenzeichen

301 17 258.7/09


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Markenbestandteil „der Online-Shop“ ist in Bezug auf „Software für den Handel im Internet; Erstellen von Software für den Handel im Internet“ rein beschreibend.

  2. Innerhalb des Gesamtzeichens „ESPRESSO – der Online-Shop“ ist deswegen allein der Bestandteil „ESPRESSO“ kennzeichenprägend.

Tenor

Die unter der Registernummer 301 17 258 gemäß § 41 MarkenG eingetragene Marke ist wegen des Widerspruchs aus der unter der Registernummer 300 38 189 eingetragenen prioritätsälteren Marke im Markenregister zu löschen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Zwischen der als Kennzeichen für die Waren und Dienstleistungen

Software für den Handel im Internet; Erstellen von Software für den Handel im Internet

unter der Registernummer 301 17 258 eingetragenen Wortmarke

ESPRESSO - der Online-Shop

und der als Kennzeichen für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 17, 18, 35, 38, 41 und 42, darunter auch für

Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Wartung von Software sowie Aktualisierung von Software innerhalb von Computersystemen unter der Registernummer 300 38 189 eingetragenen prioritätsälteren widersprechenden Wortmarke

ESPRESSO

besteht Verwechslungsgefahr, die jüngere Marke war daher im Markenregister zu löschen (§§ 43 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass wegen der Identität oder Ähnlichkeit einer jüngeren Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Markenerfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, ein geringer(er) Grad der Ähnlichkeit der Marken kann somit durch die Identität der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabel/Puma; MarkenR 1999, 22 - Canon; WRP 1999, 806 - Lloyd; Mitt. 2003, 275 "MYSTERY").

Zwischen den angegriffenen softwarespezifischen Waren und Dienstleistungen und jedenfalls den vorstehend namentlich aufgeführten softwarespezifischen Widerspruchswaren und -dienstleistungen besteht zweifelsfrei Identität. Den dadurch gebotenen ausgesprochen strengen Abstand halten die Vergleichsmarken jedoch keineswegs ein, wobei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "ESPRESSO" hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Software ausgegangen wird.

Zwar unterscheiden sich die Vergleichsmarken, aIso die angegriffene mehrgliedrige Wortmarke und die widersprechende Einwortmarke nach dem maßgeblichen Gesamteindruck (EuGH "Sabel/Puma"; "Lloyd" "Mystery" je a.a.O.) durch die offensichtlichen Unterschiede in der Wortfolge "- der Online-Shop" der jüngeren angegriffenen Marke hinreichend voneinander.

In einem entscheidungserheblichen Umfange ist jedoch damit zu rechnen, dass die jüngere Marke angesichts des ausgesprochen kennzeichnungsschwachen, weil glatt beschreibenden Sachaussagegehaltes dieser Wortfolge (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 374; vgl. auch die einschlägigen BPatG-Zurückweisungsbeschlüsse 29 W (pat) 46/97 vom 15.10.97 "AMERICA ONLINE"; 24 W (pat) 49/02 vom 03.12.02 "ANWALT ONLINE"; 29 W (pat) 140/00 vom 10.10.01 "BranchOnline"- 32 W (pat) 93/02 vom 04.12.02 "Domainonline"; 29 W (pat) 380/00 vom 19.06.02 "Global Online"; 30 W (pat) 64/98 vom 19.10.98 "GLOBE ONLINE"; 29 W (pat) 286/00 vom 21.08.02 "isdn online"; 29 W (pat) 94/00 vom 14.8.02 "Online Mobil"; 24 W (pat) 249/97 vom 30.6.98 "ONLINE Edition"; 25 W (pat) 47/01 vom 11.10.01 "Online-Pages"; 32 W (pat) 142/02 vom 04.12.02 "onlinedomain"; 29 W (pat) 261/00 vom 22.11.2000 "onlineDruckBörse"; 27 W (pat) 261/99 vom 06.03.01 "OnlinePass" - siehe je die PAVIS-Leitsätze hierzu) mit dem prägenden Kenn- und Merkwort "ESPRESSO" benannt wird.

Bei einem Aufeinandertreffen dieses die jüngere Marke prägenden Kenn- und Merkwortes "ESPRESSO" mit der älteren Marke "ESPRESSO" bei der Benennung identischer Waren/Dienstleistungen ist aber Identität mit der Widerspruchsmarke gegeben. Eine Verwechslungsgefahr kann daher nicht ausgeschlossen werden, die Löschung der jüngeren Marke war daher auf Grund des Widerspruchs anzuordnen.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.

Markenstelle für Klasse 09


Weiser
Regierungsoberamtsrat

Rechtsgebiete

Markenrecht